B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2862/2014
U r t e i l v o m 3 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
1. A._______,
dessen Ehefrau
2. B._______,
sowie deren Kind
3. C._______,
Iran,
alle vertreten durch Dieter Roth, Advokat,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. April 2014 / (…).
D-2862/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführende 1 verliess eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat im (…) 2010 (…) in Richtung D._______. Nach einem (…)
Aufenthalt in E._______ reiste er (…) nach F._______ weiter. Am 17. Juni
2010 gelangte er von G._______ (…) illegal in die Schweiz. Gleichentags
suchte er in H._______ um Asyl nach. Am (…) 2010 fand im dortigen
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) eine erste Befragung (BzP)
statt. Am (…) 2010 wurde er in Bern-Wabern durch das Bundesamt in
Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) angehört (Anhörung).
Der Beschwerdeführende 1 machte im Wesentlichen geltend, er sei irani-
scher Staatsangehöriger und stamme aus I._______. Dort habe er im
Jahr 2010 Probleme mit dem Polizeihauptmann J._______ gehabt. Die-
ser habe geglaubt, dass er eine Beziehung mit dessen früherer Freundin
gehabt habe und ihn deshalb bei seiner Arbeit als (…) schikaniert. Dabei
habe er einmal – am (…) 2010 – versucht, sich zu wehren. Daraufhin sei
er festgenommen und auf den Polizeiposten gebracht worden. Dort sei er
von J._______ beschimpft und misshandelt worden. Am selben Tag sei er
von seiner Ehefrau und seinem Sohn (Beschwerdeführende 2 und 3) auf
dem Polizeiposten aufgesucht worden. Als er sich mit seiner Ehefrau im
Hinterhof unterhalten habe, sei ihm die Flucht aus dem Polizeiposten ge-
lungen. Zunächst sei er nach Hause gegangen. Daraufhin habe er sich
nach K._______ begeben und dort entschlossen, seinen Heimatstaat zu
verlassen.
Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführende 1 am (…)
2010 seinen Shenasnameh (Identitätskarte) und seine Melli-Karte nach,
welche Dokumente ihm aus dem Iran zugestellt worden seien.
A.b Die Beschwerdeführende 2 verliess eigenen Angaben zufolge ihren
Heimatstaat zusammen mit ihrem Sohn (Beschwerdeführender 3) am (…)
2013 unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses (…) in Richtung
F._______. Gleichentags gelangten sie von G._______ (…) illegal in die
Schweiz. Am 8. Januar 2014 suchte sie für sich und ihren Sohn in
L._______ um Asyl nach. Am (…) 2014 fand im dortigen EVZ die BzP der
Beschwerdeführenden 2 statt. Am (…) 2014 erfolgte in Bern-Wabern die
Anhörung.
Die Beschwerdeführende 2 machte im Wesentlichen geltend, sie sei ira-
nische Staatsangehörige und stamme aus I._______. Sie sei seit dem
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Jahr (…) mit dem Beschwerdeführenden 1 verheiratet und habe einen
Sohn. Ihr Ehemann habe Probleme mit dem Polizeihauptmann J._______
gehabt. Nach der Flucht ihres Ehemannes habe J._______ nach diesem
gesucht und damit begonnen, sie zu verfolgen und zu belästigen. Wegen
dieser Probleme mit dem Polizeihauptmann und weil ihr Sohn seinen Va-
ter sehr vermisst habe, hätten sie den Iran schliesslich ebenfalls verlas-
sen.
Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden 2 und 3
je einen Shenasnameh ein.
A.c Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen.
A.d Mit Schreiben vom (…) 2014 gewährte das BFM dem Beschwerde-
führenden 1 das rechtliche Gehör zu den Widersprüchen, welche sich
aus den Aussagen der Beschwerdeführenden 2 zu seinen Vorbringen er-
geben hatten.
A.e Die diesbezügliche Stellungnahme der damaligen Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführenden erfolgte nach gewährter Fristerstreckung und
datiert vom (…) 2014.
B.
Mit Verfügung vom 23. April 2014 – eröffnet am (…) 2014 – stellte das
Bundesamt fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und beauftragte
den Kanton M._______ mit dem Vollzug.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2 hiel-
ten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb es
sich erübrige, jene auf ihre asylrechtliche Relevanz hin zu prüfen. So wie-
sen die Aussagen bezüglich der geltend gemachten Haft in zentralen
Punkten zahlreiche Widersprüche auf. Gemäss dem Beschwerdeführen-
den 1 sei er damals von den Beschwerdeführenden 2 und 3 auf dem Po-
lizeiposten aufgesucht worden. Demgegenüber habe die Beschwerdefüh-
rende 2 erklärt, sie sei zusammen mit ihrer Schwiegermutter zum Polizei-
posten gefahren und während des gesamten Besuchs von dieser beglei-
tet worden. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe sie erklärt, der
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Beschwerdeführende 3 sei bestimmt nicht dabei gewesen, allenfalls sei
dieser im Auto geblieben und habe dort auf ihre Rückkehr gewartet. Die-
se Erklärung vermöge jedoch nicht zu überzeugen, da der Beschwerde-
führende 1 ausdrücklich erklärt habe, der Beschwerdeführende 3 habe
sich zum Zeitpunkt der Flucht ebenfalls im Hinterhof aufgehalten. Des-
halb sei auch die vom Beschwerdeführenden 1 im Rahmen seiner Stel-
lungnahme zum gewährten rechtlichen Gehör abgegebene Erklärung,
wonach sein Sohn im Auto vor dem Polizeiposten gewartet habe, nicht
stichhaltig. Zudem widerspreche diese Stellungnahme seiner weiteren
Aussage, wonach er während seiner Flucht seine (Beschwerdeführer)
Mutter zu Hause angetroffen habe. Dieser massive Widerspruch liesse
bereits erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Be-
schwerdeführenden 1 aufkommen, da davon ausgegangen werden kön-
ne, dass ihm bekannt sein dürfte, wer an jenem einschneidenden Tag auf
dem Polizeiposten zugegen gewesen sei. Sodann habe er auch die Er-
eignisse auf dem Polizeiposten widersprüchlich geschildert. Seinen Aus-
sagen zufolge sei er im Hinterhof des Postens an (…) festgebunden ge-
wesen, währenddessen seine Ehefrau am Vordereingang nach ihm ge-
fragt und in der Folge zu ihm hinter das Gebäude geführt worden sei.
Demgegenüber habe die Beschwerdeführende 2 zu Protokoll gegeben,
sie habe sich auf dem Polizeiposten bei einem Offizier, welcher an einem
Pult gesessen sei, nach ihrem Ehemann erkundigt, wobei sie sehr laut
geworden sei, was dieser gehört und ihr daraufhin aus seiner Zelle zuge-
rufen habe. Ihr Ehemann sei in der Nähe des (…) in einer kleinen, dunk-
len Zelle eingesperrt gewesen. Die Beschwerdeführende 2 selbst habe
sehr unterschiedliche Aussagen zu diesem Zusammentreffen gemacht.
Einerseits habe sie gesagt, sie hätte sich irgendwie in die Zelle hineinge-
drängt, wo ihr Ehemann blutend gelegen sei. An anderer Stelle habe sie
erklärt, ihr Ehemann sei aus der Zelle geholt und zum (…) gebracht wor-
den, wo sie sich gemeinsam mit der Schwiegermutter aufgehalten habe.
Schliesslich habe sie, auf den Widerspruch zu den Aussagen ihres Ehe-
mannes angesprochen, erklärt, dass dieser doch an (…) festgebunden
gewesen sei. Ihre unterschiedlichen Aussagen liessen sich indessen da-
durch nicht erklären, umso weniger, als sie gesagt habe, sie hätte persön-
lich gesehen, wie ihr Ehemann am (…) angebunden gewesen sei. Wäre
dem so gewesen, könnte davon ausgegangen werden, dass sie diese
eindrückliche Szene in ihren freien Schilderungen geäussert hätte. An
dieser Feststellung vermöge auch ihre Stellungnahme im Rahmen des
rechtlichen Gehörs nichts zu ändern. Da es den Beschwerdeführenden
nicht gelungen sei, dieses für die Flucht des Beschwerdeführenden 1
zentrale Ereignis übereinstimmend zu schildern, erweise sich die geltend
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gemachte Verfolgung durch einen Polizeioffizier als unglaubhaft. Deshalb
erübrige es sich, auf weitere vorhandene Ungereimtheiten ausführlich
einzugehen. Damit könne auch der kausale Zusammenhang zu den Vor-
bringen der Beschwerdeführenden 2, wonach diese aufgrund der Prob-
leme ihres Ehemannes in den Jahren nach dessen Ausreise weiterhin
vom besagten Polizeioffizier belästigt worden sei, nicht geglaubt werden.
Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und
möglich.
C.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 (Datum des Poststempels) an das Bun-
desverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden durch ih-
ren neu mandatierten Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungs-
folge, es sei die Verfügung des BFM vom 23. April 2014 aufzuheben und
die Asylgesuche seien gutzuheissen; eventualiter sei die Verfügung des
BFM vom 23. April 2014 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Wegweisung
aufzuheben und den Beschwerdeführenden in der Schweiz die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragt. Zudem beantragten sie
die Erlaubnis zum Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfah-
rens, weshalb der zuständige Kanton anzuweisen sei, diesbezüglich von
Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen. Schliesslich er-
suchten sie um Einräumung des Replikrechts zu einer allfälligen Stel-
lungnahme des BFM. Gleichzeitig wurde (…) eingereicht. Darauf sowie
auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom (…) 2014 teilte das Bundesverwaltungsge-
richt den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten dürfen, hiess die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung unter
der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung, wozu
eine Frist angesetzt wurde, gut und bestellte den Beschwerdeführenden
ihren Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand. Zudem wurde eine
identische Frist bis zum (…) 2014 zur Leistung eines Kostenvorschusses
angesetzt, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens, falls innert
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Seite 6
Frist weder die Fürsorgebestätigung eingereicht noch der Kostenvor-
schuss geleistet werde.
E.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine
Bestätigung der Sozialhilfe M._______ vom (…) 2014 ein.
F.
F.a Mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2014 beantragte das Bundesamt die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten. Im
Übrigen verwies es auf seine Erwägungen, an denen vollumfänglich fest-
gehalten wurde.
F.b Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am (…) 2014
zur Kenntnis gebracht
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu
nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Das vorliegende Verfahren war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012 – mithin am 1. Februar
2014 – hängig, weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Abs. 1 der
entsprechenden Übergangsbestimmungen).
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Seite 7
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerde-
führenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, we-
gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In der Beschwerde werden in formeller Hinsicht eine unvollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und sinngemäss eine da-
mit einhergehende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ge-
rügt, weshalb das Verfahren zur ergänzenden Abklärung des Sachver-
halts und Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen sei. Diese verfah-
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Seite 8
rensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet
wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
BVGE 2008/47; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; vgl. KÖLZ
et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes;
3. Aufl. 2013, S. 403 f., m.w.H.).
So habe sich das BFM in der angefochtenen Verfügung einzig darauf ver-
legt, zwischen den Vorbringen der Beschwerdeführenden Widersprüche
zu suchen und zu finden und daraus ihre Unglaubwürdigkeit abzuleiten.
Dabei sei vergessen worden, die Schwere der politischen Verfolgung zu
beachten und die politische Realität im Iran zu reflektieren. Es sei be-
zeichnend, dass in der Sachverhaltsdarstellung des Bundesamts kleine
Rahmenhandlungen grossen Raum erhielten, während die erlittenen Ver-
letzungen und angewandten Foltermethoden nur angedeutet würden.
Deshalb sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, welche den Sachverhalt nochmals aufzurollen habe.
5.2 Dieser Einwand ist als unbehelflich zu qualifizieren. Die Ausführungen
in der Beschwerde zur Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen
wiederholen diese lediglich und halten an ihnen fest. Demgegenüber er-
weisen sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend (vgl. Sachverhalt
Bst. B), während die Ausführungen in der Beschwerde – diese beschrän-
ken sich im Wesentlichen darauf, auf die Stellungnahme der vormaligen
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden vom (…) 2014 zu verweisen
(vgl. Sachverhalt Bst. A.e) – nicht geeignet sind, die erheblich voneinan-
der abweichenden und in wesentlichen Punkten Widersprüche aufwei-
senden Schilderungen des für die Flucht des Beschwerdeführenden 1
zentralen Vorfalls (und die daraus abgeleitete Anschlussverfolgung der
Beschwerdeführenden 2), nämlich der Ereignisse auf dem Polizeiposten,
in substanziierter Weise zu erklären.
5.3 Nach dem Gesagten ergeben sich aus der angefochtenen Verfügung
keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen wür-
den, das Bundesamt habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt re-
spektive den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör
verletzt. Der in diesem Zusammenhang gestellte Eventualantrag auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks ergänzender Abklä-
rung des Sachverhalts und neuen Entscheids erweist sich nach dem Ge-
sagten als nicht stichhaltig und wird deshalb abgelehnt.
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Seite 9
6.
6.1 Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen aus,
aufgrund welcher Ungereimtheiten in zentralen Bereichen der Vorbringen
es den von den Beschwerdeführenden zur Begründung der Asylgesuche
geltend gemachten Sachverhalt als unglaubhaft erachtet, weshalb des-
sen asylrechtliche Relevanz nicht geprüft werden muss. Das Bundesver-
waltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden
(Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus andern Über-
legungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl.
MADELEINE CAMPRUBI in: AUER et al. [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N 15 zu Art. 62
VwVG; KÖLZ et al., a.a.O., S. 398, Rz. 1136). Wie sich aus den nachfol-
genden Erwägungen ergibt, hat das BFM die Asylgesuche der Beschwer-
deführenden – ungeachtet der Frage, ob seine Begründung in allen Teilen
zutreffend ist – zu Recht abgelehnt.
6.2 Ob die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen überhaupt den Tat-
sachen entsprechen, kann vorliegend offenbleiben, da selbst im Falle der
Annahme, dass die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführenden
den Tatsachen entsprechen sollten, jene aus nachfolgenden Gründen als
in asylrechtlicher Hinsicht nicht relevant zu bezeichnen sind.
6.3 Eine Verfolgung vermag nämlich erst dann die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen, wenn sie aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten
Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder politische Anschauung) erfolgt. Ein derartiges Ver-
folgungsmotiv (vgl. hierzu beispielsweise WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, 1990, S. 86 ff; ACHERMANN/HAUSAMMANN, Handbuch des
Asylrechts, 2. Aufl. 1991, S. 95 ff.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in UEBERSAX et
al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, Rz 11.10–11.12) ist aus den vorliegen-
den Akten indessen nicht ersichtlich, besteht der Grund für die geltend
gemachte Verfolgung des Beschwerdeführenden 1 doch darin, dass dem
Polizeihauptmann J._______ eine von ihm eingebildete Beziehung einer
früheren Freundin mit dem Beschwerdeführenden 1 missfallen habe. Dar-
in liegt nun aber aus asylrechtlicher Sicht kein beachtliches Verfolgungs-
motiv, selbst wenn es sich beim angeblichen Täter um einen Angehörigen
der staatlichen Ordnungs- beziehungsweise Sicherheitskräfte handelt.
6.4 Die Beschwerdeführende 2 leitet ihre Verfolgungsvorbringen aus den-
jenigen ihres Ehemannes ab. Da sich jene als asylrechtlich nicht relevant
erwiesen, erübrigen sich diesbezügliche Erwägungen.
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Seite 10
6.5 In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen der Be-
schwerdeführenden ist zusammenfassend festzustellen, dass diese keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können,
weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in
der Beschwerde und den als Beweismittel eingereichten (…) im Einzel-
nen einzugehen, da diese an der vorgenommenen Würdigung des Sach-
verhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat demnach die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden insgesamt – wenn auch nicht mit
in allen Teilen überzeugender Begründung – zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die
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Seite 11
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK er-
füllen.
Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rück-
schiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Voll-
zug der Wegweisung in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden,
in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefährdung ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Falle einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen F._______, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Dies
ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annah-
me, den Beschwerdeführenden würde bei einer Rückkehr in ihr Heimat-
land eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihnen –
wie oben unter Ziffn. 5 und 6 der Erwägungen festgehalten wurde – nicht
gelungen ist, eine aktuelle Verfolgungssituation darzutun.
8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
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Seite 12
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.5 S. 748; 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Im Falle der Beschwerdeführenden sprechen jedoch weder die im Iran
herrschenden allgemeinen Lebensumstände noch ihre persönlichen Ver-
hältnisse gegen eine Rückkehr in die Heimat. Die Beschwerdeführenden
stammen aus I._______ in der Provinz N._______, wo sie ihren letzten
Wohnsitz vor ihrer jeweiligen Ausreise hatten, und wo weiterhin ihre El-
tern (Beschwerdeführender 1) beziehungsweise Mutter (Beschwerdefüh-
rende 2) und der Grossteil ihrer zahlreichen Geschwister wohnhaft sind,
während eine einzelne Schwester des Beschwerdeführenden 1 in
K._______ und ein einzelner Bruder der Beschwerdeführenden 2 in
O._______ leben. Der Beschwerdeführende 1 hat nach (…) Jahren Pri-
marschulunterricht während (…) Jahre die Mittelschule besucht und in
der Folge mehrheitlich sowohl als angestellter als auch selbständiger
(…), aber auch als (…) gearbeitet. Nach seiner Rückkehr aus K._______,
wo er im Zeitraum von (…) wohnhaft war, war er in I._______ als (…) er-
werbstätig. Die Beschwerdeführende 2 hat das Gymnasium nach dem
(…) Schuljahr mit einem Diplom abgeschlossen und in der Folge in ver-
schiedenen Geschäften als (…) gearbeitet. Die Beschwerdeführenden
sind noch jung und leiden – soweit aktenkundig – an keinen, geschweige
denn schwerwiegenden, gesundheitlichen Problemen. Demnach liegen
keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden bei einer
Rückkehr in ihren Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation
geraten würden. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung
– entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – so-
wohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeich-
net werden.
8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE
2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Insgesamt hat das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-
D-2862/2014
Seite 13
ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
10.1 Da den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihnen keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
10.2 Nachdem den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom (…) 2014
ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet wurde, ist
ihm ein amtliches Honorar auszurichten. Der Umfang der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung bezieht sich auf diejenigen Kosten, die mit und
nach Einreichung des Gesuchs entstehen (vgl. MARTIN KAYSER, in: AUER
et al., a.a.O., Art. 65 N 34, mit Hinweis auf BGE 122 I 322 E. 3b S. 326).
Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf ent-
sprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertre-
tungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. VGKE).
Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8,
9 und 11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 1500.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) festzusetzen und Dieter Roth, Advokat, zu Lasten
der Gerichtskasse auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem Rechtsvertreter wird als amtlicher Rechtsbeistand zulasten der Ge-
D-2862/2014
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richtskasse ein Honorar von Fr. 1500.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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