Abtei lung IV
D-2858/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
unbekannter Herkunft,
alias A._______, geboren (...),
Sierra Leone,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Mai 2009 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2858/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 20. Dezem-
ber 2008 aus dem Heimatstaat ausreiste und am 8. März 2009 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung vom 2. April 2009 im (...) und der
direkten Anhörung vom 17. April 2009 durch das BFM zur Begründung
seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe sein
ganzes Leben von der Geburt an bis zur Ausreise aus dem
Heimatstaat in R._______ (Sierra Leone) verbracht,
dass er bei seinem Vater, der Politiker der "Sierra Leone Party People"
(SLPP) sei, gelebt und am 20. Dezember 2008 beobachtet habe, wie
drei dunkel gekleidete und mit Sonnenbrillen ausstaffierte Herren sei-
nen Vater gepackt und aus dem Haus gezerrt hätten,
dass er von grosser Angst erfüllt gewesen sei, weshalb er das Haus
verlassen und zum Busbahnhof von R._______ gerannt sei, wo sich
ein Busfahrer seiner erbarmt habe und ihn bis nach S._______ (Mali)
mitgenommen habe, wo er sich während drei bis vier Wochen als
Bettler durchgeschlagen habe,
dass er schliesslich einen Lokomotivführer gefunden habe, der ihn aus
Mitleid unentgeltlich im Zug von S._______ via Algerien bis nach
Libyen habe mitfahren lassen,
dass er dort weitere vier Wochen im Haus einer barmherzigen Person
verbracht habe, welche ihm einen Platz auf einem Boot vermittelt
habe, mit dem er an einem unbekannten Ort in Italien angekommen
sei,
dass er dort eine Woche lang bei einem Chauffeur gehaust habe, der
ihn schliesslich in die Schweiz mitgenommen habe,
dass der Beschwerdeführer im Empfangszentrum schriftlich aufgefor-
dert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- bezie-
hungsweise Reisepapiere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer am 14. April 2009 durch einen Facharzt ei-
ner radiologischen Knochenaltersanalyse unterzogen wurde, welche
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ein – den Tabellen von Greulich und Pyle zufolge - wahrscheinliches
Knochenalter von 19 Jahren oder mehr ergab,
dass dem Beschwerdeführer am 17. April 2009 das rechtliche Gehör
zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Mai 2009 – eröffnet am gleichen
Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das Aussa-
geverhalten des Beschwerdeführers lasse darauf schliessen, er beab-
sichtige nicht nur, die wahren Umstände zu seinem Reiseweg zu ver-
heimlichen, sondern auch nicht offen zu legen, mit welchen Reisedo-
kumenten er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei,
dass die Knochenaltersbestimmung in casu ein chronologisches Alter
von 19 Jahren oder mehr ergeben habe,
dass Kenntnisse des Beschwerdeführers über sein angebliches Hei-
matland weitestgehend fehlten, weshalb sich der Schluss aufdränge,
der Beschwerdeführer stamme nicht, wie behauptet von dort, sondern
aus einem anderen afrikanischen Land,
dass sich aufgrund der Gesamtumstände der Schluss aufdränge, beim
Beschwerdeführer handle es sich um eine volljährige Person, die ihre
wahre Identität sowie den tatsächlichen Reiseweg gegenüber den
Schweizer Behörden zu verheimlichen suche, weshalb auch keine ent-
schuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglichten, Reise-
oder Identitätspapiere einzureichen,
dass der Vater nach Angaben des Beschwerdeführers Politiker bei der
Partei "Sierra Leone Party People" (SLPP) gewesen sei, es nach Er-
kenntnissen des BFM indessen eine Partei dieses Namens in Sierra
Leone nicht gebe, und zudem das geltend gemachte Verhalten des Be-
schwerdeführers nach der angeblichen Entführung seines Vaters wirk-
lichkeitsfremd erscheine,
dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht aus Sierra Leone
stamme, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers zur angebli-
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chen Verfolgungssituation in Sierra Leone nicht zuletzt auch aus die-
sem Grund unglaubhaft erschienen,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle, und zusätzliche Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshin-
dernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit französischsprachiger Eingabe vom
4. Mai 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorin-
stanz zu neuem Entscheid beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Mai 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass das vorliegende Urteil in deutscher Sprache ergeht (vgl. Art. 33a
Abs. 2 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im (...)
am 2. April 2009 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der
direkten Bundesanhörung vom 17. April 2009 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen
geltend macht, er gehe nach wie vor von seiner Minderjährigkeit aus,
habe ihm doch sein Vater das von ihm deklarierte Geburtsdatum mit-
geteilt, und von seinem Aussehen könne nicht ohne weiteres auf Voll-
jährigkeit geschlossen werden,
dass er als Minderjähriger in seinem Heimatstaat keine Reise- oder
Identitätspapiere beschaffen könne,
dass er leider nicht Bescheid über das politische Engagement seines
Vaters Bescheid wisse, zumal ihn dieser nicht informiert habe, doch
könne er immerhin die mit eigenen Augen gesehene Entführung sei-
nes Vaters bezeugen, wenngleich er nichts über die Motivation der
Entführer berichten könne,
dass er die Flucht ergriffen habe, weil er angesichts der Entführung
seines Vaters Anlass gehabt habe, auch um die eigene physische Inte-
grität zu fürchten,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu ei-
ner veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen
des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
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dass nämlich die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Reiseweg
tatsachenwidrig, wirklichkeitsfremd und unsubstanziiert ausgefallen
sind,
dass die geltend gemachte Eisenbahnfahrt von S._______ nach
Libyen mangels Eisenbahnverbindung nicht den Tatsachen entspricht,
dass das sinngemässe Vorbringen, Kaskaden barmherziger Samariter
hätten den nahezu mittellosen Beschwerdeführer auf jeder Reiseetap-
pe umsorgt, teilweise wochenlang bewirtet (vgl. A5 S. 1) und ihm eine
Fahrt ins Blaue (A1 S. 9, A13 S. 8) ermöglicht, wirklichkeitsfremd er-
scheint,
dass die Schilderung der Reiseroute insgesamt unsubstanziiert er-
scheint,
dass das sinngemässe Vorbringen, er sei ohne Reise- oder Identitäts-
papiere unterwegs gewesen, wirklichkeitsfremd erscheint,
dass der Beschwerdeführer nämlich in der Lage hätte sein müssen,
das illegale Passieren von Grenzen von sich aus substanziiert und
nachvollziehbar zu schildern, weshalb das Fehlen jeglicher Realkenn-
zeichen in seinen diesbezüglichen Vorbringen den Schluss zulässt,
seine Vorbringen entsprechen nicht den Tatsachen,
dass der Beschwerdeführer auf dem am 9. März 2003 ausgefüllten
Personalienblatt deklarierte, er sei am 1. Januar 1993 geboren,
dass indessen schon seine äusseren Reifemerkmale einen gegenteili-
gen Eindruck aufkommen liessen (vgl. A13 S. 14),
dass das BFM am 14. April 2009 zur Abklärung des Alters des Be-
schwerdeführers eine Knochenaltersanalyse durchführen liess, welche
ein Skelettalter von 19 Jahren ergab,
dass bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter glaub-
haft erscheint, im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung
sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der
betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist (vgl. EMARK
1993 Nr. 21),
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dass somit die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für die
Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren auf deren Plausibilität
zu prüfen sind,
dass sich in Anbetracht des Ergebnisses der Knochenaltersanalyse
und namentlich der insgesamt unglaubhaften Schilderungen des Be-
schwerdeführers der Schluss aufdrängt, dieser sei seiner Mitwirkungs-
pflicht nicht nachgekommen,
dass der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen, wie der
Rechtsprechung (EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.5 S. 214) zu entnehmen
ist, die objektive Beweislast für sein Geburtsdatum trägt, weshalb die
Vorinstanz keine weiteren Abklärungen zu treffen brauchte und zu
Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausging,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 17. April 2009 präsentierte, unter Ver-
zicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im
Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen wer-
den konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der
Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass die Antworten des Beschwerdeführers auf landeskundliche Fra-
gen betreffend Sierra Leone – wie die Vorinstanz zu Recht festgehal-
ten hat - lediglich den Schluss zulassen, er habe in Wirklichkeit nie in
diesem Staat gelebt, weshalb der geltend gemachten Verfolgungssi-
tuation die Grundlage entzogen ist,
dass die Beschwerdebegründung keine eigentliche Auseinanderset-
zung mit den vorinstanzlichen Erwägungen enthält, weshalb sie nicht
geeignet ist, zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen,
dass es bei dieser Sachlage ausgeschlossen ist, in casu auf Grund
der Anhörung sowie gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen, beziehungsweise
die geltend gemachte Verfolgung offensichtlich unglaubhaft ist,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glau-
ben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet
(Art. 8 AsylG), welcher auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach
allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftslän-
dern zu forschen,
dass – wie oben erwähnt und von der Vorinstanz zutreffend festge-
stellt – die Angaben des Beschwerdeführers zur Herkunft es nicht er-
lauben, in casu von einer bestimmten Staatsangehörigkeit und Her-
kunft auszugehen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung der wahren Identität zu tragen
hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer
Wegweisung in den tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat keine
landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG entgegenstehen (vgl.
auch EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2, S. 4 f.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unange-
messen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des (...) (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N , mit der Bitte um
Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung
der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesver-
waltungsgericht)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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