Abtei lung IV
D-2854/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Mai 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2854/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 3. April 2009 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum des BFM in Vallorbe ein Asylgesuch einreichte,
dass er im Transitzentrum des BFM in Altstätten am 9. April 2009 kurz
befragt und am 22. April 2009 einlässlich zu den Gründen für sein
Asylgesuch angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zu seiner Person angab, er stamme ur-
sprünglich aus Aba (in Abia State; im Südosten von Nigeria), er sei
aber ab dem Jahre 1987 in Ibadan (in Oyo State; nördlich von Lagos)
und ab dem Jahre 2006 respektive 2007 in Jos (in Plateau State; im
Zentrum des Landes) ansässig gewesen, wo er verschiedenen Leuten
geholfen habe respektive als Gelegenheitsarbeiter tätig gewesen sei,
dass er zur Begründung seines Gesuches zur Hauptsache geltend
machte, er sei Christ und in Jos einer der Anführer einer christlichen
Jugendbewegung namens X._______ geworden und er habe – vor
dem Hintergrund der Auseinandersetzungen respektive dem Krieg zwi-
schen den Muslimen und den Christen in Jos von Ende November
2008 – aus Nigeria flüchten müssen,
dass er in diesem Zusammenhang anführte, in Jos sei es ab 28. No-
vember 2008 zu Ausschreitungen gekommen, wobei am 30., am
28. oder am 29. November 2008 sein Haus und seine Kirche niederge-
brannt worden seien und die Polizei ihnen am 28. oder 30. November
2008 keinen Schutz mehr habe gewähren wollen,
dass er insbesondere vorbrachte, er sei in Jos mit über 100 respektive
mit über 70 anderen Christen auf eine Todesliste gesetzt worden, wel-
che die Muslime in der ganzen Stadt angeschlagen hätten, und er
habe nicht in den Süden fliehen können, sondern Nigeria verlassen
müssen, da es überall Moslems gebe und er nicht wisse, wo überall
die Liste mit seinem Namen angeschlagen worden sei,
dass der Beschwerdeführer betreffend die Umstände seiner Ausreise
aus Nigeria angab, er habe sich Ende November 2008 respektive nach
zwei Monaten von Jos in den Tschad begeben, wo er sich mit einigen
Haussa zusammengetan und nach Marokko weitergereist sei, von dort
sei er in einem Schiff nach Spanien und dann zu Fuss nach Frankreich
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gelangt, wo er einen weissen Mann gefunden habe, welcher ihn im
Auto in die Schweiz mitgenommen habe,
dass er in diesem Zusammenhang unter anderem ausführte, er sei
von Jos zu Fuss durch die Wüste in zwei bis drei Tagen respektive
nach einer längeren Zeit in den Tschad gelangt und von dort mit einem
Boot nach Marokko gereist, und ferner angab, es sei ihm immer gehol-
fen worden, so dass er seine gesamte Reise ohne Dokumente habe
absolvieren können, mithin er einzig für die Überfahrt von Marokko
nach Spanien habe bezahlen müssen respektive einem Mann im
Tschad seine Barschaft von 74'000 Naira gegeben habe (vgl. dazu act.
A1, Ziff. 16, sowie A11, F. 80 - 82 und F. 101 ff.),
dass er auf die Frage nach dem Verbleib seiner Reise- oder Identitäts-
papiere angab, einen Pass habe er noch nie besessen und eine Identi-
tätskarte habe er zwar im Jahre 1996 in Ibadan beantragt, diese je-
doch nie erhalten, weshalb er keine Papiere beibringen könne (vgl. act.
A1, Ziff. 13 und 14, sowie act. A11, F. 6 ff.),
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Mai 2009 – eröffnet am gleichen
Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides ausführte, der Be-
schwerdeführer habe nach der Einreichung seines Asylgesuches in-
nerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Iden-
titätspapiere abgegeben, er vermöge für das Fehlen von Papieren im
Original keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen und vor
dem Hintergrund der offenkundigen Unglaubhaftigkeit seiner Vorbrin-
gen erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und es seien auch keine
zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich,
dass das BFM dabei detailliert auf die Angaben und Ausführungen des
Beschwerdeführers einging, wobei es auf eine Vielzahl einzelner Wi-
dersprüche, Tatsachenwidrigkeiten und Realitätsfremdheiten sowie auf
eine mangelnde Substanziierung der Schilderungen verwies,
dass das BFM abschliessend den Wegweisungsvollzug als zulässig,
zumutbar und möglich erklärte,
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dass der Beschwerdeführer am 4. Mai 2009 gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, wobei er in
seiner Eingabe sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung beantragte,
dass er in seiner Eingabe am Vorbringen festhielt, er habe seine Hei-
mat aufgrund der Ereignisse in der Stadt Jos vom 28. November 2008
verlassen, wobei er auf seine Ausführungen im Rahmen der Kurzbe-
fragung und der einlässlichen Anhörung durch das BFM verwies,
dass er im Weiteren das Vorbringen bekräftigte, er habe sich im Jahre
1996 in Ibadan um die Ausstellung einer Identitätskarte bemüht, diese
jedoch nie erhalten,
dass er schliesslich anführte, er habe zwar anlässlich der Kurzbefra-
gung und im Rahmen der einlässlichen Anhörungen bei der Datierung
der Ereignisse gewisse Fehler respektive ein Durcheinander gemacht,
was jedoch menschlich verständlich sei, da er sich in einem geistigen
Ausnahmezustand befunden respektive unter Druck gestanden habe,
dass er abschliessend erklärte, es sei ihm zumindest ein zeitweiliger
Aufenthalt in der Schweiz zu erlauben, bis sich die Lage in seiner Hei-
mat wieder beruhigt habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Mai 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert ist,
weshalb auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten ist
(vgl. dazu Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of-
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass demnach im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
– auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – die Besonder-
heit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung
das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), so-
weit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 f. S. 90 f.),
dass hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht be-
schränkt ist, weil sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache
zu äussern hatte,
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dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stun-
den nach Einreichung seines Asylgesuches keine Papiere eingereicht
hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass das BFM im angefochtenen Entscheid zu Recht zum Schluss ge-
langt, dass keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Identi-
tätspapieren (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) gegeben sind,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Reise von
Nigeria in die Schweiz – unter anderem angeblich zu Fuss von Jos in
den Tschad (eine Strecke von mehreren hundert Kilometern) sowie in
einem Boot vom Tschad nach Marokko – als völlig realitätsfremd und
insgesamt haltlos zu bezeichnen sind,
dass auch seine Ausführungen über den angeblichen Nicht-Besitz von
Identitätspapieren – auf die Frage nach seinem Verhalten bei Perso-
nenkontrollen das Vorbringen, er hab mit der Polizei nichts zu tun,
gehe seinen Weg, sei polizeilich nicht registriert und mache keine
krummen Sachen (act. A11, F. 11) – keinerlei nachvollziehbaren Ge-
halt aufweisen,
dass aufgrund der gesamten Aktenlage davon auszugehen ist, vom
Beschwerdeführer würden ihm zustehende Papiere bewusst unter-
drückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden
soll (vgl. dazu BVGE 2007/7, insb. E. 4.4.1 S. 61 f.),
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dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen – auf welche anstelle
einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG) – zu Recht auf eine Vielzahl
von Widersprüchen und Ungereimtheiten sowie eine in vielen Punkten
mangelnde Substanziierung der Schilderungen verweist, wobei anzu-
merken ist, dass sich das BFM in seinen Erwägungen zwar überdurch-
schnittlich detailliert mit den Angaben und Ausführungen des Be-
schwerdeführers auseinandergesetzt hat, sich der Umfang der Prüfung
jedoch als durchaus praxiskonform erweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5,
insb. E. 5.7),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde alleine mit dem
Festhalten an seinen Vorbringen keine stichhaltigen Gründe zur Ent-
kräftung der ausführlichen Erwägungen des BFM einbringt,
dass sich aufgrund der vorliegenden Kurzbefragungs- und Anhörungs-
protokolle nicht schliessen lässt, der Beschwerdeführer sei tatsächlich
von den Ereignisse in der Stadt Jos von Ende November 2008 direkt
betoffen worden, mithin seine von Ungereimtheiten durchsetzten Er-
zählung auch durchwegs an der Oberfläche bleiben und damit jegliche
Realkennzeichen – jeglichen Ausdruck einer konkreten persönlichen
Betroffenheit von den allgemein bekannten Ereignissen in Jos – ver-
missen lassen,
dass der Beschwerdeführer im Resultat keinerlei Gefährdungslage
nachvollziehbar machen kann, weshalb die Flüchtlingseigenschaft of-
fensichtlich nicht gegeben ist und aufgrund der Akten auch keine Not-
wendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer
– abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – über keine Aufent-
haltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer
solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige
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Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Weg-
weisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass aufgrund der Akten im Falle des Beschwerdeführers keine Grün-
de ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM
angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zu-
lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte
und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszu-
gehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – gemäss den Akten ein
gesunder Mann, welcher soweit ersichtlich vor seiner Ausreise aus Ni-
geria seinen Unterhalt selbständig bestritt – keine individuellen Voll-
zugshindernisse zu erblicken sind,
dass alleine die allgemeine Lage in Nigeria nicht gegen den Wegwei-
sungsvollzug spricht,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist, da es dem Beschwerdeführer obliegt, an der Beschaf-
fung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht
angeordnet wurde,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich un-
begründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1
VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
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Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer, durch Vermittlung des Transitzentrums Alt-
stätten (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Transitzentrum Altstätten (per Telefax zu den Akten Ref.-
Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Be-
schwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbe-
stätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (...)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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