B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-286/2010/mel
U r t e i l v o m 2 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 17. Dezember 2009 / N (…).
D-286/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Irak eigenen Angaben zufolge am
20. September 2007 und gelangte über Syrien, die Türkei und weitere
ihm unbekannte Länder am 12. November 2007 in die Schweiz, wo er
gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 21. November 2007 wurde er
summarisch befragt und am 28. Januar 2008 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen gel-
tend, er sei in Al Anbar geboren und 1982 mit seiner Familie nach Mosul
gezogen. Dort sei er des Geldes wegen zirka fünf Monate lang einfaches
Mitglied einer terroristischen Organisation (…) gewesen. Sie hätten ande-
re Kontrollstellen kontrolliert und eigene Kontrollstellen eingerichtet. Da-
bei habe er drei Mal Gebäude beschossen, wobei keine Personen zu
Schaden gekommen seien. Am 19. September 2007 habe er von seinem
Bruder erfahren, dass er von der irakischen Armee bei sich zu Hause und
im Quartier gesucht worden sei. Daraufhin sei er ausgereist. Nach seiner
Ausreise sei nach einem Bombenanschlag in der Stadt sein Bruder ver-
haftet worden, damit er (der Beschwerdeführer) sich stelle. Nach 24
Stunden sei er aber wieder entlassen worden.
Zur Stützung seiner Aussagen reichte er das Original einer irakischen
Identitätskarte (ausgestellt am 4. Oktober 1987) ein, woraus hervorgeht,
dass er in Dohuk registriert war.
B.
Am 7. Dezember 2007 war im Rahmen einer sogenannten sprachlich-
länderkundlichen Lingua-Analyse zur Ermittlung der Herkunft des Be-
schwerdeführers festgestellt worden, er besitze genügend Kenntnisse
über Mosul. Er kenne viele Lebensbereiche des Irak und sein Arabisch
entspreche dem irakischen Dialekt, aber eher dem Dialekt von Bagdad
und anderen Städten im Zentralirak, als jenem von Mosul. Es sei verwun-
derlich, dass ein junger Mann aus Mosul nicht den arabischen Dialekt von
Mosul spreche, den er ohne Zweifel in der Schule oder bei der Arbeit ge-
lernt hätte. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer
nicht in Mosul aufgewachsen sei beziehungsweise nicht sein ganzes Le-
ben lang dort gewohnt habe. Seine sprachlichen Fehler seien oft im Ara-
bisch von irakischen Kurden oder Turkmenen zu finden. Dies leite zur
Annahme, dass die erste Sprache des Beschwerdeführers nicht das Ara-
bische sei. Aber seine Aussprache und sein Vokabular zeigten, dass er in
einem arabischen Umfeld im Irak gelebt habe.
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Seite 3
C.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 legte das BFM dem Beschwerde-
führer den wesentlichen Inhalt der Lingua-Analyse offen und teilte ihm
mit, es gehe aufgrund dieser Analyse davon aus, dass er nicht seit sei-
nem zweiten Lebensjahr bis zu seiner Ausreise in Mosul gelebt habe.
Möglicherweise sei er gar nie in Mosul sondern im Zentralirak wohnhaft
gewesen, etwa in seinem vorgeblichen Geburtsort Ramadi oder im Rau-
me Bagdad. Dies wiederum würde seine sich auf Mosul beziehenden
Asylvorbringen als unglaubhaft erscheinen lassen. Ferner wies das BFM
darauf hin, dass sich angesichts seiner einschlägigen Vorbringen ohnehin
die Frage der Asylunwürdigkeit stelle. Deshalb werde ihm Gelegenheit
gegeben, seine biographischen Daten entsprechend zu berichtigen.
Gleichzeitig teilte das BFM ihm mit, es gehe davon aus, dass er über eine
aktuelle irakische Identitätskarte verfüge und forderte ihn auf, diese ein-
zureichen.
D.
In seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2009 führte der Beschwerde-
führer aus, er habe immer in Mosul gelebt und habe keinen neueren
Ausweis, da er immer nur seinen alten Ausweis bei sich geführt habe.
E.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Voll-
zug an.
F.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2010 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid Beschwer-
de und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung,
eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylge-
währung sowie eventualilter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu-
folge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In
formeller Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter ande-
rem die Originale einer neueren Identitätskarte, eines Nationalitätenaus-
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Seite 4
weises und eines internen Dokuments der irakischen Sicherheitskräfte,
wonach ihm vorgeworfen werde, einen Terrorakt gemäss Art. 4 Nr. 1 des
irakischen Terrorismusbekämpfungsgesetzes begangen zu haben, zu den
Akten.
G.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2010 hiess der damals zuständige Instruk-
tionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2010 stellte das BFM fest, die
eingereichten Dokumenten wiesen Fälschungsmerkmale auf, hielt an sei-
nen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
In seiner Replik vom 15. Februar 2010 nahm der Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung des BFM Stellung und reichte zur Stützung seiner Vor-
bringen die Kopie einer Schulbestätigung vom 14. Februar 2010 und ei-
ner Karte für den Lebensmittelbezug vom 6. August 2009 zu den Akten.
J.
Am 2. März 2010 reichte der Beschwerdeführer die erwähnten und weite-
re Beweismittel im Original zu den Akten (Schulbestätigung vom
14. Februar 2010, Karte für den Lebensmittelbezug vom 6. August 2009,
Fotografien des Beschwerdeführers in Mosul).
K.
Vom Bundesverwaltungsgericht am 4. März 2010 zur erneuten Stellung-
nahme aufgefordert, fasste das BFM in seiner Eingabe vom 8. März 2010
die in der ersten Vernehmlassung erwähnte Dokumentenanalyse zu-
sammen. Gleichzeitig stellte es bei der neu eingereichten Schulbestäti-
gung und der Lebensmittelkarte objektive Fälschungsmerkmale fest und
sprach den Fotografien jeglichen Beweiswert ab. Daher halte es weiterhin
an seinen Erwägungen fest und beantrage die Abweisung der Beschwer-
de.
L.
Mit Eingabe vom 24. März 2010 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des BFM Stellung und reichte zur Stützung seiner Vorbrin-
gen die Kopie der Nationalitätskarte und des Ausweises seines Vaters
und seines Bruders sowie seines Führerausweises zu den Akten.
D-286/2010
Seite 5
M.
Am 5. Juli 2010 und 8. Oktober 2010 reichte das kantonale Amt beim
Bundesverwaltungsgericht Akten bezüglich eines Strafverfahrens wegen
Fälschung von Ausweisen ein, aus denen hervorgeht, dass es sich beim
irakischen Führerausweis des Beschwerdeführers um eine Totalfälschung
handle und dieser eingezogen werde.
N.
Der Beschwerdeführer wurde am 24. August 2012 wegen Schwarzarbeit
der Widerhandlung gegen das Bundesgesetze vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) für schuldig
befunden und zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
D-286/2010
Seite 6
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In der Hauptsache wird vorliegend eine Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz beantragt. Zur Begründung wird in der Beschwerde ausge-
führt, im Sinne der Ausführungen in der Beschwerde erwiesen sich der
Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz ihrer Verfügung zugrunde lege, und
insbesondere die Einschätzung der Glaubhaftmachung der Vorbringen
als unrichtig und unhaltbar. Die Verfügung trage somit den – veränderten
– tatsächlichen Verhältnissen, vor allem der veränderten Beweislage,
nicht genügend Rechnung. Die Sache sei daher zurückzuweisen. Diese
Begründung ist nicht stichhaltig, kann doch das BFM in seiner Verfügung
nicht bereits die Beschwerdevorbringen und die neu eingereichten Be-
weismittel würdigen. Entsprechende Stellungnahmen sind vielmehr erst
auf Vernehmlassungsstufe möglich, wovon die Vorinstanz denn auch
Gebrauch gemacht hat. Insgesamt erscheint der Sachverhalt genügend
erstellt. Nach dem Gesagten ist die Sache nicht an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen und der entsprechende Antrag abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
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Seite 7
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM hielt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Aus
dem Lingua-Herkunftsgutachten ziehe es den Schluss, dass der Be-
schwerdeführer nicht seit seinem zweiten Lebensjahr bis zu seiner Aus-
reise in Mosul wohnhaft gewesen sei. Bereits dadurch erwiesen sich die
auf die Stadt Mosul bezogenen Asylvorbringen von vornherein als frag-
lich. Die Erkenntnisse aus dem Lingua-Gutachten wiesen vielmehr auf ei-
ne ausgeprägtere kurdische Biografie des Beschwerdeführers hin. Dass
der Beschwerdeführer keine aktuelleren Identitätsdokumente als seine
Identitätskarte vom 4. Oktober 1987 besitze, erscheine für eine angeblich
seit vielen Jahren im zentralirakisch kontrollierten Teil des Iraks wohnhaft
gewesene Person als nicht nachvollziehbar. Es erscheine demnach kaum
denkbar, dass er bis zu seiner Ausreise aus dem Irak im Jahre 2007 le-
diglich eine seit langer Zeit ungültige Kleinkinder-Identitätskarte aus dem
Jahre 1987 verwendet haben solle. Dies gelte sowohl für den heutigen
seit dem 2003 vom Saddam-Regime befreiten Zentralirak (einschliesslich
Mosul) als auch für den kurdisch kontrollierten Teil des Nordiraks. Daraus
ziehe das BFM den Schluss, dass der Beschwerdeführer in Wirklichkeit
im Besitze neuerer irakischer Identitätspapiere sei, die er dem BFM of-
fenbar bewusst vorenthalte. Demnach sei zu vermuten, dass der Be-
schwerdeführer über neuere, ebenfalls (wie seine Kleinkinder-Identitäts-
karte) einen Bezug zum kurdisch kontrollierten Nordirak aufweisende
Ausweispapiere verfüge, die er dem BFM gezielt vorenthalte, um seine
Beziehung zum kurdisch kontrollierten Nordirak zu verbergen. Die keine
neuen Gesichtspunkte beinhaltende Stellungnahme des Beschwerdefüh-
rers vermöge an den genannten Schlussfolgerungen nichts zu ändern.
Folglich erwiesen sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner
Biographie und zu seinen Ausweisschriften in der geltend gemachten
Form als insgesamt unglaubhaft. Dies führe zur Schlussfolgerung, dass
der Beschwerdeführer, dessen Mutter seinen eigenen Angaben zufolge
Kurdin ist, in Wirklichkeit zumindest über enge familiäre Kontakte im kur-
disch kontrollierten Nordirak verfüge oder dass er sogar dort wohnhaft
gewesen sei.
Bei näherem Hinsehen erwiesen sich ferner auch die gesamten Vorbrin-
gen in Bezug auf die angeblichen Aktivitäten des Beschwerdeführers für
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Seite 8
eine nationalistische Stadtguerilla-Gruppierung in Mosul ohnehin auch für
sich allein genommen als unglaubhaft. Die diesbezüglichen Vorbringen
erschienen in weiten Teilen als unsubstanziiert und stereotyp sowie als
realitätsfremd. Zu erwähnen seien beispielsweise die unklaren und un-
substanziierten Angaben über den Zeitpunkt und über die Umstände sei-
nes Anschlusses an diese Gruppierung sowie über dessen Strukturen.
Auffallend sei auch, dass der Beschwerdeführer betont habe, nie auf
Menschen geschossen zu haben und auch, dass er sich an die Be-
schiessungszeitpunkte nicht mehr zu erinnern vermöge. Wenn der Be-
schwerdeführer zudem tatsächlich für diese Gruppierung tätig gewesen
sei, wäre davon auszugehen, dass er durch diese gezielt entweder inner-
halb des Iraks oder im nahen Ausland, namentlich in Syrien, "platziert"
worden wäre und sich nicht auf eigene Faust nach Europa abgesetzt hät-
te. Schliesslich seien auch die Angaben über die unmittelbaren Ausreise-
umstände (Ausreise einen Tag nach der angeblichen Suche, im Besitze
seines gesamten Bargeldes, das er in Mosul immer auf sich getragen ha-
be) und über den Reiseweg bis in die Türkei als unglaubhaft zu qualifizie-
ren.
5.2 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, die Schlussfolge-
rungen des Linguagutachtens entsprächen, bis auf die Feststellung, dass
der Beschwerdeführer nicht seit seinem zweiten Lebensjahr in Mosul ge-
lebt habe, den Tatsachen. Die festgestellten kurdischen Spracheinflüsse
hingen damit zusammen, dass er eine kurdische Mutter habe und ein
wenig Kurdisch spreche. So sei es vorstellbar, dass er in der frühen Kind-
heit zu Hause vor allem Kurdisch gesprochen habe. Die festgestellte So-
zialisierung im arabischsprachigen Teil des Irak entspreche auch seiner
Aussage. Zu den Schlussfolgerungen des BFM sei anzumerken, dass
aus dem Linguagutachten keine Anhaltspunkte hervorgingen für die Be-
hauptung, er habe möglicherweise nie in Mosul gelebt. Dies widerspreche
sogar explizit den Erkenntnissen des Gutachters, wonach er über genü-
gend Kenntnisse der Stadt Mosul verfüge und auch seine Aussprache
Einflüsse des in Mosul gesprochenen Dialekts aufweise. Die Aussage,
dass er nicht in Mosul aufgewachsen sei – was bestritten werde – sei
keinesfalls gleichbedeutend mit der Aussage, er habe überhaupt nie dort
gewohnt. Einzig letzteres würde nämlich die Folgerung bezüglich der
Glaubwürdigkeit der geltend gemachten Aktivitäten für die (…) in Mosul
erlauben, wie sie die Vorinstanz in casu vornehme. Ferner sei die Be-
weiswürdigung des Lingua-Gutachtens äusserst einseitig zu seinem
Nachteil ausgefallen. Dies erscheine problematisch, da dem Beschwerde-
führer das Gutachten nicht offengelegt worden sei und er nicht auf die
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gleichen Mittel zurückgreifen könne, um die Darstellung der Vorinstanz zu
entkräften. Bei Verwendung von Beweismitteln, die aus Geheimhalteinte-
ressen nicht offengelegt würden, sei äusserste Zurückhaltung geboten,
damit das Gebot der Waffengleichheit und des Anspruchs auf rechtliches
Gehör nicht verletzt werde. Zudem könne eine solches Gutachten nicht
beanspruchen, die einzige verlässliche Quelle zu sein. Im Weiteren könne
er nunmehr seine Identitätskarte, ausgestellt durch den Bezirk Al Musel,
und seinen Nationalitätenausweis im Original mit Übersetzung zu den Ak-
ten reichen. Die Dokumente hätten sich bis anhin im Besitz seiner Familie
in Mosul befunden und hätten nicht früher eingereicht werden können. Er
habe sich vor einer Ausschaffung gefürchtet und deshalb die Identitäts-
papiere vorenthalten. Sein Vertrauen in die Schweizer Behörden sei in-
zwischen gewachsen und er habe sich getraut, die Papiere zu beschaf-
fen. Da er im erstinstanzlichen Verfahren aber seine alte Identitätskarte
eingereicht habe, habe er nie versucht, seine Herkunft oder seine Identi-
tät zu verheimlichen sondern lediglich, eine befürchtete Ausschaffung zu
vereiteln.
Zu den beschränkten Kenntnissen des Beschwerdeführers über die (…)
wird in der Beschwerde festgehalten, dass sich sein Kontakt auf die an-
deren vier Mitglieder seiner Gruppe beschränkt habe. Die zuständige
Person für die Gruppe habe auch die Aufträge übermittelt. Es handle sich
dabei wohl um eine typische Zellenstruktur, in der die Mitglieder jeweils
nur die anderen Zellenmitglieder gekannt und lediglich ein Chef der Zelle
Anweisungen bekommen habe. Dabei sei es gerade der Sinn einer Zel-
len-Struktur, dass er über die Struktur der Gruppierung kaum etwas wis-
se. Er sei einzig wegen des Geldes beigetreten und habe sich nicht näher
für die Ziele interessiert. Anlässlich der drei Einsätze, an denen Waffen
abgefeuert worden seien, habe er, wie er im vorinstanzlichen Verfahren
betont habe, seine Waffe lediglich auf Gebäude gerichtet. Er habe nicht
als kaltblütiger Söldner oder noch schlimmer als islamischer Terrorist da-
stehen wollen und deshalb betont, nie auf Menschen geschossen zu ha-
ben. Inwiefern dies gegen seine Glaubhaftigkeit spreche, sei unklar. Viel-
mehr seien diese Gewissensbisse als Realkennzeichen zu werten. Die
Zweifel an der geltend gemachten Verfolgung durch das Militär könnten
jedoch durch das neu eingereichte Dokument der Sicherheitskräfte zer-
streut werden, wonach am 19. September 2007 durch das Obergericht in
(…) ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt und an die Polizeiposten im
Quartier (…) geschickt worden sei. Ihm werde gemäss diesem Dokument
vorgeworfen, einen Terrorakt gemäss Art. 4 Nr. 1 des irakischen Terroris-
musbekämpfungsgesetzes begangen zu haben. Er habe dieses interne
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Seite 10
Dokument mittels Beziehungen und Bestechung durch den Bruder erhal-
ten. Somit sei bewiesen, dass er für seine Tätigkeiten für die (…) von den
irakischen Behörden gesucht werde.
Zu seiner selbstständigen Ausreise sei festzuhalten, dass die Gruppie-
rung gar nicht darüber informiert gewesen sei, dass er gesucht werde.
Das Bargeld habe er auf sich getragen, weil seine Familie nichts von sei-
ner Söldnerarbeit gewusst habe, sodass er es nicht zu Hause habe auf-
bewahren können. Auch bei einer Bank wären angesichts der hohen Be-
träge Fragen laut geworden. Inwiefern der Reiseweg bis in die Türkei un-
glaubhaft sei, könne den Erwägungen des BFM nicht entnommen wer-
den. Die Vorinstanz verletze damit den Grundsatz auf rechtliches Gehör.
5.3 In seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2010 hielt das BFM fest,
der Beschwerdeführer habe im erstinstanzlichen Verfahren mehrmals be-
tont, abgesehen von seiner im Jahre 1987 ausgestellten Kinder-Identi-
tätskarte nie einen anderen Identitätsausweis besessen oder auch nur
beantragt zu haben. Auf Beschwerdeebene reiche er nunmehr im Jahr
2005 ausgestellte Identitätsdokumente ein. Die diesbezügliche Begrün-
dung in der Beschwerde, wonach diese Dokumente plötzlich aufgetaucht
seien, sodass er sie nicht früher habe einreichen können, vermöge in die-
sem Lichte offenkundig nicht zu überzeugen. Nichtsdestoweniger habe
das BFM diese beiden Ausweisschriften einer internen Dokumentenana-
lyse unterzogen. Dabei habe sich ergeben, dass sie eine Reihe von ob-
jektiven Fälschungsmerkmalen aufwiesen, auf dessen Auflistung an die-
ser Stelle verzichtet werde. Angesichts dieses Befundes entfalteten diese
Ausweise keine Beweiskraft. Angesichts dessen vermöge auch das eben-
falls eingereichte, als Haftbefehl betitelte Schreiben keine Überzeugungs-
kraft zu entfalten. Dabei handle es sich um das Original eines im Wesent-
lichen handschriftlichen und amtsinternen Schreibens. Dieses sei durch
ein (…) in Mosul ausgestellt und durch einen Richter unterschrieben wor-
den, adressiert an einen Polizeiposten. Darin werde auf einen am
19. September 2007 ergangenen Haftbefehl gegen den Beschwerdefüh-
rer Bezug genommen. Es erscheine wenig wahrscheinlich, dass ein Ge-
richt in Mosul ein derartiges Dienstschreiben in rein handschriftlicher
Form verfassen würde. Die angeblichen Umstände des Erhaltes des Ori-
ginals dieses Schreibens erschienen ebenfalls überaus fraglich.
5.4 In seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2010 hielt der Beschwerde-
führer dem entgegen, er habe die Identitätsdokumente – wie ausgeführt –
aus einem verständlichen Misstrauen gegenüber den Behörden bis anhin
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Seite 11
nicht eingereicht. In Anbetracht seiner Erfahrungen mit den irakischen
Behörden könne dieses zurückhaltende Vorgehen wohl kaum als nicht
überzeugend eingestuft werden. Er halte an der Echtheit der Dokumente
fest. Da das BFM es unterlasse die Fälschungsmerkmale aufzulisten und
die Einsicht in die Dokumentenanalyse verweigert werde, könne hier nicht
wirksam Stellung genommen werden, was eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs darstelle. Die Unterlagen seien deshalb durch eine unab-
hängige Stelle zu prüfen oder offenzulegen. Das amtsinterne Dokument
bezüglich des Haftbefehls gegen ihn habe dank Beziehungen und Beste-
chung beschafft werden können. Angesichts der hohen Korruptionsrate
im Irak, das Land liege im Jahresbericht von Transparency International
auf Rang 176 von 180, und der Beziehungen des Bruders könne dies
nicht als unmöglich abgetan werden. Auch die Handschriftlichkeit spreche
nicht gegen die Authentizität des Dokumentes, handle es sich doch um
ein internes Dokument, welches nicht zur Aushändigung bestimmt gewe-
sen sei. Relevant sei hingegen, dass dem Originaldokument keine objek-
tiven Fälschungsmerkmale entnommen werden könnten und die Angaben
(Gericht, Adressat, Inhalt, Verweis auf Haftbefehl) mit seinen Aussagen
übereinstimmten. Bei dieser Gelegenheit könnten zudem weitere Unter-
lagen (Schulbestätigung vom 14. Februar 2010 und Karte für den Le-
bensmittelbezug vom 6. August 2009 in Kopie) zu den Akten gereicht
werden, mit deren Hilfe letzte Zweifel an seiner Herkunft und Identität
ausgeräumt werden könnten.
Mit ergänzender Eingabe vom 2. März 2010 reichte der Beschwerdefüh-
rer das Original der Schulbestätigung vom 14. Februar 2010 und der Kar-
te für den Lebensmittelbezug vom 6. August 2009 sowie Fotografien von
sich in Mosul zu den Akten.
5.5 In seiner zweiten Vernehmlassung listete das BFM die folgenden Fäl-
schungsmerkmale auf: (…) Zu den Fotografien des Beschwerdeführers in
Mosul sei festzuhalten, dass diese lediglich allenfalls einen besuchswei-
sen Aufenthalt in Mosul zu belegen vermöchten, nicht jedoch einen unun-
terbrochenen Wohnsitz seit 1982.
5.6 In seiner Stellungnahme vom 24. März 2010 hielt der Beschwerdefüh-
rer dem entgegen, die Verwendung des Buchstabens "M" auf der einge-
reichten Identitätskarte sei völlig korrekt und decke sich mit seinen Aus-
sagen. Es sei im Vorfeld schon geltend gemacht worden, dass es sich um
eine Ersatzkarte nach Ausweisverlust handle. Weiter sei auf der Farbko-
pie des Nationalitätenausweises der blaue Aufdruck des Nassstempels
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Seite 12
auf der Fotografie erkennbar. Die Schulbestätigung sei durch seine Fami-
lie im Irak beantragt worden, was das aktuelle Foto erkläre. Die Echtheit
sei von drei Zeugen bekräftigt worden. Bezüglich des als Lebensmittel-
karte bezeichneten Dokumentes müsse korrigiert werden, dass es sich
dabei um einen Wohnsitznachweis handle, der im Zuge statistischer Er-
hebungen ausgestellt worden sei. Dies sei in seiner Abwesenheit ge-
schehen. Auf diesen Bestätigungen würden alle männlichen Familienmit-
glieder als Familienoberhäupter bezeichnet. Da es sich um ein relativ
neues Dokument handle, erkläre sich das Fehlen von Patina. Sollten trotz
der vielen Dokumente noch Zweifel an der Identität des Beschwerdefüh-
rers bestehen, werde eine Abklärung über die irakische Botschaft bean-
tragt. Er habe seine Mitwirkungspflicht hiermit erfüllt. Als neue Beweismit-
tel, die ebenfalls geeignet seien seine Identität zu belegen, reiche er
schliesslich die Kopie der Nationalitätskarte und des Ausweises seines
Vaters und seines Bruders sowie seines Führerausweises zu den Akten.
Eine Übersetzung werde nachgereicht.
6.
6.1 Mit dem BFM kann festgehalten werden, dass eine Herkunft bezie-
hungsweise ein lebenslanger Wohnsitz des Beschwerdeführers in Mosul
nicht glaubhaft erscheint.
6.1.1 Bereits an der Erstbefragung fiel auf, dass der Beschwerdeführer
die Vorwahl von Mosul nicht kennt und dass er gemäss seiner Identitäts-
karte im Jahre 1987 in Dohuk registriert war, obwohl er da bereits seit fünf
Jahren in Mosul gelebt haben will. Zudem sprach er gemäss dem Dol-
metscher Arabisch mit einem starken Akzent. Aufgrund dessen liess das
BFM ein Lingua-Gutachten erstellen, aus welchem hervorgeht, es sei
sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nicht in Mosul aufge-
wachsen sei beziehungsweise nicht sein ganzes Leben lang dort ge-
wohnt habe. Seine sprachlichen Fehler seien oft im Arabisch von iraki-
schen Kurden oder Turkmenen zu finden. Dies leite zur Annahme, dass
die erste Sprache des Beschwerdeführers nicht das Arabische sei. Aber
seine Aussprache und sein Vokabular zeigten, dass er in einem arabi-
schen Umfeld im Irak gelebt habe. Der Einwand in der Beschwerde, wo-
nach er gemäss dem Gutachten den Dialekt von Mosul spreche, muss
entgegengehalten werden, dass er gerade mal ein Wort (nämlich ja) im
Dialekt von Mosul ausspricht. In der Stellungnahme vom 10. Dezember
2009 anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Lingua-
Gutachten konnte der Beschwerdeführer den Argumenten des BFM
D-286/2010
Seite 13
nichts stichhaltiges entgegen halten und betonte lediglich, er stamme tat-
sächlich aus Mosul und habe keine neueren Ausweise.
6.1.2 Gestützt werden die Erkenntnisse des Lingua-Gutachtens durch die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren le-
diglich eine Kinderidentitätskarte aus dem Jahre 1987 einreichte. Trotz
verschiedener Aufforderungen durch das BFM reichte er keine aktuelleren
Identitätsdokumente ein, versicherte vielmehr mehrfach, keine jüngeren
Identitätsdokumente zu besitzen. Auf Beschwerdeebene reicht er nun
aber aktuelle Dokumente zu den Akten, was bereits gewichtige Zweifel
weckt. Die Begründung, wonach er bis anhin kein Vertrauen in die
Schweizer Behörden gehabt und sich vor einem Wegweisungsvollzug ge-
fürchtet habe, vermag nicht zu überzeugen, zumal ein solcher auch mit
Hilfe von älteren Identitätspapieren möglich ist. Gemäss interner Doku-
mentenanalyse des BFM weisen die Identitätskarte und der Nationalitä-
tenausweis denn auch zahlreiche Fälschungsmerkmale auf. Diese aus-
führliche Analyse des BFM ist nicht zu beanstanden und wird insoweit
bestätigt, als auch eine andere Behörde im Falle des Führerausweises
eine Fälschung feststellte. Zudem fällt auf, dass bei der Identitätskarte die
Ränder schräg geschnitten sind, was bei einem offiziellen Dokument wohl
nicht der Fall wäre und bei der Kleinkinderidentitätskarte des Beschwer-
deführers denn auch nicht so ist. In der Stellungnahme vom 24. März
2010 hält der Beschwerdeführer zu den Fälschungsvorwürfen fest, er ha-
be selber gesagt, dass es sich um eine Ersatzkarte handle, insofern sei
der Buchstabe "M" kein Fälschungsmerkmal und der blaue Nassstempel
sei auf der Foto ersichtlich. Bezeichnenderweise nimmt der Beschwerde-
führer, zu den zahlreichen weiteren Fälschungsmerkmalen jedoch keine
Stellung.
6.1.3 Auch bei den am 15. Februar 2010 eingereichten Dokumenten (Le-
bensmittelkarte und Schulbestätigung) konnte das BFM objektive Fäl-
schungsmerkmale feststellen, auf welche hier zur Vermeidung von Wie-
derholungen verwiesen werden kann. Zudem fällt hier insbesondere auf,
dass die Fotografie des Beschwerdeführers auf diesen Dokumenten, wel-
che aus dem Jahre 2009 und 2010 stammen sollen, aktuellen Datums ist
und sowohl auf der Lebensmittelkarte als auch auf der Schulbestätigung
dieselbe Fotografie angebracht ist. Weitere Zweifel kommen durch die
Tatsache auf, dass die Lebensmittelkarte nachträglich an die Fäl-
schungsmerkmale des BFM angepasst und in einen Wohnsitznachweis,
der im Zuge statistischer Erhebungen erstellt worden sei, umgewandelt
wurde. Wieso dabei – wie vom Beschwerdeführer behauptet – alle Män-
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ner als Familienoberhäupter bezeichnet worden sein sollten, ist nicht
nachvollziehbar. Auch ist rätselhaft, weshalb dem Beschwerdeführer im
Jahre 2009 eine Wohnsitzbestätigung in Mosul ausgestellt werden sollte,
zumal er sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit Jahren in der Schweiz auf-
hielt.
6.1.4 Schliesslich kann zu den zuletzt eingereichten Dokumenten seines
Vaters und seines Bruders festgehalten werden, dass diese lediglich in
leicht zu manipulierender Form von Kopien vorliegen und die in Aussicht
gestellten Übersetzungen seit zwei Jahren nicht nachgeliefert wurden.
Nachdem auch der gleichzeitig eingereichte Führerausweis des Be-
schwerdeführers von einer kantonalen Behörde als Fälschung erkannt
worden ist und der Beschwerdeführer zuvor schon eine Reihe gefälschter
Dokumente eingereicht hat, steht auch bei den Dokumenten des Vaters
und des Bruders die Authentizität nicht fest.
6.1.5 Nach dem Gesagten kann im Gegensatz zur Annahme in der Be-
schwerde, wonach bei einer so erdrückenden Beweismenge die Herkunft
aus Mosul als belegt gelten müsse, vielmehr festgehalten werden, dass
ein lebenslanger Aufenthalt in Mosul vorliegend ausgeschlossen werden
kann. Aufgrund der gesamten Sachumstände ist in diesem Zusammen-
hang vorgelegten Beweismitteln nicht nur jegliche Beweiskraft abzuspre-
chen, sondern diese sind als Fälschungen zu erkennen und als solche
einzuziehen (Art. 10 Abs. 4 AsylG).
6.2 Vor dem Hintergrund der Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer
nicht aus Mosul stammt, müssen auch seine diesbezüglichen Asylvor-
bringen als nicht glaubhaft bewertet werden. Zudem sind die Vorbringen –
wie vom BFM zwar mit knapper Begründung aber doch richtig erkannt –
schon für sich alleine genommen unglaubhaft.
6.2.1 Vorab fällt auf, dass der Beschwerdeführer gerade einmal fünf Mo-
nate Mitglied der genannten Gruppierung gewesen sein will. Insbesonde-
re ist aber das Antwortverhalten des Beschwerdeführers als durchwegs
unsubstanziiert zu bezeichnen. Seine Ausführungen in freier Rede be-
schränken sich jeweils auf wenige Sätze. Er gab stets sehr kurze und all-
gemeine Antworten und der Befrager musste immer wieder nachhaken.
Teilweise ging der Beschwerdeführer gar nicht auf die Fragen ein (A1 S.
5, A19 S. 4). So konnte er denn auch zur Gruppierung, bei der er angeb-
lich mitgemacht habe, keinerlei Angaben machen, ausser dass sie hätten
demonstrieren wollen, dass es eine Widerstandsbewegung gibt. Auch
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wenn die Gruppierung in einer Zellenstruktur aufgebaut ist, heisst dies
noch nicht, dass die Mitglieder nichts über deren Inhalte und Ziele wis-
sen. Bezeichnenderweise konnte der Beschwerdeführer denn im Weite-
ren auch zu den einzelnen Einsätzen keine genauen Angaben machen
und es fehlen jegliche Realkennzeichen. So führte er beispielsweise auf
die Frage nach seinem letzten Einsatz sehr allgemein aus "Ich stand an
einer Kontrollstelle." oder über einen Einsatz bei den Palästen "Wir sind
einmal dorthin gegangen. Wir haben auf die Paläste geschossen." (A19
S. 6). Auch konnte er nicht angeben, wann er an den Kontrollstellen ge-
standen hat und auf die Frage, was er bei diesen Kontrollstellen gemacht
habe, gab er an, er habe nichts gemacht (A1 S.6). Obwohl er darauf auf-
merksam gemacht wurde, er könne offen erzählen, wurden seine Aussa-
gen nicht konkreter (A19 S.7). Das Vorbringen, wonach sie im Wald fünf-
minütige Kontrollposten gemacht hätten, um Präsenz zu markieren
gleichzeitig aber nicht erwischt zu werden, scheint eher sinnlos, kommt
doch im Wald in fünf Minuten praktisch niemand vorbei, der dann von
dieser Präsenz hätte Notiz nehmen können.
6.2.2 Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer nicht beschreiben kann,
wie der Bruder von der Suche nach ihm erfahren habe (A19 S. 9 f.). In
diesem Zusammenhang wäre auch zu erwarten, dass sich der Be-
schwerdeführer vor der überstürzten Ausreise zunächst mit den anderen
Mitgliedern der Gruppe beraten hätte, beziehungsweise den Leiter seiner
Zelle um Rat gefragt oder zumindest um finanzielle Unterstützung gebe-
ten hätte. Zum eingereichten Dokument, welches auf einen Haftbefehl
gegen den Beschwerdeführer hinweist, kann auf die Erwägungen des
BFM verwiesen werden, wonach nicht überzeugt, dass eine solche Infor-
mation zwischen einem Gericht und einer Polizeistelle auf einem Notiz-
zettel und nicht einem offiziellen Dokument festgehalten wird. Daran än-
dert auch der Hinweis in der Stellungnahme vom 15. Februar 2010 nichts,
dass es sich lediglich um ein internes Dokument handle. Auch die Um-
stände und der Zeitpunkt der Beschaffung dieses rein internen Dokumen-
tes (kurz nach Abweisung seines Asylgesuches) werfen weitere Zweifel
auf. Zudem war von einem Haftbefehl während des vorinstanzlichen Ver-
fahren von Seiten des Beschwerdeführers nie die Rede, sagte er doch
lediglich, die Polizei habe im Quartier und bei sich zu Hause nach ihm
gesucht. Nach dem Gesagten und angesichts der weiteren zahlreichen
gefälschten Dokumente, die der Beschwerdeführer einreichte, muss denn
auch bei diesem Dokument von einer Fälschung ausgegangen werden.
Daher ist ihm jegliche Beweiskraft abzusprechen und es ist einzuziehen
(Art. 10 Abs. 4 AsylG).
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6.2.3 Bestätigt werden die Zweifel an den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers schliesslich durch die unglaubhaften Angaben zur Ausreise. So
scheint es tatsächlich sehr merkwürdig, dass der Beschwerdeführer sein
ganzes Geld, das er dann auch für die Bezahlung der Ausreise benutzt
habe, immer auf sich trug. Dies insbesondere angesichts der desolaten
Sicherheitslage in Mosul. Sein Einwand, er habe das Geld versteckt, ver-
mag nicht zu überzeugen, zumal er auf Rückfrage des Befragers hin an-
gab, er habe es in seinen Hosentaschen versteckt, was nicht wirklich als
Versteck gelten kann. Dem Einwand in der Beschwerde, das Geld zu
Hause zu lassen, wäre zu riskant gewesen, weil seine Familie nichts von
seiner Tätigkeit wusste, kann entgegengehalten werden, dass dies immer
noch weniger riskant gewesen wäre, als das Geld immer mit sich herum-
zutragen.
6.2.4 Schliesslich fällt bezüglich den Ausführungen über die angebliche
Verhaftung seines Bruders, auf, dass der Beschwerdeführer zu Beginn
der Befragung aussagte, sein Bruder werde erst wieder entlassen, wenn
er sich stelle (A19 S. 4). Später in der Befragung gab er aber an, dass der
Bruder nach 24 Stunden bereits wieder entlassen worden sei (A19 S. 17).
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu
machen. Das BFM hat demnach sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
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8.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2 WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.3 Zwar ist die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG) grundsätzlich von Am-
tes wegen zu prüfen. Die Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu
und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdefüh-
renden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt
(Art. 7 AsylG). Das BFM folgerte aus der Lingua-Analyse, der Beschwer-
deführer verfüge im Nordirak in Wirklichkeit zumindest über enge familiä-
re Kontakte oder sei dort sogar wohnhaft gewesen. Dies scheint durch-
aus denkbar, zumal die Mutter des Beschwerdeführers Kurdin ist und aus
dem Norden stamme. Diesbezüglich fällt ohnehin auf, dass der Be-
schwerdeführer weder Verwandte der Mutter kennen will, noch deren
Herkunftsort, was nicht zu überzeugen vermag. Jedenfalls kann es aber
nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvoll-
zugshindernissen in hypothetischen Herkunftsregionen zu forschen. Denn
wie oben festgestellt, hat der Beschwerdeführer, zumindest was seine
Herkunft aus Mosul betrifft, gelogen und in diesem Zusammenhang auch
diverse gefälschte Dokumente eingereicht. Somit hat er seine Mitwir-
kungspflicht in krasser Weise verletzt. Der Beschwerdeführer hat die Fol-
gen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner
wahren Identität und Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon
auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in seinen tatsächlichen
Herkunfts- oder Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Voll-
zugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 -
4 AuG entgegen stehen (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.).
8.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bes-
tätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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Seite 18
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem je-
doch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege mit Verfügung vom 25. Januar 2010 gutgeheissen wurde,
werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die auf Beschwerdeebene vorgelegten Beweismittel werden eingezogen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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