Abtei lung IV
D-2863/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
A._______, geboren [...], Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Ruth Dönni, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. April 2010 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2863/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eine aus Addis Abeba stammende eth-
nische Oromo orthodoxer Religionszugehörigkeit – eigenen Angaben
zufolge ihre Heimat am 23. Januar 2007 verliess und während einein-
halb Jahren bei einer arabischen Familie in Z._______ als Hausan-
gestellte arbeitete,
dass sie während eines Urlaubs der Familie in Y._______ wegen den
schlechten Arbeitsbedingungen nachts aus einem X._______ Hotel
geflohen sei und am 25. Juli 2008 in W._______ ein erstes Asylgesuch
einreichte,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin am 15. De-
zember 2008 gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) abwies, die Wegweisung verfügte und den Vollzug
derselben anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diesen Entscheid
erhobene Beschwerde – nachdem das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2009 we-
gen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen worden war –
mit Urteil vom 23. Februar 2009 wegen nicht geleisteten Kostenvor-
schusses nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführerin am 28. September 2009 in V._______
wegen rechtswidrigen Aufenthaltes verhaftet wurde, worauf sie am
20. November 2009 mittels ihrer zwischenzeitlich mandatierten
Rechtsvertreterin mit einer als "Gesuch um Wiedererwägung" bezeich-
neten Eingabe an das BFM gelangte,
dass sie darin unter anderem beantragte, die vorinstanzliche Verfü-
gung vom 15. Dezember 2008 sei aufzuheben, es sei festzustellen,
dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und sie sei als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei sie wegen Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen,
dass sie zur Begründung dieser vom BFM als zweites Asylgesuch ent-
gegengenommenen Eingabe im Wesentlichen subjektive Nachflucht-
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gründe aufgrund von exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz geltend
machte,
das sie seit dem [...] Mitglied des Vereins "Association des Ethiopiens
en Suisse" (AES) sei, an dessen Aktivitäten sie aktiv teilnehme,
dass sie am 3. März 2009 an einer Demonstration vor der UNO in
Genf teilgenommen habe und wegen ihrer weissen Jacke auf dem
beigelegten Foto sehr gut zu erkennen sei,
dass sie am 15. Mai 2009 an einer weiteren Kundgebung vor der UNO
in Genf sowie an einer Demonstration vor der amerikanischen Bot-
schaft in Bern teilgenommen habe,
dass sie sich seit längerer Zeit kontinuierlich für ihre politischen An-
schauungen einsetze und bereit sei, sich damit erheblich zu gefähr-
den,
dass sie die Mitgliedschaft bei der AES beziehungsweise ihr politi-
sches Engagement in der Schweiz nicht schon im ersten Asylverfahren
erwähnt habe, weil sie der Ansicht sei, es hätten sich bereits in Äthio-
pien asylrelevante Tatsachen ereignet,
dass sie zur Belegung ihres exilpolitischen Engagements verschiede-
ne Beweismittel zu den Akten reichte (zwei Originalfotos von Demon-
strationsteilnahmen, diverse Internetausdrucke von Fotos von Demon-
strationen, ein Bestätigungsschreiben des Präsidenten der AES vom
[...] im Original, eine Kopie der AES-Mitgliederkarte vom [...] sowie
eine Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
[SFH] vom 13. Oktober 2009 zur Rückkehr einer jungen,
alleinstehenden Frau nach Äthiopien),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-1165/2008 vom
24. Juni 2008 festgehalten habe, die äthiopischen Sicherheitsbehör-
den überwachten die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften re-
lativ intensiv und registrierten diese ausserdem in umfangreichen elek-
tronischen Datenbanken, wobei die Überwachung seit den Wahlen im
Jahr 2005 erheblich ausgeweitet und intensiviert worden sei und daher
Grund zur Annahme bestehe, die Datenbanken enthielten nicht nur In-
formationen über führende politische Aktivisten in der Diaspora, son-
dern erfassten auch einfache Mitglieder und Sympathisanten der
Oppositionsparteien und sogar Personen, die nur zum Zwecke der In-
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formation an politischen Veranstaltungen der Opposition teilgenommen
hätten,
dass die Rechtsvertreterin gestützt auf dieses Urteil geltend machte,
die exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin würden mit
grosser Wahrscheinlichkeit im Falle einer Zwangsrückschaffung späte-
stens am Flughafen im Kontakt mit dem äthiopischen Sicherheitsdienst
aufgedeckt werden, und eine effektive oder vermutete mangelnde Ko-
operationsbereitschaft bei einer Befragung zu ihren politischen Aktivi-
täten im Ausland würde zu weitergehenden Massnahmen führen,
dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Ausreise mit den äthiopi-
schen Behörden Probleme gehabt habe, weshalb davon auszugehen
sei, dass sich der Sicherheitsdienst besonders für ihre exilpolitischen
Tätigkeiten interessieren dürfte,
dass sie schliesslich angesichts ihres langen Auslandaufenthalts und
des Asylgesuchs eine unverhältnismässig hohe Haftstrafe, Folter und
Verschleppung und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu
befürchten habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. April 2010 – eröffnet am
19. April 2010 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführerin ver-
fügte sowie den Vollzug derselben anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung des Nichteintretens auf das
Asylgesuch zusammenfassend festhielt, das erste Asylverfahren sei
rechtskräftig abgeschlossen, und aus den Akten ergäben sich keine
Hinweise, wonach nach Abschluss des ersten Verfahrens am 15. De-
zember 2008 (recte: 23. Februar 2009) Ereignisse eingetreten seien,
die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die
für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass die blosse Mitgliedschaft in der Vereinigung AES mit Sitz in Genf
zu keiner Verfolgung durch die äthiopischen Behörden führe, da sich
diese Organisation vorwiegend kulturell betätige und sich selbst als
politisch unabhängig bezeichne, weshalb es sich dabei nicht um eine
eigentliche exilpolitische Oppositionspartei handle,
dass keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, die Beschwer-
deführerin habe sich in einer Art und Weise betätigt und exponiert,
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welche als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens
wahrgenommen werde, weshalb die Behörden dieses Staates kein In-
teresse an der Identifizierung ihrer Person hätten,
dass sie auch aufgrund ihres Aufenthaltes im Ausland mit keinen staat-
lichen Verfolgungsmassnahmen zu rechnen habe,
dass die Vorinstanz unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-5402/2006 vom 30. November 2009 festhielt, gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG könne ein Nichteintretensentscheid oh-
ne Anhörung gemäss Art. 29 und 30 AsylG und ohne nochmalige Ge-
währung des rechtlichen Gehörs gefällt werden, da der Gehörsan-
spruch mit der schriftlichen Eingabe gewährleistet sei, wenn der Sach-
verhalt – wie hier – aufgrund der schriftlichen Asylbegründung und der
eingereichten Beweismittel erstellt sei,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
23. April 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob,
dass sie unter anderem beantragt, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft
erfülle, und sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; eventualiter
sei sie wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, auf das Asylgesuch
einzutreten und nach vorgängiger Anhörung der Beschwerdeführerin
neu zu entscheiden,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und um den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. April 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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dass mit Eingabe vom 29. April 2010 eine "Bestätigung Sozialhilfe"
vom 27. April 2010 zu den Akten gereicht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfügung des BFM vom 15. April 2010 der Beschwerdeführe-
rin am 19. April 2010 eröffnet wurde und somit mit der Beschwerdeein-
gabe vom 23. April 2010 die gesetzliche Beschwerdefrist von fünf Ta-
gen gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG gewahrt ist,
dass – unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen – somit auf die im
Übrigen formgerecht eingereichte (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG) Beschwerde einzutreten ist,
dass das BFM in seinem gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG er-
gangenen Entscheid auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht
eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
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dass daher auf die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin festzustellen und diese sei als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen, nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete
Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 111
Bst. e AsylG) und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufge-
zeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwech-
sel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a AsylG),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits
ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat oder wenn sie während des
hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurück-
gekehrt ist, ausser es gebe Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene
Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass die Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2008, in welcher es
feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und das Asylgesuch ablehnte, mit Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 23. Februar 2009 rechtskräftig wurde,
dass die Beschwerdeführerin somit in der Schweiz bereits ein Asylge-
such erfolglos durchlaufen hat und damit das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG statuierte formelle Erfordernis erfüllt ist,
dass sich die Aktenlage in Bezug auf das materielle Erfordernis des
Fehlens von Hinweisen auf zwischenzeitlich eingetretene, für die
Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse ebenso klar präsentiert,
dass hierbei nicht derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18,
Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 34 Abs. 1 AsylG zur Anwendung gelangt
(vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., EMARK 2004
Nr. 35 E. 4.3 S. 247), sondern lediglich Hinweisen auf Ereignisse Be-
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deutung zukommt, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft ge-
eignet sind,
dass mit anderen Worten ein engerer Verfolgungsbegriff angewandt
wird und auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn eines der Ele-
mente des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht er-
füllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18),
dass grundsätzlich, sobald in den Akten Hinweise auf flüchtlingsrecht-
lich oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes bedeutsame
Ereignisse seit dem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens zu
verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon bei erstem Hin-
sehen festgestellt werden kann, und unabhängig von der Tatsache,
dass derselben ausländischen Person in der Vergangenheit schon
(mindestens) einmal in der Schweiz die Anerkennung als Flüchtling
versagt blieb, auf das Asylgesuch einzutreten ist (vgl. EMARK 2005
Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass die Beschwerdeführerin für die Zeit nach der rechtskräftigen Ab-
weisung des ersten Asylgesuchs am 23. Februar 2009 und vor dem
Einreichen des zweiten Gesuchs am 20. November 2009 – wie oben
ausgeführt – lediglich behauptete, am 3. März 2009 sowie am 15. Mai
2009 an insgesamt drei Demonstrationen vor der UNO in Genf bezie-
hungsweise vor der amerikanischen Botschaft in Bern teilgenommen
zu haben,
dass aus dem Bestätigungsschreiben des Präsidenten der AES vom
[...] und aus vereinzelten, im Internet zugänglichen Publikationen
(Schreiben der AES an Bundesrätin Calmy Rey vom 23. November
2005, Medienmitteilung der AES vom 10. Januar 2010) hervorgeht,
dass diese Vereinigung durchaus auch politische Stellungnahmen
gegen das äthiopische Regime abgibt,
dass vor diesem Hintergrund – wie die Beschwerdeführerin in der Be-
schwerde zu Recht einwenden lässt – der simple Hinweis der Vorin-
stanz auf den Eintrag im Schweizerische Handelsamtsblatt (SHAB),
wonach es sich bei der AES nicht um eine eigentliche exilpolitische
Oppositionspartei handle, sondern diese vorwiegend kulturell tätig sei,
offensichtlich zu kurz greift (vgl. diesbezüglich auch Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts D-2555/2007 vom 23. April 2010 E. 4.4 und
D-5542/2007 vom 1. April 2010 E. 3.4),
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dass sich die von der Beschwerdeführerin konkret geltend gemachten
(exil)politischen Aktivitäten indessen in der Teilnahme an drei Demon-
strationen vor der UNO in Genf und der amerikanischen Botschaft in
Bern erschöpfen und sich daraus keine im Sinne von Art. 54 AsylG re-
levanten exilpolitischen Tätigkeiten beziehungsweise zwischenzeitlich
eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG konstruieren lassen,
dass die Hinweise auf die von der Beschwerdeführerin bei den De-
monstrationen jeweils getragene weisse Jacke im schriftlichen Asylge-
such vom 20. November 2009 und in der Beschwerde vom 23. April
2010 an dieser Tatsache nichts zu ändern vermögen, da für ein poten-
tielles Interesse der äthiopischen Sicherheitsbehörden nicht die Klei-
dung der Demonstrationsteilnehmenden ausschlaggebend sein dürfte,
sondern das tatsächliche politische Engagement der jeweiligen Person
und die daraus für den Staat abgeleitete potentielle Bedrohung,
dass sich – entgegen der in der Beschwerde vom 23. April 2010 ge-
äusserten Ansicht – auch aus dem Hinweis im Schreiben des AES-
Präsidenten vom [...], die Beschwerdeführerin nehme aktiv an den
Aktivitäten der Vereinigung teil ("participe activement dans les activités
de l'Association"), offensichtlich keine politisch exponierte Position
derselben ableiten lässt, wird doch in diesem Schreiben konkret
lediglich die Teilnahme der Beschwerdeführerin an den genannten drei
Demonstrationen bestätigt,
dass die Beschwerdeführerin innerhalb der AES klarerweise keine
Führungsposition inne hat und offenbar weder eine besondere Verant-
wortung noch spezielle Aufgaben übernimmt,
dass es aus diesem Grund – selbst für den Fall des Bekanntwerdens
des exilpolitischen Engagements – offensichtlich unwahrscheinlich er-
scheint, dass die Beschwerdeführerin von den äthiopischen Behörden
als ernstzunehmende und potentiell gefährliche Regimegegnerin wahr-
genommen würde und deshalb mit flüchtlingsrechtlich relevanter Ver-
folgung zu rechnen hätte (vgl. diesbezüglich Urteil D-588/2010 des
Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2010 E. 6.2.2 S. 13 f.),
dass der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf das Urteil D-1165/2008
des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2008 nicht zu einer an-
deren Einschätzung zu führen vermag, zumal in diesem Verfahren das
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exilpolitische Profil der betreffenden Person nicht mit demjenigen der
Beschwerdeführerin vergleichbar ist,
dass vorliegend überdies jegliche Hinweise dafür fehlen, dass gegen
die Beschwerdeführerin aufgrund von exilpolitischen Tätigkeiten in
Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen
eingeleitet worden wären,
dass den äthiopischen Behörden ferner nicht entgangen sein dürfte,
dass exilpolitische Tätigkeiten von äthiopischen Asylsuchenden regel-
mässig nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche zunehmen oder über-
haupt erst von diesem Zeitpunkt an einsetzen,
dass die Beschwerdeführerin gemäss Bestätigungsschreiben des Prä-
sidenten der AES vom [...] am [...] Mitglied der Vereinigung wurde und
am 3. März 2009 sowie am 15. Mai 2009 an Demonstrationen
teilnahm,
dass die Beschwerdeführerin ihre exilpolitischen Aktivitäten somit of-
fensichtlich erst wenige Tage nach dem Nichteintretensentscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2009 begann öffentlich
kundzutun,
dass der Hinweis in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe
bereits vor ihrer Ausreise Probleme mit den äthiopischen Behörden
gehabt, zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermag, da – wie
oben dargelegt – die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, sondern mit Ver-
fügung des BFM vom 15. Dezember 2008 wegen Unglaubhaftigkeit der
Asylvorbringen verneint wurden, wobei dieser Entscheid mit dem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2009 in Rechtskraft
erwuchs,
dass sich bei dieser deutlichen Sachlage weitere Abklärungen in die-
sem Zusammenhang erübrigen,
dass sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die Be-
schwerdeführerin im Rahmen ihres zweiten Asylgesuches offensicht-
lich keine seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen
Asylverfahrens eingetretenen Ereignisse darzutun vermag, welche ge-
eignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein-
getreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
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ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine drohende menschenrechtswidrige
Behandlung der Beschwerdeführerin in Äthiopien ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Äthiopien zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, von Krieg
oder Bürgerkrieg herrscht, weshalb in konstanter Praxis von der gene-
rellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausge-
gangen wird (vgl. beispielsweise die Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts D-2555/2007 vom 23. April 2010 a.a.O. E. 6.3.2 und D-588/2010
vom 14. April 2010 a.a.O. E. 8.2),
dass sich in den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür fin-
den, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat aus Gründen wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbe-
drohende Situation geraten würde, da sie gemäss eigenen Angaben
im ersten Asylverfahren mit ihrer Mutter sowie drei Brüdern und drei
Schwestern in Addis Abeba – wo sie geboren ist und bis zu ihrer Aus-
reise gelebt hat – über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz ver-
fügt (act. 4 S. 3),
dass sich der pauschale Einwand in der Rechtsmittelschrift, die Be-
schwerdeführerin habe seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrem Hei-
matland und wisse nicht, wo sich die Mutter heute aufhalte, als zu we-
nig substanziiert erweist, um zu einer anderen Einschätzung zu füh-
ren,
dass sich das mit der Beschwerde eingereichte SFH-Gutachten auf die
Rückkehr nach Äthiopien einer minderjährigen und alleinstehenden
jungen Frau ohne soziales Netz vor Ort bezieht und daher für den vor-
liegend zu beurteilenden Fall keine Relevanz aufweist,
dass daher weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Fal-
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le einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2
AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt, womit der von der Vorinstanz verfügte
Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen
oder unangemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit
der Beschwerde – unabhängig von der belegten Bedürftigkeit – abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
Versand:
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