B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2856/2012/sed
U r t e i l v o m 11 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
31. März 2011 ([…] / N […]).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Gesuchsteller suchte erstmals am 10. Oktober 2004 in der
Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machte er im Wesentlichen gel-
tend, er sei seit 1996 Mitglied der "Ethiopian People's Patriotic Front"
(EPPF). Am 24. April 2001 sei er verhaftet worden, wobei ihm vorgewor-
fen worden sei, an Studentenunruhen beteiligt gewesen und Mitglied der
EPPF zu sein. Am 29. Januar 2003 sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis
gelungen.
A.b Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) lehnte
das Asylgesuch mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Gesuchstel-
lers mit Verfügung vom 2. November 2004 ab und ordnete die Wegwei-
sung des Gesuchstellers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvoll-
zug an.
A.c Mit an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) gerichteter Eingabe vom 18. November 2004 erhob der Ge-
suchsteller Beschwerde gegen die Verfügung des BFF vom 2. November
2004. Auf Beschwerdeebene machte der Gesuchsteller neu subjektive
Nachfluchtgründe geltend, indem er vorbrachte, er habe zwischenzeitlich
in der Schweiz an diversen von der Bewegung B._______ organisierten
Kundgebungen teilgenommen und trete nunmehr auch hier engagiert für
die Interessen der EPPF ein. Das mittlerweile zuständig gewordene Bun-
desverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Gesuchstellers mit Urteil
(…) vom 25. September 2008 ab.
B.
B.a Mit Eingabe vom 5. Juni 2009 reichte der Gesuchsteller ein zweites
Asylgesuch ein. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe
sich in der Schweiz aktiv für B._______ betätigt. Er habe auch Kontakt
mit Mitgliedern der EPPF in Deutschland, Italien und den USA gehabt.
Zudem sei er aktives Mitglied des äthiopischen Vereins C._______ und
habe in den Jahren 2008 und 2009 an mehreren Kundgebungen gegen
die äthiopische Regierung teilgenommen.
B.b Das BFM lehnte das zweite Asylgesuch des Gesuchstellers mit Ver-
fügung vom 13. November 2009 ab und ordnete die Wegweisung des
Gesuchstellers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
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B.c Die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchstellers wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (…) vom 6. August 2010 ab.
C.
C.a Am 15. Dezember 2010 reichte der Gesuchsteller ein drittes Asylge-
such ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei seit
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2010 weiterhin
im Rahmen der äthiopischen Exilopposition – insbesondere als Aktivist
der EPPF und der D._______ – aktiv gewesen. Er habe sich an vielen
Protestaktionen beteiligt und diese mitorganisiert. Zudem sei der Weg-
weisungsvollzug aus medizinischen Gründen (Aufzählung Beschwerden)
nicht zumutbar.
C.b Mit Verfügung vom 7. März 2011 trat das BFM auf das dritte Asylge-
such des Gesuchstellers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordne-
te die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug an.
C.c Die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchstellers wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (…) vom 31. März 2011 ab.
D.
D.a Mit als "Wiedererwägungsgesuch" betitelter Eingabe vom 7. Mai 2012
ersuchte der Gesuchsteller beim BFM erneut um Asylgewährung. Er
machte im Wesentlichen geltend, es hätten sich neue Tatsachen ereignet:
Er sei offizielles Mitglied der EPPF, weshalb die Gefahr bestehe, dass er
bei einer Rückkehr nach Äthiopien verfolgt und misshandelt werde. Zur
Stützung seiner Vorbringen reichte er folgende Dokumente ein:
- "Affidavit of support" der EPPF, (Datum);
- Mitgliederbestätigung EPPF, undatiert;
- Unterstützungs-/Bestätigungsschreiben von 22 EPPF-Mitgliedern; undatiert;
- Teilnehmerliste EPPF-Meeting vom (Datum);
- 13 Fotos (EPPF-Sitzung, Kundgebung).
D.b Mit Schreiben vom 25. Mai 2012 erklärte sich das BFM für die Be-
handlung der Eingabe des Gesuchstellers vom 7. Mai 2012 als nicht zu-
ständig und überwies diese gestützt auf Art. 8 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) an das Bun-
desverwaltungsgericht. Der Gesuchsteller führe keine Gründe an, die
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erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder eines
erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären; die subjektiven Nachflucht-
gründe seien bereits Gegenstand des vorhergehenden Verfahrens gewe-
sen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen
um Revision seiner Urteile zuständig (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1
S. 242 f.). Dabei entscheidet es in der Besetzung mit drei Richtern oder
Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in
die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin
fällt (Art. 23 VGG, Art. 111 AsylG).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bun-
desverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Bezüglich Inhalt und
Form des Revisionsgesuchs kommt Art. 67 Abs. 3 VwVG zur Anwendung
(Art. 47 VGG).
1.3 Der Gesuchsteller versucht mit der Nachreichung von Beweismitteln
die bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vorgebrachte Ge-
fahr der Verfolgung im Heimatstaat aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten in
der Schweiz – insbesondere für die EPPF – zu beweisen und macht da-
mit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeentscheids vom
31. März 2011 geltend. Die Eingabe vom 7. Mai 2012 ist daher als Revi-
sionsgesuch zu behandeln.
1.4 Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des Beschwerdeurteils und ist daher zur Einreichung des
Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheids angefochten, damit in der Sache neu entschieden werden kann.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
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den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG).
2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte
Anforderungen gestellt. Aus dem Revisionsbegehren muss der angerufe-
ne Revisionsgrund ersichtlich sein. Es muss dargelegt werden, welcher
gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des frühe-
ren Entscheids beantragt wird. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbe-
gehrens ist nicht erforderlich, dass die Revisionsgründe wirklich beste-
hen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Bestehen be-
hauptet und hinreichend begründet. Die in Art. 121 - 123 BGG enthaltene
Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (Verletzung von Aus-
standspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtbe-
rücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen; Verlet-
zung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] nach Vorliegen eines
Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nach-
trägliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von ent-
scheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Be-
weismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind).
2.3 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln sinn-
gemäss den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Die Ein-
gabe vom 7. Mai 2012 erweist sich damit als hinreichend begründet. Auf
das Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67
Abs. 3 VwVG und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zieht das Bundesverwaltungsge-
richt seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die
ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder ent-
scheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen oder Beweismittel, die
erst nach dem Entscheid entstanden sind. Hingegen kann die Revision
nicht aus einem Grund verlangt werden, der bereits im ordentlichen Be-
schwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 46 VGG).
Tatsachen, auf die sich die gesuchstellende Partei beruft, müssen sich
somit bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht ha-
ben. Zudem muss die gesuchstellende Partei dartun, dass sie diese wäh-
rend des vorangegangenen Verfahrens nicht gekannt hat und deshalb
nicht beibringen konnte, da der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
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BGG nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung
wieder gutzumachen. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, die die
gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können
(vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,
Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Auch bezüglich nachträglich aufge-
fundener Beweismittel darf die gesuchstellende Partei nicht in der Lage
gewesen sein, diese bereits im früheren Verfahren beizubringen. Revisi-
onsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie ent-
weder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet
sind, Tatsachen zu belegen, die zwar im früheren Verfahren bekannt ge-
wesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen
geblieben sind. Das Beweismittel muss zudem für die Tatbestandsermitt-
lung von Belang sein. Es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdi-
gung der bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel
2008, Rz. 5.48, S. 250). Für eine andere Würdigung des Sachverhalts
besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum. Eine erneute
rechtliche Würdigung aktenkundiger Tatsachen beschlägt eine Rechtsfra-
ge und nicht den Sachverhalt und stellt damit keinen Revisionsgrund dar
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2000 Nr. 29
E. 5).
3.2 Der Gesuchsteller reichte mit seiner Eingabe vom 7. Mai 2012 Doku-
mente ein, die seine EPPF-Mitgliedschaft und seine Aktivitäten für die
EPPF in der Schweiz belegen würden.
3.2.1 Vorab ist festzustellen, dass die neuen Beweismittel – soweit sie da-
tiert sind – erst nach dem Beschwerdeurteil vom 31. März 2011 entstan-
den sind. Ob sie bereits deshalb gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine
BGG grundsätzlich revisionsrechtlich unbeachtlich sind, kann aufgrund
nachfolgender Ausführungen letztlich offen bleiben.
3.2.2 Die vom Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 7. Mai 2012 geltend
gemachten subjektiven Nachfluchtgründe (EPPF-Mitgliedschaft und Teil-
nahme an deren Aktivitäten) waren bereits Gegenstand dreier Beschwer-
deverfahren. Im Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
31. März 2011 wurde festgestellt, dass die exilpolitischen Aktivitäten des
Gesuchstellers in der Schweiz nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrecht-
lich relevante Verfolgungsfurcht im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen;
der Gesuchsteller weise kein bedeutsames exilpolitisches Profil auf (vgl.
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E. 4.3. ff. im Beschwerdeurteil […] vom 31. März 2011). Die diesbezüglich
neu eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts
zu ändern. Der beigelegten Teilnehmerliste eines EPPF-Meetings vom
(Datum) sowie den Fotos des EPPF-Meetings und einer Kundgebung
lässt sich nicht entnehmen, dass sich der Gesuchsteller bei seinen Aktivi-
täten für die EPPF in signifikanter Art und Weise von den übrigen Teil-
nehmern abheben und exponieren und deshalb das Interesse der äthio-
pischen Behörden auf sich ziehen würde. Im Übrigen drängen sich an der
Seriosität der eingereichten Bestätigungen der EPPF erhebliche Zweifel
auf, nennt doch die (undatierte) Mitgliedschaftsbescheinigung kein Ein-
trittsdatum und wird im "Affidavit of Support" vom (Datum) ein exilpoliti-
sches Engagement des Gesuchstellers in der Schweiz seit dem 1. Januar
2003 bestätigt, obwohl dieser erst am 10. Oktober 2004 in die Schweiz
eingereist ist. Bei der Mitgliedschaftsbescheinigung wurde zudem offen-
sichtlich erst nach deren Ausstellung noch eine Fotografie des Ge-
suchstellers angebracht, wohl wiederum im Bemühen, den Anschein ei-
ner erhöhten Authentizität zu vermitteln, wie dies bei Bestätigungsschrei-
ben der EPPF bereits in den vorhergehenden Verfahren der Fall war (vgl.
E. 4.2.1 im Beschwerdeurteil […] vom 25. September 2008). Diesen Do-
kumenten kann somit kein positiver Beweiswert zukommen und auch das
(ebenfalls undatierte) Unterstützungsschreiben von EPPF-Mitgliedern ist
als reines Gefälligkeitsschreiben zu werten. Die neuen Beweismittel sind
daher als nicht beweistauglich und somit als nicht erheblich im Sinne von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein revisionsrechtlich relevan-
ter Sachverhalt dargetan ist. Das Gesuch um Revision des Urteils
(…) des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2011 ist demzufolge
abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1200.–
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: