B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2861/2011
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
sowie die Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Sri Lanka,
alle vertreten durch Manuela Schiller, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. April 2011 / N (…).
D-2861/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden (Eltern sowie [das Kind] C._______) gelang-
ten mit in englischer Sprache verfasstem Schreiben vom 9. Oktober 2006
an die Schweizer Vertretung in Colombo (nachfolgend: Botschaft) und
suchten um Asyl in der Schweiz nach. Mit Schreiben vom 6. August 2007
übermittelte die Botschaft dem BFM die bis dahin eingegangenen Unter-
lagen. Nach Eingang weiterer Korrespondenz der Beschwerdeführenden
teilte das Bundesamt der Botschaft mit Schreiben vom 30. Mai 2008 mit,
den Beschwerdeführenden werde die Einreise in die Schweiz bewilligt.
B.
Am 12. Juni 2008 reisten die Beschwerdeführenden in die Schweiz ein
und stellten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
F._______ ihre Asylgesuche. Dort erhob das BFM am 18. Juni 2008
(Ehefrau) und am 26. Juni 2008 (Ehemann) die Personalien der Be-
schwerdeführenden und befragte sie summarisch zu ihren Asylgründen.
C.
Am (…) wurde [das Kind] der Beschwerdeführenden, D._______, gebo-
ren.
D.
Das Bundesamt hörte die Beschwerdeführenden am 18. Mai 2010 ein-
lässlich zu ihren Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches
– schriftlich gegenüber der Botschaft sowie anlässlich der Befragungen in
der Schweiz – im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und
stamme ursprünglich aus G._______. Im Jahr 1997 sei er während eines
Granatenangriffs der Armee verletzt worden, im Jahr 2002 habe er durch
eine Landmine Verletzungen davongetragen. Die Spuren der damals erlit-
tenen Verletzungen (insbesondere Verlust [Gliedmassen] und weitere
[…]verletzungen) behinderten ihn seither.
Im November 2005 sei er vom Geheimdienst der LTTE (Liberation Tigers
of Tamil Eelam) zum Verhör mitgenommen worden. Man habe ihn
schliesslich freigelassen, nachdem er sich bereit erklärt habe, für eine Ze-
remonie eine grosse (…) von Jaffna nach Vanni zu transportieren. Bei
diesem Transport sei er am Checkpoint H._______ aufgehalten und kon-
trolliert worden, wobei die versteckten (…) gefunden worden seien. Er
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habe daraufhin zugegeben, von den LTTE zu diesem Transport gezwun-
gen worden zu sein. Am 5. März 2006 sei er beim Checkpoint in
I._______ vom sri-lankischen Militär verhaftet und misshandelt worden.
Währenddem er sich zwei Tage später im Vanni ayurvedische Medizin zur
Behandlung seiner Verletzungen besorgt habe, sei das Militär in seine
Wohnung in G._______ eingedrungen und habe seine Ehefrau über ihn
befragt. Er befürchte, das Militär habe beabsichtigt, ihn umzubringen. Er
habe deshalb am 8. März 2006 zusammen mit Ehefrau und Kind das
Haus verlassen und sie seien nach J._______ gereist. Dort hätten sie er-
fahren, dass Unbekannte in ihr Haus in G._______ eingedrungen seien,
weshalb sie am 14. März 2006 nach Colombo weitergereist seien.
In Colombo seien er und seine Frau mehrmals kontrolliert worden, wobei
er insbesondere auf seine Verletzungen angesprochen worden sei. Eines
Tages im Jahr 2008 seien sie auf dem Weg zum Tempel angehalten wor-
den und man habe sie zu einer Schule gebracht, wo bereits andere Tami-
len gewartet hätten. Nachdem sie verhört worden seien, habe man von
ihnen verlangt, sie sollten nach Jaffna zurückkehren. Etwa fünf Tage nach
diesem Vorfall seien Angehörige der Sicherheitskräfte in Zivil zu ihrer
Wohnung gekommen und hätten diese durchsucht. Angesichts der vorge-
fundenen Röntgenbilder des Beschwerdeführers hätten sie ihn beschul-
digt, zu den LTTE zu gehören. Zudem hätten sie die Beschwerdeführen-
den aufgefordert, sich bis zum 30. März 2008 für weitere Befragungen zur
Verfügung zu halten, am 31. März 2008 hätten sie Colombo jedoch zu
verlassen. In der Folge hätten sich die Beschwerdeführenden an eine
Menschenrechtsorganisation gewandt, die angekündigt habe, mit dem
zuständigen Polizeichef und Militärkommandanten Kontakt aufzunehmen.
Am 3. April 2008 seien die Zivilbeamten erneut erschienen und hätten
den Beschwerdeführenden vorgeworfen, die gesetzte Frist zum Verlas-
sen der Region Colombo nicht eingehalten zu haben. Sie seien be-
schimpft und erneut aufgefordert worden, die Region unbedingt zu ver-
lassen. Danach hätten sie sich zu einem Umzug in eine ruhigere Gegend
entschlossen. Am 28. April 2008 habe der Beschwerdeführer erfahren,
dass sein Bruder S. ermordet worden sei. Zudem seien am 27. Mai 2008
zwei Unbekannte zu dem in der Nähe des Hauses der Beschwerdefüh-
renden in G._______ lebenden Schwager des Beschwerdeführers ge-
kommen, um diesen nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu
fragen.
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Die Beschwerdeführerin bestätigte die Vorbringen ihres Ehemannes und
legte dar, sie selber habe keine persönlichen Probleme gehabt. Sie habe
jedoch unter der Verfolgung ihres Ehemannes gelitten.
E.
Mit Verfügung vom 15. April 2011 – eröffnet am 19. April 2011 – verneinte
das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die
Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung des negativen Asylent-
scheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Furcht vor relevanter Verfolgung aufgrund eines auf
ihm lastenden Verdachts der LTTE-Unterstützung sei nicht asylbeachtlich.
Dasselbe gelte für die vorgebrachte Furcht vor einer Verfolgung seitens
des sri-lankischen Staates. Ebenso wenig seien Übergriffe seitens der
LTTE zu befürchten. Insgesamt hielten die Vorbringen der Beschwerde-
führenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
stand.
F.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Mai 2011
liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin in mate-
rieller Hinsicht beantragen, das Verfahren sei an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, mit der Auflage, eine Zweitbefragung des Beschwerdeführers
durchzuführen und beim internationalen Komitee des roten Kreuzes
(IKRK) die Akten über den Beschwerdeführer einzuholen; eventuell sei
das Verfahren bis nach Eingang der Akten des IKRK zu sistieren. Even-
tualiter beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
sie seien als Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG anzuerkennen, sube-
ventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung der Beschwerdefüh-
renden unmöglich, unzulässig und unzumutbar sei, und es sei das Bun-
desamt anzuweisen, sie gemeinsam mit ihren Kindern vorläufig aufzu-
nehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdefüh-
renden um Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschus-
ses. Weiter machten sie geltend, in den von ihnen eingesehenen Akten
fehlten die Unterlagen beziehungsweise die Korrespondenz der Be-
schwerdeführenden mit der Botschaft in Colombo. Diese Dokumente sei-
en beizuziehen, den Beschwerdeführenden offenzulegen und es sei ih-
nen eine Stellungnahme zu diesen Akten zu ermöglichen.
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Zur Begründung der Beschwerdebegehren wird im Wesentlichen ausge-
führt, der Beschwerdeführer habe bis anhin verschwiegen, dass er tat-
sächlich bereits als 15-jähriger Jugendlicher als Kämpfer zu den LTTE
gestossen und diese erst 2002 verlassen habe. Er habe dies gegenüber
der Botschaft nicht angegeben, weil er befürchtet habe, die Aussagen
könnten doch noch in die Hände des Militärs geraten. In der Schweiz an-
gekommen hätten ihm bereits im EVZ und auch später alle gesagt, er
dürfe nicht angeben, dass er für die LTTE (erst noch in vorgesetzter Posi-
tion) gekämpft habe, sonst werde er umgehend aus der Schweiz wegge-
wiesen.
G.
Am 23. Mai 2011 ging die Fürsorgebestätigung der zuständigen Gemein-
debehörde für die Beschwerdeführenden beim Gericht ein.
H.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2011 teilte der zuständige Instruktionsrichter
den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer
Vernehmlassung eingeladen.
I.
Das BFM erachtete in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2011 die auf Be-
schwerdeebene neu vorgebrachten Sachverhaltselemente als nachge-
schoben sowie unglaubhaft und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
J.
Mit Verfügungen vom 8. Juni 2011 sowie vom 22. August 2011 wurde das
Bundesamt aufgefordert, die Akten des Auslandverfahrens der Be-
schwerdeführenden ordnungsgemäss zu akturieren und den Beschwer-
deführenden Akteneinsicht zu gewähren.
K.
Nachdem die Vorinstanz der Aufforderung zur Aktenzustellung an die Be-
schwerdeführenden nicht nachgekommen war, gewährte das Bundes-
verwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom
5. Dezember 2011 Einsicht in die Akten des Auslandverfahrens und räum-
te ihnen gleichzeitig Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur vor-
instanzlichen Vernehmlassung ein. Mit Eingabe vom 3. Januar 2012
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Seite 6
machten die Beschwerdeführenden innert erstreckter Frist von ihrem
Äusserungsrecht Gebrauch.
L.
Am (…) wurde (das Kind) der Beschwerdeführenden, E._______, gebo-
ren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die am (…) und am (…) in der Schweiz geborenen (Kinder)
D._______ und E._______ werden in das vorliegende Urteil miteinbezo-
gen.
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Seite 7
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. vorstehend Bst. K) wurde den Be-
schwerdeführenden vom Bundesverwaltungsgericht Einsicht in die Akten
des Auslandverfahrens gewährt und es stand ihnen frei, sich im Rahmen
ihrer Replik dazu zu äussern. Die diesbezüglichen Anträge der Be-
schwerdeführenden sind damit gegenstandslos geworden.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden tragen auf Beschwerdeebene – neu – vor,
der Beschwerdeführer habe sich (…) als fünfzehnjähriger Jugendlicher
den LTTE als Kämpfer angeschlossen. Nachdem er 1986 während eines
Kampfes verletzt worden sei, habe er ab 1987 längere Zeit im LTTE-
Camp in K._______ in Südindien verbracht. Aufgrund der veränderten
Haltung Indiens gegenüber der Organisation sei er dort verhaftet und
nach rund drei Monaten nach Sri Lanka verbracht worden. Dort seien die
Gefangenen nach einiger Zeit dem Roten Kreuz in L._______ übergeben
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Seite 8
worden, wo sie für zirka drei Monate im (…) untergebracht worden seien.
Sowohl die indische Regierung als auch das IKRK müssten Unterlagen
über den Beschwerdeführer besitzen, weshalb er beantrage, es seien
beim IKRK die Akten über seinen Aufenthalt im (…) heraus zu verlangen.
In der Folge habe er sich erneut den LTTE angeschlossen, habe eine mi-
litärische Ausbildung genossen und sei bald zum Ausbildner befördert
worden. Ab 1995 sei er verantwortlicher Offizier für das Gebiet
M._______ gewesen. Sein erstes Rücktrittsgesuch anfangs 1997 sei
nicht akzeptiert worden, man habe ihn aber von seinen Offiziersaufgaben
entbunden. Als er sich nach dem Abzug der sri-lankischen Armee einem
Minensuchtrupp angeschlossen habe, sei es zu der Verletzung am (…)
(u.a. Verlust [Gliedmassen]) gekommen. Nach seinem Aufenthalt im La-
zarett sei ihm erlaubt worden, das Gebiet M._______ zu verlassen. Er
habe aber in dem von den LTTE kontrollierten Gebiet verbleiben und auf
Anfrage gewisse Dienste leisten müssen. Zwischen 2002 und 2005 habe
es dank einer ruhigeren Phase keine grossen Probleme gegeben. Ab
2005 habe er jedoch Transporte für die LTTE übernehmen müssen. Dabei
sei es schliesslich 2006 zu der bereits im Auslandverfahren und im erstin-
stanzlichen Verfahren geschilderten Kontrolle durch das Militär gekom-
men.
Weiter fügt der Beschwerdeführer an, er sei innerhalb der LTTE mit sei-
nem Kämpfernamen N._______ (O._______) bekannt gewesen. In der
Schweiz habe er es zwar vermieden, zu den LTTE und ihren Organisatio-
nen Kontakt aufzunehmen, doch sei er erkannt und kontaktiert worden.
Man habe ihn aufgefordert, sich am Kampf hier in der Schweiz zu beteili-
gen, was er jedoch strikt abgelehnt habe. Mindestens zehn in der
Schweiz wohnende Personen würden gegenüber den Behörden bezeu-
gen, dass sie den Beschwerdeführer als O._______ kennen und er Offi-
zier bei den LTTE gewesen sei. Die Namen dieser Zeugen würden sofort
bekannt gegeben, wenn dies erforderlich sei, es werde die Befragung
dieser Zeugen beantragt.
Zusammenfassend wird in der Beschwerdeschrift festgehalten, aufgrund
dieser neuen Vorbringen sei die Furcht der Beschwerdeführenden vor re-
levanter Verfolgung durch das Militär und die Regierung aufgrund des auf
dem Beschwerdeführer lastenden Verdachts der LTTE-Unterstützung
asylbeachtlich. Auch die Furcht vor den LTTE sei nicht unbegründet, habe
er sich doch in einer entscheidenden Phase abgesetzt und seine Solidari-
tät aufgekündigt.
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Seite 9
5.2 Das Bundesamt führt in seiner Vernehmlassung aus, in den bisheri-
gen Akten – namentlich den zahlreichen schriftlichen Eingaben des Be-
schwerdeführers und seiner vertieften Anhörung vor dem BFM – liessen
sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass er Kämpfer der LTTE gewe-
sen sei. Dieses Vorbringen sei nachgeschoben und somit nicht glaubhaft.
Diese Beurteilung werde dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer
– obschon er im Verlaufe seines vor seiner Ausreise aus Sri Lanka erfolg-
ten mehr als zweijährigen Aufenthalts in Colombo mehrmals von den Si-
cherheitskräften angehalten und hinsichtlich seiner mutmasslichen Zuge-
hörigkeit zu den LTTE verhört worden sein wolle – in kein entsprechendes
Untersuchungsverfahren verwickelt worden sei. Daraus sei zu schliessen,
dass ein allfälliger ernsthafter Verdacht, der Beschwerdeführer stehe in
Verbindung zu den LTTE, der Grundlage entbehre. Abgesehen davon sei
festzuhalten, dass der Zeitpunkt der in der Beschwerdeschrift aufgezähl-
ten und dem Beschwerdeführer angeblich im Verlaufe seiner Aktivitäten
für die LTTE zugefügten Verletzungen nicht mit den Angaben im ärztli-
chen Zeugnis des (…)
5.3 von Colombo übereinstimme, weshalb der LTTE-Hintergrund auch
aus diesem Grund nicht glaubhaft sei.
5.4 Die Beschwerdeführenden lassen in ihrer Replik vortragen, das BFM
gehe nicht auf die detaillierten Ausführungen in der Beschwerde ein, ins-
besondere äussere es sich nicht zur Begründung des Beschwerdefüh-
rers, weshalb er erst jetzt mit den Tatsachen "herausgerückt" sei. Das
Arztzeugnis des (…) beruhe auf den Angaben des Beschwerdeführers,
die er seinerzeit gegenüber den Ärzten gemacht habe. Es müssten die
Akten über seine Aufenthalte bei der indischen Regierung und beim Ro-
ten Kreuz vorhanden sein. Das IKRK habe bis anhin auf die Anfrage des
Beschwerdeführers nicht reagiert, weshalb er erneut ein Schreiben ver-
fasst habe. Des Weiteren reichen die Beschwerdeführenden eine Doku-
mentation "Wanangaman" ein und machen geltend, darin sei ein Foto ab-
gebildet, welches den Beschwerdeführer zusammen mit seinem zustän-
digen Kommandanten, P._______ (bekannt als "Q._______") zeige, als
sie die Truppen inspizierten. Zudem erneuert der Beschwerdeführer seine
Offerte, eine Namensliste von Personen einzureichen, welche seine An-
gaben bestätigen könnten.
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
D-2861/2011
Seite 10
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss ein
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder be-
wusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahren Vorbringen auswechselt,
steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am
Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Ge-
suchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung sprechen, im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung aller Elemente (übereinstimmende Angaben bezüglich des vorge-
brachten Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Vorbrin-
gen, persönliche Glaubwürdigkeit) überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormali-
gen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1
S. 190 f.).
6.2 Zunächst ist im Hinblick auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers festzuhalten, dass die Erklärung für das späte Vorbrin-
gen seiner angeblichen LTTE-Vergangenheit nicht zu überzeugen ver-
mag. Die Beschwerdeführenden wurden bereits nach Eingang ihres Asyl-
gesuches bei der Botschaft in Colombo schriftlich – mittels eines entspre-
chenden Merkblattes (vgl. Akten Auslandverfahren A 8/7) – auf die Wahr-
heitspflicht einerseits sowie auf die Verschwiegenheitspflicht aller mit dem
Asylverfahren betrauten Personen anderseits hingewiesen. Zudem er-
scheint es wenig wahrscheinlich, dass die sri-lankischen Behörden die
behauptete LTTE-Vergangenheit des Beschwerdeführers nicht gekannt,
oder eine solche nicht zumindest nach dessen Kontrollen und der Kündi-
gung des Waffenstillstandsabkommens anfangs 2008 abgeklärt hätten.
Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe befürchtet, seine Aussa-
gen gegenüber der Botschaft würden in die Hände des Militärs gelangen,
erscheinen deshalb nicht nachvollziehbar. Überdies wurden die Be-
schwerdeführenden anlässlich ihrer Summarbefragungen (vgl. Akten
BFM B 1/9 S. 1 und B 2/11 je S. 2) erneut auf die Wahrheitspflicht auf-
merksam gemacht und sie bestätigten anlässlich ihrer Anhörungen (vgl.
Akten BFM B 17/8 S. 1 und B 18/19 S. 1), ihre Pflichten zu kennen.
Ebenso bestätigten sie ausdrücklich, alle Gründe für ihre Asylgesuche
angegeben zu haben (vgl. Akten BFM B 17/8 S. 7 und B 18/19 S. 18).
D-2861/2011
Seite 11
Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Anhörungen der Beschwerde-
führenden erst am 18. Mai 2010 und damit fast zwei Jahre nach ihrer Ein-
reise in die Schweiz erfolgten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Be-
schwerdeführenden nicht spätestens in diesem Zeitpunkt wahrheitsge-
mässe Aussagen hätten machen können. Die Darstellung, man habe ih-
nen bereits im EVZ geraten, eine LTTE-Vergangenheit zu verschweigen,
erscheint als Schutzbehauptung. Schliesslich ist darauf hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an die Botschaft vom
20. November 2006 (vgl. Akten BFM A 4/19 S. 2 f.) schwere Folterungen
durch das Militär schilderte, welche in diesem Umfang in keinem weiteren
Befragungsprotokoll erwähnt werden. Angesichts des Grades der ge-
schilderten Übergriffe ist nicht erklärbar, weshalb der Beschwerdeführer
diese Ereignisse nicht zu Protokoll gab. Auch dieses Aussageverhalten
schmälert die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.
6.3 Unter Berücksichtigung der vorstehend aufgeführten Überlegungen
kommt das Bundesverwaltungsgericht sodann zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer seine neuen Vorbringen insgesamt nicht glaubhaft zu
machen vermag. Dabei ist zunächst auf die allgemeine Mitwirkungspflicht
der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie die im Asylverfahren besondere Mit-
wirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) hinzuweisen.
Für die asylsuchende Person bringt dies insbesondere mit sich, dass sie
der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung oder
für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung relevant sein könnten.
Ferner ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG, dass die asylsuchende
Person verpflichtet ist, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen
und sie unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheint,
sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu be-
schaffen (vgl. BVGE 2007/21 E. 11.1.3). Diese Mitwirkungspflicht ergänzt
nicht nur die behördliche Untersuchungspflicht, sie schränkt diese auch
ein. Mithin kann nicht jede Behauptung einer möglichen Verfolgungshand-
lung genügen, um weitere behördliche Abklärungen zu veranlassen. Dies
gilt auch für die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers. Dabei fällt zu-
nächst auf, dass die Schilderungen in der Beschwerdeschrift überwie-
gend allgemein gehaltene wie auch allgemein bekannte Behauptungen
beinhalten, für welche Belege fehlen. So sind beispielsweise die zeitli-
chen Angaben nur sehr vage und die Ausführungen enthalten keine
Schilderungen, welche die Annahme nahelegen, der Beschwerdeführer
habe sich tatsächlich während vieler Jahre selber am Kampf der LTTE
beteiligt. Aus den Darlegungen geht nicht hervor, was der Beschwerde-
führer wann ganz konkret für die LTTE geleistet haben soll, an welchen
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Seite 12
Kampfhandlungen er beteiligt war, wie der jeweilige Tagesablauf ausge-
staltet war, wie genau er seine konkreten Aufgaben als Vorgesetzter erle-
digt haben will. Angesichts der späten Geltendmachung der Vorbringen
hätte es am – anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführer gelegen, seine
Ausführungen derart substanziiert vorzutragen, dass sich eine Zweitbe-
fragung des Beschwerdeführers zur Verifizierung seiner Angaben auf-
drängte. Es genügt nicht, lediglich eine Zweitbefragung zu beantragen,
und darauf zu hoffen, dann schon noch detaillierte Angaben machen zu
können. Dies lässt sich mit der Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden
Person nicht vereinbaren. Dasselbe gilt für die von der Rechtsvertreterin
in Aussicht gestellte Nachreichung einer Namensliste von Personen, die
angeblich die Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen könnten. Es
ist kein Grund ersichtlich, weshalb eine solche Liste nicht bereits hätte
eingereicht werden können. Lediglich das Anbieten von Beweismitteln
genügt nicht. Hinzu kommt, dass die Befragung von Auskunftspersonen
beziehungsweise von Zeugen nur dann angezeigt ist, wenn hierzu auf-
grund bestimmter, sich aus den Akten oder der Beschwerdeschrift erge-
bener Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. BVGE 2008/24;
2007/21; EMARK 2003 Nr. 15 E. 2.a S. 94, mit Hinweis auf EMARK 2003
Nr. 13). Beim Beizug von Beweismitteln ist zu beachten, dass die Wah-
rung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich verlangt, die zur Verfügung
stehenden Beweise abzunehmen. Davon darf indessen im Sinne einer
vorweggenommenen (antizipierten) Beweiswürdigung abgesehen wer-
den, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich erheb-
liche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür
vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Einschätzung
würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. EMARK
2003 Nr. 13 E. 4.c S. 84; PATRICK KRAUSKOPF/KATHRIN EMMENEGGER, in:
Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009,
Art. 12 N 29; PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommen-
tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zü-
rich/St. Gallen 2008, Art. 33 N 2). Was die von den Beschwerdeführenden
beantragte Auskunft des IKRK anbelangt, besteht schon deshalb kein An-
lass für weitere behördliche Abklärungen, weil es offenbar nicht einmal
den Beschwerdeführenden selber gelingt, entsprechende Auskünfte zu
erhalten. Nicht ernsthaft ist sodann zu erwarten, dass die indischen Be-
hörden Auskünfte über militärische Angelegenheiten, und dazu gehörte
wohl die Verhaftung von LTTE-Angehörigen, erteilen würden, zumal diese
schon Jahre zurückliegt. Schliesslich kommt hinzu, dass die vom Be-
schwerdeführer geschilderte LTTE-Vergangenheit im umschriebenen Um-
fang auch deshalb nicht zu überzeugen vermag, als er während seines
D-2861/2011
Seite 13
Aufenthaltes in Colombo zwar mehrmals von den sri-lankischen Behör-
den kontrolliert worden sein will, ohne dass diese jedoch Kenntnis von
seinem Vorleben erhalten haben sollten. Es kann mit dem Bundesamt
ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es den Behörden bei
einem ernsthaften Verdacht – zu welchem aufgrund der Verletzungen des
Beschwerdeführers durchaus Anlass bestanden haben könnte – möglich
gewesen wäre, entsprechende Abklärungen vorzunehmen und eine Tä-
tigkeit des Beschwerdeführers als Vorgesetzter bei den LTTE aufzude-
cken.
Die von den Beschwerdeführenden eingereichte Dokumentation vermag
an vorstehendem Ergebnis nichts zu ändern. Zunächst unterlassen es die
Beschwerdeführenden, überhaupt Angaben über den Inhalt der fremd-
sprachigen Dokumentation zu machen. Zudem ist die Qualität des be-
zeichneten Fotos derart schlecht, dass der Beschwerdeführer daraus von
vornherein nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.
6.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass keine neuen Beweiserhebun-
gen angezeigt erscheinen. Die entsprechenden Anträge der Beschwerde-
führenden sind abzuweisen.
6.5 Abschliessend ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass
für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt
des Asylentscheides massgeblich ist. Ausgangspunkt der Prüfung ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer
bereits erfolgten oder absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Verände-
rungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der ein Asylbesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 und BVGE 2007/31
E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Die erlittene Verfolgung oder die begrün-
dete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich
kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grund-
sätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl.
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.2. und dort zitierte Urteile).
6.5.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die LTTE gel-
ten machen will, ist einerseits daran zu erinnern, dass er die LTTE bereits
lange vor seiner Ausreise verlassen haben will und allfällige Verfolgungs-
beziehungsweise Vergeltungsmassnahmen während des Aufenthalts in
Colombo möglich gewesen wären. Anderseits ist davon auszugehen,
dass eine Verfolgung durch die LTTE aus heutiger Sicht ausgeschlossen
D-2861/2011
Seite 14
werden kann, nachdem die LTTE gemäss weitgehend übereinstimmen-
den Quellen im gesamten Staatsgebiet von Sri Lanka als zerschlagen gilt
(vgl. BVGE 2011/24 E. 7.1 S. 488 ff. und 9.1.1 S. 498).
6.5.2 Entgegen der Darstellung auf Beschwerdeebene bestehen auch
keine genügenden Hinweise auf eine künftige Verfolgung der Beschwer-
deführenden durch sri-lankische Sicherheitskräfte. Die von den Be-
schwerdeführenden geschilderten Kontrollen während ihres Aufenthaltes
in Colombo gehen in ihrer Intensität nicht über das hinaus, womit Ange-
hörige der tamilischen Ethnie bedauerlicherweise regelmässig rechnen
mussten. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann in seinem
Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eingehend mit der Situation in Sri Lanka
nach Beendigung des Bürgerkrieges auseinandergesetzt. Dabei kam das
Gericht zum Schluss, dass aufgrund der aktuell in Sri Lanka herrschen-
den allgemeinen politischen, sicherheits- und menschenrechtlichen Situa-
tion – im Sinne von Risikogruppen – Personenkreise definiert werden
müssten, deren Zugehörige einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen
würden. Angesichts der Schilderungen der Beschwerdeführenden ihres
Aufenthaltes in Colombo ist nicht davon auszugehen, sie würden ernst-
haft verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen bezie-
hungsweise gestanden zu haben. Dafür, dass die Beschwerdeführenden
einer der weiteren, im genannten Grundsatzentscheid aufgeführten Risi-
kogruppe angehören würden, bestehen nach dem Gesagten keine An-
haltspunkte.
6.5.3 Angesichts der gesamten Aktenlage geht das Bundesverwaltungs-
gericht nicht davon aus, die Beschwerdeführenden würden von den sri-
lankischen Sicherheitskräften oder anderen Gruppierungen landesweit
gesucht wurden beziehungsweise in Zukunft verfolgt.
6.6 Was die Beurteilung der Vorbringen der Beschwerdeführenden im
Auslandverfahren beziehungsweise im erstinstanzlichen Verfahren anbe-
langt, legen die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene nicht dar,
dass und inwiefern die vorinstanzlichen Argumente in der angefochtenen
Verfügung unzutreffend wären. Solches ist auch nicht ersichtlich. Sodann
ist aufgrund des Gesagten nicht davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführenden im Heimatstaat einer asylbeachtlichen Verfolgungssituation
ausgesetzt wurden, und es muss auch im heutigen Zeitpunkt nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ihnen bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylge-
setzes drohen würden. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausfüh-
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rungen in den Rechtsmitteleingaben der Beschwerdeführenden im Ein-
zelnen einzugehen, da sie am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens
nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Um-
stände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3
AsylG nachweisen oder glaubhaft machten konnten. Das BFM hat die
Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
D-2861/2011
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zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führenden nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Für die Rechtsprechung des EGMR zur Gefährdungssituati-
on von Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zu-
rückkehren müssen, kann auf BVGE 2011/24 E. 10.4.2 verwiesen wer-
den. Nachdem die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft gemacht haben,
dass sie befürchten müssen, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Auf-
merksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich re-
levanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunk-
D-2861/2011
Seite 17
te dafür, ihnen würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Heimatland drohen. Weder die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die
Situation der Beschwerdeführenden lassen demnach den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE
2011/24 eine neue Beurteilung der allgemeinen Lage sowie der Situation
in den Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas unter dem Sicherheitsaspekt
vorgenommen und dazu im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Seit Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen
Armee und den LTTE im Mai 2009 hat sich die allgemeine Lage in Sri
Lanka erheblich verbessert (vgl. BVGE a.a.O. E. 7.6). Die LTTE wurden
militärisch vernichtend geschlagen; von den LTTE geht heute keine Ver-
folgung mehr aus. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend
stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das ge-
samte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist
(vgl. BVGE a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes ge-
bietsweise sehr unterschiedlich. So ist in den Gebieten, die bereits seit
längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrik-
ten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar,
weitestgehend der Alltag eingekehrt. Die Lage in Jaffna hat sich nament-
lich nach der Öffnung der Verbindungsstrasse A9 (Hauptverkehrsachse
zwischen Kandy in der Zentralprovinz nach Jaffna) im November 2009
deutlich gebessert und die Versorgungslage ist entspannt. Die Militärprä-
senz in Jaffna hat zwar abgenommen, ist aber nach wie vor praktisch auf
jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig haben die Polizei- und Zivilbehörden
ihre Funktionen und Tätigkeiten aufgenommen beziehungsweise von den
Militärbehörden übernommen. Gemäss UNOCHA (UN Office for the
Coordination of Humanitarian Affairs) hat die UNO guten Zugang zu den
Rückkehrgebieten im Norden ("return areas"). Der Fortschritt in diesen
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Seite 18
Gebieten soll beeindruckend sein. Einige Schulen sind wieder eröffnet
und Spitäler wieder eingerichtet worden, wobei noch Lücken innerhalb
des Basisdienstleistungsangebots feststellbar sind und die wirtschaftli-
chen Aktivitäten limitiert bleiben. Das UNHCR betont, dass der Zugang zu
Land und Wohnraum für die Rückkehrer ein massgebliches Problem dar-
stellt; das UNHCR und andere Organisationen in Mannar, Jaffna, Vavu-
niya, Batticaloa und Trincomalee stellen unentgeltlichen Rechtsbeistand
zur Verfügung, um die Rückkehrer in rechtlichen Angelegenheiten zu un-
terstützen, wobei nicht alle Regionen abgedeckt sind. In den genannten
Gebieten (Distrikt Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya
und Mannar, mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des
sogenannten "Vanni-Gebietes") herrscht keine Situation allgemeiner Ge-
walt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass
eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste.
Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor
fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet
eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbar-
keitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-
ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.), ist dabei auch
dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Liegt der letzte
Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz längere Zeit zu-
rück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen kon-
krete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebens-
umstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind
die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzu-
klären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu über-
prüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz
eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der
Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebli-
che Faktoren. Falls solche begünstigende Faktoren in der Nordprovinz
nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsal-
ternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu
prüfen (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.2.1).
8.4.2 Das Bundesamt hielt zur Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges fest, die Beschwerdeführenden stammten aus G._______
im Distrikt Jaffna, wohin der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als zu-
mutbar erachtet werde. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine
Ehefrau besässen in der Heimat Verwandte – und damit ein tragfähiges
Beziehungsnetz – und ein Haus in G._______. Der Beschwerdeführer
verfüge über grosse Erfahrung als Händler und habe diesen Beruf bis
D-2861/2011
Seite 19
zum Verlassen des Nordens und trotz seiner Behinderungen ausgeübt.
Es sei davon auszugehen, dass er zur Ausübung dieser Tätigkeit – na-
mentlich nach der Behandlung seiner (…) respektive der guten, auch in
Sri Lanka gewährleisteten Einstellung seiner (…) – auch in Zukunft in der
Lage sein werde.
Diese vorinstanzlichen Erwägungen sind mit den Ausführungen im mehr-
fach erwähnten Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts verein-
bar. Die Beschwerdeführenden erheben dagegen auf Beschwerdeebene
denn auch keine konkreten Einwände. Die Kinder der Beschwerdefüh-
renden sind noch verhältnismässig klein – [Alter der Kinder] – und ent-
sprechend anpassungsfähig, sodass auch im Hinblick auf das Kindes-
wohl kein Anlass besteht, vom Wegweisungsvollzug abzusehen. Insge-
samt ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdefüh-
renden gerieten im Falle der Rückkehr aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedro-
hende Situation, selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die
Eltern mit ihrem älteren Kind vor dem Ende des Bürgerkrieges ausgereist
sind.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
D-2861/2011
Seite 20
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. 0Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: