B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2853/2018
Ur t e i l vom 9 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger;
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. April 2018 / N (…).
D-2853/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 2. Oktober
2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 8. Okto-
ber 2015 wurde er zu Personalien, Herkunft, Ausweispapieren und zum
Reiseweg befragt. Nachdem er per 23. Juni 2016 verschwunden war, teilte
er dem SEM mit Eingabe vom 22. November 2016 seine Asylgründe mit
und ersucht erneut um Gewährung von Asyl. Mit Schreiben vom 7. Dezem-
ber 2016 teilte ihm das SEM mit, sein Asylverfahren sei nach wie vor hän-
gig.
B.
Am 28. März 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM einlässlich zu
seinen Asylgründen angehört.
Er machte geltend, er sei Azerer, stamme aus B._______, Iran, und habe
von früher Kindheit bis zu seiner Ausreise in Teheran gelebt. Nach der Ma-
tura habe er eine Ausbildung in (…) besucht und verschiedene Arbeiten
verrichtet ([…]). Von (…) bis (…) habe er Militärdienst geleistet. Weil er
während einer Auseinandersetzung mit einem strenggläubigen Soldaten
Koranziffern zerrissen und angespuckt habe, sei er von zwei Mullahs in-
haftiert und am nächsten Tag einem Offizier vorgeführt worden. Der Offizier
habe bei der Überprüfung seines Mobiltelefons regierungskritische Videos
gefunden. Der Offizier habe ihm daraufhin eine Anklageschrift der beiden
Mullahs gezeigt und angeboten, ihm gegen Bezahlung einer Geldsumme
die ihn belastenden Akten zu übergeben und so einer Anklage zu entge-
hen. Er habe eingewilligt und – unter der Auflage, den Stützpunkt nicht zu
verlassen – zur Truppe zurückkehren können. Da es ihm unmöglich gewe-
sen sei, die verlangte Geldsumme zu beschaffen, sei er in der Folge vom
Stützpunkt geflüchtet. Er sei direkt nach Hause zu seiner Familie gegan-
gen. Um auf andere Gedanken zu kommen, habe er Ferien mit seiner Fa-
milie gemacht. Danach habe er eine neue Beschäftigung als (…) angetre-
ten.
Am (…) sei ihm eine erste Vorladung des Militärgerichtes in C._______
zugestellt worden. Er habe der Vorladung jedoch keine Folge geleistet. Am
(…) sei eine zweite Vorladung des Militärgerichtes in D._______ zugestellt
worden, der er wiederum keine Folge geleistet habe. Danach habe er sich
vorsichtshalber während zwei, drei Monaten mehrheitlich bei seinen Ge-
schwistern und nicht bei ihm zu Hause aufgehalten. (…) Monate später
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seien in seiner Abwesenheit Polizisten an seinem Wohnort erschienen, hät-
ten seine Mutter über das Vorliegen eines Haftbefehls gegen ihn informiert
und das Haus durchsucht. Er habe sich danach, wie schon zuvor, wieder
bei seinen Geschwistern aufgehalten. Im (…) habe ihn ein Kollege mit dem
Auto auf eine Ausfahrt mitgenommen. Der Kollege sei zu schnell gefahren,
weshalb sie in eine Verkehrskontrolle geraten und von der Polizei für zwei
bis drei Stunden verhaftet worden seien. Da sein Leben von Angst geprägt
gewesen sei, habe er sein Heimatland am (…) verlassen.
Der Beschwerdeführer reichte unter anderem eine iranische Identitäts-
karte, zwei Gerichtsvorladungen (im Original) sowie mehrere Fotografien
zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 23. April 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D.
Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 16. Mai
2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und
ihm sei Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechts-
beistandes. Ferner ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde.
Der Beschwerde waren eine Fürsorgebestätigung vom 16. Mai 2018, eine
Quittung vom 3. Mai 2018, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu den
Akten gereichten Gerichtsvorladungen (je in Kopie), ein Schreiben des Be-
schwerdeführers vom 15. Mai 2018 samt deutscher Übersetzung, sowie
ein Empfehlungsschreiben von Freunden und Bekannten des Beschwer-
deführers an das SEM, datierend vom 11. September 2018, beigelegt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2018 wies die Instruktionsrichterin die
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Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiord-
nung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und erhob einen Kostenvor-
schuss von Fr. 750.–.
F.
Ein Gesuch des Beschwerdeführers um Ratenzahlung vom 30. April 2018
wies die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2018 ab.
G.
Der Kostenvorschuss wurde am 8. Juni 2018 fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 4)
– einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG),
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt einer Beschwerde von Gesetzes we-
gen aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wir-
kung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2
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VwVG). Auf den Eventualantrag, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass
der Beschwerdeführer trotz der geltend gemachten Probleme in den letz-
ten zwei Jahren vor seiner Ausreise ohne spezielle Vorsichtsmassnahmen
in Teheran als (…) gearbeitet habe. Teheran sei eine grosse Stadt, es sei
jedoch auch bekannt, dass die iranischen Behörden Überwachungsmass-
nahmen durchführen würden, so dass davon ausgegangen werden könne,
dass sie, sollten sie ein tatsächliches Interesse am Beschwerdeführer ge-
habt haben, ihn früher hätten ausfindig machen beziehungsweise aufsu-
chen können. Es könne auch erwartet werden, dass die iranischen Behör-
den ihn in die Hände bekommen hätten, wenn sie ihn tatsächlich gesucht
hätten. Es sei davon auszugehen, dass die Polizei ihn allerspätestens im
Rahmen seiner zwei- bis dreistündigen Untersuchungshaft im (…) über-
prüft, identifiziert und mit dem offenen Gerichtsverfahren in Verbindung ge-
bracht hätte und ihn folglich gleich einbehalten oder direkt an das Gericht
weitergeleitet hätte. Aufgrund dieser Ausführungen sei nicht davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer im Interesse der iranischen Behörden
gestanden habe und lasse gleichzeitig Zweifel an der Glaubhaftigkeit sei-
ner Vorbringen erwachsen. Zudem habe er vorgebracht, dass sich in den
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letzten acht Monaten vor seiner Ausreise nichts Spezielles ereignet habe.
Es könne davon ausgegangen werden, dass die Behörden bei der Existenz
eines Haftbefehls intensivere Massnahmen ergriffen hätten, um seiner
habhaft zu werden.
Die Einreichung der beiden Gerichtsvorladungen sei für sich alleine nicht
geeignet, eine begründete Furcht zu belegen. Aufgrund ihrer leichten
Fälschbarkeit und Käuflichkeit würden sie einen lediglich geringen Beweis-
wert aufwiesen. Doch auch wenn es sich um Originale handeln würde, sei
zu betonen, dass den Vorladungen weder eine konkrete Verfehlung noch
eine Sanktion bei Nichtbefolgung zu entnehmen sei. Zudem seien die Vor-
ladungen den Angaben zufolge mehr als zwei Jahre beziehungsweise über
eineinhalb Jahre vor der Ausreise zum Beschwerdeführer gelangt. Auf-
grund dessen sowie dem zuvor Gesagten sei ein genügend enger zeitlicher
und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen der Flucht und den beiden
Gerichtsvorladungen nicht gegeben. Somit seien die Vorbringen aufgrund
der unbegründeten Furcht sowie aufgrund der fehlenden zeitlichen und
sachlichen Kausalität nicht asylrelevant, weshalb darauf verzichtet werden
könne, auf vorliegende Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Die ein-
gereichten Fotos könnten an dieser Einschätzung nichts ändern, da sich
diese auf einen allfälligen Militärdienst, welcher vorliegend nicht grundsätz-
lich bestritten werde, beziehe. Auch der alleinige Umstand, dass der Be-
schwerdeführer Azerer sei, generiere keine Asylrelevanz, da bekannter-
massen im Iran keine kollektive Verfolgung von Minderheiten betrieben
werde.
6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift im We-
sentlichen, die Vorinstanz habe das Dienstantrittsdatum des neu-irani-
schen Kalenders falsch übersetzt. Der „[…]“ entspräche dem (…) und nicht
– wie vom SEM angegeben – „[…]“. Es müsse deshalb davon ausgegan-
gen werden, dass sein Dossier auch sonst unsorgfältig geprüft worden sei.
Er habe nicht die obligatorischen 18 bis 24 Monate des Militärdienstes ab-
solviert, sondern sei nach 13 bis 14 Monaten desertiert. Dies sei einer der
Gründe, weshalb er bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt werde.
Das SEM werfe ihm zu Unrecht vor, seine Geschichte sei unglaubhaft, weil
er nach dem Erhalt der ersten Gerichtsvorladung vom (…) bis zum (…) mit
der Flucht aus dem Iran zugewartet habe. Er habe es erst mit der Angst zu
tun bekommen und sich zur Ausreise entschlossen, als die Polizei im (…)
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das Haus seiner Mutter durchsucht habe und grob mit seiner Mutter umge-
gangen sei. Er habe jedoch nicht unmittelbar ausreisen können, sondern
erst einen Fluchthelfer suchen und Geld beschaffen müssen. Bis dahin
habe er versucht, sich möglichst unauffällig zu verhalten; er habe jeweils
bei seinen Geschwistern und nur noch selten bei seiner Mutter übernach-
tet. Auch habe er kein Geld von seinem Konto abgehoben, da dies leicht
hätte zurückverfolgt werden können. Nach der Verhaftung im (…) sei er
auch nicht mehr zur Arbeit gegangen, obwohl er hauptsächlich im Büro tä-
tig gewesen sei.
Entgegen der Vermutung des SEM sei er bei der Verhaftung im (…) nicht
im Computersystem gecheckt worden. Die Polizei habe seine Personalien
nicht aufgenommen, weil sein Kollege bei der Verhaftung die Schuld auf
sich genommen habe. Ferner sei der Iran hinsichtlich der Digitalisierung
nicht mit der Schweiz zu vergleichen und nicht jeder Streifenpolizist habe
Zugriff auf Fahndungsdaten. Politisch verfolgte Personen würden zudem
nicht durch die Strassenpolizei gesucht, diese Behörden würden nicht eng
zusammenarbeiten.
Der Umstand, dass seit (…) keine Hausdurchsuchungen mehr stattgefun-
den hätten – jedenfalls keine, von denen seine Mutter wisse – bedeute
nicht, dass die Polizei ihn nach einer Rückkehr in den Iran nicht mehr su-
chen würde. Es drohe ihm als Atheist eine asylrechtliche Verfolgung wegen
Blasphemie, Desertion aus dem Militärdienst, Nichterscheinen vor Gericht
und Flucht aus dem Iran.
Die eingereichten Dokumente seien echt und nicht gefälscht. Die erste Vor-
ladung drohe eine Verhaftung an, wenn ihr innert sieben Tage nicht Folge
geleistet werde. Die zweite Vorlade beinhalte eine Akten- und Dossiernum-
mer. Er beantrage zum Nachweis der Echtheit der Dokumente deren Über-
prüfung bei der Schweizerischen Vertretung in Teheran.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht
abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hat indes-
sen zutreffend darauf hingewiesen, dass in der angefochtenen Verfügung
das Datum des Dienstantritts ([…]) nicht seinen Angaben in der Anhörung
([…] nach neu-iranischem Kalender) entspricht. Mit Blick auf die korrekte
Protokollierung der Dienstzeit („[…]“ bis „[…]“; vgl. SEM act. A23, F. 52 ff.)
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handelt sich dabei aber offensichtlich um ein redaktionelles Versehen ohne
jegliche Auswirkungen auf den Entscheid. Die nicht weiter substanziierte
Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seine Vorbringen ins-
gesamt unsorgfältig geprüft, findet in den Akten keine Stütze.
7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund von Blasphemie und
seiner Desertion aus dem Militär asylrechtlich relevante Verfolgung zu be-
fürchten. Er habe zwei gerichtliche Vorladungen erhalten, denen er nicht
Folge geleistet habe, und es sei bei ihm zuhause nach ihm gesucht wor-
den.
7.2.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung stellt eine allfällige Strafe we-
gen Refraktion oder Desertion grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG dar. Es gehört zu den legitimen Rechten eines Staates, seine
Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehr-
pflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen. Als
flüchtlingsrechtlich relevant gilt eine Bestrafung dann, wenn der Wehr-
pflichtige aus einem Grund nach Art. 3 AsylG mit einer höheren Strafe zu
rechnen hat (sog. Politmalus).
7.2.2 Wehrpflichtige Männer werden im Iran aufgrund der Staatsangehö-
rigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser
Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates
zugrunde liegen würde. Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers
wegen Desertion wäre mithin als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizie-
ren (vgl. auch Urteil des BVGer D-6492/2017 vom 29. März 2018 E. 6.2.3).
Der Beschwerdeführer weist weder ein eigenes dominantes politisches
Profil im flüchtlingsrechtlich relevanten Umfang auf, noch ist davon auszu-
gehen, dass er zu einer Ethnie oder religiösen Minderheit gehört, deren
Mitglieder Gefahr laufen, strafrechtlich schlechter behandelt zu werden im
Sinne eines Politmalus. Zwar macht er geltend, er sei Atheist und habe
Koranziffern zerrissen und angespuckt und sei in der Folge von einem Of-
fizier erpresst worden, weil dieser entdeckt habe, dass sich auf seinem
Handy regierungskritische Videos befinden würden. Indessen sind Zweifel
an diesen Vorbringen angebracht. Wie in der angefochtenen Verfügung
festgehalten, ist den gerichtlichen Vorladungen keine konkrete Verfehlung
zu entnehmen, so dass weder eine angebliche Blasphemie noch ein regie-
rungskritisches Verhalten während des Militärdienstes belegt ist. Tritt hin-
zu, dass die betreffenden Vorbringen unstimmig geschildert worden sind.
So begründete der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 22. Novem-
ber 2016 (vgl. Sachverhalt Bst. A; SEM act. A17) die Desertion vom Militär
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ausschliesslich damit, dass ein Offizier auf seinem Handy regierungskriti-
sche Videos gefunden und ihn deswegen erpresst habe. Dass er – wie
später in der Anhörung vorgebracht – zuvor Koranziffern zerrissen und an-
gespuckt habe, es deshalb zu einem Streit mit einem strenggläubigen Sol-
daten gekommen und er in der Folge von Mullahs inhaftiert worden sei,
erwähnte er hingegen auch nicht ansatzweise. Ferner ist anzumerken,
dass der Beschwerdeführer mit seinem nach der Desertion gezeigten Ver-
halten (Ferien mit der Familie, Arbeit als […]) selbst darlegt und in der Be-
schwerdeschrift ausdrücklich bestätigt, dass er nach der Desertion im (…)
bis zur Hausdurchsuchung im (…) keine Angst gehabt habe (vgl. Be-
schwerde S. 2 unten). Dies scheint schwer vorstellbar, wenn er den irani-
schen Behörden wegen Blasphemie oder regierungskritischem Verhalten
tatsächlich besonders aufgefallen wäre. Insgesamt ist an diesem Vorbrin-
gen aus verschiedenen Gründen zu zweifeln, weshalb nicht davon auszu-
gehen ist, dass der Beschwerdeführer härter als andere Deserteure be-
straft würde. Dass er nach seiner Desertion zuhause gesucht worden sei,
ändert nichts an dieser Einschätzung, zumal sich daraus keine Rück-
schlüsse darauf ergeben, dass er einer strengeren Bestrafung ausgesetzt
wäre als andere desertierte Militärangehörige. Es scheint sodann nicht
aussergewöhnlich, dass er von den Behörden nach seiner Desertion aus
dem Militärdienst gesucht wird. In diesem Sinne ändern auch die einge-
reichten Vorladungen der iranischen Behörden – unbesehen ihrer fragli-
chen Authentizität – nichts an der Beurteilung. Die Vorladungen deuten
ebenfalls nicht auf eine asylrelevante Verfolgung oder Verfolgungsgefahr
für den Beschwerdeführer hin, zumal zwischen den Vorladungen wie auch
der dargelegten Hausdurchsuchung jeweils beträchtliche Zeitspannen ver-
strichen sein sollen und der Vorinstanz darin beizupflichten ist, dass die
iranischen Behörden den Beschwerdeführer früher hätten aufsuchen oder
ausfindig machen können, wenn sie ein tatsächliches Interesse an ihm ge-
habt hätten. Es liegt somit keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung
vor, selbst wenn gegen ihn mittlerweile ein Strafverfahren aufgrund seiner
Desertion eingeleitet worden sein sollte. Es erübrigt sich daher, auf die wei-
teren Ausführungen und Beweismittel des Beschwerdeführers näher ein-
zugehen und auch der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf eine
Botschaftsanfrage ist abzuweisen, da diese an obiger Einschätzung nichts
zu ändern vermögen.
7.3 Schlussendlich ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts al-
lein aufgrund der Ausreise oder des Stellens eines Asylgesuchs im Ausland
keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung im Iran zu befürchten (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.4.4). Es liegen keine anderslautenden Hinweise vor,
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wonach sich dies seit dem Amtsantritt von Hassan Rohani als Staatspräsi-
dent geändert hätte.
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung
nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylge-
such daher zu Recht abgelehnt.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht
angeordnet.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.
10.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, sind das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [nachfolgend:
FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
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Seite 11
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rück-
führung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua-
tion im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass weder die im Iran herrschende
politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rück-
führung sprechen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jun-
gen, volljährigen und gesunden Mann, welcher über einen Gymnasialab-
schluss verfügt, einen Englischkurs besucht und mit einer Ausbildung im
Bereich (…) begonnen hatte. Neben verschiedenen beruflichen Tätigkeiten
arbeitete er während der letzten zwei Jahre vor seiner Ausreise als (…) in
Teheran. Mehrere Familienmitglieder leben weiterhin im Iran und sind dort
berufstätig, wobei seine Mutter eine Rente bezieht. Seine erstmals in der
Rechtsmittelschrift und durch nichts belegten Ausführungen, in der Zwi-
schenzeit seien die Rentenzahlungen an seine Mutter eingestellt und sein
Bruder sei entlassen worden, sind mit Blick darauf, dass er gemäss eige-
nen Angaben wöchentlich im Austausch mit verschiedenen Familienange-
hörigen stand (SEM act. A23, F. 23 f.), als nachgeschoben zu betrachten.
Überdies ist eine seiner Schwestern als (…) tätig und die zweite Schwester
betreibt eine (…) (SEM act. A23, F. 26 ff.). Ferner gab er im vorinstanzli-
chen Verfahren an, seine Familie habe ihm Unterstützung zugesagt (SEM
act. A23, F. 65). Insgesamt ist deshalb – trotz der geltend gemachten Ge-
sundheitsprobleme seiner Mutter – nicht davon auszugehen, dass er bei
einer Rückkehr in eine existenzbedrohende oder die Menschenwürde ver-
letzende Situation geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Voll-
zug der Wegweisung auch als zumutbar.
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10.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf eingetreten wird.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 8. Juni 2018 in gleicher Höhe geleistete Kosten-
vorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2853/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
Versand: