B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2858/2014/mel
U r t e i l v o m 2 9 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
(Beschwerdeführerin 1),
B._______, geboren (…),
(Beschwerdeführerin 2)
C._______, geboren (…),
(Beschwerdeführer 3)
D._______, geboren (…),
(Beschwerdeführerin 4)
alle Somalia,
alle vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan LL.M.,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. April 2014 / N (…).
D-2858/2014
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin 1 reiste am 24. Mai 2012 mit zwei Nichten (Be-
schwerdeführerinnen 2 und 4) und ihrem Neffen (Beschwerdeführer 3)
über den Luftweg in die Schweiz ein, nachdem ihr in der Schweiz leben-
der Sohn für sie und die Kinder ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt
und das BFM die Einreise in der Folge bewilligt hatte. Am 29. Mai 2012
stellten sie und die Kinder Asylgesuche. Am 13. Juni 2012 wurden sie und
zwei der Kinder zur Person befragt und am 8. April 2014 führte das BFM
die Anhörungen durch.
Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, sie seien
Angehörige des Abgal-Clans, hätten in E._______ gelebt und seien von
Al-Shabab-Milizen verfolgt worden, weil sie mit Behördenmitgliedern
Handel getrieben hätten. Die Beschwerdeführerin 1 sei die Ehefrau eines
Al-Shabab-Anhängers. Sie habe ihre Nichten und den Neffen grossgezo-
gen, weil deren Mutter früh verstorben sei. Aus Angst vor weiteren Verfol-
gungen sei sie nach F._______ geflohen und habe die Kinder bei ihrer
Schwester in E._______ zurückgelassen. Nach der Durchführung einer
Zwangsrekrutierung in der Schule der Kinder durch die Al-Shabab habe
die Beschwerdeführerin 1 die Kinder in E._______ abgeholt und sei mit
ihnen ins Flüchtlingslager G._______ geflohen. Dort seien eines Nachts
Al-Shabab-Leute ins Lager eingedrungen und hätten den Ehemann der
Beschwerdeführerin aufgegriffen. Dieser sei später getötet worden. Die
Beschwerdeführenden hätten fliehen und das Land verlassen können.
Die Beschwerdeführenden gaben somalische Reisepässe, Visa für die
Schweiz, eine Identitätskarte und Kopien der Flugtickets zu den Akten.
B.
Mit Entscheid vom 23. April 2014 – eröffnet am folgenden Tag – wurde die
Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 3 AsylG (SR 142.31) verneint und
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden wurden abgelehnt. Die Be-
schwerdeführenden wurden aus der Schweiz weggewiesen, der Vollzug
der Wegweisung indessen zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme infol-
ge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgeschoben. Der
Kanton H._______ wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme
beauftragt.
Zur Begründung legte das BFM dar, dass die Vorbringen der Beschwer-
deführerin 1 insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
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standzuhalten vermögen. Ihre Aussagen seien in mehrfacher Hinsicht wi-
dersprüchlich ausgefallen. So habe sie einerseits ausgesagt, das Gemü-
se an Soldaten geliefert zu haben, während sie andererseits dieses den
Polizisten des Polizeihauptquartiers verkauft haben wolle. Ferner sei das
Auto gemäss der einen Version von der Al-Shabab niedergebrannt wor-
den, während dieses gemäss der zweiten Version zerstört worden sei, als
die Al-Shabab ihren Sohn mit Handgranaten angegriffen und entführt ha-
be. Sie habe zudem unterschiedlich angegeben, wie lange sie im Flücht-
lingslager gewesen seien: Einmal soll dies vier Jahre und ein anderes
Mal zwei Jahre gewesen sei. Auch die Umstände der Mitnahme des
Ehemannes aus dem Lager habe sie nicht übereinstimmend dargestellt:
Während nach der einen Version einzig der Ehemann im Flüchtlingslager
festgehalten worden sei, soll dieser gemäss einer weiteren Version mit al-
len im Lager lebenden Männern von den Leuten der Al-Shabab mitge-
nommen worden sein. Beide Versionen seien überdies mit der Angabe,
sie wisse nicht, was mit dem Ehemann geschehen sei und wo er sich
aufhalte, nicht vereinbar. Widersprüchlich zu allen drei Versionen sei
schliesslich die Aussage, sie habe bereits im Juni 2010 vom Tod des
Ehemannes erfahren. Des Weiteren habe sie erst am Schluss der Anhö-
rung und nur auf Nachfrage angegeben, auf sie sei von der Al-Shabab ein
Kopfgeld ausgesetzt worden und man suche sie mit Plakaten. Die Aussa-
gen des Neffen und der befragten Nichte würden ebenfalls nicht mit den-
jenigen der Beschwerdeführerin 1 übereinstimmen. Die befragte Nichte
und der Neffe hätten sich zudem auch hinsichtlich der Vorfälle im Zu-
sammenhang mit dem Besuch der Al-Shabab in der Schule widerspro-
chen.
C.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 liessen die Beschwerdeführenden die Auf-
hebung der Ziff. 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung
als Flüchtling und die Gewährung von Asyl beantragen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Beizug der Akten des Sohnes und
derjenigen des Auslandverfahrens der Beschwerdeführenden, um Ge-
währung einer Frist zur Stellungnahme sowie um Gewährung der voll-
ständigen unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung machten sie
im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin 1 um eine ältere Frau handle,
welche eine strapaziöse Reise hinter sich habe, jahrelangen miserablen
Bedingungen in Flüchtlingslagern und einer ständigen Angst, dass ihren
Angehörigen von Seiten der Al-Shabab etwas zustossen könne, ausge-
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setzt gewesen sei. Zudem habe sie keine Schulbildung genossen und
könne weder lesen noch schreiben, weshalb sie Mühe mit Zeitangaben
habe. Sie sei an der Befragung zur Person verwirrt gewesen und habe
als Folge des enormen Leidens, das sie habe ertragen müssen, vieles
vergessen. Sie sei offensichtlich traumatisiert gewesen, als sie in die
Schweiz kam, was auch in den Protokollen zum Ausdruck kommt. All dies
werde von der Vorinstanz ignoriert. Dem Unterschied, ob die Beschwer-
deführerin 1 mit Polizisten oder mit Soldaten Handel getrieben habe,
komme keine Entscheidrelevanz zu, weil es sich in beiden Fällen um Ge-
genspieler der Al-Shabab handle, was sie habe zum Ausdruck bringen
wollen. Dass sie nicht von Anfang an erwähnt habe, das Auto sei im Zu-
sammenhang mit der Entführung des Sohnes zerstört worden, sei darauf
zurückzuführen, dass sie zunächst nicht genauer befragt worden sei und
somit nur erklärt habe, das Auto sei beschädigt worden. Auch hier handle
es sich um eine unnötig genaue Auseinandersetzung mit den Aussagen
der Beschwerdeführerin 1. Zudem habe sich bei der Übersetzung ein
Fehler eingeschlichen. Hinsichtlich des Verschwinden des Ehemannes
der Beschwerdeführerin 1 liege kein Widerspruch vor, da die Beschwer-
deführenden übereinstimmend ausgesagt hätten, während vier bis fünf
Jahren im Lager gelebt zu haben. Nach dem Überfall auf das Lager in
G._______ seien sie ins Lager I._______ geflohen, von wo aus sie
J._______ verlassen hätten. Die Tatsache, dass sie erst am Schluss der
Anhörung vorgebracht habe, man habe ein Kopfgeld auf sie ausgesetzt
und suche sie mit Plakaten, sei darauf zurückzuführen, dass sie strikt auf
die ihr gestellten Fragen geantwortet habe. Das sei nicht gleichzusetzen
mit einer nachgeschobenen Aussage. Die unterschiedlichen Aussagen
der Nichte und des Neffen hinsichtlich Schulbesuch der Al-Shabab beruh-
ten auf den unterschiedlichen Blickwinkeln, aus welchen die Kinder be-
richtet hätten. Insgesamt habe die Vorinstanz den herabgesetzten Be-
weisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung ge-
tragen, indem sie die Beweisregel von Art. 7 AsylG zu restriktiv gehand-
habt habe. Die überwiegende Mehrheit der vorgehaltenen Ungereimthei-
ten könne entkräftet werden. Die wesentlichen Elemente des Sachverhal-
tes seien von allen Beschwerdeführenden übereinstimmend dargelegt
worden. Sie würden auch mit den Angaben des Sohnes der Beschwerde-
führerin 1 (Anmerkung Gericht: N 516 267) übereinstimmen. Somit könne
von insgesamt glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführenden ausge-
gangen werden.
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Der Beschwerde lagen eine Vollmacht, Kopien der angefochtenen Verfü-
gung und des Anhörungs- sowie des Befragungsprotokolls des Sohnes
sowie Fürsorgebestätigungen bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2014 wurde den Beschwerdeführen-
den mitgeteilt, dass die Gesuche um Gewährung der vollständigen un-
entgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebe-
gehren abzuweisen seien. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefor-
dert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit der
Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht einge-
treten.
E.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG) Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 6
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Wie in der Zwischenverfügung vom 4. Juni 2014 bereits dargelegt, ist
der Argumentation in der Beschwerde, wonach das BFM die persönliche
Situation der Beschwerdeführerin 1 – ihr Alter, ihre beschwerliche Reise
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in die Schweiz, die im Heimatland erlebten Ereignisse und die damit ver-
bundene gesundheitliche Verfassung sowie die Tatsache, dass sie keine
Schule besucht habe – nicht berücksichtigt habe, nicht zuzustimmen. Um
unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die entsprechenden Er-
wägungen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen (vgl. act. 2
S. 3 f. Ziff. 2.3).
5.2 Sodann ergeben sich aus den Protokollen, wie in der vorangehend
erwähnten Zwischenverfügung ebenfalls festgehalten, keine Hinweise
darauf, dass die Beschwerdeführerin 1 persönliche Probleme, welche die
Befragung oder die Anhörung hätten wesentlich beeinflussen können,
hatte. Andernfalls wäre dies in der Fragestellung oder in den Antworten
sowie allenfalls als zusätzliche Bemerkung oder als Hinweis seitens der
anwesenden Hilfswerksvertretung zum Ausdruck gekommen, was indes-
sen nicht der Fall ist. Immerhin ist in diesem Zusammenhang auch fest-
zuhalten, dass sie beide Protokolle vorbehaltlos unterschrieb (bezie-
hungsweise mit dem Fingerabdruck und dem Kreuz versah), womit sie
sich mit dem ihr rückübersetzten Inhalt der Protokolle einverstanden er-
klärt hat. Die ihr vom BFM vorgeworfenen Ungereimtheiten in ihren Aus-
sagen lassen sich unter den gegebenen Umständen nicht auf persönliche
Probleme oder Verständigungsschwierigkeiten während der Befragung
oder während der Anhörung zurückführen. Insbesondere ist – entgegen
der Argumentation in der Beschwerde – nicht davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin 1 bei der Erstbefragung verwirrt oder offensicht-
lich traumatisiert war, zumal – ausser einem entsprechenden Hinweis sei-
tens der Beschwerdeführerin 1 selber – den Akten keine Anhaltspunkte
entnommen werden können, gestützt auf welche davon auszugehen wä-
re, dass eine allfällige Traumatisierung das Aussageverhalten oder die
Aussagen selber hätten wesentlich beeinflussen können. Folglich hat sich
die Beschwerdeführerin 1 sämtliche in den Protokollen enthaltenen Aus-
sagen voll und ganz anrechnen zu lassen.
5.3 Des Weiteren ist – wie sich ebenfalls aus der Zwischenverfügung vom
4. Juni 2014 ergibt – der Argumentation des BFM insgesamt zuzustim-
men. Auch diesbezüglich kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen
auf die Zwischenverfügung und die zutreffende Argumentation in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.4 Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Aussagen der Be-
schwerdeführerin 1 über den Verbleib beziehungsweise über das Schick-
sal ihres Ehemannes in wesentlichen Teilen und in mehrfacher Weise wi-
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dersprüchlich ausgefallen sind, wie in der Zwischenverfügung vom 4. Juni
2014 dargelegt wurde (vgl. Ziff. 2.5), und somit nicht als glaubhaft gelten
können. Die in der Beschwerde aufgeführten Erklärungen hingegen ver-
mögen angesichts der klaren und unmissverständlichen Aussagen der
Beschwerdeführerin 1 nicht zu überzeugen. Da diese Aussagen im Zu-
sammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung stehen, sind auch
die diesbezüglichen Vorbringen grundsätzlich zu bezweifeln.
5.5 Entgegen der Darstellung in der Beschwerde ist es darüber hinaus re-
levant, wem – den Soldaten oder den Polizisten – die Beschwerdeführe-
rin 1 Gemüse verkauft beziehungsweise geliefert haben will, zumal die
Soldaten und Polizisten nicht am gleichen Ort stationiert sind und somit
die Lieferadresse nicht die gleiche gewesen sein kann. Diesbezüglich
machte sie denn auch geltend, die Soldaten seien in einem leeren Haus
stationiert gewesen (vgl. Akte B4/10 S. 6), während sie später darlegte,
sie hätten das Gemüse ins Polizeihauptquartier geliefert (vgl. Akte B21/13
S. 4). Ausserdem dürfte für sie der Unterschied zwischen Soldat und Po-
lizist schon aufgrund deren Uniform erkennbar sein. Schliesslich will sie
gemäss ihren Aussagen einen der Polizisten gekannt haben, was impli-
ziert, dass ihr der Unterschied zwischen Polizist und Soldat schon be-
kannt war. Unter diesen Umständen vermögen die Einwände in der Be-
schwerde, wonach beide Gruppen Gegenspieler der Al-Shabab seien,
weshalb die unterschiedliche Angabe nicht entscheidrelevant sei, nicht zu
überzeugen.
5.6 Es spielt für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen auch
eine Rolle, ob das Auto der Familie von den Al-Shabab bloss einfach nie-
dergebrannt oder ob es – wie anlässlich der Anhörung nachgeschoben –
im Zusammenhang mit einem Granatbeschuss und der Entführung des
Sohnes zerstört wurde. Dabei vermag der Einwand in der Beschwerde,
die Beschwerdeführerin habe in der ersten Befragung nur die ihr gestell-
ten Fragen beantwortet und über die Verletzung des Sohnes sei sie nicht
befragt worden, weshalb sie diesen Teil nicht erwähnt habe, nicht zu
überzeugen, zumal die Beschwerdeführerin die Angabe, das Auto sei
niedergebrannt worden, anlässlich der Erstbefragung im Rahmen der
freien Erzählung zu den Gesuchsgründen – und nicht auf eine konkrete
Frage hin – von sich aus vorbrachte und dabei erklärte, ihr Sohn sei da-
mals noch in J._______ gewesen (vgl. Akte B4/10 S. 6 f.), was mit ihren
späteren Vorbringen, das Auto sei im Zusammenhang mit der Entführung
des Sohnes zerstört worden, nicht übereinstimmt. Vielmehr stellen sich
auch diese Aussagen als widersprüchlich heraus, während auch der
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diesbezügliche Einwand in der Beschwerde, dies stelle eine unnötig ge-
naue Auseinandersetzung mit den Aussagen dar, als untauglicher Erklä-
rungsversuch zu sehen ist. Ebenso wenig handelt es sich – wie in der
Beschwerde dargelegt – um einen eingeschlichenen Übersetzungsfehler.
5.7 Hinsichtlich der erst im Verlauf der Anhörung geltend gemachten Aus-
setzung eines Kopfgeldes ist ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.
5.8 Auch hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin 2 und vom Be-
schwerdeführer 3 zu Protokoll gegebenen Aussagen und deren Unglaub-
haftigkeit ist auf die angefochtene Verfügung und die Erwägungen in der
Zwischenverfügung vom 4. Juni 2014 zu verweisen.
5.9 Aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten – widersprüchliche, nach-
geschobene und substanzlose Aussagen – kann den Beschwerdeführen-
den nicht geglaubt werden, dass sie ihr Heimatland als Folge der von ih-
nen dargelegten Verfolgung verlassen haben.
5.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
nicht glaubhaft machen oder belegen konnten, sie seien in ihrem Heimat-
land aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt gewesen oder hätten solche in Zukunft zu befürchten. Ihre Furcht
vor einer Rückkehr in ihr Heimatland ist demnach als flüchtlingsrechtlich
nicht begründet zu betrachten. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen
erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und in
den Verweiserdossiers (Sohn: N 516 267 und Auslandverfahren der Be-
schwerdeführenden) im Einzelnen einzugehen. Das BFM hat ihre Asylge-
suche zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 10
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom
23. April 2014 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden
andern Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs – zu verzichten. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs er-
übrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2858/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: