B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2859/2016
Ur t e i l vom 2 6 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,
Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. April 2016 / N (…).
D-2859/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger usbekischer
Ethnie und stammt nach eigenen Angaben aus der Gemeinde B.______,
Bezirk C.______, Provinz D.______. Dort lebte er bis zur Ausreise gemein-
sam mit seiner Familie. Am 24. Februar 2014 habe er Afghanistan verlas-
sen und sei über Pakistan und Iran nach Europa gereist. Am 19. April 2014
reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E.______ ein Asyl-
gesuch ein. Dort fand am 28. April 2014 seine Befragung zur Person (BzP)
statt. Am 26. Oktober 2015 wurde er von der Vorinstanz einlässlich zu sei-
nen Asylgründen angehört.
B.
Der Beschwerdeführer erklärte im Rahmen der BzP, er sei Analphabet und
habe keine Schulen besucht, sondern als zweitältester Sohn in der elterli-
chen Landwirtschaft geholfen. Sein Vater sei Kommandeur einer Dorfmiliz
gewesen, welche gegen die Taliban in der Region gekämpft habe. Bereits
im August 2013 habe der Vater nach einem Taliban Angriff auf das Dorf ein
[Interview] gegeben und sei seither von den Taliban bedroht und verfolgt
worden, man habe auch der Familie gedroht. Am 18. Februar 2014 sei der
Vater mit einer Delegation aus der Gegend nach D.______ gefahren, um
einen neuen Kommandanten zu begrüssen. Auf der Rückfahrt sei der Kon-
voi von den Taliban angegriffen und mehrere Personen seien umgebracht
worden, darunter auch sein Vater. Nach der Beerdigung des Vaters sei ein
gewisser F.______ auf ihn zugekommen und habe ihn mit einer Pistole be-
droht und erklärt, dass der Vater des Beschwerdeführers schuld sei am
Tode seines (F.______) Vaters. F._______ Vater sei ebenfalls ein Dorfvor-
steher gewesen und habe den Vater des Beschwerdeführers zu seinem
Besuch in D.______ begleitet, daraufhin sei auch dieser beim Angriff der
Taliban umgekommen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe
nur das Eingreifen der Dorfältesten verhindern können, dass F.______ auf
ihn schoss. Ausserdem habe die Familie am Abend des Tages nach der
Beerdigung einen weiteren Drohanruf eines Talibanführers erhalten. We-
gen diesen Vorkommnissen habe der älteste Bruder am 24. Februar 2014
ein Auto organisiert und die Familie sei noch in der Nacht nach G.______
gefahren, wo ein Freund des verstorbenen Vaters lebe. Dort halte sich die
Mutter mit den jüngeren Geschwistern noch immer auf. Der ältere Bruder
sei mit dem Beschwerdeführer weiter geflohen, sei aber krank geworden
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und deshalb in Iran geblieben. Der Beschwerdeführer erwähnte des Wei-
teren, dass F.______ sich an ihm rächen wolle und ihn bei den Behörden
angezeigt habe.
C.
In der Anhörung vom 26. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer seine
Tazkara und weitere Beweismittel ein, unter anderem ein Foto, das seine
Mutter mit den jüngeren Geschwistern in Mazar-e-Sharif zeigt. Ausserdem
reichte er ein Dokument ein, in dem sein Onkel aufgefordert worden sei,
seine Neffen – den Beschwerdeführer und seinen Bruder – ausfindig zu
machen und zurück nach Afghanistan zu bringen. Der Beschwerdeführer
brachte vor, dass sich seine Mutter mit den Geschwistern vor circa sechs
Monaten nach Mazar-i-Sharif begeben habe, wo sie sich bei einem Be-
kannten des Vaters versteckt halte, weil die Taliban sie auch in G.______
aufgespürt hätten. Sein älterer Bruder sei inzwischen in Pakistan, ebenso
der Onkel. Der Besitz der Familie im Heimatdorf sei aufgegeben worden.
Bezüglich seiner Fluchtgründe präzisierte der Beschwerdeführer, dass die
Dorfbewohner nach dem Angriff der Taliban auf den Konvoi des Vaters des
Beschwerdeführers sehr verärgert waren und seinem Vater die Schuld am
Tod ihrer Angehörigen gegeben hätten, weil der Besuch in D.______ auf
seine Initiative hin unternommen worden war. Der Vater sei sogar der Kol-
laboration mit den Taliban verdächtigt worden. Er selbst habe den Zorn der
Dorfbewohner auf sich gezogen, da er im Auftrag seines Vaters Personen
aufgeboten habe, welche den Vater nach D.______ begleiten mussten, da-
runter auch den Soldaten H.______. Die Begleitung des Vaters sei aber
deren übliche Dienstpflicht gewesen. F.______ habe nicht verstanden,
dass auch er nur seine Pflicht getan habe und habe wiederholt versucht,
ihn bei den Dorfbehörden anzuzeigen, da er ihn für schuldig halte. Die lo-
kalen Behörden hätten jedoch nichts gegen ihn unternommen, da klar ge-
wesen sei, dass ihn am Tode des Vaters von F.______ keine Schuld treffe.
F.______ habe jedoch auch die Angehörigen anderer getöteter Soldaten
im Dorf gegen ihn aufgewiegelt. Die Familie des getöteten Soldaten
H.______ habe in der Folge sein Elternhaus aufgesucht und ihn für dessen
Tod verantwortlich gemacht. Einen Tag nach der Beerdigung des Vaters
hätten die Taliban erneut bei der Familie angerufen und ihn und seinen
Bruder aufgefordert, die Seiten zu wechseln und sich den Taliban anzu-
schliessen. Auch sein Vater sei in der Vergangenheit aufgefordert worden,
zu den Taliban überzulaufen, hätte sich aber geweigert. Schliesslich habe
der Beschwerdeführer auch eine Anklageschrift betreffend der Anschuldi-
gung des F.______ erhalten. Aufgrund all dieser Ereignisse hätten sie die
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Flucht ergriffen. Die Reise sei mit dem Ersparten des Vaters finanziert wor-
den.
D.
Am 24. November 2015 zeigte eine Rechtsvertreterin das Mandat an und
ersuchte um Akteneinsicht.
E.
Am 6. April 2016 wies die Vorinstanz das Asylgesuch ab und verfügte die
Wegweisung und den Vollzug. Zur Begründung führte das SEM aus, der
Beschwerdeführer mache im Wesentlichen eine Bedrohung durch Blutra-
che geltend, aufgrund der Ereignisse mit F.______. Dieses Vorbringen sei
jedoch nicht asylbeachtlich. Es liege kein Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3
AsylG vor, zudem sei davon auszugehen, dass die afghanischen Behörden
schutzwillig und schutzfähig seien – hätten doch die Dorfältesten interve-
niert, als F.______ auf den Beschwerdeführer habe losgehen wollen, weil
klar gewesen sei, dass ihn keine Schuld treffe und seien auch keine weite-
ren behördlichen Schritte gegen ihn unternommen worden. Darüber hinaus
sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, Schutz in einem anderen Lan-
desteil, namentlich in Mazar-i-Sharif zu suchen, wo seit Oktober 2014 be-
reits seine Mutter und die jüngeren Geschwister lebten und Obhut und
Schutz bei einem Bekannten des Vaters geniessen würden. An dieser
Sichtweise vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu än-
dern. Einerseits sei deren Beweiskraft nur eingeschränkt, da Schreiben der
Taliban käuflich erworben werden könnten. Andererseits sei auch die An-
klageschrift nicht relevant, da die Behörden den Vorwürfen durch F.______
nicht Folge geleistet hätten, zudem liege das Dokument nur als schlechte
Kopie vor. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig und zumutbar, der Be-
schwerdeführer könne zu Mutter und Geschwistern nach Mazar-i-Sharif
ziehen. Diese würden von einem Bekannten des Vaters unterstützt. Es sei
schliesslich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus einer bes-
ser situierten Familie stamme, was sich im Fall der Rückkehr als begünsti-
gend auswirken dürfte. Der Entscheid wurde am 7. April 2016 eröffnet.
F.
Am 20. April 2016 legte die Rechtsvertreterin das Mandat nieder.
G.
Am 9. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seinen neu manda-
tierten Rechtsvertreter (Vollmacht vom 19. April 2016) eine Beschwerde
ein. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der
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Sache an die Vorinstanz. Die Verfügung sei in den Ziff. 3, 4 und 5 des Dis-
positivs aufzuheben und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Pro-
zessual wurde die unentgeltliche Prozessführung beantragt, einhergehend
mit der Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Verbeistän-
dung. In der Beschwerde wird zunächst die Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör gerügt: Das SEM habe die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers nicht richtig überprüft und sei vorschnell von mangelnder
Asylrelevanz ausgegangen. Es habe sich zudem vordringlich auf den As-
pekt der drohenden Blutrache konzentriert und das Hauptvorbringen – die
Bedrohung durch die Taliban – überhaupt nicht gewürdigt. Die eingereich-
ten Beweismittel seien zudem vorschnell als unerheblich abgetan worden.
Nicht zuletzt habe das SEM auch den vom Beschwerdeführer angebote-
nen Videobeweis – welcher sein Vorbringen betreffend die Verfolgung der
Familie durch die Taliban stütze – nicht entgegengenommen und diesen
nicht gewürdigt. Deshalb sei die Verfügung aufzuheben. Betreffend des
Wegweisungsvollzugs wird vorgebracht, die Annahme, wonach dem Be-
schwerdeführer eine inländische Fluchtalternative in Mazar-i-Sharif offen
stehe, sei nicht haltbar. Tatsächlich habe er dort gar keine Verwandten
mehr. Die Mutter des Beschwerdeführers und die Geschwister seien etwa
im Februar 2016 nach Pakistan ausgereist und hielten sich immer noch
dort auf; der ältere Bruder befinde sich auf dem Weg in die Türkei, der
Kontakt zu den Familienmitgliedern sei jedoch abgebrochen. Das SEM
selbst habe die Rückkehr an den ursprünglichen Wohnort als unzumutbar
erachtet, sei jedoch davon ausgegangen der Beschwerdeführer könne
nach Mazar-i-Sharif zurückkehren, wo er auf ein soziales Netz treffe. Es
sei falsch, dass das SEM vom Vorliegen begünstigender Faktoren für eine
Rückkehr ausgehe. Der Beschwerdeführer habe in Mazar-i-Sharif weder
Familie noch könne er – als Analphabet ohne Ausbildung – dort seinen Le-
bensunterhalt selbst bestreiten. Er habe im Heimatdorf auf dem elterlichen
Hof mitgeholfen, dieser sei jedoch aufgegeben worden. Eine Rückkehr
nach Mazar-i-Sharif sei unzumutbar.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2016 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und setzte den
Rechtsvertreter als amtlichen Beistand ein.
I.
Am 6. Juni 2016 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur Vernehmlassung
ein.
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Seite 6
J.
In ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2016 hielt die Vorinstanz an der Abwei-
sung fest und entgegnete, es sei unzutreffend, dass der Beschwerdeführer
in der Hauptsache eine Bedrohung durch die Taliban vorgebracht habe.
Tatsächlich sei er wiederholt nach seinen persönlichen Problemen mit den
Taliban gefragt worden. Er habe diesbezüglich jedoch nur sehr vage und
allgemeine Antworten gegeben. Seine Ausführungen hätten den Anforde-
rungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten
können, da sie zudem auch sehr widersprüchlich gewesen seien. Die Be-
drohung durch die Blutrache sei dagegen explizit geltend gemacht worden.
Im Übrigen sei sein Vorbringen, wonach die Familie sich nicht länger in
Mazar-i-Sharif aufhalte und inzwischen in Pakistan lebe, in keinster Weise
belegt, so dass es sich um eine Schutzbehauptung handeln dürfte.
K.
In der Replik vom 24. Juni 2016 wurde vorgetragen, der Beschwerdeführer
habe von Anfang an – bereits in der Befragung zur Person – eine Bedro-
hung durch die Taliban geltend gemacht und daran auch in der Anhörung
festgehalten. Bei der Bewertung seiner Ausführungen sei sein niedriger Bil-
dungsstand zu berücksichtigen. Betreffend den Aufenthaltsort der Angehö-
rigen seien seine Erläuterungen plausibel gewesen. Der Beschwerdeführer
bemühe sich sehr, mit der Familie in Pakistan in Kontakt zu treten. Aus
seiner Beweisnot dürfe jedoch nicht auf das Vorliegen eines tragfähigen
Beziehungsnetzes in Mazar-i-Sharif geschlossen werden. Mutter und Ge-
schwister hätten dort versteckt bei einem Bekannten gelebt. Ihre Wohnsi-
tuation sei prekär gewesen, es habe auch an einer Möglichkeit der Exis-
tenzsicherung gefehlt. Durch die Ausreise der Familie habe sich diese Si-
tuation noch verschärft, weshalb der Beschwerdeführer im Fall einer Rück-
kehr nach Mazar-i-Sharif in eine existenzielle Notlage geraten würde.
L.
Am 9. Februar 2017 reichte der Rechtsvertreter das Original der Anklage-
schrift von F.______, datierend vom 18. Oktober 2014, zu den Akten. Laut
Beschwerdeführer konnte das Original mit Hilfe eines Kollegen beschafft
werden, der sich mit seinem Onkel mütterlicherseits in der Region
C.______ getroffen habe. Noch immer sei der Kontakt zur Mutter und den
Geschwistern abgebrochen. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass sich
die Situation in Mazar-i-Sharif verschlechtert habe, es habe beispielsweise
Anfang Februar 2017 einen Anschlag auf einen IKRK-Konvoi gegeben, bei
dem mindestens sechs Mitarbeitende getötet worden seien.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, das SEM habe seinen Anspruch
auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 29 VwVG) verletzt.
Es habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt und den
angebotenen Beweismitteln pauschal die Erheblichkeit abgesprochen.
Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein
könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 38; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1
S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
4.2.2 Nach Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
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(Bstn. a – e). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungs-
pflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Un-
richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden
(vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz
findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8
AsylG; Art. 13 VwVG).
4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe seinen Anspruch
auf rechtliches Gehör sowie seine Untersuchungspflicht verletzt, indem es
der von ihm als Hauptfluchtgrund geltend gemachten Verfolgung durch die
Taliban nicht vertieft nachgegangen sei, obwohl er ausführlich dargelegt
habe, dass sein Vater sich nicht auf die Seite der Taliban habe stellen wol-
len und daher von ihnen umgebracht worden sei, und dass auch er selbst
von den Taliban nach dem Tod des Vaters bedroht worden sei (vgl. Be-
schwerde vom 9. Mai 2016, Ziff. 3.1). Sie habe die von ihm zu diesem
Punkt angebotenen Beweismittel (Interview des Vaters des Beschwerde-
führers auf einem Datenträger sowie das Schreiben der Taliban an den Va-
ter vom 4. Januar 2014 [gemäss europäischem Kalender]) nicht gewürdigt
(vgl. Beschwerde vom 9. Mai 2016, Ziff. 4.1). Die Ausführungen in der Ver-
fügung des SEM hätten sich einzig auf das Blutrachevorbringen bezogen.
4.4 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenen-
falls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überle-
gungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein-
zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1
S. 188).
4.5 Es trifft zu, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung nur
sehr knapp zu einer möglichen Bedrohung des Beschwerdeführers durch
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Seite 10
die Taliban nach dem Tod seines Vaters geäussert hat. Auch zum einge-
reichten Drohschreiben der Taliban an den Vater stellte das SEM nur fest,
es sei aus diesem keine Bedrohung des Beschwerdeführers abzuleiten –
eine solche gehe auch aus den Akten nicht hervor. Bei Durchsicht des An-
hörungsprotokolls ist festzustellen, dass die Bedrohung und spätere Er-
mordung des Vaters durch die Taliban angesprochen worden war und der
Beschwerdeführer genügend Gelegenheit hatte, die näheren Umstände zu
schildern (vgl. act. A18/19, F. 46 – 48). Zu dem als Beweis angebotenen
Videomitschnitt, welcher den Vater des Beschwerdeführers nach einem
Angriff der Taliban zeigt, ist zu sagen, dass das SEM diesen Beweis tat-
sächlich nicht in seine Erwägungen einbezogen hat. Darauf konnte jedoch
auch deshalb verzichtet werden, weil gar nie bestritten wurde, dass der
Vater ein Dorfvorsteher gewesen und bei einem Angriff der Taliban umge-
kommen war. In diesem Zusammenhang gilt das unter E. 4.4. Gesagte:
Das SEM ist nicht verpflichtet, jedem Parteistandpunkt nachzugehen.
4.6 Das Gericht gelangt zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht
darlegen konnte, dass seine Familie nach dem Tod des Vaters weiterhin im
Fokus der Taliban gewesen sei. Seine Ausführungen waren in diesem
Punkt nur sehr knapp und allgemein (vgl. act. A18/19, F. 96 – 104, F. 131).
Auch aus dem Schreiben vom 4. Januar 2014 ergibt sich nichts ande-
res. Es richtete sich in allererster Linie an den Vater. Es ist im Länder-
kontext Afghanistan plausibel, dass die Taliban den Vater zunächst zu ei-
nem Seitenwechsel aufforderten. Tatsächlich gehört es zur Strategie, geg-
nerische Kräfte zunächst zum Überlaufen bewegen zu wollen. Erst bei
nachhaltiger Verweigerung wird ein Anschlag auf die missliebige Person
beschlossen (vgl. dazu die Ausführungen von ANTONIO GIUSTOZZI für Land-
info im Bericht, Afghanistan: Taliban’s Intelligence and the intimidation cam-
paign, vom 23. August 2017, S. 10 ff.). Genau so gingen die Taliban ge-
genüber dem Vater des Beschwerdeführers vor. Der Landinfo-Bericht be-
schreibt ferner, dass die Taliban auch Druck auf die Familien von Sicher-
heitskräften ausüben, um diese zum Überlaufen zu bewegen und sogar
Anschläge auf Familienmitglieder vermeldet wurden (vgl. ebenda,
S. 13). Dieser Umstand vermag die Befürchtungen der Familie des Be-
schwerdeführers zu erklären, selbst nachdem die Taliban mit dem er-
folgreichen Attentat auf den Vater ihr Ziel erreicht hatten. Wie von der
Vorinstanz zutreffend festgestellt, lässt sich daraus jedoch noch keine
genügend konkrete Bedrohung ableiten. Ob das Beweismittel echt ist
oder gekauft, kann letztlich offen bleiben, da der Sachverhalt betreffend
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Seite 11
des Vaters nicht bestritten wurde. Das SEM hat die angebotenen Be-
weismittel daher auf Grundlage der Aussagen des Beschwerdeführers
genügend gewürdigt.
4.7 Auch die Frage der möglichen Bedrohung des Beschwerdeführers
selbst durch die Taliban wurde in der Anhörung ausführlich thematisiert, es
wurde der Thematik ein ganzer Fragenkomplex gewidmet (vgl. act. A18/19,
F. 49 – 66). Es ist der Vorinstanz diesbezüglich beizupflichten, dass die
Ausführungen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für eine asyl-
beachtliche individuell drohende Verfolgung durch die Taliban liefern. Seine
Aussagen zu diesem Punkt legen vielmehr den Schluss nahe, dass er –
weil er in einem Taliban-Gebiet aufwuchs – mit den Taliban zu tun hatte,
jedoch nicht mehr oder weniger als andere Jugendliche. Gemäss seinen
Angaben hätten ihn die Taliban auch nie als Sohn seines Vaters identifiziert
(vgl. ebenda, F. 52 – 55, 65, 66). Bei diesem Sachstand ist die knappe Ar-
gumentation des SEM in der Verfügung nicht zu beanstanden. Das SEM
hat den Sachverhalt richtig erfasst, ihn zwar gerafft, aber den Aussagen
entsprechend genügend ausführlich dargestellt, und den eingereichten Be-
weismitteln die gehörige Aufmerksamkeit geschenkt. Die Rüge der Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs ist deshalb nicht begründet und der Antrag
auf Aufhebung der Verfügung ist abzuweisen.
5.
5.1 Nach diesen Ausführungen ist auch festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer kein Risiko einer eigens ihm drohenden Verfolgung gemäss Art. 3
AsylG durch die Taliban glaubhaft machen konnte. Als unbestritten und er-
stellt erachtet das Bundesverwaltungsgericht dagegen seine Herkunft aus
der Region C.______, Provinz D.______ und den Umstand, dass sein Va-
ter ein Dorfvorsteher war, der von den Taliban umgebracht wurde.
5.2 Betreffend die Blutrache und die Bedrohung durch F.______, der sich
am Beschwerdeführer rächen wolle, weil er ihn und dessen Vater für den
Tod seines Vaters verantwortlich machte, ist der Einschätzung der Vor-
instanz beizupflichten. Das Vorbringen ist nicht asylerheblich, nicht zuletzt
deshalb, weil der Beschwerdeführer selbst in der Anhörung erklärte, die
Anwürfe und selbst die von F.______ eingereichte Anklage, seien von den
lokalen Behörden gar nicht aufgenommen worden, beziehungsweise hät-
ten keine Konsequenzen gezeitigt (vgl. act. A18/19, F. 67, 72). Daran än-
dert auch die Eingabe der Anklageschrift als Beweismittel nichts. Es ist auf
die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verwei-
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Seite 12
sen. Ergänzend ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer nicht vor-
brachte, bei F.______ handle es sich um eine besonders bedeutsame oder
mächtige Person, die grossen Einfluss auf die Behörden habe.
5.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das SEM das Asylgesuch
zu Recht abgewiesen hat.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.1 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer
Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2013/1 E. 6.2, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2). Weil
sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufge-
zeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der bei-
den anderen Kriterien verzichtet werden.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Aus-
länderinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
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Seite 13
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl
2002 3818).
7.4 In seiner Lageanalyse zu Afghanistan im Urteil D-5800/2016 vom
13. Oktober 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) bestä-
tigte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis, wonach Sicherheitslage
und humanitäre Situation in weiten Teilen Afghanistans derart schlecht
seien, dass von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG ausgegangen werden müsse und der Wegweisungsvollzug un-
zumutbar sei (vgl. E. 7, so bereits BVGE 2011/7 E. 9.9.1). Betreffend die
Hauptstadt Kabul präzisiert das Referenzurteil, dass der Wegweisungsvoll-
zug ebenfalls grundsätzlich unzumutbar sei, ausser es lägen im Einzelfall
besonders begünstigende Faktoren vor (vgl. E. 8.4.1). Die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in die beiden anderen afghanischen Gross-
städte Herat und Mazar-i-Sharif wurde im Urteil D-5800/2016 nicht behan-
delt (vgl. E. 9). Da sich die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in
diesen Städten jedoch weniger bedrohlich präsentiert, als im Rest des Lan-
des, kann ein Vollzug der Wegweisung nach Herat oder Mazar-i-Sharif zu-
mutbar sein, sofern im Einzelfall begünstigende Umstände (insbes. tragfä-
higes Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums,
gesicherte Wohnsituation, guter Gesundheitszustand) vorliegen (BVGE
2011/49 E. 7.3.6 und 7.3.7 zur Situation in Mazar-i-Sharif, sowie BVGE
2011/38, E. 4.3.1-4.3.3 zur Situation in Herat).
7.5 Das SEM erachtete die Wegweisung des Beschwerdeführers insbe-
sondere deshalb als zulässig, zumutbar und möglich, weil es davon aus-
ging, dass ihm eine inländische Fluchtalternative in Mazar-i-Sharif offen
stehe, da sich dort gemäss seinen Angaben die Mutter und die jüngeren
Geschwister in der Obhut eines Bekannten des Vaters aufhielten. Deshalb,
so die Vorinstanz, könne auch der Beschwerdeführer auf die Unterstützung
des Bekannten zählen, und werde deshalb in Mazar-i-Sharif auf begünsti-
gende Umstände treffen. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die
Familie sich inzwischen in Pakistan aufhalte, wertete das SEM als unbe-
legte Schutzbehauptung. Eine Rückkehr an den Heimatort in der Provinz
D.______ hielt auch das SEM dagegen für unzumutbar.
7.6 Der Beschwerdeführer dagegen brachte vor, dass die Mutter und die
jüngeren Geschwister in Mazar-i-Sharif von einem Bekannten des Vaters
versteckt worden seien, nachdem man sie am ersten Zufluchtsort in
D-2859/2016
Seite 14
G.______ aufgespürt habe. In der Beschwerde wurde präzisiert, dass der
Aufenthalt prekär gewesen sei (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 3.2, S. 5 f.).
Inzwischen seien Mutter und Geschwister nach Pakistan weitergezogen,
wo sich auch der ältere Bruder aufhalte. Er sei dem Beschwerdeführer
nicht einmal bekannt, ob der Bekannte des Vaters in Mazar-i-Sharif noch
lebe. Er habe auch keinen Kontakt zu seiner Mutter. Deshalb könne sicher
nicht vom Vorliegen begünstigender Umstände und eines sozialen Netzes
in Mazar-i-Sharif ausgegangen werden.
7.7 In BVGE 2011/49 gelangte das Gericht zum Schluss, dass die Situation
in Mazar-i-Sharif verhältnismässig ruhig und überwiegend als stabil anzu-
sehen sei und dass nur wenige feindliche Attacken zu verzeichnen seien.
Unter der Voraussetzung begünstigender Umstände wurde ein Vollzug der
Wegweisung in die Stadt Mazar-i-Sharif deshalb als zumutbar erachtet
(E. 7.3.5–7.3.8).
7.8 Im Urteil BVGE 2011/7 hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt,
wann vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen ist (E. 9.9.2).
Wesentlich ist demnach das Vorhandensein eines sozialen Netzes, das
sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkeh-
res als tragfähig erweisen muss. Ohne Unterstützung durch Familie oder
Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse ansonsten unwei-
gerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation
führen. Auch der Zugang zum Arbeitsmarkt und zu einer Unterkunft sei ab-
hängig von persönlichen Beziehungen. Ein solches stabiles soziales Netz
findet der Beschwerdeführer in Mazar-i-Sharif nicht vor. Nach Aktenlage
leben die Verwandten seiner Eltern (Onkel, Tanten) in seiner Herkunftsre-
gion (vgl. act. A18/19, F. 31 – 38), ein Onkel lebe in Pakistan, ebenso wie
sein älterer Bruder. Der Beschwerdeführer hat sich nie in Mazar-i-Sharif
aufgehalten, es ist damit nicht von einem bestehenden Beziehungsnetz vor
Ort aufgrund eines vorgängigen Aufenthalts auszugehen. Nur die Mutter
und die jungen Geschwister haben sich in Mazar-i-Sharif aufgehalten oder
halten sich dort noch immer auf. Es ist wenig über deren Lebenssituation
bekannt. Selbst wenn nicht erstellt ist, dass sich die Mutter und die jünge-
ren Geschwister aktuell wie behauptet in Pakistan aufhalten, so würde
auch deren Anwesenheit in Mazar-i-Sharif kein soziales Netz im Sinne der
Rechtsprechung BVGE 2011/7 bedeuten. Die Mutter stammt nicht aus Ma-
zar-i-Sharif und hat dort selbst nur Zuflucht genommen. Die jüngeren Ge-
schwister sind Kinder, die den Beschwerdeführer nicht unterstützen kön-
nen, eher wäre zu erwarten, dass dieser sich um die Geschwister kümmern
D-2859/2016
Seite 15
müsste. Über die Verhältnisse und den Status des Bekannten, der der Fa-
milie geholfen hat, ist nichts bekannt. Da es sich bei diesem aber ohnehin
nicht um einen Verwandten handelt, ist nicht ohne weiteres davon auszu-
gehen, dass dieser bereit wäre, für den erwachsenen Beschwerdeführer
aufzukommen. Es ist daher nicht von begünstigenden Umständen im
Sinne der Praxis auszugehen. Da es auch im vergleichsweise ruhigen Ma-
zar-i-Sharif in letzter Zeit vermehrt zu Gewaltakten und Übergriffen durch
die Taliban gekommen ist (vgl. dazu die Hinweise im Urteil D-416/2015 vom
25. August 2017, E. 6.9.2) ist der Vollzug der Wegweisung nach Mazar-i-
Sharif nicht zumutbar.
8.
Die Beschwerde ist damit in Hinblick auf die Aufhebung der Dispositivzif-
fern 4 und 5 der Verfügung vom 6. April 2016 gutzuheissen und der Be-
schwerdeführer ist vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Be-
schwerde abgewiesen.
9.
Angesichts des bloss teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers
müsste er grundsätzlich die reduzierten Verfahrenskosten tragen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom
13. Mai 2016 gutgeheissen worden ist, werden vorliegend keine Verfah-
renskosten erhoben.
10.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2016 wurde ausserdem das Gesuch um unent-
geltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen
und der Rechtsvertreter (Rechtanwalt Roman Schuler, Zürich) als amtli-
cher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Festsetzung der Parteientschädi-
gung respektive des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8 –
11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2). In der eingereichten Kostennote wird ein zeitlicher Aufwand
der Rechtsvertretung von 498 Minuten sowie Auslagen in der Höhe von
Fr. 15.80 (Porti und Fotokopien) geltend gemacht, was angemessen er-
scheint. Die ausgewiesenen Stundenansätze von Fr. 300.- (plus Mehrwert-
steuer) für die Parteientschädigung respektive Fr. 200.- für das amtliche
Honorar bewegen sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE und entspre-
chen der Praxis des Gerichts (vgl. dazu die Ausführungen in der Verfügung
D-2859/2016
Seite 16
vom 13. Mai 2016). Praxisgemäss ist vorliegend von einem hälftigen Ob-
siegen auszugehen. Demnach ist das SEM anzuweisen, dem Beschwer-
deführer für das Verfahren vor dem Bundeverwaltungsgericht eine Partei-
entschädigung von Fr. 1353.– (hälftiges Honorar und Auslagen jeweils in-
klusive Mehrwertsteuer) auszurichten. Das Honorar für den als amtlichen
Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter im Umfang von Fr. 905.–
(hälftiges Honorar nach Stundensatz BVGer und Auslagen jeweils inklusive
Mehrwertsteuer) geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungs-
gerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2859/2016
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dispositiv-
ziffern 4‒5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Betreffend Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die An-
ordnung der Wegweisung sowie die Rüge der Verletzung des rechtlichen
Gehörs wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzuneh-
men.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1353.– auszurichten. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem
Rechtsvertreter ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 905.– aus der Ge-
richtskasse.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: