Abtei lung IV
D-2852/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
und Ehefrau Y._______, geboren _______,
Kosovo,
vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber, _______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. März
2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2852/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer stellten zusammen mit ihren drei Kindern am
10. Januar 1990 in der Schweiz Asylgesuche. Nachdem sie noch glei-
chentags deren Rückzug erklärt hatten, schrieb die Vorinstanz besagte
Gesuche am 11. Januar 1990 als gegenstandslos geworden ab.
B.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer ihren Hei-
matstaat am 10. Oktober 2004 erneut und gelangten am 11. Oktober
2004 von ihnen unbekannten Ländern her kommend in die Schweiz,
wo sie gleichentags Asylgesuche stellten. Dazu wurden sie am 18. Ok-
tober 2004 in _______ summarisch befragt. Am 22. Oktober 2004 führ-
te das Bundesamt gleichenorts Anhörungen durch.
Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, der Ethnie der Roma an-
zugehören und in _______ (Kosovo) geboren zu sein. Seine
Muttersprache sei Rom. Er habe ferner sehr gute Kenntnisse der
serbischen und ziemlich gute der deutschen Sprache. Er spreche auch
etwas albanisch. Zusammen mit seinen Eltern sei er 1961 oder 1962
nach _______ in Serbien gegangen, wo er bis Ende der 80er Jahre
gelebt habe. Geheiratet habe er im Jahre 1979 in _______. Nach
einem Aufenthalt in der Schweiz sei er 1990 in den Kosovo zu-
rückgekehrt. Von 1991 an bis zum 20. September 2003 habe er sich in
_______ aufgehalten. In der Folge sei er im Kosovo durch Albaner
behelligt und unter massiven Drohungen zu Geldzahlungen genötigt
worden. Es bestehe kein hinreichender staatlicher Schutz vor solchen
Übergriffen. Zudem habe namentlich seine gesundheitlich angeschla-
gene Gattin unter den prekären Lebensumständen gelitten. In Anbe-
tracht der geschilderten Situation hätten sie den Kosovo im Herbst
2004 wieder verlassen.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben
einer Roma-Vereinigung vom 20. November 2003 zu den Akten.
Die Beschwerdeführerin legte dar, der Ethnie der Roma anzugehören
und in _______ (Serbien) geboren zu sein. Ihre Muttersprache sei
Serbisch. Sie habe ferner gute Kenntnisse des Rom und der deut-
schen Sprache. Sie spreche ausserdem wenig Albanisch und Türkisch.
Nach einem Aufenthalt in der Schweiz sei sie 1990 in den Kosovo zu-
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rückgekehrt. Von 1991 an bis zum 20. September 2003 habe sie sich
in _______ aufgehalten. In der Folge sei ihr Gatte im Kosovo durch
Albaner behelligt und unter massiven Drohungen zu Geldzahlungen
genötigt worden. Sie selbst leide unter multiplen gesundheitlichen Be-
schwerden. Das von ihr benötigte Insulin sei vor Ort nicht erhältlich ge-
wesen. Ausserdem machte sie anlässlich der Anhörung geltend, im
Kosovo eine Vergewaltigung erlitten zu haben. Ihren Ehemann habe
sie über diesen Vorfall nicht informiert. Er dürfe nichts davon erfahren.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2007 forderte das BFM die Be-
schwerdeführer auf, eine Übersetzung des eingereichten fremdspra-
chigen Beweismittels einzureichen. Ferner wurde ihnen Gelegenheit
eingeräumt, zu ihrem amtlich festgestellten Aufenthalt in _______
zusätzliche Angaben zu machen. Die Beschwerdeführer verzichteten
innert angesetzter Frist auf eine Eingabe.
D.
Mit Verfügung vom 19. März 2007 – eröffnet am 23. März 2007 – stell-
te das BFM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren
Entscheid vorab mit der im Kosovo grundsätzlich vorhandenen und
funktionierenden Schutzinfrastruktur. Die geltend gemachten Behelli-
gungen durch Albaner stellten vor diesem Hintergrund keine asylrele-
vante Verfolgung dar. Im Weiteren verfügten die Beschwerdeführer in
Serbien über eine innerstaatliche Fluchtalternative. Aufgrund der Akten
sei davon auszugehen, dass sie dort während längerer Zeit gelebt und
ihnen durch serbische Behörden amtliche (Identitäts)dokumente aus-
gestellt worden seien. Die dortige Situation für ethnische Minderheiten
habe sich verbessert. Eine asylrelevante Gefährdung in Serbien könne
entsprechend ausgeschlossen werden. Dem eingereichten Beweismit-
tel, gemäss welchem eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihr Do-
mizil in _______ ausgeschlossen sei, komme aufgrund dieser
Fluchtalternative keine Relevanz zu. Schliesslich könne die angebliche
Vergewaltigung der Beschwerdeführerin in Anbetracht ihrer vagen,
konfusen und unsubstanziieren Schilderungen nicht geglaubt werden.
Den Vollzug der Wegweisung nach Serbien erachtete die Vorinstanz
für zulässig, zumutbar und möglich.
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E.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 23. April 2007 (Datum des
Poststempels) beantragten die Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Fest-
stellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventua-
liter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs und die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Zur Begründung
machten sie unter Hinweis auf entsprechende Publikationen geltend,
aufgrund ihrer Ethnie im Kosovo Nachteile gewärtigen zu müssen. Das
BFM verharmlose die prekäre Situation vor Ort. Der Vollzug sei aktuell
generell unzumutbar. Ferner bestehe für sie keine innerstaatliche
Flucht- oder Aufenthaltsalternative in Serbien. Sie hätten dort weder
Land noch ein Haus, und ihre Verwandten seien nicht in der Lage, sie
bei sich aufzunehmen. Zu berücksichtigen sei sodann der Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin. Wegen Diabetes sei sie auf In-
sulin angewiesen. Eine adäquate medizinische Behandlung vor Ort sei
offensichtlich nicht gewährleistet. Zudem müsse sie an der Hand ope-
riert werden. Der Eingabe lagen eine deutschsprachige Übersetzung
des im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittels, drei
Arztberichte datierend vom 28. März und 5. April 2007 sowie ein La-
borbefund bei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2007 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2007 an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das
durch die eingereichten Arztberichte dokumentierte Krankheitsbild der
Beschwerdeführerin stehe dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen.
Allein ein allfällig weniger hoher Standard der medizinischen Einrich-
tungen vor Ort rechtfertige kein Zurückkommen auf den Entscheid, zu-
mal vorliegend keine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin bei
der Rückkehr in Serbien ersichtlich sei. In _______ sei eine adäquate
Weiterbehandlung der Leiden und medikamentöse Versorgung
hinreichend gewährleistet. Auch Roma hätten Zugang zu den
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staatlichen medizinischen Strukturen, welche gratis seien. Dies treffe
insbesondere für die Beschwerdeführer zu, da sie in _______ längere
Zeit gelebt hätten und sich hätten registrieren lassen. Für importierte
Medikamente müsse indes bezahlt werden, wobei aber staatliche
Unterstützungen in Betracht kämen.
H.
Mit Replik vom 8. Juni 2007 hielten die Beschwerdeführer an ihren bis-
herigen Vorbringen fest. Sie hätten nicht die Möglichkeit, sich in
_______ dauerhaft niederzulassen. Der vom BFM erwähnte Zugang
sämtlicher Bevölkerungsgruppen zu medizinischen Einrichtungen sei
zu bezweifeln. Es sei davon auszugehen, dass namentlich auch Roma
aus dem Kosovo dabei diskriminiert würden.
I.
Am 22. Juni 2007 gab die Beschwerdeführerin einen sie betreffenden
Arztbericht vom 18. Juni 2007 zu den Akten. Gemäss diesem sei eine
intensive Insulintherapie unabdingbar, ansonsten die Patientin erblin-
de.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführer sind legitimiert; auf die frist- und formgerecht
eingereichten Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaub-
haft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegen-
satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge-
macht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist,
sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt
sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend
ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
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dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005
Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor
festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung
erfahren hat.
3.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Glaubhaftigkeit
der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vergewaltigung
verneint. Dieser Einschätzung ist auf Beschwerdeebene nicht wider-
sprochen worden. Im Weiteren ist die Vorinstanz der Auffassung, in Ko-
sovo bestehe eine grundsätzlich funktionierende Schutzinfrastruktur.
Die geltend gemachten Behelligungen durch Albaner stellten vor die-
sem Hintergrund keine asylrelevante Verfolgung dar.
3.4 Seitens der damals zuständigen Beschwerdeinstanz wurde erst-
mals mit dem in EMARK 2001 Nr. 13 publizierten Urteil zur Frage der
Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl an Angehörige
von ethnischen Minderheiten - wie Roma und Ashkali - aus dem Koso-
vo, Stellung genommen. Die Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) führte aus, die Lage im Kosovo habe sich seit der Intervention
der NATO 1999 und dem Rückzug der serbischen Truppen aus dem
Kosovo zum Positiven verändert, da unter anderem durch die 1999
eingesetzte KFOR (Kosovo Force) der Schutz der ethnischen Minder-
heiten im Kosovo verbessert worden sei. Jedoch bestünden bezüglich
Schutzfähigkeit der KFOR je nach Region erhebliche Unterschiede,
weshalb ein Teil der Roma und Ashkali in einigen von der KFOR ge-
schützten Gebieten eine valable interne Fluchtalternative vorfinden
würden. Auch bei Verneinung einer solchen Schutzfähigkeit der KFOR
sei von einer innerstaatlichen Fluchtalternative in andern Teilen der
ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, heute Serbien, auszugehen,
da die Verfolgungssituation im Wesentlichen die Provinz Kosovo be-
treffe. Nach Einschätzung der ARK (welche jedenfalls bis zu der von
der Schweiz anerkannten Unabhängigkeit des Kosovo auch vom Bun-
desverwaltungsgericht geteilt wurde) war somit die Flüchtlingseigen-
schaft aufgrund einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen.
Eine publizierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur heutigen
Situation innerhalb des Kosovo (in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht) be-
ziehungsweise zur Frage, ob nach wie vor von einer Fluchtalternative
im serbischen Staatsgebiet ausgegangen werden kann, besteht dem-
gegenüber nicht.
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3.5 An der Entwicklung der Rechtsprechung der ARK und des Bun-
desverwaltungsgerichtes, die zwar im Rahmen der Prüfung des Weg-
weisungsvollzuges entstanden ist, lässt sich allerdings immerhin er-
kennen, dass die Situation der ethnischen Minderheiten im Kosovo
weiterhin als unbeständig gilt (vgl. EMARK 2005 Nr. 9, 2006 Nrn. 10
und 11, sowie BVGE 2007/10). Nach neusten Erkenntnissen des Bun-
desverwaltungsgerichtes ist jedenfalls prima vista keine eindeutige
und nachhaltige Veränderung der Situation im Sinne einer Verbesse-
rung ersichtlich. Die Stellung der serbischsprachigen Roma ist immer
noch kritisch. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe vom 12. August 2008 leiden unter anderem die Roma
im Kosovo immer noch unter ständiger Diskriminierung in den
Bereichen Erziehung, Fürsorge, Gesundheitsvorsorge, Wohnen und
Bildung. Auch das BFM stellt in seiner Praxisanpassung bezüglich
Wegweisung für Minderheiten im Kosovo, die am 22. September 2008
kundgetan wurde, fest, dass die Lage im Kosovo je nach Region bzw.
je nach Bezirk als problematisch zu erachten sei.
3.6 Letztlich kann die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asyl-
gewährung im vorliegenden Fall jedoch offenbleiben, da für die Ein-
schätzung einer allfälligen flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung
vorab die aktuelle Staatsbügerschaft der Beschwerdeführer festgestellt
werden muss, damit schlüssige Erwägungen hinsichtlich des poten-
ziellen Verfolger- und damit verbunden des allfälligen Zufluchtsstaats
überhaupt möglich sind.
4.
Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Asylverfahrens (Art. 1 VwVG). Er bedeutet, dass die Behörde ge-
halten ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unvollständig ist
die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der
Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt
wird. Da der Sachverhalt im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids
massgebend ist, sind auch Tatsachen zu berücksichtigen, die sich
nach dem Entscheid der Vorinstanz zugetragen haben (ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 630ff.). Entsprechend muss die
Asylbehörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterla-
gen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und
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darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 13 VwVG und
Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person indessen die Pflicht und das
Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.
4.1 Das BFM hat im angefochtenen Entscheid auf eine Verwurzelung
der Beschwerdeführer ausserhalb von Kosovo hingewiesen. Dies ist
nachvollziehbar. So geht aus den Akten namentlich hervor, dass die
Beschwerdeführerin in Serbien geboren wurde (B 2/8, S. 1). Der Be-
schwerdeführer gab an, sich zu Beginn der 60er Jahre mit seiner Fa-
milie in _______ niedergelassen und dort jahrzehntelang gewohnt zu
haben. Beiden Beschwerdeführern, welche in Serbien geheiratet
haben, wurden zudem durch die dortigen Behörden Pässe ausgestellt.
Ferner halten sich Angehörige von ihnen offenbar nach wie vor dort
auf (B 2/8, S. 3; B 3/9, S. 2 ff.; B 11/9, S. 6). Vor diesem Hintergrund
dürfte das BFM im damaligen Zeitpunkt im Entscheid grundsätzlich zu
Recht auf eine innerstaatliche Flucht- beziehungsweise (so im Voll-
zugspunkt) Aufenthaltsalternative in Serbien hingewiesen haben. Im
Vollzugspunkt war ein solcher Hinweis im Übrigen insofern unabding-
bar, als das Bundesverwaltungsgericht davon ausging und ausgeht,
dass Angehörige der serbischsprachigen Roma in Kosovo nach wie
vor - zum Teil massiven - Diskriminierungen ausgesetzt sind. Vor die-
sem Hintergrund und angesichts der schwierigen ökonomischen und
sozialen Situation dieser Minderheiten im Kosovo wird der Vollzug der
Wegweisung von serbischsprachigen Roma, welche vor ihrer Ausreise
ihren letzten Wohnsitz wie die Beschwerdeführer nicht im Norden von
Kosovo hatten, zurzeit immer noch als nicht zumutbar erachtet. Die
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, ein Vollzug falle ferner dann in
Betracht, wenn eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative "in ein ande-
res Gebiet von Serbien" vorliege, ist hingegen seit dem 17. Februar
2008 in dieser Form obsolet geworden. So hat sich die Situation inso-
fern grundlegend geändert, als Kosovo am genannten Datum die
Unabhängigkeit von Serbien erklärte. Die zum Zeitpunkt der Verfügung
geprüfte innerstaatliche Flucht- respekive Aufenthaltsalternative wäre
zum heutigen Zeitpunkt allenfalls als eine solche in einen Drittstaat zu
prüfen.
4.2
Nachdem aber die aktuelle Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführer
nicht feststeht, scheitert eine solche Prüfung bereits bei der eindeuti-
gen Zuordnung des Drittstaats beziehungsweise des Verfolger- oder
Herkunftsstaats. In der angefochtenen Verfügung wurde als Flucht-
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und Aufenthaltsalternative zwar klarerweise serbisches Staatsgebiet
bezeichnet. In Anbetracht der dortigen Verwurzelung der
Beschwerdeführer, welche indes seit 1989 offenbar nicht mehr
besteht, wäre hingegen auch denkbar, dass ihnen die serbische
Staatsbürgerschaft zusteht und sich insoweit Erwägungen zum
"Verfolgerstaat" Kosovo, dessen Staatsbürgerschaft sie
möglicherweise gar nicht innehaben, erübrigen würden. Generell ist
demnach zu untersuchen, wie sich die Einreise- und
Aufenthaltsbedingungen für die Beschwerdeführer ausgestalten
beziehungsweise welche Staatsangehörigkeit ihnen zukommt. Da bei
der Beschwerdeführerin gemäss eingereichten Arztberichten zudem
seit Längerem ein gravierendes Krankheitsbild besteht und sie bei
nicht adäquater Behandlung eine Erblindung riskiert, muss im
Weiteren die Situation der medizinischen Versorgung beziehungsweise
deren Finanzierung bei der Prüfung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs Beachtung finden. Eine solche Prüfung hat die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid trotz entsprechender
Anhaltspunkte aus den Protokollen vollumfänglich unterlassen, was
als schwerwiegender Mangel zu qualifizieren ist.
4.3 Gemäss diesen Erwägungen muss festgehalten werden, dass der
Sachverhalt aus aktueller Sicht nicht als genügend erstellt zu betrach-
ten ist.
5.
5.1 Die asylrechtliche Beschwerde ist vom Grundsatz her reformato-
risch ausgestaltet. Die Kassation eines materiellen Entscheides der
Vorinstanz kommt nur ausnahmsweise in Frage, etwa wenn der Sach-
verhalt als ungenügend erstellt zu erachten ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG;
vergleiche ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, a.a.O., Rz 694). Ob die in diesen
Fällen fehlende Entscheidungsreife durch die Vorinstanz oder durch
die Rechtsmittelinstanz herzustellen sei, ist bei reformatorischen
Rechtsmitteln eine Frage der Abwägung nach Gesichtspunkten der
Prozessökonomie (vergleiche F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 232 f.).
5.2 Die Tatsache, dass die Veränderung der Sachlage (Unabhängig-
keit von Kosovo) während des Beschwerdeverfahrens eingetreten ist,
würde grundsätzlich für die Zuführung zur Entscheidreife durch die Be-
schwerdeinstanz sprechen. Auf der anderen Seite ergeben sich so ge-
nerelle Fragen zur Falleinschätzung in vergleichbaren Konstellationen,
Seite 10
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welche im Sinne einer Neuformulierung eine Praxisanpassung durch
die erste Instanz und mithin das BFM nahelegen. So wäre auch
gewährleistet, dass die Beschwerdeführer Gelegenheit haben, zu
dieser erforderlichen Praxisanpassung im Verfahren vor dem BFM
Stellung zu nehmen und nicht einer Instanz verloren gehen. Im
vorliegenden Fall stellen sich aber zudem gerade hinsichtlich der
medizinischen Versorgung Sachfragen, die in den relevanten
Herkunftsgebieten zu klären sein werden, was idealerweise durch die
Vorinstanz zu veranlassen ist, die über Kontakte vor Ort verfügt. Auch
ziehen solche Abklärungen ein umfassendes Beweisverfahren nach
sich, weshalb sich insgesamt aus prozessökonomischen Gründen eine
Rückweisung an die Vorinstanz aufdrängt. Dies nicht zuletzt deshalb,
weil die Gesundheit der Beschwerdeführerin – wie erwähnt – im
angefochtenen Entscheid nicht gewürdigt wurde und die
nachträglichen Erwägungen in der Vernehmlassung immer noch in
Bezug auf eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative erfolgten.
5.3 Nach dem Gesagten ist ein reformatorischer Entscheid durch das
Bundesverwaltungsgericht nicht angezeigt, da der Sachverhalt aktuell
nicht als zur Genüge erstellt erachtet werden kann. Es erscheint sach-
gerecht, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese
die nötigen Abklärungen vornimmt und diese im Rahmen eines neuen
beschwerdefähigen Entscheids einer rechtlichen Würdigung unter-
zieht.
6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, als
damit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weitere Beschwerdevor-
bringen und Beweismittel detaillierter einzugehen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern
keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer
hat es bisher unterlassen, eine Kostennote einzureichen. Auf eine ent-
sprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da sich der
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Parteiaufwand zuverlässig abschätzen lässt. Die von der Vorinstanz zu
entrichtende Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 600.-- (inklusive
Spesen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 19. März 2007 wird aufgehoben. Die Sa-
che wird zur Durchführung der notwendigen Abklärungen sowie neuer
Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- (inklu-
sive Ausgaben und allfällige MwSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr.
N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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