B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2856/2016
Ur t e i l vom 1 5 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung als Flüchtling;
Verfügung des SEM vom 11. April 2016 / N (…).
D-2856/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben Tigriner und stammt
aus B._______, C._______, D._______, Eritrea. Er habe seinen Heimat-
staat im Jahr 2012 zu Fuss über die Grenze nach Äthiopien verlassen. Dort
sei er zum Flüchtlingslager (…) gekommen, wo er bis im (…) 2013 geblie-
ben sei. Von dort aus sei er mit Hilfe eines Schleppers in den Sudan ge-
gangen. Von Khartum aus sei er im (…) 2014 in einem Lastwagen nach
E._______ gelangt, wo er im (…) 2014 in einem Boot nach Italien gereist
sei. Am 19. April 2014 sei er schliesslich mit dem Zug in die Schweiz ge-
langt, wo er am 22. April 2014 um Asyl nachsuchte.
B.
Am 20. Mai 2014 wurde er zu seiner Person sowie zu seinem Reiseweg
und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]).
C.
Am 21. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungs-
beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, welche mit Urteil
D-4503/2015 vom 2. September 2015 gutgeheissen wurde.
D.
Am 2. November 2015 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu den
Gründen seines Asylgesuchs angehört.
Er begründete dieses im Wesentlichen damit, dass er aufgrund familiärer
Probleme und um dem Einzug in den Militärdienst zu entgehen im Jahr
2011 erstmals versucht habe, Eritrea illegal zu verlassen. Bei seinem Aus-
reiseversuch sei er jedoch vom Militär erwischt und für (…) Monate in Haft
genommen worden. Im Jahr 2012 sei es zu einem weiteren Vorfall mit dem
Militär gekommen, da er, nach einem Streit mit einem Nachbarjungen, von
dessen Vater als Schlepper angezeigt worden sei. Das Militär habe ihn mit-
genommen und (…) Tage festgehalten, während welchen er geschlagen
und verhört worden sei. (…) Monate nach diesem Vorfall sei er ausgereist.
E.
Mit Verfügung vom 11. April 2016 – eröffnet am 12. April 2016 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz,
D-2856/2016
Seite 3
schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vor-
läufigen Aufnahme auf.
F.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 9. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er bean-
tragte die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung
und die Anerkennung als Flüchtling. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung der
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer drei Austrittsberichte
der (…) vom (…) 2014, (…) 2014 und (…) 2014, einen Konsiliumsbericht
der Kinder- und Jugendpsychiatrie (…) vom (…) 2014 sowie eine Kosten-
note der Rechtsvertreterin zu den Akten.
G.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2016 (Poststempel) reichte der Beschwerdefüh-
rer eine Fürsorgebestätigung ein.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2016 stellte der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Erlass des Kosten-
vorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1
Bst. a AsylG [SR 142.31] gut und ordnete lic. iur. Ursina Bernhard als amt-
liche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehm-
lassung eingeladen.
I.
Mit Eingabe datiert auf den 24. April 2016, welche am 26. Mai 2016 beim
Bundesverwaltungsgericht einging, reichte der Beschwerdeführer zwei
weitere Austrittsberichte der (…) vom (…) 2014 und (…) 2015 zu den Ak-
ten.
J.
Am 3. Juni 2016 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein, wobei es voll-
umfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festhielt.
D-2856/2016
Seite 4
K.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2016 nahm der Beschwerdeführer in seiner Rep-
lik Stellung zur Vernehmlassung des SEM.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Überprüfung der Frage der
Flüchtlingseigenschaft beantragt. Damit ist die vorinstanzliche Verfügung
im Asylpunkt (vgl. Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs) in Rechtskraft er-
wachsen. Die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung an sich (vgl.
D-2856/2016
Seite 5
Ziffer 3 des Verfügungsdispositivs) wird ebenfalls nicht angefochten. Ge-
genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach ledig-
lich die Frage, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers zu Recht verneint hat oder nicht.
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf B._______, wo er, abge-
sehen von einem kurzen Aufenthalt in C._______ aufgrund des Krieges,
bis zu seiner Ausreise zusammen mit seiner Familie gelebt habe. In Eritrea
habe er niemanden gehabt, welcher sich um ihn gekümmert habe. Sein
Vater sei ein Befreiungskämpfer gewesen und seit der dritten Invasion ver-
schollen. Seine Mutter sei sehr krank und bettlägerig. Seine älteste
Schwester, welche Händlerin gewesen sei und der Familie geholfen habe,
habe geheiratet und lebe seither in F._______. Seine andere Schwester
sei nach Äthiopien gegangen, welcher er schliesslich nachgereist sei. Einst
habe noch sein ältester Bruder für die Familie gesorgt und die Felder be-
stellt, jedoch habe dieser in den Militärdienst einrücken müssen. Da er (der
Beschwerdeführer) aufgrund all dessen zuhause mit vielen Problemen
konfrontiert gewesen sei, habe er während der Trockenzeit des Jahres
2011 das erste Mal versucht, das Land illegal zu verlassen. Er habe die
Schule nicht mehr besuchen wollen, habe aber gewusst, dass er bei Schul-
abbruch später in den Militärdienst eingezogen würde. So habe er sich zum
D-2856/2016
Seite 6
Ausreiseversuch entschlossen. Dabei sei er jedoch von der militärischen
Einheit (…) erwischt und für (…) Monate in Haft gesetzt worden. (…) Mo-
nate lang sei er im Gefängnis des Geheimdienstes in G._______ gewesen.
Nachdem er krank geworden sei, habe er den letzten Monat seiner Haft im
Haus des Vorgesetzten der Gefängniswächter verbracht. Nach (…) Mona-
ten habe seine Familie jemanden gefunden, der für ihn gebürgt habe, so
dass er freigelassen worden sei. Im Jahr 2012 habe er dann die siebte
Klasse begonnen, wobei es zu einem weiteren Vorfall gekommen sei. Nach
einem Streit mit einem Nachbarjungen habe ihn dessen Vater als Schlep-
per angezeigt. Er sei von den Soldaten der Einheit (…) von zuhause mit-
genommen und (…) Tage im Militärstützpunkt festgehalten worden. Dort
sei er geschlagen und verhört worden. Danach sei er noch (…) weitere
Monate zur Schule gegangen, bis er ausgereist sei.
5.2 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 11. April 2016
im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in der BzP als Ausreise-
begründung vorgetragen, er habe zu Hause niemanden gehabt, der ihn
habe betreuen können. Mit den Behörden habe er aber nie Probleme ge-
habt. In der Anhörung hingegen habe er ausgeführt, illegal ausgereist, fest-
genommen und (…) Monate lang in einem Gefängnis festgehalten worden
zu sein. Später sei er nach einer handfesten Auseinandersetzung denun-
ziert und dabei fälschlicherweise bezichtigt worden, ein Menschen-
schmuggler zu sein. Deswegen hätten ihn die Militärbehörden (…) Tage im
Militärstützpunkt festgehalten. Diese Schilderungen in den Befragungen
würden sich diametral unterscheiden. Zwar habe der Beschwerdeführer in
der Anhörung erklärt, er habe in der BzP aus Angst und Nervosität nicht
alles erwähnt. Dadurch könne er indessen die Widersprüche nicht stringent
auflösen. Weiter falle auf, dass er die längere angebliche Haft zeitlich nicht
übereinstimmend in seine Biographie einzuordnen gewusst habe. In der
Anhörung habe er behauptet, die 7. Schulklasse noch begonnen zu haben.
In der BzP hingegen habe er erklärt, die Schule nur bis zur 5. Klasse be-
sucht zu haben. Weiter habe er bei der Anhörung zunächst angegeben,
Anfang 2012 (wieder) die Schule besucht zu haben. Kurz darauf habe er
demgegenüber behauptet, im (…) 2012 die Schule begonnen zu haben.
Ferner habe der Beschwerdeführer auf die Frage, wann er wieder zur
Schule gegangen sei, zunächst erklärt, er sei (…) Monate im Gefängnis
gewesen und habe dann nach insgesamt (…) Monaten wieder die Schule
besucht. Später habe er angegeben, die Schule sei im Jahr 2011 zu Ende
gewesen und er habe erst im (…) 2012 wieder mit der Schule weiterge-
macht. Auch seine Aussagen zur Rückkehr in die Schule nach seiner ers-
D-2856/2016
Seite 7
ten Inhaftierung würden sich kontrastieren. All diese Ungereimtheiten wür-
den in einer Gesamtwürdigung zum Schluss führen, dass der Beschwer-
deführer sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze. Es erübrige
sich, auf weitere Unstimmigkeiten näher einzugehen.
Weiter bringe der Beschwerdeführer vor, illegal ausgereist zu sein. Seine
Schilderungen dazu seien jedoch ebenfalls als unglaubhaft zu taxieren, da
er die eklatanten Widersprüche in seinen Ausführungen nicht zu entkräften
vermocht habe. Obwohl demnach davon auszugehen sei, dass er die wah-
ren Umstände seiner Ausreise verheimliche, könne aus der Unglaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen noch nicht auf eine legale Ausreise geschlossen
werden. Genauso wenig reiche es aus, sich auf die notorisch schwierige
legale Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -um-
stände glaubhaft darzutun, um von einer illegalen Ausreise auszugehen.
Dies auch deshalb nicht, weil sich viele eritreische Staatsangehörige seit
langer Zeit in den angrenzenden Ländern aufhalten würden. Im Fall des
Beschwerdeführers sei festzustellen, dass er gar keine von heimatlichen
Behörden ausgestellten Dokumente eingereicht habe.
5.3 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer demgegenüber im
Wesentlichen geltend, er habe, entgegen den Vorwürfen der Vorinstanz, in
den Befragungen – insbesondere in der Anhörung – ausführlich über seine
illegale Ausreise berichtet, weshalb diese als glaubhaft zu erachten sei. Die
Vorinstanz habe es unterlassen, in beiden Befragungen noch weitere Fra-
gen zur Ausreise zu stellen. Sie werfe ihm bezüglich seiner illegalen Aus-
reise sodann nur einen Widerspruch zur Angabe des Zeitpunkts seiner
Ausreise vor. Leider wisse er nicht mehr, wann er Eritrea definitiv verlassen
habe. Die Geschehnisse würden bereits viele Jahre zurückliegen und wie
er diesbezüglich bereits in der Anhörung ausgeführt habe, habe er jegliche
Hoffnung aufgegeben, so dass ihm die Monate egal seien. Er fühle sich
ausserdem gestresst, habe Probleme und sei in Gedanken woanders.
Hinzu komme, dass er nach einer über zwei Jahre dauernden Flucht mit
vielen schlimmen Erlebnissen – Schläge, Folter und dem Miterleben des
Todes eines Freundes – endlich in der Schweiz angekommen und mit der
ihm unbekannten Situation nicht zurechtgekommen sei. Er sei gestresst
und überfordert gewesen, habe Angst gehabt und es sei ihm nicht bewusst
gewesen, welche Konsequenzen ungenaue Angaben für ihn haben könn-
ten. Ihn auf einen einzigen Widerspruch bezüglich des Zeitpunktes seiner
Ausreise zu behaften, laste schwer. Insgesamt seien alle seine Vorbringen
mit vielen Real- und Detailkenntnissen versehen, was zu beachten sei. So
D-2856/2016
Seite 8
habe er beispielsweise eine eritreische Telefonnummer angegeben, Anga-
ben über seine Schule gemacht, Details über C._______ berichtet und
sonst detaillierte Informationen geliefert. Dies lasse seine Aussagen als
den Umständen entsprechend authentisch erscheinen.
Im Weiteren sei er schwer traumatisiert, was an seinem Aussageverhalten
erkennbar sei. Er könne sich an vieles nicht mehr genau erinnern und des-
halb gewisse Erlebnisse und Daten nicht korrekt wiedergeben. Im Ge-
spräch mit seiner Rechtsvertreterin sei er auch kaum ansprechbar gewe-
sen und habe nur wenig sinnvolle Antworten geben können. Ihm gehe es
psychisch sehr schlecht. So sei er nach dem Suizid eines Bekannten am
(…) 2014 auf dem Kindernotfall (…) gewesen. Gemäss dem Konsiliums-
bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie vom (…) 2014 sei der Grund für
seinen Zustand am ehesten (…). Gemäss dem Austrittsberichts der (…)
vom (…) 2014 sei der Beschwerdeführer im (…) und im (…) 2014 aufgrund
(…) je einen Tag hospitalisiert worden. Nach Eröffnung des angefochtenen
Entscheides habe er am selben Abend versucht, sich das Leben zu neh-
men, und sei in der Folge erneut für zwei Tage eingewiesen worden. Eine
Überweisung vom Hausarzt an die Kinder- und Jugendpsychiatrischen
Dienste (KJPD) habe bereits stattgefunden. Dem Austrittsbericht der (…)
H._______ vom (…) 2014 sei unter anderem zu entnehmen, dass seine
intellektuelle Leistungsfähigkeit im unterdurchschnittlichen Bereich ([…])
liege. Somit sei insgesamt nachvollziehbar, dass er bezüglich seines Aus-
reisezeitpunktes nicht immer identische Angaben gemacht habe.
Dem Entscheid der Vorinstanz sei ferner indirekt zu entnehmen, dass an
seiner eritreischen Herkunft und seiner Sozialisierung in Eritrea nicht ge-
zweifelt werde. Aufgrund der Akten deute auch nichts darauf hin, dass er
zu einer Kategorie von eritreischen Staatsangehörigen zu zählen wäre, de-
nen die Ausreise erlaubt sei oder die eine Ausreisebewilligung erhalten
könnten oder dass er in der Lage gewesen wäre, eine legale Ausreise zu
organisieren. Somit stelle sich bezüglich der Ausreise einzig die Frage, ob
diese illegal oder legal erfolgt sei. Gemäss der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts würden dabei wenige von der Vorinstanz vorge-
worfene Widersprüche zu den Ausreisemodalitäten nicht ins Gewicht fal-
len. Es genüge in einer Gesamtbeurteilung nicht, nur gestützt auf kleine
Ungereimtheiten von einer legalen Ausreise auszugehen. Sein Aussage-
verhalten bezüglich des Ausreisewegs sei in beiden Befragungen konstant
und ohne grosse Widersprüche gewesen und müsse vor dem kulturellen
Hintergrund und in Berücksichtigung seines Bildungsstandes, seines Alters
und seiner Traumatisierung betrachtet werden.
D-2856/2016
Seite 9
5.4 In der Vernehmlassung merkte das SEM an, der Umstand, dass der
Beschwerdeführer eine konstruierte Asylbegründung vorgetragen habe,
wirke auch auf dessen Fluchtschilderung ein. Er habe nämlich auch wider-
sprüchliche Angaben zu Ereignissen gemacht, welche sich kurz vor seiner
Ausreise abgespielt haben sollen.
5.5 In der Replik führte der Beschwerdeführer in zusammengefasster Form
nochmals die in der Beschwerde aufgeführten Argumente aus und verwies
vollumfänglich auf letztere.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
zu Recht verneint hat. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen des
SEM verwiesen werden.
6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
D-2856/2016
Seite 10
6.3 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers bestehen vorliegend erhebliche Zweifel. Im Wesentlichen kann auf die
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es ist zwar durchaus
möglich, dass der Beschwerdeführer in der BzP nervös gewesen sei, dass
er jedoch die wesentlichen Vorbringen der (…) Inhaftierung und der (…)
Festnahme durch das Militär in keiner Weise erwähnte, ist nicht nachvoll-
ziehbar. Insbesondere wurde er vom Befrager nach Problemen und spezi-
ell auch nach solchen mit den Behörden gefragt, worauf er nebst Proble-
men mit der Verwaltung aufgrund seines Schulabbruchs, nichts weiter be-
züglich Behördenkonflikten erwähnte (vgl. act. A4, Ziff. 7.02). Die Ausfüh-
rungen in den Befragungen und speziell in der Anhörung zum zeitlichen
Ablauf und zu den Zeitpunkten der vorgebrachten Vorfälle enthalten ferner
erhebliche Unterschiede, wobei vollumfänglich auf die Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden kann. Besonders auffällig ist, dass der Be-
schwerdeführer unterschiedliche Angaben zu seinen absolvierten Schul-
jahren machte – einerseits sagte er, die 7. Klasse noch begonnen zu haben
(vgl. act. A26, F36, F68, F103), und andererseits gab er an, lediglich bis
zur 5. Klasse in die Schule gegangen zu sein (vgl. act. A4, Ziff. 1.17.04).
Da der Beschwerdeführer noch mitten im Schulalter war und ein grosser
Unterschied zwischen der 5. und der 7. Klasse besteht, schmälert dies die
Glaubhaftmachung der Vorbringen erheblich. Die Widersprüche diesbe-
züglich vermochte er sodann auch nach mehrmaligem Nachfragen nicht zu
erklären (vgl. act. A26, F104-111).
6.4 Die psychischen Leiden des Beschwerdeführers, auf welche er in der
Beschwerde aufmerksam machte und welche er mit diversen medizini-
schen Berichten belegte, sind zwar bedauerlich, vermögen jedoch die Un-
glaubhaftigskeitsmomente nicht ausreichend zu entkräften. Trotz seiner di-
agnostizierten und belegten (…) wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten
gewesen, dass er einerseits die beiden Vorfälle mit dem Militär bereits zu
Beginn des Asylverfahrens erwähnt hätte und diese andererseits zeitlich in
seiner Lebensgeschichte hätte einordnen können. Beidem kam er hinge-
gen nicht nach. Diese beiden Ereignisse würden – sofern glaubhaft – sehr
einschneidende und prägende Erlebnisse darstellen, weshalb eine Erwäh-
nung und zeitliche Einordnung letzterer, auch trotz seiner gemäss den ein-
gereichten medizinischen Berichten unterdurchschnittlichen intellektuellen
Leistungsfähigkeit, zu erwarten gewesen wäre.
6.5 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Indizien erscheinen die gel-
tend gemachten Vorfälle des Beschwerdeführers als überwiegend un-
glaubhaft. So kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es
D-2856/2016
Seite 11
ihm nicht gelungen ist, die vorgebrachten Geschehnisse in einer Art und
Weise darzustellen, welche den Anforderungen der Glaubhaftigkeit im
Sinne von Art. 7 AsylG zu genügen vermag. Als Zwischenergebnis resul-
tiert somit, dass der Beschwerdeführer keine ernsthaften Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG erlitten beziehungsweise zu befürchten hatte.
7.
7.1 Zur Ergänzung ist an dieser Stelle ist anzumerken, dass, selbst wenn
die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft erachtet würden,
nicht davon auszugehen ist, dass diese die nötige asylrechtliche Relevanz
aufweisen würden.
7.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche
im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile
müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Ver-
folgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshand-
lung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen
Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zu-
dem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung
ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in
Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingsei-
genschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden
Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation zum
Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Per-
son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und 2010/57 E. 2, beide
m.w.H.).
7.3 Der Beschwerdeführer führte aus, im Jahr 2011 – als (…) Junge – vom
Militär wegen versuchter illegaler Ausreise (…) Monate in Haft gesetzt wor-
den zu sein. Freigelassen worden sei er, nachdem jemand für ihn gebürgt
gehabt habe. Danach machte er diesbezüglich keine Nachteile irgendwel-
cher Art geltend, weshalb nicht von einer davon herrührenden Gefahr aus-
zugehen ist und das Ereignis somit nicht mehr asylrechtlich aktuell und re-
levant wäre. Auch bezüglich der späteren (…) Haft machte er keine darauf
folgenden Konsequenzen geltend. Er sei nach den (…) Tagen wieder ge-
hen gelassen worden und habe anschliessend noch (…) Monate in Eritrea
D-2856/2016
Seite 12
gelebt. Dabei schilderte er weder, dass ihn die Behörden nochmals gesucht
oder sonst kontaktiert hätten, noch, dass er sich aus Angst hätte verste-
cken müssen. Sodann erscheint auch dies nicht ein unmittelbar fluchtaus-
lösendes Ereignis gewesen zu sein, weshalb wiederum dessen Asylrele-
vanz zu verneinen wäre. Zur zweiten Festnahme ist überdies anzumerken,
dass er aufgrund einer Anzeige wegen Menschenschmuggels festgenom-
men worden sein soll, womit es um die Untersuchung oder allfällige Be-
strafung einer gemeinrechtlichen Straftat gegangen wäre, was aufgrund
des fehlenden Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG keine asylre-
levante Bedeutung hätte. In Anbetracht dieser Ausführungen ist auf die ein-
gereichten Arztberichte nicht weiter einzugehen.
8.
8.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise
aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nach-
fluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten müsste, ernsthaften Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
8.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
8.3 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kon-
text von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der erit-
reischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(vgl. a.a.O. E. 5).
8.4 Aufgrund dieses Urteils kann auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbe-
urteilung der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers verzichtet werden.
So ist selbst bei Wahrunterstellung das Vorliegen solcher zusätzlicher Fak-
toren in seinem Falle zu verneinen. Der geltend gemachte Kontakt mit dem
D-2856/2016
Seite 13
Militär ist nicht als glaubhaft zu erachten und andere Anknüpfungspunkte,
welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als Person mit geschärf-
tem Profil erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Somit
bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer
zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage
der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels Asylrelevanz da-
her offenbleiben.
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfol-
gungsgründe im Sinne von Art. 3 respektive von Art. 54 AsylG ersichtlich
sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint
und das Asylgesuch abgelehnt hat.
10.
10.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen.
10.2 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte
vorläufige Aufnahme bleibt dadurch jedoch unberührt.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch
das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Verfügung vom 19. Mai 2016 gutgeheissen wurde,
sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
11.2 Mit der gleichen Verfügung vom 19. Mai 2016 wurde ausserdem das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a
Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer seine Rechtsver-
treterin – lic. iur. Ursina Bernhard – als amtliche Rechtsbeiständin beige-
ordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der
Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh-
rers reichte am 9. Mai 2016 eine Kostennote zu den Akten, die in zeitlicher
Hinsicht als angemessen erscheint, in Bezug auf den Stundenansatz von
Fr. 180.– jedoch auf Fr. 150.– zu reduzieren ist. Unter Berücksichtigung der
D-2856/2016
Seite 14
nachträglichen Beweismitteleingabe vom 26. Mai 2016 und der Replik vom
27. Juni 2016 ist das amtliche Honorar für die eingesetzte Rechtsvertrete-
rin zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts auf insge-
samt Fr. 1550.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu bemes-
sen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2856/2016
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das amtliche Honorar für die eingesetzte Rechtsvertreterin beträgt
Fr. 1550.– und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Karin Fischli
Versand: