B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2862/2016
Ur t e i l vom 11 . Janu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. April 2016 / N (…).
D-2862/2016
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 7. April 2015 in der Schweiz um Asyl
nach.
A.a Am 13. April 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ zur Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgrün-
den befragt (BzP) und am 16. März 2016 durch das SEM – in einem Frau-
enteam – vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Sie machte im Wesentli-
chen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie und
stamme aus C._______ (Zoba D._______), wo sie mit ihren Eltern und
Geschwistern gelebt habe. Ihr Vater sei Soldat und ihre Familie betreibe
Landwirtschaft. Sie habe die Schule bis zur elften Klasse besucht. Ihre El-
tern seien der Ansicht gewesen, dass das zwölfte Schuljahr in Sawa nichts
für Frauen sei, und hätten ihr gesagt, sie solle stattdessen einen Mann hei-
raten, den sie für sie gefunden hätten. Sie sei deswegen auf ihre Eltern
wütend gewesen und habe kaum mehr mit ihnen gesprochen. Sie habe hin
und her überlegt, ob sie wirklich heiraten solle. Sie habe den betreffenden
Mann erst eine Woche vor der Heirat kennengelernt. Er sei wesentlich älter
gewesen (ungefähr Mitte […]) und sie habe ihn an sich nicht heiraten wol-
len, aber ihre Eltern hätten darauf bestanden. Am (…) habe die Trauung
stattgefunden. Es sei eine schöne Feier gewesen mit gutem Essen und
Tanz. Alle Anwesenden seien glücklich gewesen beziehungsweise sie ja
eigentlich schon nicht. Über ihren Gatten wisse sie nichts. Er habe ihr
nichts erzählt. Er sei Eritreer, aber es habe geheissen, er komme aus dem
Ausland, wobei sie nicht wisse, ob aus Europa oder Afrika. Sie wisse auch
nicht, ob er vorher bereits verheiratet gewesen sei und Kinder habe. Be-
ziehungsweise sie habe mitbekommen, dass er schon einmal verheiratet
gewesen sei. Sie habe keine Ahnung, was er getan habe oder wohin er
gegangen sei, wenn er das Haus verlassen habe. Nach der Hochzeit hät-
ten sie im Haus der Schwiegereltern gewohnt. Dieses befinde sich eben-
falls in C._______, nicht weit beziehungsweise einen stundenlangen res-
pektive einen einstündigen Marsch von ihrem Elternhaus entfernt. Sie habe
im Haushalt gearbeitet. Die Schwiegereltern und die Schwägerin seien in
Ordnung gewesen. Aber ihr Ehemann habe sich nicht für sie interessiert,
nicht auf sie gehört und sie hätten ständig gestritten. Er habe ihr mit der
Enthauptung gedroht. Er habe sie auch vergewaltigt. Beziehungsweise das
nicht, aber er habe keine Rücksicht auf sie genommen und sie bedrängt,
auch wenn sie gesagt habe, dass es ihr im Moment nicht gut gehe. Im Streit
habe er sie geschlagen und ihr einmal den Mund zugeklebt, sie an Händen
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und Füssen gefesselt und so den ganzen Tag zuhause allein gelassen. Die
anderen im Haus lebenden Personen hätten dies nicht bemerkt; sie hätten
wohl gemeint, sie sei Tee trinken gegangen oder anderweitig unterwegs.
Sie habe niemandem davon erzählt, auch nicht ihren Eltern, da sie auf
diese immer noch wütend gewesen sei. Zudem hätte sie nach Sawa gehen
müssen, wenn sie zu den Eltern zurückgegangen wäre. Am 1. Januar 2015
habe sie das Haus der Schwiegereltern heimlich verlassen und sei in Be-
gleitung eines Schleppers zu Fuss von C._______ nach Kassala (Sudan)
gelaufen. Von dort aus sei sie in einem Wagen nach Khartum gelangt. Res-
pektive sie sei nach Verlassen des Hauses mit einem Bus nach E._______
gefahren. Dort habe sie eine Woche bei einer Freundin verbracht. Diese
habe einen Schlepper für sie organisiert, der sie am 1. Januar 2015 illegal
in den Sudan gebracht habe. Ein in F._______ lebender (Verwandter) habe
ihre Weiterreise organisiert und finanziert. Von Khartum aus sei sie auf dem
Luftweg nach Europa und schliesslich in einem Auto am 7. April 2015 in
die Schweiz gelangt. Von hier aus habe sie ihre Eltern telefonisch kontak-
tiert und ihnen von der Ehe erzählt. Sie hätten bedauert, dass sie ihnen
nicht früher davon berichtet habe, und seien auf den Schwiegersohn wü-
tend geworden. Im Jahr 2012 sei ihr eine Identitätskarte ausgestellt wor-
den. Einen Pass habe sie nie beantragt. Sie sei gesund. Abgesehen von
ihrem Bruder G._______, der in Sawa gewesen, mittlerweile aber auch in
der Schweiz sei (Anmerkung Gericht: Asylgesuch vom […], Asylgewährung
am […]), lebe ihre ganze Familie nach wie vor in C._______. Sie sei nie
politisch aktiv gewesen und habe vor der Ausreise keine Probleme mit den
heimatlichen Behörden gehabt. Bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchte
sie aber eine Inhaftierung aufgrund des von ihr noch nicht geleisteten Mili-
tärdienstes.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die einge-
reichten Beweismittel (Identitätskarte der Beschwerdeführerin, Kopien der
Identitätskarten der Eltern, Schulzeugnis, Hochzeitsfotos) verwiesen (vgl.
vorinstanzliche Akten A3, A8 und A9).
B.
B.a Mit Verfügung vom 7. April 2016 – eröffnet am 8. April 2016 – stellte
das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
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B.b Es führte an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Zwangsheirat
und den Problemen mit dem Ehemann vermöchten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten.
Auch die Ausführungen zur illegalen Ausreise seien nicht geeignet, die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen. Der Wegwei-
sungsvollzug sei als durchführbar zu erachten. Für die detaillierten Ausfüh-
rungen der Vorinstanz wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen.
C.
C.a Mit Eingabe vom 9. Mai 2016 erhob die Beschwerdeführerin durch ih-
ren am 19. April 2016 bevollmächtigten Rechtsvertreter beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Ge-
währung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme
ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht.
C.b Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor,
sie habe die Umstände der Zwangsheirat und die häusliche Gewalt glaub-
haft dargelegt. Ihre Eltern hätten sie vor der militärischen Ausbildung in
Sawa bewahren wollen und deshalb die Hochzeit organisiert. Dieses elter-
liche Verhalten sei nachvollziehbar und entspreche durchaus den eritrei-
schen Gegebenheiten, zumal die Lebensbedingungen in Sawa, insbeson-
dere für junge Frauen, schlecht seien. Ihr Vater habe als Soldat von den
Zuständen im Militär gewusst. Ihre Eltern hätten ihr mit der arrangierten
Ehe einen Gefallen tun wollen, sie hätten ja nicht wissen können, dass der
ausgewählte Mann gewalttätig werden würde. Es sei angesichts ihrer Ver-
zweiflung, einen unbekannten Mann heiraten zu müssen, nicht überra-
schend, dass sie zur Hochzeit und dem Gatten nur wenige Angaben habe
machen können. Die eingereichten Fotos würden die Trauung aber bele-
gen. Das Fesseln und Einsperren durch den Ehemann habe sie detailliert
und emotional geschildert. Die Tatsache, dass die Schwiegereltern im sel-
ben Haus gewohnt hätten, spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit dieses
Ereignisses. Sie habe nicht um Hilfe rufen können, da ihr Mund zugeklebt
gewesen sei. Mit ihren Eltern habe sie über die Ehe nicht sprechen wollen,
da sie auf diese immer noch wütend gewesen sei. Erst nach der Flucht
habe sie ihnen telefonisch davon berichtet und es sei verständlich, dass
sie auf den Schwiegersohn wütend geworden seien. Bei diesem Telefonat
habe sie auch erfahren, dass ihr Gatte ihre Familie nach ihrer Flucht be-
droht habe. Generell sei der staatliche Schutz für Frauen, die Opfer von
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Zwangsheirat oder häuslicher Gewalt geworden seien, in vielen Herkunfts-
ländern beschränkt. Von ihr könne denn auch nicht verlangt werden, in Erit-
rea Schutz vor ihrem Gatten zu suchen. Sollte ihr kein Asyl gewährt wer-
den, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft zumindest aufgrund der illegalen
Ausreise aus Eritrea, die sie glaubhaft habe darzulegen vermögen. Den
Zwischenstopp bei der Freundin in E._______ habe sie bei der BzP auf-
grund des summarischen Charakters der Befragung nicht erwähnt. Sie sei
nicht von C._______ bis Kassala zu Fuss gelaufen; es müsse sich dabei
um einen Versprecher ihrerseits handeln. Das Schulzeugnis belege, dass
sie bis kurz vor der Ausreise in Eritrea gelebt habe. Mit Blick auf die kaum
vorhandenen Möglichkeiten einer legalen Ausreise, sei somit von ihrer ille-
galen Ausreise auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung sei als unzuläs-
sig und unzumutbar zu erachten. Angesichts dessen, dass Zwangsheiraten
und häusliche Gewalt häufig als familiäre Angelegenheiten betrachtet und
von staatlicher Seite nicht verfolgt würden, wäre ihr eine Rückkehr nach
Eritrea nicht zuzumuten. Zudem lebe ihre Familie in ärmlichen Verhältnis-
sen. Eine künftige finanzielle Unterstützung durch den (Verwandten) in
F._______ sei eher unwahrscheinlich, da auch dessen Mittel beschränkt
seien und er ihre Reise nach Europa nur bezahlt habe, weil es sich um
einen Notfall gehandelt habe. Auch wäre es für sie nur schwer möglich,
eine Arbeitsstelle zu finden, zumal ihr Dorf klein sei.
D.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine vom
3. Mai 2016 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nach.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2016 stellte die Instruktionsrichterin
fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete den rubrizierten Rechts-
anwalt der Beschwerdeführerin als unentgeltlicher Rechtsbeistand bei.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 24. Mai 2016 hielt das SEM an seiner Ver-
fügung fest. Der Beschwerdeführerin wurde die Vernehmlassung am
27. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht.
G.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 reichte der Rechtsvertreter seine Kosten-
note ein.
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Seite 6
H.
Mit Eingabe vom 24. August 2016 reichte die Beschwerdeführerin weitere
Schulzeugnisse ein.
I.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere
Beschwerdeergänzung ein. Unter Verweis auf einen Bericht der UN-Son-
derberichterstatterin zur Menschenrechtslage in Eritrea vom 7. Juni 2017,
eine Einschätzung von Amnesty International aus dem Jahr 2015 und ein
Urteil des „Upper Tribunal“ in Grossbritannien vom 11. Oktober 2016 mach-
te sie geltend, der eritreische Nationaldienst verstosse gegen das Verbot
der Sklaverei und Zwangsarbeit. Zudem habe die UN-Kommission bereits
im Jahr 2015 von der Inhaftierung zurückgeschaffter eritreischer Asylsu-
chender berichtet. Sie sei im militärdienstpflichtigen Alter und es sei nicht
auszuschliessen, dass sie auch als verheiratete Frau bei einer Rückkehr
nach Eritrea in den Nationaldienst einberufen werde, sollte ihr Ehemann
sie bei den Behörden melden. Sie verfüge über keine offizielle Bestätigung
hinsichtlich der Befreiung von der Dienstpflicht. Bei einer Rückkehr bestehe
deshalb das erhebliche Risiko einer Festnahme und Zuführung an die Mi-
litärbehörden. Die Wegweisung verstosse daher gegen Art. 4 EMRK.
Der Rechtsvertreter legte der Eingabe eine aktualisierte Kostennote bei.
J.
Am 21. und 28. November 2018 leitete die Vorinstanz zwei von Drittperso-
nen beim SEM eingereichte Unterstützungsschreiben für die Beschwerde-
führerin an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
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Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen
konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des
Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht so-
genannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.
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Seite 8
Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, un-
abhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe
nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer
objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, von den Eltern zu einer Heirat
gedrängt worden zu sein; es habe sich dabei um eine Zwangsheirat ge-
handelt.
Das SEM erachtete dieses Vorbringen als den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. In der Tat vermögen
die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin kaum zu über-
zeugen. Ihre Angaben zum ausgewählten Mann und dem Zustandekom-
men der Vermählung blieben trotz mehrmaliger Nachfragen weitestgehend
unsubstanziiert und ausweichend; Fragen beantwortete sie wiederholt mit
„keine Ahnung“ (vgl. A8 S. 7 F69, S. 8 F76). Auch wenn es sich um eine
arrangierte Ehe gehandelt haben sollte, ist die weitgehende Unkenntnis
der Beschwerdeführerin unverständlich, zumal sie eigenen Angaben zu-
folge mehrere Wochen mit dem Ehemann und dessen Familie zusammen-
gelebt habe. Selbst wenn der Gatte ihr nicht viel erzählt haben sollte, wäre
anzunehmen, dass sie sich mit den weiblichen Hausbewohnerinnen unter-
halten und so doch das eine oder andere erfahren hätte, zumal sie sich mit
der Schwiegermutter und der Schwägerin soweit gut verstanden habe (vgl.
A8 S. 9 F91). Ebenso wenig vermögen die Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin, die Eltern hätten ihr gar nichts über den ausgewählten Mann gesagt
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(vgl. A8 S. 10 F97) und sie wisse nicht, ob ihre Eltern diesen vorher ge-
kannt hätten und warum ihre Wahl auf ihn gefallen sei (vgl. A3 S. 10, A8
S. 8 F77 f. und S. 10 F97), zu überzeugen. Vielmehr wäre anzunehmen,
dass sie von den Eltern nähere Informationen erhalten hätte, zumal diese
laut den Angaben der Beschwerdeführerin mit der Vermählung nichts Bö-
ses im Sinn gehabt hätten, sondern die Beschwerdeführerin mit diesem
Arrangement vor einem Einzug in den Militärdienst hätten schützen wollen.
Auch ist es unverständlich, dass die Beschwerdeführerin gar nicht nachge-
fragt habe, obwohl sie sich viele Gedanken gemacht und überlegt habe, ob
sie wirklich heiraten solle (vgl. A8 S. 8 F73). Mit den Ausführungen in den
Rechtsmitteleingaben vermag die Beschwerdeführerin das besagte Vor-
bringen nicht zu substanziieren und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer
Ausführungen zu der geltend gemachten Vermählung nicht auszuräumen.
Eine Heiratsurkunde hat sie nicht ins Recht gelegt. Die auf den eingereich-
ten Fotos einer Hochzeitsfeier abgebildete Braut weist zwar Ähnlichkeit mit
der Beschwerdeführerin auf, sodass wohl von ihrer Heirat auszugehen ist,
die Bilder lassen aber weder hinsichtlich der Datierung noch des Ortes
Rückschlüsse zu. Auch ergeben sich daraus keine Hinweise auf die Iden-
tität des Bräutigams und die Umstände der Vermählung und Ehe.
Im Übrigen ist dem Vorbringen ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit
die asylrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG abzuspre-
chen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin eine arrangierte Ehe eingegan-
gen sein sollte, ist dieser aufgrund der Aktenlage der Charakter einer
Zwangsheirat abzusprechen (vgl. zum erforderlichen Zwangselement
Art. 181a StGB [SR 311.0] und bspw. die Urteile des BVGer hierzu
E-7419/2016 vom 30. Juli 2018 E. 7.1.2, D-211/2017 vom 5. Februar 2018
E. 8.2.1 f., D-7161/2016 vom 16. November 2017 E. 5.1, D-476/2017 vom
10. November 2017 E. 6.3). Den Ausführungen der Beschwerdeführerin
zufolge hätten ihre Eltern nichts Böses im Sinn gehabt, sondern sie mittels
Verheiratung vor einem Einzug nach Sawa schützen wollen. Weder sei ihr
seitens der Eltern Gewalt zugefügt noch seien ihr ernstliche Nachteile an-
gedroht worden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Handlungsfrei-
heit der damals bereits volljährigen Beschwerdeführerin bezüglich der
Frage der Eheschliessung trotz des Drucks seitens der Eltern nie ernsthaft
eingeschränkt war und sie gegen ihren ausdrücklichen Willen und unter
Androhung ernsthafter Nachteile zur Eheschliessung gezwungen wurde.
Die eingereichten Fotos einer Hochzeitsfeier, welche die Braut lachend und
strahlend zeigen, vermögen eine Zwangsheirat nicht zu belegen. Auch
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Seite 10
wenn die Umstände der Heirat nicht den Vorstellungen der Beschwerde-
führerin entsprochen haben, entbehrt es dieser somit an der asylrechtli-
chen Relevanz gemäss Art. 3 AsylG.
4.2 Weiter erachtete das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu
seitens des Ehemannes erlittener häuslicher Gewalt als den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser
Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Die diesbezüglichen Schilde-
rungen der Beschwerdeführerin vermitteln kein stimmiges Bild. So bestritt
sie bei der Anhörung vom 16. März 2016, bei der BzP vom 13. April 2015
von Vergewaltigung gesprochen zu haben (vgl. A8 S. 12 F117 f.). Auch
steht die Aussage bei der BzP, der Ehegatte habe ihr mit der Enthauptung
gedroht (vgl. A3 S. 9), in Widerspruch zu den Angaben bei der Anhörung,
erwähnte die Beschwerdeführerin in deren Rahmen doch auch auf explizite
Nachfrage hin keine solche Drohung (vgl. A8 S. 12 F116). Die bei der An-
hörung vorgebrachte Fesselung erwähnte die Beschwerdeführerin bei der
BzP wiederum nicht, obwohl sie explizit nach einem fluchtauslösenden Er-
eignis gefragt worden war; sie gab damals zu Protokoll, es habe für die am
1. Januar 2015 erfolgte Flucht kein ausschlaggebendes Ereignis gegeben
(vgl. A3 S. 10). Auch vermag die Erklärung der Beschwerdeführerin für das
ganztägige Unbemerktbleiben des besagten Ereignisses, wonach die
Schwiegereltern und die Schwägerin wahrscheinlich angenommen hätten,
sie sei Tee trinken gegangen, nicht zu überzeugen. Die Ausführungen in
den Rechtsmitteleingaben sind nicht geeignet, die Zweifel an der Glaub-
haftigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführerin auszuräumen bezie-
hungsweise eine gegen sie gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
darzulegen. Das Desinteresse des Gatten an ihr und verbale Streitigkeiten
vermögen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begrün-
den. Abschliessend ist anzumerken, dass die im Rahmen der Beschwer-
deeingabe vom 9. März 2016 erstmals vorgebrachte Drohung des Ehegat-
ten gegenüber der Familie der Beschwerdeführerin nach deren Ausreise,
von der sie bei dem von der Schweiz aus geführten Telefonat mit den Eltern
erfahren habe, als nachgeschoben zu bezeichnen ist, erwähnte sie eine
solche doch bei der Schilderung des entsprechenden Telefonats anlässlich
der Anhörung vom 16. März 2016 mit keinem Wort (vgl. A8 S. 16 F146).
Vielmehr gab sie auf die Frage, wovor sie sich bei einer Rückkehr nach
Eritrea fürchten würde, einzig den ihr noch drohenden Militärdienst an (vgl.
A8 S. 17 F158). Weitergehende Ausführungen zur Frage der Schutzfähig-
keit und -willigkeit der eritreischen Behörden im Zusammenhang mit häus-
licher Gewalt erübrigen sich damit.
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Seite 11
4.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführe-
rin zu Protokoll gab, vor ihrer Ausreise aus Eritrea noch nicht zur Leistung
des eritreischen Militär- respektive Nationaldiensts aufgeboten worden zu
sein (vgl. A8 S. 17 F155).
4.4 Der Beschwerdeführerin ist es damit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt
ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihr drohende Gefährdung nach-
zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt er-
füllte sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
4.5 Somit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen der Ausreise
aus Eritrea, die illegal erfolgt sei, bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen
subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten muss,
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
4.5.1 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Aus-
reise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer
Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl.
BVGE 2009/29).
4.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im als Referenzurteil publi-
zierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob
Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein des-
wegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Unter Bezug-
nahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige
Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft
führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorge-
nommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal
aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zu-
rückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Aus-
reise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend ge-
machte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG er-
scheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv be-
gründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht
um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven er-
folge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blick-
winkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die
Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungs-
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Seite 12
vollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr ge-
stützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der
illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).
4.5.3 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der von der Beschwer-
deführerin geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels
flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die ille-
gale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgung zu begründen. Die Beschwerdeführerin verneinte
ausdrücklich, vor der Ausreise von den Militärbehörden im Hinblick auf ei-
nen Einzug in den Nationaldienst kontaktiert respektive in den Militärdienst
einberufen worden zu sein (vgl. A8 S. 17 F155). Sie hat sich somit vor der
Ausreise nicht der Dienstpflicht entzogen. Die blosse Möglichkeit einer
künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist jedoch, wie soeben aus-
geführt, asylrechtlich nicht relevant. Andere Anknüpfungspunkte, welche
die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als miss-
liebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung ih-
res Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gungsgefahr führen könnten, gehen aus den Akten nicht hervor. Allein das
Vorbringen, der Bruder G._______ sei in Sawa gewesen, und der Um-
stand, dass diesem zwischenzeitlich in der Schweiz Asyl gewährt wurde,
vermag nicht zur Annahme zu führen, die eritreischen Behörden würden
die Beschwerdeführerin persönlich als missliebige Person betrachten res-
pektive ihr würde in diesem Zusammenhang eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante (Reflex-)Verfolgungsgefahr drohen. Solches wird von der Beschwer-
deführerin auch nicht vorgebracht.
4.5.4 Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem
Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) nicht.
4.6 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin zu Recht verneint und deren Asylgesuch zutreffend ab-
gelehnt.
5.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
D-2862/2016
Seite 13
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
6.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem die Beschwer-
deführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG – und damit
auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK – nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich viel-
mehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestim-
mungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK).
D-2862/2016
Seite 14
6.2.2 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der
Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts
des konkreten Sachverhalts – es war davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea
aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rück-
kehr nicht mehr eingezogen werden würde – bejahte es die Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der
Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall,
dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den
Nationaldienst auszugehen wäre.
Vorliegend muss, trotz der aktuellen Bemühungen um Normalisierung des
Verhältnisses zwischen Äthiopien und Eritrea, aufgrund des Alters der Be-
schwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rück-
kehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde, sofern sie von
den heimatlichen Behörden nicht als verheiratet erachtet und vom Dienst
befreit werden sollte (vgl. a.a.O. E. 12.4).
6.2.3 Im Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (als Referenz-
urteil publiziert; zur Publikation als BVGE vorgesehen) befasste sich das
Bundesverwaltungsgericht mit den noch offenen Fragen der Zulässigkeit
und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger Ein-
ziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst.
Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass
die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG führt
(vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich we-
der um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1
EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als
Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für
die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge es
dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernst-
hafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde,
der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziel-
len Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon aus-
zugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verlet-
zung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des National-
dienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür, dass Miss-
handlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart
D-2862/2016
Seite 15
flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Natio-
naldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche
Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 4-6). Zu beachten sei,
dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerin-
nen und Rückkehrern betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden
keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und
sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückfüh-
rungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern
dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie sich die Situation für Personen
gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und
bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hät-
ten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7).
6.2.4 Auch wenn die Beschwerdeführerin in den eritreischen National-
dienst eingezogen werden sollte, führt dies aufgrund des Gesagten im
Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG).
6.2.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, ihr drohe aufgrund
der illegal erfolgten Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea unmenschli-
che Behandlung, ist auf das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen.
Demnach haben zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist
seien, relativ problemlos in ihr Heimatland zurückkehren können. Daher sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund
einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet (vgl. a.a.O.
E. 5.1).
Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführerin
bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer
Inhaftierung aufgrund der illegalen Ausreise droht. Damit ist das ernsthafte
Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu vernei-
nen.
6.2.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführerin als zulässig.
D-2862/2016
Seite 16
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 Im bereits erwähnten Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli
2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung
der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer
Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Ein-
ziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemei-
nen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten.
Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahr-
scheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexu-
elle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5).
Die allenfalls drohende Einziehung der Beschwerdeführerin in den Natio-
naldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
6.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs das Fehlen besonders begünstigender Um-
stände geltend machte, ist erneut auf das bereits erwähnte Referenzurteil
D-2311/2016 vom 17. August 2017 zu verweisen. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam darin zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von
einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bezie-
hungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten
Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder
Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren
für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemei-
nen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die
allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort
beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Le-
bensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
D-2862/2016
Seite 17
der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der
Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfang-
reichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevöl-
kerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderun-
gen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr ge-
rechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung
der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes
müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung
ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O.
E. 17.2).
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge Frau, die keine
gesundheitlichen Beschwerden vorbrachte, und eigenen Angaben zufolge
bis zu ihrer Ausreise in C._______ gelebt und elf Jahre die Schule besucht
hat. Soziale, die Beschwerdeführerin unterstützende Anknüpfungspunkte
sind erkennbar (in C._______ wohnhafte Eltern und Geschwister; weitere
Verwandte [Aufzählung] in Eritrea [vgl. A3 S. 5]; finanzielle Unterstützung
erfolgt durch in F._______ lebenden [Verwandten]). Zudem gab die Be-
schwerdeführerin zu Protokoll, dass ihre Familie Landwirtschaft betreibe.
Ihre Einwände, die Familie lebe in ärmlichen Verhältnissen und es wäre für
sie schwierig, in C._______ eine Arbeitsstelle zu finden, vermögen nicht
gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs zu sprechen. Es ist in diesem Zusam-
menhang darauf hinzuweisen, dass allfällige wirtschaftliche Reintegrati-
onsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenzustehen vermögen, da
blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansäs-
sige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine
existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE
2010/41 E. 8.3.6). Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin in der Schweiz
erworbene Kenntnisse und Arbeitserfahrung im (…) vorweisen. Insgesamt
ist somit nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde bei einer
Rückkehr nach Eritrea aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation
geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG).
6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführerin auch als zumutbar.
D-2862/2016
Seite 18
6.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AIG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea – wie bereits erwähnt – derzeit generell nicht möglich
sind. Jedoch besteht die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr, die praxis-
gemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegensteht. Es obliegt daher der Be-
schwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats
die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8
Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr
jedoch am 17. Mai 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürf-
tigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
8.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Ver-
fahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der
notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und die Rechtsvertretung wurde in
der Verfügung vom 17. Mai 2016 über den Kostenrahmen informiert.
Der Rechtsvertreter reichte am 27. Juli 2017 seine (aktualisierte) Kosten-
note ein. Der aufgeführte Stundenansatz von Fr. 300.– ist entsprechend
des in der Verfügung vom 17. Mai 2016 genannten Kostenrahmens auf
Fr. 220.– zu kürzen und das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 2197.–
(einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 2197.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: