B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2854/2017
Ur t e i l vom 1 3 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Indien,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 13. April 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Sikh aus der Provinz B._______ – am
30. September 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung geltend machte, im Zusammenhang mit Aktivitä-
ten einer Unabhängigkeitsbewegung in den Fokus der Behörden geraten
zu sein und Folterungen erlitten zu haben,
dass das Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) auf das Asylgesuch
mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a der damaligen Fassung des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der vorinstanzliche Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom
3. Juli 2015 beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen liess,
dass er die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs beantragte und
vorbrachte, insbesondere seine psychische gesundheitliche Situation habe
sich seit Erlass der ursprünglichen Verfügung massgeblich verändert, und
in diesem Zusammenhang auf einen Arztbericht vom 5. Juni 2015 verwies,
dass die erlittene Traumatisierung vor Ort nicht adäquat behandelt werden
könne und er in eine ausweglose, existenziell bedrohliche Lage geraten
würde,
dass er dem SEM die aufgelisteten Beweismittel zukommen liess (vgl. Be-
weismittelumschlag B 2 Ziff. 1 f.),
dass er in prozessualer Hinsicht um Erlass von Verfahrenskosten ersuchte,
dass das SEM am 8. Juli 2015 den Vollzug einstweilen aussetzte und den
Beschwerdeführer am 2. Dezember 2016 aufforderte, einen aktuellen Arzt-
bericht einzureichen,
dass beim SEM ein entsprechender Bericht am 10. Januar 2017 einging
(vgl. B 2 Ziff. 3),
dass das SEM Abklärungsergebnisse beizog (Medizinisches Consulting
vom 17. August 2015), die sich zur medizinischen Versorgungslage in der
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Heimatregion des Beschwerdeführers äussern und worin zum Schluss ge-
kommen wird, die in der Fragestellung erwähnten Behandlungen und Me-
dikamente seien im Gliedstaat B._______ erhältlich,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit Einga-
ben vom 22. März 2017 sowie 5. April 2017 Einwände gegen das Consul-
ting formulierte, eine adäquate Behandlungsmöglichkeit vor Ort verneinte
und weitere Beweismittel einbrachte (vgl. B 2 Ziff. 4 ff.),
dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 13. April
2017 – eröffnet am 19. April 2017 – ablehnte,
dass die Vorinstanz unter anderem festhielt, eine medizinische Notlage des
Beschwerdeführers im Heimatland nach der Rückkehr müsse in Anbe-
tracht der Aktenlage beziehungsweise der getätigten Abklärungen verneint
werden, weshalb die Zumutbarkeit des Vollzugs nach wie vor gegeben sei,
dass eine psychiatrische Behandlung auch im Heimatland durchgeführt
werden könne, die benötigten Medikamente vorhanden seien und medizi-
nische Rückkehrhilfe in Frage komme,
dass er gemäss Angaben im Asylverfahren aus gesicherten wirtschaftli-
chen Verhältnissen stamme,
dass die geltend gemachte Umsiedlung der Mutter und des Bruders mit
keinen Beweismitteln untermauert würde,
dass es in Anbetracht seines Aussageverhaltens nicht möglich, aber – im
Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der betroffenen Person – praxisgemäss
auch nicht erforderlich sei, die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnet-
zes abschliessend zu beurteilen,
dass gleichzeitig ohne weitere Ausführungen zu den Voraussetzungen zur
Kostenbefreiung gemäss Art. 111a Abs. 2 AsylG Kosten auferlegt wurden,
dass der Beschwerdeführer den Entscheid mit Eingabe seiner Rechtsver-
tretung vom 18. Mai 2017 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechten liess,
dass er die Aufhebung der Verfügung vom 13. April 2017 und die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur korrekten Sachverhaltsabklärung be-
antragte,
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dass eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Voll-
zugs anzuordnen sei,
dass subeventualiter das SEM anzuweisen sei, die Zumutbarkeit des Voll-
zugs erneut zu prüfen,
dass er ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kosten-
vorschusses, um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG respektive Art.
65 Abs. 2 VwVG) sowie um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme
ersuchte,
dass er vorbrachte, die Vorinstanz gehe davon aus, seine Erkrankung sei
nicht derart gravierend, dass sie als Vollzugshindernis qualifiziert werden
müsse,
dass diese Erkenntnis im Entscheid in keiner Weise begründet werde und
offensichtlich falsch sei,
dass beim Beschwerdeführer unter anderem (…) diagnostiziert worden
seien,
dass diese schweren Krankheitsbilder zu massiven Einschränkungen und
immer wiederkehrenden, notfallmässigen Spitaleinweisungen verbunden
mit längeren stationären Aufenthalten in der Psychiatrie führen würden,
dass seine Erkrankungen im medizinischen Consulting vom 17. August
2015 nur teilweise beziehungsweise unrichtig aufgeführt würden,
dass die Hauptdiagnosen – unter anderem (…) – nicht erwähnt würden,
dass die behandelnde Ärztin in ihrem Bericht vom 3. April 2016 und er in
seiner Stellungnahme vom 5. April 2017 auf die Fehler im Consulting hin-
gewiesen hätten,
dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs ferner geltend gemacht habe,
die psychiatrische Versorgung in Indien sei schlecht – ein Einwand, der in
der angefochtenen Verfügung unberücksichtigt geblieben sei,
dass gemäss Rechtsprechung der Vollzug der Wegweisung dann unzu-
mutbar sei, wenn die betroffene Person die konkrete Behandlung, welche
zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig
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sei, nicht mehr erhalten könne, und eine solche Situation vorliegend zu be-
jahen sei,
dass die andere Einschätzung der Vorinstanz in ihrer pauschalen Art nicht
nachvollzogen werden könne,
dass vor Ort ausserdem kein genügendes soziales Netz mehr bestehe, da
die Familie vertrieben worden sei und der Landwirtschaftsbetrieb nicht
mehr ihr gehöre,
dass zur Glaubhaftmachung dieser vom SEM als unglaubhaft bezeichne-
ten Umstände eine Frist zur Einreichung von Beweismitteln einzuräumen
sei,
dass das Gericht den Wegweisungsvollzug nach Eingang der Beschwerde
am 19. Mai 2017 vorsorglich aussetzte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2017 die
Vollzugsaussetzung bestätigte, auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses verzichtete, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess, dasjenige im Sinne von Art.
65 Abs. 2 VwVG abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Nachrei-
chung weiterer Beweismittel ansetzte,
dass dessen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 28. Juni 2017 geltend
machte, sein Mandant habe vom Bruder telefonisch erfahren, dass dieser
sowie seine Mutter seinetwegen unter behördlichen Druck stehen würden,
dass sie aufgefordert worden seien, ihn den Behörden auszuliefern bezie-
hungsweise seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben,
dass die genannten Angehörigen aufgrund dieser Sachlage nunmehr ver-
steckt leben und versuchen würden, den Landwirtschaftsbetrieb zu verkau-
fen,
dass er seit zwei Wochen keinen Kontakt mehr zu den Angehörigen habe
und der Bruder möglicherweise inhaftiert worden sei,
dass unbesehen des fraglichen sozialen Netzes aus gesundheitlichen
Gründen von einer existenziellen Gefährdung vor Ort auszugehen sei,
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dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2017 an ihrem Ent-
scheid festhielt,
dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden durchaus ei-
nen gewissen Schweregrad erreichen würden, dadurch im Sinne der
Rechtsprechung aber noch nicht ein Wegweisungsvollzugshindernis be-
stehe,
dass der angefochtene Entscheid entgegen der Sichtweise des Beschwer-
deführers eine ausführliche diesbezügliche Begründung enthalte,
dass dem Umstand, wonach die physische Hauptdiagnose im Consulting
nicht aufgenommen worden sei, insofern keine Relevanz zukomme, als die
aktuell erforderlichen Behandlungen in psychischer Hinsicht dort ausführ-
lich thematisiert und für auch in Indien durchführbar befunden worden
seien,
dass die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und einer gesicher-
ten Wohnsituation in Anbetracht des Aussageverhaltens des Beschwerde-
führers nicht abschliessend überprüfbar seien, zumal er gemäss Abklärun-
gen unter der von ihm angegebenen Identität in Indien nicht bekannt sei,
dass die Vorinstanz weiter festhielt, die Gebühr für das erstinstanzliche
Verfahren sei irrtümlich erhoben worden, und insoweit auf ihren Entscheid
vom 13. April 2017 zurückkam,
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 19. Juli 2017 festhielt, das SEM
anerkenne jetzt, dass er unter gravierenden Beschwerden leide, und er-
neut die schlechte psychiatrische Versorgung im Heimatland thematisierte,
dass das Abstützen auf ein Consulting, welches sich gar nicht auf seine
Person beziehe, befremde, zumal sein Beschwerdebild deutlich akzentu-
ierter sei,
dass im Übrigen ein im Consulting erwähntes Spital offenbar nur ambu-
lante psychiatrische Betreuung und das zweite, in diesem Zusammenhang
erwähnte, gar keine anbiete,
dass die wöchentlichen Behandlungen und eine möglicherweise unum-
gängliche Krisenintervention so nicht gewährleistet seien,
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dass dem Gericht Unterlagen im Zusammenhang mit den beiden Spitälern
übermittelt wurden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersu-
chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass Wiedererwägungsentscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich
wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg
weitergezogen werden können,
dass das Wiedererwägungsverfahren zudem im AsylG spezialgesetzlich
geregelt wird (vgl. dazu Art. 111b ff. AsylG), womit die Zuständigkeit des
Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage
steht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form
die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträg-
lich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl.
dazu EMARK 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.),
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage des Weg-
weisungsvollzuges bildet, indem zu prüfen ist, ob das SEM zu Recht fest-
gestellt hat, es lägen keine Gründe vor, die eine Wiedererwägung in Bezug
auf die Frage des Wegweisungsvollzuges rechtfertigen würden,
dass das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern und Ausländerin-
nen anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig,
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unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art.
83 Abs. 1-4 AuG),
dass der Beschwerdeführer vorab geltend macht, der angefochtene Ent-
scheid verletze die Begründungspflicht,
dass diese Rüge aber offensichtlich fehl geht, da die Vorinstanz in ihrer
siebenseitigen Verfügung sowohl im Sachverhalt wie auch den Erwägun-
gen ausführlich auf die relevanten Fragestellungen einging,
dass auch das veranlasste Consulting rechtsgenüglich erscheint, zumal es
die aktuell relevante Fragestellung der Erhältlichkeit psychiatrischer Be-
handlung thematisiert, obwohl es sich offenbar nicht auf die Person des
Beschwerdeführers bezieht,
dass der Umstand, wonach die im Bericht konkret abgeklärte Person mög-
licherweise ein weniger gravierendes Beschwerdebild aufwies beziehungs-
weise nicht vorgängig massive physische Verletzungen erlitten hatte, den
Aussagewert des Consultings für den Beschwerdeführer nicht entscheid-
relevant schmälert und entsprechend für die Entscheidfindung beigezogen
werden konnte,
dass die übrigen Beschwerdevorbringen aufgrund der gesamten Aktenlage
nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Schlüsse betreffend die weiterhin
gegebene Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu erschüttern,
dass der Beschwerdeführer zwar offensichtlich massive psychische Prob-
leme hat, die erwähnte Behandlung aber im Sinne der Abklärungen vor Ort
auch gemäss Auffassung des Gerichts durchführbar erscheint,
dass sich im Sinne der Beschwerdevorbringen beim einen im Consulting
aufgeführten Spital zwar Fragen zur psychiatrischen Versorgung stellen,
dass die grundsätzliche Versorgung im B._______ so indes noch nicht in
Frage gestellt ist,
dass die geltend gemachte finanzielle Verschlechterung der Lage der Fa-
milie des Beschwerdeführers vom SEM in nachvollziehbarer Weise als un-
glaubhaft erachtet und auch im Beschwerdeverfahren nicht durch Beweis-
mittel untermauert wurde,
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dass demnach im Hinblick auf eine allfällige psychiatrische Behandlung
auch die Inanspruchnahme einer Wohnsitzalternative in Frage käme,
dass die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, gemäss Aussagen
seines Bruders stehe er unter behördlichem Druck, nicht substanziiert wir-
ken,
dass die übrigen Beschwerdevorbringen und Beweismittel ebenfalls nicht
überzeugen und auf die zutreffenden Ausführungen des SEM im angefoch-
tenen Entscheid sowie in der Vernehmlassung verwiesen werden kann,
dass das SEM im Weiteren gehalten ist, bei der Ansetzung der Ausreisefrist
und im Vollzugszeitpunkt der Stabilität der gesundheitlichen Situation des
Beschwerdeführers mit geeigneten Mitteln Rechnung zu tragen,
dass nach dem Gesagten nicht ersichtlich gemacht wird, was in rechtser-
heblicher Weise gegen den rechtskräftig angeordneten Wegweisungsvoll-
zug sprechen würde, womit die beantragte Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist,
dass aufgrund der Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind,
dass dem Beschwerdeführer wegen der vom SEM zu Unrecht erhobenen
Gebühr in der Dispositivziffer 3, die im Rahmen der Vernehmlassung wie-
dererwägungsweise aufgehoben worden war, zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung für die ihm diesbezüglich notwendigerweise erwach-
senen Kosten zuzusprechen und diese auf Fr. 200.– festzusetzen ist
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht durch Wiedererwägung
gegenstandslos wurde.
2.
Das SEM wird angewiesen, bei der Ansetzung der Ausreisefrist und im
Vollzugszeitpunkt der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers
Rechnung zu tragen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 200.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: