B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-286/2020
law/rep
Ur t e i l vom 5 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2019.
D-286/2020
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein äthiopischer Staatsangehöriger – stellte am
22. Juli 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein
Asylgesuch. Am 2. August 2016 befragte ihn das SEM zu seiner Person,
dem Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen (sogenannte Befra-
gung zur Person; BzP). Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen
fand am 24. Juli 2018 statt.
Zu seiner Person erklärte er unter anderem, er sei somalischer Ethnie und
stamme aus C._______, Region D._______, wo er geboren, aufgewach-
sen und wohnhaft gewesen sei. Seine Familienangehörigen seien (…),
hätten daneben aber auch noch eine (…) und früher ein Geschäft beses-
sen. Er habe die Schule bis zur achten Klasse besucht und nebenher im
Geschäft seiner Familie mitgearbeitet.
Zur Begründung seines Asylgesuches führte er aus, im September 2013
hätten ihn Angehörige der Liyu Police zur Polizeistation von C._______
mitgenommen und ihm dort eröffnet, er werde bei Gelegenheit als Soldat
rekrutiert. Am selben Tag hätten sie ihn wieder freigelassen. Anfang des
Jahres 2014 sei er von der Liyu Police verhaftet worden, wobei man ihm
vorgeworfen habe, im Familiengeschäft Mitgliedern der Ogaden National
Liberation Front (ONLF) Tabak verkauft zu haben. Er sei in diesem Zusam-
menhang vom Gericht jedoch am (…) mangels Beweisen freigesprochen
worden. Einige Monate später sei er von der Liyu Police zuhause festge-
nommen worden, um als Soldat rekrutiert zu werden, wobei ihm während
der Fahrt die Flucht gelungen sei. Am 5. Januar 2015 hätten ihn schliess-
lich Mitglieder der ONLF auf der Plantage festgenommen, nach E._______
gebracht und dabei versucht, ihn als Kämpfer anzuwerben, was er verwei-
gert habe, worauf er geschlagen worden sei. Sein jüngerer Bruder
F._______ sei bereits zu einem früheren Zeitpunkt freiwillig Mitglied der
ONLF geworden und deswegen von Angehörigen der Liyu Police getötet
worden. Er selbst habe für die ONLF Arbeiten verrichten und namentlich
auch Blut spenden müssen. In der Folge sei er an Malaria erkrankt.
Schliesslich habe ihn die ONLF am 18. April 2015 freigelassen, da seine
Malariakrankheit nicht habe behandelt werden können und man ihn auch
nicht mehr benötigt habe. Vor seiner Freilassung habe man ihm das Ver-
sprechen abgenommen, niemandem von seinem ONLF-Aufenthalt zu er-
zählen, ansonsten er getötet werde. Noch am Tage seiner Freilassung sei
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er von Mitgliedern der Liyu Police auf der familieneigenen (…) festgenom-
men worden. Dabei habe er der Liyu Police alles über seine Zeit bei der
ONLF erzählt. Die Liyu Police habe ihn ihrerseits beschuldigt, Mitglied der
ONLF zu sein und sich der Rekrutierung als Soldat entzogen zu haben.
Deswegen sei er auch misshandelt worden. Überdies hätten ihn die Leute
der Liyu Police gezwungen, Standorte der ONLF preiszugeben. Zufolge
seiner Malariaerkrankung sei er vom Gefängnis der Liyu Police in das Pri-
vathaus des örtlichen Polizeivorstehers gebracht worden. Dort sei ihm am
28. August 2015 frühmorgens die Flucht gelungen, da seine beiden Bewa-
cher geschlafen hätten.
Schliesslich habe er Äthiopien nach einem gescheiterten Versuch, nach
Somalia auszureisen, am 29. September 2015 in Richtung Sudan verlas-
sen. Nach seiner Flucht aus Äthiopien habe er vernommen, dass sein Vater
von Angehörigen der Liyu Police festgenommen und erst nach seiner An-
kunft in der Schweiz wieder freigelassen worden sei. Zudem seien auch
zwei seiner Brüder für kurze Zeit verhaftet und seine Mutter geschlagen
worden.
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah-
rens ein Schulzeugnis aus der achten Klasse, indessen keine rechtsgenüg-
lichen Identitätspapiere zu den Akten. Diesbezüglich gab er an, seine äthi-
opische Identitätskarte auf dem Meer verloren zu haben.
B.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 – eröffnet am 19. Dezember 2019
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2020 focht der Beschwerdeführer die Verfü-
gung des SEM vom 17. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht
an. Dabei beantragte er, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben,
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
Eventuell sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventuell sei
das Verfahren zur erneuten Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Ferner beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es
sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, von der Erhebung eines
Kostenvorschusses abzusehen und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbei-
stand beizuordnen. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer eine vom
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9. Januar 2020 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Flücht-
lingshilfe Regionalstelle G._______ ein.
D.
Mit Schreiben vom 17. Januar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2020 hielt der zuständige Instruk-
tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer
dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig
wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosig-
keit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerdeführer zur
Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– bis zum 27. Februar 2020
auf, unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlas-
sungsfall.
F.
Am 26. Februar 2020 zahlte der Beschwerdeführer den verlangten Kosten-
vorschuss ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet
sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
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1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft
getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der erhobene Kostenvorschuss innert an-
gesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 6
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Furcht vor Verfolgung in der
Beschwerde damit, er befürchte, von der ORLF in asylrelevanter Weise
verfolgt zu werden, da diese Kenntnis davon erlangt habe, dass er sie (an
die Liyu Police) verraten beziehungsweise geheime Standorte der ONLF
preisgegeben habe.
5.2 Die vorinstanzliche Einschätzung, wonach keine rechtsgenüglichen
Hinweise dafür bestehen, dass die ONLF vom Verrat des Beschwerdefüh-
rers erfahren haben könnte, erweist sich indessen als zutreffend. Zwar hat
der Beschwerdeführer am Ende der Anhörung erklärt, die Parteimänner
hätten mitbekommen, dass er alles erzählt habe (vgl. SEM-act. A20/19
S. 17). Letztere Aussage ist jedoch isoliert von seinen Vorbringen ganz am
Ende der Anhörung gefallen und ist weder in der BzP noch im freien Bericht
oder sonst in der Anhörung gemacht worden. Im Weiteren ist dem SEM
auch darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erst-
instanzlichen Verfahrens nicht präzisiert hat, wie die ONLF von seinem Ver-
rat erfahren haben soll. Ferner fällt auf, dass er in der BzP ausgesagt hat,
nebst der Mitnahme im Jahr 2015 nie Probleme mit der ONLF gehabt zu
haben (vgl. SEM-act. A6/14 S. 9), und er in der Anhörung darauf hingewie-
sen hat, vor seiner Ausreise nur seitens der Liyu Police gesucht worden zu
sein (vgl. SEM-act. A20/19 S. 13). All dies deutet im Ergebnis darauf hin,
dass die ONLF – Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Vorbringen vor-
ausgesetzt – keine Kenntnis davon hatte, dass der Beschwerdeführer der
Liyu Police Verstecke der ONLF bekanntgegeben hat, ansonsten er diesen
zentralen Punkt wohl sowohl in der BzP als auch im Rahmen seiner freien
Ausführungen bei der Anhörung von sich auch geltend gemacht hätte.
Der Beschwerdeführer hält diesem Standpunkt in der Beschwerde zwar
entgegen, es sei für ihn klar, dass die ONLF ihn als Verräter vermute, da
zwischen seiner Freilassung durch die ONLF und seinem Verrat ihres
Stützpunktes in H._______ nur eine Woche verstrichen sei (vgl. a.a.O. S. 2
Abs. 1). Es handelt sich hierbei indessen um eine blosse Mutmassung sei-
nerseits, welche als solche nicht geeignet ist, eine künftige Furcht vor Ver-
folgung durch die ONLF als begründet erscheinen zu lassen. Dies nicht
zuletzt auch deshalb, weil bei objektiver Betrachtung der Situation seitens
des Beschwerdeführers nach seiner Festnahme durch die Liyu Police
keine Notwendigkeit dafür bestanden hat, der Polizei von sich aus sämtli-
che Einzelheiten über seinen viermonatigen Aufenthalt bei der ONLF zu
erzählen, zumal er die Todesdrohungen der ONLF wohl ernstnehmen
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musste. Darüber hinaus hat sein offenes Verhalten der Liyu Police gegen-
über ja gerade dazu geführt, dass diese sich in ihrem Verdacht bestärkt
gefühlt hat, dass er selber Mitglied der ONLF sei (vgl. SEM-act. A20/19
S. 8 F43). Der latente Vorwurf in der Beschwerde, der Sachbearbeiter hätte
ihm bei der Anhörung auch Zusatzfragen im Zusammenhang mit der dro-
henden Verfolgung durch die ONLF wegen seines Verrats stellen können
(vgl. a.a.O. S. 2 Abs. 1), ist unberechtigt. Angesichts der Tatsache, dass es
sich hierbei – wie bereits vorstehend ausgeführt – um ein zentrales Ele-
ment seiner Fluchtgeschichte handelt, wäre vom Beschwerdeführers, nicht
zuletzt auch vor dem Hintergrund seines freien Vortrags über weite Teile
seiner Verfolgungsgeschichte hinweg (vgl. SEM-act. A20/19 S. 5–9 F41–
43), ohne Weiteres zu erwarten gewesen, dass er diesen Punkt im Rah-
men der ihm obliegenden Wahrheits- und Mitwirkungspflicht von sich aus
erzählt hätte. Dass er dies nicht tat, verstärkt die Einschätzung, dass ein
effektiver Verdacht der ONLF seiner Person gegenüber gar nie im Raum
gestanden hat.
5.3 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen
beziehungsweise glaubhaft zu machen. Das SEM hat zutreffend festge-
stellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und
sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Nach dem Gesagten bestand für die
Vorinstanz auch keine Veranlassung, in Bezug auf das Vorliegen einer Ver-
folgungssituation weitere Abklärungen vorzunehmen, weshalb der entspre-
chende Kassationsantrag (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3) abzuweisen ist.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
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gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
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müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.5 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Wegweisungs-
vollzug nach Äthiopien grundsätzlich zumutbar sei und den Akten keine in-
dividuellen Gründe, welche der Zumutbarkeit entgegenstünden, zu entneh-
men seien. Der Beschwerdeführer sei ein junger und gesunder Mann, sei
acht Jahre zur Schule gegangen und habe vier Jahre im familieneigenen
Laden gearbeitet. Er verfüge somit über eine Grundschulausbildung und
über Arbeitserfahrung in seinem Heimatland. Zudem besitze seine Familie,
welche (…) seien, Vieh und eine (…) und habe damit ihren Lebensunterhalt
bestreiten können. Weiter würden seine Eltern immer noch in der Umge-
bung von C._______ leben. Nebst seinen Eltern lebten dort noch zusätz-
lich noch sechs erwachsene Geschwister sowie vier Halbgeschwister. Ei-
genen Angaben des Beschwerdeführers zufolge sei der Kontakt zu seiner
Familie auch nach seiner Ausreise nicht erloschen und somit intakt. Dem-
zufolge seien sowohl sein Lebensunterhalt, seine Wohnsituation und auch
sein soziales Netzwerk als gesichert zu betrachten, weshalb er in Zukunft
in keine existenzbedrohende Situation geraten sollte.
7.6 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, es gehe ihm
gesundheitlich nicht gut. Zwar funktioniere sein Körper einwandfrei, aber
seine Psyche bereite ihm grosse Probleme, da er in Äthiopien sowohl
durch Angehörige der ONLF als auch der Liyu Police misshandelt und in-
tensiv gefoltert worden sei. Diese Erlebnisse würden ihn nicht mehr loslas-
sen. Als Folge hiervon schlafe er schlecht, sehe immer wieder dieselben
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Bilder vor seinem inneren Auge, sei schreckhaft und leide unter Konzent-
rationsproblemen und Vergesslichkeit. Er habe sich deswegen am 13. Ja-
nuar 2020 an seinen Hausarzt Dr. med. I._______ gewendet. Dieser habe
ihm eine Psychotherapie empfohlen. Er werde den diesbezüglichen The-
rapiebericht so schnell wie möglich nachreichen. Eine entsprechende psy-
chiatrische Versorgung sei namentlich im ländlichen Äthiopien sehr
schlecht. In seinem Dorf gebe es keine Ärzte. Er müsste somit dafür eine
weite Reise auf sich nehmen, die er gar nicht bezahlen könnte.
7.7 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass angesichts des Umstands, dass
sich der Beschwerdeführer erst jetzt, also mehr als drei Jahre nach Einrei-
chung seines Asylgesuchs in der Schweiz, um eine Psychotherapie be-
müht, kein Grund zur Annahme besteht, es liege hinsichtlich seiner Person
eine ernsthafte Beeinträchtigung seines psychischen Gesundheitszustan-
des vor. Vor diesem Hintergrund sind im vorliegenden Fall auch vom me-
dizinischen Standpunkt aus gesehen keine gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechende Aspekte erkennbar.
7.8 Das Bundesverwaltungsgericht geht sodann in konstanter Praxis von
der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regi-
onen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichti-
gung der aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. Urteile des
BVGer D-6657/2018 vom 10. Juli 2019 E. 7.3; E-2680/2019 vom 19. Juli
2019 E. 9.3; E-6870/2019 vom 20. Januar 2020 E. 9.7; D-2352/2018 vom
13. Februar 2020 E. 6.1.1). Individuelle Gründe, welche gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzug sprechen könnten, sind keine ersichtlich.
Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausfüh-
rungen in E. 7-5–7.7 vorstehend verwiesen werden. Vor diesem Hinter-
grund erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.
7.9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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Seite 11
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten der
in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss
verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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