B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2852/2016
Ur t e i l vom 7 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Andrea Berger-Fehr, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Angelika Stich, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 28. April 2016 / N (…).
D-2852/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden beantragten am 15. Juli 2014 bei der Schwei-
zerischen Vertretung in Istanbul, Türkei, auf Einladung der Schwester von
B._______ (die Beschwerdeführerin), Frau E._______, wohnhaft in
F._______, Kanton G._______, ein Visum zur Einreise in die Schweiz. Die-
ses wurde am 17. November 2014 verweigert.
Am 3. Dezember 2015 reisten sie illegal in die Schweiz ein und ersuchten
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ um Asyl
nach. Am 8. Dezember wurden sie durch das SEM dem Testbetrieb des
Verfahrenszentrums I._______ zugewiesen.
Am 10. Dezember 2015 wurden B._______ (Beschwerdeführerin),
A._______ (Beschwerdeführer) und C._______ (das ältere Kind) in einer
verkürzten Befragung summarisch befragt.
Am 11. Dezember 2015 erteilten die Vorgenannten den Mitarbeitenden der
Rechtsvertretungsorganisation im I._______ Vollmacht.
Am 14. Dezember 2015 führte das SEM – jeweils im Beisein der Rechts-
vertretung – mit dem Beschwerdeführer, der Beschwerdeführerin und dem
älteren Kind je ein beratendes Vorgespräch durch.
B.
Am 15. Dezember 2015 richtete das SEM gestützt auf die einschlägigen
Bestimmungen zum Dublin-Verfahren ein Ersuchen um Aufnahme der Be-
schwerdeführenden an Kroatien (vgl. dazu die Verordnung [EU]
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]). Kroatien lehnte das Ersuchen
am 12. Februar 2016 ab. Am 15. Februar 2016 teilte das SEM den Be-
schwerdeführenden mit, ihre Asylgesuche würden in der Schweiz geprüft.
C.
Am 13. April 2016 wurden der Beschwerdeführer und am 14. April 2016 die
Beschwerdeführerin und das ältere Kind einlässlich angehört.
D-2852/2016
Seite 3
Dazu brachten sie vor, sie seien syrische Kurden aus Al-Malikiyah (kur-
disch Derik) im Distrikt Hassakeh. Bis zum Jahr 2011, als sie die syrische
Staatsbürgerschaft angenommen hätten, seien sie als Ausländer re-
gistrierte Kurden (Ajnabi) gewesen. Als Ajnabi hätten sie keine Rechte ge-
habt. Auch hätten sie Syrien aufgrund der prekären Sicherheitslage verlas-
sen. So sei die Schule aus Sicherheitsgründen nur sehr unregelmässig of-
fen gewesen und die Kinder hätten keinen ausreichenden Zugang zur Bil-
dung gehabt.
Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuches weiter
aus, er sei seit 2006 einfaches Mitglied der Demokratischen Partei Kurdis-
tan-Syrien (PDK-S) gewesen. Er hätte an Sitzungen und Demonstrationen
teilgenommen, jedoch keine bestimmte Funktion innegehabt. Im Jahr 2008
habe er in Damaskus gegen das „Dekret 49“ der syrischen Regierung pro-
testiert und sei dabei verhaftet sowie einen Tag lang festgehalten worden.
Nach seiner Rückkehr nach Derik habe er sich einmal beim politischen Si-
cherheitsdienst melden müssen. Dort sei er nach seiner politischen Gesin-
nung befragt worden. Nachdem er angegeben habe, keiner Partei anzuge-
hören, habe er wieder gehen können. Im Dezember 2012 habe er an einem
Kurs der PDK in den autonomen kurdischen Provinzen des Nordirak teil-
genommen. Nach seiner Rückkehr nach Syrien am 13. Februar 2013 sei
er Kadermitglied des Komitees der Zweigstelle der PDK-S in Derik gewor-
den. In dieser Funktion habe er Treffen mit interessierten Dorfbewohnern
und Parteimitgliedern organisiert, Vorträge gehalten und Diskussionen ge-
leitet. Auch habe er Artikel über die Aktivitäten der Partei in der Parteizei-
tung „Kurdistan“ publiziert und ein Buch zur Chronologie der Ereignisse
betreffend Kurden in Syrien erstellt. Obschon die PDK-S eine legale Partei
sei mit einem Büro in Derik, hätten die Aktivitäten der Partei die Vertreter
der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) erzürnt. So habe
die PYD seiner Familie aufgrund seiner Parteitätigkeiten weniger Hilfsgüter
zugestanden als der übrigen Bevölkerung und auch anderweitig schika-
niert. Im September 2015 sei er von den kurdischen Sicherheitsbehörden
(Asayish) für zehn Tage festgehalten worden. Die hygienischen Verhält-
nisse seien sehr schwierig gewesen. Nach Bezahlung einer Bürgschaft sei
er freigelassen worden, allerdings unter der Drohung, er werde in den
Nordirak ausgewiesen, sollte er sich weiter für die PDK-S engagieren. Ei-
nige Tage später habe ihn ein Parteikollege abends angerufen und ge-
warnt, er stünde unter Beobachtung der Asayish. Er habe daraufhin im Ok-
tober 2015 beschlossen, mit seiner Familie auszureisen. Aus Angst, wegen
der Verhaftung im Jahr 2008 auf einer Liste der syrischen Behörden zu
D-2852/2016
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stehen und gesucht zu werden, sei er aber – anders als die anderen Be-
schwerdeführenden – nicht selber nach Al-Hasaka für die Passbeantra-
gung gereist, sondern habe einer Person Geld dafür bezahlt. Er habe zu-
dem Angst gehabt, sein älteres Kind könne von der PYD entführt bezie-
hungsweise verhaftet und zum Militärdienst eingezogen werden.
Zum Nachweis ihrer Identität sowie zur Stützung ihrer Vorbringen reichten
die Beschwerdeführenden bei Gesuchstellung, im Vorfeld der Anhörungen
(Eingabe der Rechtsvertretung vom 11. April 2016) sowie bei der Anhörung
ihre syrischen Reisepässe und Identitätskarten sowie diverse Beweismittel
(unter anderem Bestätigungsschreiben der PDK-S) zu den Akten.
D.
Am 25. April 2016 stellte das SEM den Beschwerdeführenden über ihre
Rechtsvertretung den Entwurf eines im Asylpunkt negativen Asylentschei-
des zu, zu dem sie mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 27. April 2016
Stellung nahmen.
Dabei brachten sie ergänzend an, der Beschwerdeführer habe durch seine
Aufgaben für die PDK-S über die Partei hinaus eine gewisse Bekanntheit
erlangt. Das persönliche Treffen mit Massud Barzani verdeutliche seine
Stellung innerhalb der PDK-S. Seit 2011 seien 30 Kurden von der PYD
getötet oder des Landes verwiesen worden, darunter auch Mitglieder der
PDK-S ohne höherrangige Funktion. Vor diesem Hintergrund und nach der
Inhaftierung durch die PYD habe der Beschwerdeführer eine Verfolgung
durch die PYD befürchten müssen, sobald sie Kenntnis von seiner fortge-
setzten Tätigkeit für die PDK-S erlangt hätte. Aufgrund der Probleme mit
den syrischen Behörden in 2008, dem politisch-exponierten Profil des Be-
schwerdeführers und der Zusammenarbeit der PYD mit dem syrischen Re-
gime sei zudem eine zukünftige Verfolgung durch letzteres wahrscheinlich.
Mit der Stellungnahme wurden eine Schnellrecherche der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) sowie ein Foto des Beschwerdeführers mit
Massud Barzani zu den Akten gereicht.
E.
Mit Verfügung vom 28. April 2016 – gleichentags eröffnet – stellte die Vor-
instanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung an, nahm
sie aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz
vorläufig auf.
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Seite 5
F.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 wurden die Beschwerdeführenden dem
Kanton G._______ zugewiesen.
G.
Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 9. Mai 2016 erhoben
die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen den Entscheid und beantragten, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden sei fest-
zustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache vollstän-
digen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Mit der Beschwerdeschrift reichten sie weitere Beweismittel zu den Akten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2016 stellte die Instruktionsrichterin
fest, die Beschwerdeführenden gälten als in der Schweiz vorläufig aufge-
nommen. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Erlass der Verfahrenskos-
ten gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2016 nahm die Vorinstanz zur Be-
schwerdeeingabe Stellung.
J.
Auf ihr Fristerstreckungsgesuch vom 3. Juni 2016 erhielten die Beschwer-
deführenden Gelegenheit zur Replik bis zum 17. Juni 2016, der sie mit
Schreiben vom 17. Juni 2016 – mithin innert Frist – nachkamen.
In formeller Hinsicht ersuchten sie zudem um Verbeiständung der rubrizier-
ten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a
AsylG.
K.
Mit Beschwerdeergänzungen vom 29. Juli 2016, 4. August 2016 sowie
12. August 2016 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel
zu den Akten.
D-2852/2016
Seite 6
L.
Soweit für die Urteilsfindung relevant, wird auf die beigebrachten Beweis-
mittel in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (BVGE 2014/26 E.
5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, Ajnabi
in Syrien unterlägen nach geltender Rechtsprechung keiner Kollektivver-
folgung, weshalb vorliegend die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder
der begründeten Furcht zur Anwendung gelangten. Dem Umstand allein,
dass die Beschwerdeführenden Ajnabi gewesen seien, komme keine asyl-
relevante Bedeutung zu. Durch die Einbürgerung im Jahr 2011 seien sie
heute zudem all jenen Kurden gleichgestellt, welche schon zuvor im Besitz
der syrischen Staatsangehörigkeit waren, und daher keinen asylrelevanten
Benachteiligungen ausgesetzt.
Die Vorbringen zur Festnahme des Beschwerdeführers im Jahr 2008 seien
nicht als genügend intensiv zu beurteilen. So sei er damals weder ange-
klagt noch verurteilt und ohne weitere Auflagen bereits nach einem Tag
wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Über die Aufforderung zur einmali-
gen Vorsprache beim politischen Sicherheitsdienst nach seiner Rückkehr
nach Derik hinaus habe die Haft auch keine weiteren Konsequenzen ge-
habt. Zudem habe er seither keine Schwierigkeiten mit dem syrischen Re-
gime gehabt und 2011 ohne Probleme die syrischen Staatsangehörigkeit
beantragen und erhalten können. Zudem gebe es keine hinreichenden Be-
lege dafür, dass bei der in der Stellungnahme erwähnten Zusammenarbeit
zwischen kurdischen und syrischen Behörden Informationen über kurdi-
sche Mitbürger ausgetauscht oder gar Kurden an das syrische Regime
D-2852/2016
Seite 8
ausgeliefert würden. Von einer objektiv begründeten Furcht vor Verfol-
gungsmassnahmen seitens des syrischen Regimes bei einer Rückkehr sei
somit nicht auszugehen.
Auch die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen durch die PYD auf-
grund der Mitgliedschaft und Aktivitäten des Beschwerdeführers für die
PDK-S könnten nicht als genügend intensiv erachtet werden. Er sei zwar
einige Male von Vertretern der kurdischen Behörden schikaniert worden.
Bis 2015 sei es jedoch zu keinen nennenswerten Verfolgungsmassnahmen
gekommen. Im Rahmen der zehntägigen Haft sei er lediglich aufgefordert
worden, seine politischen Aktivitäten für die PDK-S einzustellen, anderen-
falls ihm eine Ausschaffung in die autonomen kurdischen Gebiete des
Nordiraks drohe. Dann sei er jedoch ohne Auflagen, Anklage oder Verur-
teilung wieder freigelassen worden. Abgesehen vom Hinweis eines Partei-
kollegen, er würde beschattet, sei es bis zu seiner Ausreise im November
2015 zu keinen weiteren Verfolgungsmassnahmen gekommen. Zudem
verfüge der Beschwerdeführer nicht über ein politisches Profil, welches zu-
künftig ein Verfolgungsinteresse der kurdischen Behörden begründen
könnte. Daran vermöge auch die eingereichte Fotografie, welche den Be-
schwerdeführer mit Massud Barzani zeige, nichts zu ändern.
Schliesslich handle es sich bei der geltend gemachten prekären Sicher-
heitslage in Syrien und der aus Sicherheitsgründen unregelmässigen Öff-
nung der Schule um im Rahmen von Krieg oder einer Situation allgemeiner
Gewalt erlittene Nachteile, die keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes
darstellten, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus
den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu treffen.
4.2 In ihrer Beschwerdeeingabe wiederholten die Beschwerdeführenden
im Wesentlichen ihre Asylvorbringen. Weiter hielten sie dem angefochte-
nen Entscheid der Vorinstanz entgegen, der Beschwerdeführer sei in der
PDK-S kontinuierlich aufgestiegen und habe zuletzt als Mitglied des Zent-
ralkomitees und als Kadermitarbeiter pro Monat mindestens 10 Abende für
die Partei aufgewendet. Als zuständige Person für die Gruppe J._______
habe er zudem oft die Gruppenleiter auf der Stufe der lokalen Gruppierun-
gen zu ihren Sitzungen begleitet. Auf den sozialen Medien sei er auch sehr
präsent und habe viele politische Kommentare betreffend die PDK-S auf
Facebook veröffentlicht, wie aus den in arabischer Sprache beigelegten
zehn Facebook-Kommentaren (vom 24. November 2013 bis 11. Oktober
2015, vgl. Beweismittel 6 der Beschwerde) ersichtlich werde. Für die Par-
teizeitung „Kurdistan“ habe er seit 2013 geschrieben. Diese werde alle 14
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Seite 9
Tage in Kurdistan veröffentlicht und kursiere auch in Syrien, wo die PYD
ihren Verkauf verboten habe. 2015 habe die PDK-S den erwähnten Buch-
entwurf als Jahreskalender, unter Nennung seines Namens als Autor, pro-
duzieren lassen und 2‘000 Exemplare verteilt (vgl. Beweismittel 7 der Be-
schwerde). Schon viele Monate vor der Inhaftierung im Jahr 2015 sei er
Diskriminierungen und Einschüchterungen durch die PYD ausgesetzt ge-
wesen, er solle von der Tätigkeit für die PDK-S Abstand nehmen. In der
Haft wurde auch versucht, ihn von seiner Ideologie abzubringen, und ge-
sagt, er solle mit der PYD kooperieren. Trotzdem habe er danach seine
Parteitätigkeit fortgesetzt, diese aber – aufgrund des Hinweises, des
Nachts beschattet zu werden – auf den Tag verlegt. Im Rahmen seiner Ar-
beit für die PDK-S habe er auch regimefeindliche Demonstrationen organi-
siert. Insgesamt könne nicht ausgeschlossen werden, dass die PYD ihre
oppositionellen kurdischen Widersacher dem Regime ausliefere. Die Län-
deranalysen der SFH zeigten schliesslich auf, dass alle Personen, welche
sich effektiv oder vermeintlich aus Sicht der PYD aktiv für die PDK-S ein-
setzten, ein Gefährdungspotential hätten, auch solche, die ein weniger ex-
poniertes Profil als der Beschwerdeführer aufwiesen.
4.3 In der Vernehmlassung bemerkte die Vorinstanz, auch in Ansehung
des Vorbringens, die PYD verhafte, töte oder vertreibe nicht nur hochran-
gige Mitglieder oppositioneller Parteien, sondern auch „normale“ Parteian-
gehörige, welche sich aktiv für deren politische Ziele einsetzten, sei weiter-
hin an der Einschätzung festzuhalten, dem Beschwerdeführer fehle das
politische Profil, welches ein Verfolgungsinteresse der kurdischen Behör-
den begründen könnte. Des Weiteren sei eine – über strategische Aspekte
hinausgehende – Kooperation zwischen der kurdischen Regionalmacht
und dem syrischen Regime, vor allem bei der aktiven Verfolgung von Kur-
den, bis anhin von keiner vertrauenswürdigen Stelle dokumentiert worden.
4.4 In ihrer Replik wiederholten die Beschwerdeführenden ihre Vorbringen
zum politischen Profil des Beschwerdeführers, zu seiner Registrierung
durch die syrischen Behörden und seiner Furcht vor ihnen. Weiter wurde
mit der Bitte um Nachfristsetzung die Einreichung der in der Beschwerde
erwähnten Berichte in der Zeitung „Kurdistan“ in Aussicht gestellt.
4.5 Mit den ergänzenden Beweismitteleingaben wurden zwei vom Be-
schwerdeführer verfasste Zeitungsberichte vorgelegt. Im ersten Bericht
aus der Zeitung „Kurdistan“ (Kopie und Original) erläutere er, welche Aus-
wirkungen die gegenwärtige wirtschaftliche und politische Situation auf die
D-2852/2016
Seite 10
kurdische Kultur habe und führe aus, inwiefern in einer Zeit gesellschaftli-
cher Umwälzungen den Intellektuellen in Westkurdistan eine besondere
Rolle zukomme. Auch weise er darauf hin, dass Intellektuelle nicht frei
schreiben könnten, da sie von der Arbeit vertrieben oder getötet würden.
Im zweiten Bericht aus der Zeitung „Die Stimme der Kurden“ (Original)
äussere er sich über die politischen Verhältnisse in Syrien und die Wichtig-
keit einer geeinten kurdischen Gesellschaft.
5.
Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz eine be-
gründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen zu Recht verneint hat.
5.1 Zunächst ist die Vorinstanz darin zu bestätigen, dass die Beschwerde-
führenden als Ajnabi keiner Kollektivverfolgung ausgesetzt sind. Das Ge-
richt geht – unter Beachtung der sehr hohen Voraussetzungen zur An-
nahme einer Kollektivverfolgung (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je
m.w.H.) – praxisgemäss davon aus, dass Kurden in Syrien generell nicht
in besonderer und gezielter Weise unter asylrechtlich relevanten Behelli-
gungen zu leiden haben (vgl. statt vieler die Urteile BVGer E-2793/2016
vom 26. Februar 2018 E. 6.5 und E-1276/2015 vom 18. Juli 2017 E. 7.1.3,
je m.w.H). Die Beschwerdeführenden sind seit 2011 syrische Staatsange-
hörige, weshalb sie grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen
und Diskriminierungen mehr ausgesetzt sind. Auch haben sie keine gezielt
gegen sie gerichteten asylrelevanten Nachteile geltend gemacht. Abgese-
hen davon haben sie ausweislich der Akten ohne Schwierigkeiten die syri-
sche Staatsangehörigkeit erwerben können. Auch vor diesem Hintergrund
ist nicht davon auszugehen, dass sie noch asylrelevante Nachteile als
Ajnabi zu gewärtigen hätten.
5.2
5.2.1 Weiter kann aus den Vorbringen zur Teilnahme des Beschwerdefüh-
rers an Protesten und seiner Verhaftung in Damaskus durch die syrischen
Behörden im Jahr 2008 nicht auf eine asylrelevante Verfolgung geschlos-
sen werden. Die geltend gemachten Nachteile sind mit der Vorinstanz nicht
als hinreichend intensiv im Sinne des Asylgesetzes zu erachten. So wurde
der Beschwerdeführer registriert, aber bereits nach einem Tag ohne An-
klage oder Verurteilung wieder entlassen. Auch blieb der Vorfall ohne sons-
tige nennenswerte Konsequenzen für den Beschwerdeführer. So musste
er lediglich einmal nach seiner Rückkehr nach Derik beim politischen Si-
cherheitsdienst vorsprechen. Die Vermutung, dass er auf einer Liste der
syrischen Regierung stehen könnte, sowie die subjektive Furcht, bei der
D-2852/2016
Seite 11
Passbeantragung im Jahr 2015 in Al-Hasaka aufgegriffen zu werden (vgl.
A76 F130 ff.), entbehren angesichts der geringfügigen Konsequenzen auf
die Teilnahme an den Protesten einer objektiven Grundlage, um auf eine
begründete Furcht vor Verfolgung schliessen zu können. Hinzu kommt,
dass die Beschwerdeführenden im Jahr 2011 ohne Schwierigkeiten die sy-
rische Staatsangehörigkeit erwerben konnten und auch nach 2012 bis zur
Ausreise keine Probleme mit dem syrischen Regime hatten (vgl. A76
F129). Es ergeben sich somit keinerlei Hinweise darauf, dass der Be-
schwerdeführer von der syrischen Regierung als Regimekritiker registriert
sein könnte. Daran vermögen auch die eingereichten Zeitungsartikel nichts
zu ändern, zumal sich auch daraus kein exponiertes regimekritisches Profil
ergibt.
5.2.2 Im Übrigen ist nach aktueller Quellenlage nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer von der PYD an die syrischen Behörden aus-
geliefert würde. Die syrische Regierung hat ihre Kontrolle in den von der
Demokratischen Föderation Nordsyrien (DFN) kontrollierten Gebieten auf-
gegeben mit Ausnahme kleiner Bereichen in Al-Hasaka und Al-Qamishli.
Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass Vertreter des syrischen Re-
gimes in diese Gebiete vordringen, um ihre Strafgewalt durchzusetzen,
etwa um Personen mit besonderem politischem Profil habhaft zu werden.
Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass PYD und syrische Sicher-
heitskräfte in Bereichen von gemeinsamem Interesse zusammenarbeiten.
Generell ist jedoch doch davon auszugehen, dass die DFN bestrebt ist, die
Hoheitsgewalt in den von ihr kontrollierten Gebieten unter Ausschluss der
syrischen Behörden durchzusetzen (vgl. BVGer Urteil D-5991/2017 vom
22. Dezember 2017 E. 3.3.4 m.w.H.).
Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise in der Stadt Derik, wel-
che auf dem Gebiet der DFN und damit ausserhalb des Einflussbereichs
der syrischen Regierung liegt. Nach dem vorher Gesagten (vgl. E. 5.2.1)
ist zudem nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Au-
gen der syrischen Behörden ein besonderes politisches Profil aufweist,
welches ihr Interesse an seiner Verfolgung bis in die kurdischen Gebiete
hinein begründen könnte.
5.2.3 Somit ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, der Be-
schwerdeführer sei im Zeitpunkt der Ausreise von Seiten des syrischen Re-
gimes einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt gewesen oder könnte aus heutiger Sicht bei einer (hypotheti-
schen) Rückkehr nach Syrien einer solchen ausgesetzt sein.
D-2852/2016
Seite 12
5.3 Sodann vermögen die vom Beschwerdeführer zur Hauptsache vorge-
brachten politischen Aktivitäten als Mitglied der PDK-S nicht zu einer asyl-
rechtlich relevanten Verfolgung zu führen. Soweit er geltend macht, seine
Aktivitäten für die Partei hätten die Vertreter der PYD erzürnt, ist zunächst
darauf hinzuweisen, dass die in Nordsyrien regierende PYD ihren Macht-
anspruch nicht nur gegenüber der syrischen Regierung, sondern auch ge-
genüber anderen kurdischen Parteien, einschliesslich der PDK(-S), gel-
tend zu machen sucht (vgl. etwa TILL F. PAASCHE, Syrian and Iraqi Kurds:
Conflict and Cooperation, in: Middle East Policy, 22 (1), 2015,
, zu-
letzt abgerufen am 25. April 2018). Zwar können politische Gegner der
PYD, so insbesondere Anhänger und Mitglieder anderer Parteien, Schika-
nen, Bedrohungen und Landesverweisungen bis hin zu Verhaftungen, Fol-
terungen und Tötungen ausgesetzt werden (vgl. statt vieler International
Crisis Group, Syria’s Kurds: A struggle within a struggle, 22.1.2013, insb.
S. 32,
-a-struggle.pdf; KHALED YACOUB OWEIS, The West’s darling in Syria, in: Stif-
tung Wissenschaft und Politik, Comments 47, 2015, S. 5, beide zuletzt ab-
gerufen am 25. April 2018). Von Verfolgungshandlungen sind jedoch in
asylrelevanter Weise vor allem höherrangige oppositionelle Parteimitglie-
der mit herausgehobenem politischen Profil betroffen (vgl. SFH, Schnell-
recherche der Länderanalyse zu Syrien, Übergriffe der PYD auf KDP-S-
Mitglieder, vom 27. April 2016, S. 2). Wie nachfolgend ausgeführt, ist zwar
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein gewisses politisches
Profil erlangt hat. Von einem genügend exponierten Profil, dass von einer
landesweiten asylrechtlich relevanten Verfolgung seitens der PYD oder ei-
ner begründeten Furcht davor ausgegangen werden könnte, ist jedoch
nicht auszugehen.
5.3.1 Mit der Vorinstanz zieht auch das Gericht nicht grundsätzlich in Zwei-
fel, dass der Beschwerdeführer seit 2006 einfaches Mitglied der PDK-S
war und an Sitzungen und Demonstrationen teilnahm, 2012 eine Kader-
ausbildung in den kurdischen Provinzen des Nordirak absolvierte und 2013
Kadermitglied in Derik wurde. In dieser Funktion organisierte er Treffen auf
Lokalebene für interessierte Dorfeinwohner und Parteisitzungen, hielt da-
bei Vorträge, leitete Diskussionen und wurde auch publizistisch tätig. Dies
wird durch Fotos und Schreiben der PDK-S, welche seine Tätigkeiten für
die Partei belegen sollen, bestätigt. Auch konnte der Beschwerdeführer
durch Beibringung von Zeitungsberichten und Nachweisen zum von ihm
entworfenen Jahreskalender im Beschwerdeverfahren seine publizisti-
schen Tätigkeiten für die Partei belegen (vgl. A76 F132). Folglich ist davon
D-2852/2016
Seite 13
auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf lokaler beziehungsweise re-
gionaler Ebene eine gewisse herausgehobene Funktion einnahm, die ins-
besondere unter Anhängern und Mitgliedern der PDK-S wahrgenommen
werden konnte. Dass er darüber hinaus eine weiterreichende Position er-
langt hat, wie die Beschwerdevorbringen zu seiner Mitgliedschaft zuletzt
im Zentralkomitee der Partei und die mit der Beschwerdeschrift eingereich-
ten Facebook-Einträge nahelegen, ist hingegen nicht anzunehmen, zumal
diese Aspekte im Verfahren überhaupt nicht erwähnt wurden und insoweit
als gesteigerte Vorbringen zurückzuweisen sind. Letztere Überlegungen
können allerdings dahin stehen. Ausgehend von der Kaderfunktion und
den Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der beziehungsweise für die
Partei ist nämlich festzuhalten, dass ihm daraus keine asylrelevanten
Nachteile durch die PYD erwachsen und solche auch nicht zu befürchten
sind.
5.3.2 Der Beschwerdeführer brachte selber in der Anhörung an, dass es
bis zur Haft im Jahr 2015 nicht zu nennenswerten Massnahmen gegen ihn
durch die PYD gekommen sei. Er und seine Familie hätten lediglich weni-
ger Hilfsgüter als die übrige Bevölkerung erhalten (vgl. A76 F101). In der
Beschwerdeeingabe merkt er zwar an, schon viele Monate vor der Inhaf-
tierung im Jahr 2015 sei er Diskriminierungen und Einschüchterungen
durch die PYD ausgesetzt gewesen, er solle von der Tätigkeit für die
PDK-S Abstand nehmen, bringt dafür aber keine weiteren Nachweise an.
Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er bis zur Haft
im Jahr 2015 asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war.
5.3.3 Auch die Vorbringen zur Haft selbst lassen nicht auf eine asylrele-
vante Verfolgung des Beschwerdeführers durch die PYD schliessen. Da-
nach wurde er von den Asayish unter dem Vorwand, mit ihm reden zu wol-
len, für zehn Tage festgehalten. Er machte aber nicht geltend, in dieser Zeit
misshandelt oder sonst Angriffen auf seine körperliche Integrität ausge-
setzt worden zu sein (vgl. A76 F150). Lediglich gab er an, dass die hygie-
nischen Verhältnisse sehr schlimm gewesen seien (vgl. A76 F152). Dar-
über hinaus war er nach seinen eigenen Angaben keinem offiziellem Ver-
hör ausgesetzt, sondern wurde während der Haft nur gewarnt, nicht mehr
für die PDK-S zu arbeiten (vgl. A76 F115 f., F145, F153). Weiter wurde er
einem Richter vorgeführt, aber nicht verurteilt und auch ohne weitere Auf-
lagen nach Zahlung einer Bürgschaft freigelassen (vgl. A76 F112, F116,
133 ff., 143). Weitere Konsequenzen schien diese Haft für den Beschwer-
deführer nicht gehabt zu haben. Gleichwohl der Beschwerdeführer damit
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für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum seiner Freiheit unter unhy-
gienischen Bedingungen beraubt war, sind die damit erlittenen Nachteile
nicht als ernsthaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu erachten. Dies gilt auch für
die Drohung bei seiner Entlassung, er würde des Landes verwiesen, sollte
er weiter für die PDK-S tätig sein.
5.3.4 Allein die Vermutung, er könne das gleiche Schicksal erleiden wie
andere Mitglieder bei der PDK-S, die verschwanden, getötet oder des Lan-
des verwiesen wurden (vgl. A76 F142, F164 ff.), findet in den weiteren Vor-
bringen keine hinreichende Stütze. So gab er an, dass er nach der Haft
keinen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war. Die Auskunft eines Par-
teikollegen, der Beschwerdeführer und seine Familie würden nachts be-
schattet, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal der Zu-
griff auf den Beschwerdeführer bei entsprechendem Interesse ohne weite-
res möglich gewesen wäre (vgl. A76 F117 ff., A77 F58, A78 F15 f.). Der
Beschwerdeführer konnte aber nach seinem eigenen Vorbringen seine
Parteitätigkeiten tagsüber bis zur Ausreise etwa zwei Monate später weiter
ausüben, ohne dass er von Vertretern der PYD behelligt wurde (vgl. A76
F138, F162). Auch gab die Beschwerdeführerin in ihrer Anhörung zu Pro-
tokoll, bis zur Ausreise sei nichts weiter geschehen (vgl. A77 F60). Dass er
seine Parteitätigkeit nur noch im Geheimen ausübte (vgl. A76 F137), über-
zeugt angesichts seiner Beschattung nicht. Hätte sich der Beschwerdefüh-
rer tatsächlich bedroht gefühlt, hätte er wohl auch von weiteren politischen
Aktivitäten vorerst abgesehen. Auch insoweit ist nicht von einem fortge-
setzten Verfolgungsinteresse der kurdischen Behörden auszugehen.
5.3.5 Des Weiteren blieb die Ausreise des Beschwerdeführers und seiner
Familie ohne Folgen. Weder hatte der Bürge, welcher dafür eingestanden
hatte, dass der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung weiter für die
PDK-S tätig würde, Konsequenzen zu gewärtigen (vgl. A76 F134 und
F135), noch wurden offenbar sonstige im Land verbliebene Familienmit-
glieder behelligt (vgl. A76 F29). Zudem gibt es keine Hinweise, dass der
Beschwerdeführer nach seiner Ausreise gesucht wurde (A76 F141, F144).
Auch dies spricht gegen ein weitergehendes Interesse der PYD an der Ver-
folgung des Beschwerdeführers.
5.3.6 Schliesslich vermag auch das eingereichte Foto, welches den Be-
schwerdeführer mit Massud Barzani, dem Führer der PDK, zeigt, nicht zu
einer Schärfung seines politischen Profils beizutragen, welches ihn in den
Augen der kurdischen Behörden als dem Machtanspruch der PYD gefähr-
lich werdende Person qualifizieren könnte. Abgesehen davon kommt dem
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Foto kein weiterer Beweiswert zu, als dass der Beschwerdeführer ein Tref-
fen mit der Führungsperson hatte und ihr offensichtlich anhängt. Dies trifft
aber aufgrund der herausgehobenen Stellung von Massud Barzani auf
viele Personen ohne jegliche Aktivitäten für die Partei zu.
5.3.7 Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der PDK-S und seine
politischen Aktivitäten für die Partei sowie die ihm daraus erwachsenen
Nachteile sind nach allem nicht als asylrelevant zu qualifizieren. Danach ist
auch nicht von einer zukünftigen Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sy-
rien auszugehen.
5.4 Die Vorinstanz hat im Weiteren zutreffend festgestellt, dass die von der
Beschwerdeführerin und dem älteren Kind angebrachten Ausreisegründe,
namentlich die prekäre Sicherheitslage in Syrien und die nur unregelmäs-
sig geöffnete Schule, auf die allgemein gegenwärtige Gewalt im Land zu-
rückzuführen sind. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirt-
schaftlichen beziehungsweise sozialen Lebensbedingungen in einem
Staat zurückzuführen sind, erfüllen praxisgemäss nicht die Anforderungen
an eine asylerhebliche Gefährdung. Dies gilt gleichermassen, soweit der
Beschwerdeführer den unzureichenden Zugang seiner Kinder zu Bildung
aufgrund der schwierigen Sicherheitslage monierte. Auch spricht nichts da-
für, dass die Beschwerdeführenden diesbezüglich gezielt verfolgt wurden.
5.5 Schliesslich kann aus den Vorbringen des Beschwerdeführers, sein äl-
teres Kind könne von der PYD entführt beziehungsweise verhaftet und zum
Militärdienst eingezogen werden (vgl. A76 F117), nicht auf eine asylrele-
vante Gefährdung der Beschwerdeführenden geschlossen werden.
Obschon die Sorge des Vaters angesichts der Lage in Syrien verständlich
erscheint, reicht die blosse Vermutung einer drohenden Rekrutierung nicht
aus. Den Akten können keine Hinweise entnommen werden, dass das äl-
tere Kind tatsächlich aufgeboten oder nur der Versuch dazu unternommen
wurde. Es selber hat sich nicht dazu geäussert, ebenso wenig die Be-
schwerdeführerin. Die Einschätzung des Beschwerdeführers, aufgrund
seiner Grösse sehe es älter aus, vermag zur Substantiierung der Vorbrin-
gen aber ebenso wenig beizutragen wie der Hinweis, die PYD habe Ju-
gendliche bereits zum Militär eingezogen.
5.6 Nach dem Gesagten sind die Beschwerdeführenden weder vorverfolgt
worden, noch haben sie aufgrund der politischen Aktivitäten des Beschwer-
deführers mit einer asylrelevanten Verfolgung durch die syrische Regie-
rung und die PYD bei einer Rückkehr nach Syrien zu rechnen.
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5.7 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihr Asylgesuch
abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Die Vorinstanz ordnete in ihrer Verfügung vom 12. Juli 2016 die vorläu-
fige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. Insoweit er-
übrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.
7.3 Im Sinne einer Klarstellung sei lediglich festgehalten, dass sich aus den
vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdefüh-
renden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien
in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefähr-
dungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzu-
ordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar
sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der ak-
tuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch
das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung
vom 12. Mai 2016 wurde ihnen jedoch die unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtet. Die Beschwerdeführenden haben vorliegend keine
Verfahrenskosten zu tragen.
Mit Replik vom 17. Juni 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden nach-
träglich um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ihrer Rechtsvertreterin
gemäss Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 110a AsylG. Dazu machten sie geltend,
mit ihrer Zuweisung aus dem Testbetrieb Zürich in einen Kanton sei davon
auszugehen, dass auch eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren stattge-
funden habe und dass die Fallpauschale gemäss TestV die Aufwendungen
der Rechtsvertretung nicht mehr abdecke. Diesen Ausführungen ist nicht
zu folgen. Das Gericht hat sich in seinem publizierten Entscheid BVGE
2017 VI/3 mit den vorliegenden aufgeworfenen Fragen ausführlich ausei-
nandergesetzt. Die Beschwerdeführenden wurden erst nach Abschluss
des erstinstanzlichen Verfahrens und nach Einreichung der Beschwerde
einem Kanton zugewiesen (vgl. oben Bst. F). Nach der Eröffnung des erst-
instanzlichen Asylentscheids besteht indessen in den Testphasenverfahren
kein Raum mehr, um einen Wechsel vom beschleunigten ins erweiterte
Verfahren zu bejahen. Im beschleunigten Verfahren dauert die Rechtsver-
tretung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens, und die Kosten der
Rechtsvertretung sind durch die vertraglich festgelegte pauschale Ent-
schädigung des Testphasenverfahrens abgedeckt (vgl. BVGE 2017 VI/3 E.
9.2.4 und 9.2.5). Das Gesuch um Verbeiständung der Rechtsvertreterin ist
demnach abzulehnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a
AsylG wird abgelehnt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
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