B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2865/2016
Ur t e i l vom 1 3 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Widerruf der Einreisebewilligung zwecks Familienzusam-
menführung zugunsten von B._______, Somalia;
Verfügung des SEM vom 6. April 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Mai 2013 ein Gesuch
um Familiennachzug für die zwei Kinder, den angeblichen Ehemann,
B._______, und die Mutter der Beschwerdeführerin einreichen liess,
dass das Bundesamt für Migration (BFM) dieses Gesuch mit Verfügung
vom 6. August 2013 guthiess,
dass die Mutter sowie die zwei Kinder der Beschwerdeführerin in der Folge
am 13. Dezember 2013 in die Schweiz einreisten und ein Asylgesuch stell-
ten,
dass die Beschwerdeführerin mit Anfrage vom 9. Februar 2016 Erkundi-
gungen über die nötigen Modalitäten für die Einreise ihres angeblichen
Ehemannes einziehen liess,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. Februar 2016 feststellte, der angeb-
liche Ehemann der Beschwerdeführerin habe seit zweieinhalb Jahren von
seiner Einreisebewilligung keinen Gebrauch gemacht, gewährte ihr das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Widerruf der Einreisebewilligung für
B._______ und forderte sie auf, diverse Fragen, unter anderem zu ihrem
Zivilstand, zu beantworten,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. März 2016 eine Stel-
lungnahme einreichen liess,
dass das SEM mit Verfügung vom 6. April 2016 – eröffnet am folgenden
Tag – die Einreisebewilligung vom 6. August 2013 betreffend B._______
widerrief, die Einreise in die Schweiz von B._______ nach Art. 51 Abs. 1
und 4 AsylG (SR 142.31) nicht bewilligte und das Gesuch um Familien-
nachzug betreffend B._______ nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG ablehnte,
dass das SEM zur Begründung dieses Entscheids im Wesentlichen aus-
führte, es sei im Zusammenhang mit der Verfügung vom 6. August 2013
davon ausgegangen, zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem angeb-
lichen Ehemann bestehe eine tatsächlich gelebte familiäre Beziehung, die
durch die Flucht unfreiwillig getrennt worden sei, und bei allen Beteiligten
der Wille, die familiäre Beziehung in der Schweiz fortzuführen,
dass seit der Erteilung der Einreisebewilligung im August 2013 nunmehr
über zweieinhalb Jahre verstrichen seien,
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dass die Beschwerdeführerin in ihren Schreiben vom 9. Februar und
24. März 2016 geltend gemacht habe, ihr angeblicher Ehemann habe die
Einreisebewilligung nicht abwarten wollen und sich deshalb am 12. August
2013 alleine auf die Reise nach Libyen gemacht,
dass die Einreisebewilligung indes bereits am 6. August 2013 ausgestellt
worden sei, weshalb davon auszugehen sei, der angebliche Ehemann der
Beschwerdeführerin sei vor seiner Reise nach Libyen darüber in Kenntnis
gesetzt worden,
dass im Gesuch vom 15. August 2013 um Übernahme der Reisekosten
von einem Aufenthalt in Äthiopien die Rede gewesen sei, weshalb nicht
abschliessend klar sei, ob und mit welcher Absicht der angebliche Ehe-
mann der Beschwerdeführerin im August 2013 nach Libyen gereist sei,
dass die Beschwerdeführerin bei der Begründung für das Nichtbenutzen
der erteilten Einreisebewilligung geltend gemacht habe, der angebliche
Ehemann sei in Libyen in Gefangenschaft geraten und habe neun Monate
im Gefängnis „M._______“ verbracht,
dass er nach seinem Gefängnisaufenthalt in den Sudan gereist sei und
sich einen Monat später nach Äthiopien begeben habe, wo er sechs Mo-
nate verblieben sei,
dass er sich schliesslich nach Somalia begeben habe, wo er am 14. Januar
2015 seine in Haft erlittenen Verletzungen im O._______ Hospital habe
untersuchen und behandeln lassen,
dass indessen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den verschie-
denen Aufenthalten von B._______ das Nichtbenutzen der erteilten Einrei-
sebewilligung nicht zu erklären vermöchten, zumal beispielsweise nicht
nachvollziehbar sei, weshalb sich der angebliche Ehemann nach seiner
Haft nicht an die Schweizer Botschaft in Tripolis, Khartoum oder Addis
Abeba gewendet und um eine Einreise in die Schweiz ab Libyen, Sudan
oder Äthiopien bemüht habe, wie es erfahrungsgemäss viele Gesuchsteller
in ähnlicher Lage zu tun pflegten,
dass die Beschwerdeführerin ihren angeblichen Ehemann dabei von der
Schweiz aus hätte unterstützen können, beispielsweise mit einem Gesuch
um Neuausstellung der Einreisebewilligung,
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dass dem eingereichten Arztbericht vom 30. März 2015 zudem der ärztli-
che Rat zu entnehmen sei, der angebliche Ehemann möge sich aufgrund
fehlender Behandlungsmöglichkeiten in Somalia in medizinische Behand-
lung im Ausland begeben,
dass B._______ jedoch gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin
erst im Dezember 2015 nach Kenia gereist sei,
dass nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar sei, weshalb der angebli-
che Ehemann seit der Befreiung aus der Haft in Libyen nicht früher Ge-
brauch von seiner Einreisebewilligung gemacht habe und stattdessen in
drei verschiedene Länder gereist sei, ohne bei der jeweiligen Schweizer
Botschaft vorzusprechen,
dass des Weiteren aufgrund widersprüchlicher Aussagen der Mutter der
Beschwerdeführerin und aufgrund eingereichter Dokumente Zweifel und
Unklarheit in Bezug auf den Zivilstand der Beschwerdeführerin bestünden,
dass die Mutter der Beschwerdeführerin das Original des Scheidungszer-
tifikats eingereicht habe, wonach sich die Beschwerdeführerin und
B._______ am 20. Februar 2013 hätten scheiden lassen,
dass die Mutter der Beschwerdeführerin schliesslich eine Kopie eines äthi-
opischen Gerichtsurteils eingereicht habe, demzufolge die Beschwerde-
führerin am 30. April 2013 C._______ geheiratet habe,
dass der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin innerhalb der ver-
gangenen zweieinhalb Jahre keinen Gebrauch von der Einreisebewilligung
gemacht habe,
dass es sich dabei um ein Indiz dafür handle, dass bisher, zumindest von
seiner Seite, nicht die feste Absicht bestanden habe, die zuvor gelebte Be-
ziehung fortzuführen,
dass andernfalls zu erwarten gewesen wäre, dass es umgehend nach Er-
teilung der Einreisebewilligung und spätestens nach der Befreiung aus der
Haft zur Familienvereinigung gekommen wäre,
dass dies vorliegend nicht der Fall gewesen sei, weshalb besondere Um-
stände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorlägen, die zum Widerruf der
im August 2013 verfügten Einreisebewilligung führten, zumal zum jetzigen
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Zeitpunkt die Voraussetzung der gelebten Beziehung nicht mehr gegeben
zu sein scheine,
dass angesichts der widersprüchlichen Angaben und Dokumente betref-
fend den Zivilstand der Beschwerdeführerin zudem grundsätzliche Zweifel
an der geltend gemachten Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwer-
deführerin und B._______ aufkämen,
dass B._______ nicht der Vater der Kinder der Beschwerdeführerin sei,
zumal den Aussagen der Beschwerdeführerin zufolge der Vater ihrer Kin-
der im Jahre 2006 ums Leben gekommen sei,
dass nach dem Gesagten die Voraussetzungen für die Gewährung von Fa-
milienasyl nicht erfüllt seien,
dass im vorliegenden Fall das Verfahren zur Familienzusammenführung
über Frau D._______ von der (…) Rechtsberatungsstelle für Menschen in
Not geführt worden sei,
dass angenommen werden könne, sie sei mit den Verfahren betreffend
Asyl- und Familiennachzug vertraut und wisse folglich auch, dass in Er-
mangelung der Voraussetzungen (gelebte Beziehung, glaubhaftes Inte-
resse an einer Fortführung des Ehelebens) die Einreise von B._______
widerrufen werden könne,
dass die Beschwerdeführerin demnach nicht mehr gutgläubig und berech-
tigt auf die Einreisebewilligung vertraut haben könne,
dass unter diesen Umständen der Anspruch auf Vertrauensschutz nicht
geltend gemacht werden könne, weshalb die Frage, ob die Beschwerde-
führerin gestützt auf die Einreisebewilligung bereits Dispositionen getroffen
habe, in diesem Fall unbeachtlich sei,
dass das SEM auf die Verfügung vom 6. August 2013 zurückkommen
dürfe, weil vorliegend die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nicht
gegeben seien,
dass demnach die mit Verfügung vom 6. August 2013 zwecks Familienzu-
sammenführung erteilte Einreisebewilligung für B._______ zu widerrufen
sei,
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Mai 2016 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde anheben und die
nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die Verfügung der
Vorinstanz vom 6. April 2016 sei aufzuheben. Es sei die Wirksamkeit der
Verfügungen vom 6. August 2013 betreffend die Einreisebewilligung für
den Ehemann zwecks Familienzusammenführung festzustellen. Der Be-
schwerdeführerin sei Einsicht in die verfahrensrelevanten Asylakten der
Mutter der Beschwerdeführerin zu gewähren. Es sei ihr eine angemessene
Nachfrist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. Die Vorinstanz sei an-
zuweisen, die von der Mutter der Beschwerdeführerin eingereichten Doku-
mente einer Überprüfung auf ihre Echtheit zu unterziehen und das Resultat
der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zu unterbreiten. Der Be-
schwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbe-
sondere sei ihr die unterzeichnete Juristin beizuordnen. Von der Erhebung
eines Kostenvorschusses sei abzusehen,
dass die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer Vorbringen ein Arzt-
zeugnis vom 16. März 2016 zu den Akten reichte,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischen-
verfügung vom 26. Mai 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Bestellung einer
amtlichen Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, bis
zum 10. Juni 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 6. Juni 2016 geleistet wurde,
dass die Rechtsvertreterin eine Honorarnote vom 15. August 2016 ein-
reichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Verfügung vom 6. August 2013 die Einreise unter anderem auch
für B._______ bewilligt worden war und diese Verfügung in formelle
Rechtskraft erwuchs,
dass der Umstand, dass die Einreise während Jahren nicht stattgefunden
hat, daran grundsätzlich nichts zu ändern vermag,
dass jedoch eine Verwaltungsbehörde nach bundesgerichtlicher Recht-
sprechung eine materiell unrichtige Verfügung trotz Rechtskraft unter be-
stimmten Voraussetzungen zurücknehmen kann, dabei jedoch das Inte-
resse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts und dasjenige
an der Wahrung der Rechtssicherheit gegeneinander abzuwägen sind (vgl.
BGE 121 II 273, BVGE 2007/29 E. 4.2 S. 350 mit weiteren Hinweisen),
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dass demnach zu prüfen ist, ob die Einreise aufgrund der geltenden Be-
stimmungen zu verweigern wäre,
dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten von Flüchtlingen selber als
Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, sofern keine besonderen
Umstände dagegen sprechen,
dass im Hinblick hierauf Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als
Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch
auf Erteilung einer Einreisebewilligung haben, sofern sie sich im Ausland
aufhalten, es sich um Mitglieder der Kernfamilie handelt und diese auf-
grund der Umstände der Flucht vom anerkannten Flüchtling getrennt wur-
den,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zwar durchaus Zwei-
fel am geltend gemachten Zivilstand der Beschwerdeführerin ausgedrückt
und diese auch mit den von der Mutter der Beschwerdeführerin eingereich-
ten Beweismitteln (Scheidungszertifikat, Kopie eines äthiopischen Ge-
richtsurteils, Heiratszertifikat) begründet hat,
dass die Beschwerdeführerin in der Folge in der Beschwerdeschrift Akten-
einsicht in die entsprechenden Aktenstücke ihrer Mutter beantragen und in
der Beschwerdeschrift eine Abfolge ihrer ehelichen Beziehungen auflisten
und Beweisanträge stellen liess,
dass sich die Vorinstanz allerdings bei ihrem Entscheid nicht zum Nachteil
der Beschwerdeführerin auf die in der angefochtenen Verfügung erwähn-
ten Aktenstücke (im Dossier der Mutter) oder die Vorbringen der Mutter
zum Zivilstand der Beschwerdeführerin abgestützt hat, zumal sich die ratio
decidendi der angefochtenen Verfügung nicht um die Frage des Zivilstands
dreht,
dass nämlich die Frage, ob es sich bei B._______ tatsächlich um den Ehe-
mann der Beschwerdeführerin handelt, vielmehr offen gelassen werden
kann, weil auch bei Wahrunterstellung der diesbezüglichen Tatsachenbe-
hauptungen der Beschwerdeführerin kein anderer Ausgang des Beschwer-
deverfahrens resultiert,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, der Beschwerdeführerin Einsicht
in Aktenstücke aus den Verfahrensakten ihrer Mutter zu gewähren oder
Beweise zum Zivilstand der Beschwerdeführerin zu erheben,
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dass das SEM in seiner Verfügung mit ausführlicher und überzeugender
Begründung zum Schluss kam, die Einreise sei nicht zu bewilligen und das
Familienzusammenführungsgesuch abzulehnen,
dass die Beschwerdeführerin dem in ihrer Rechtsmitteleingabe nichts We-
sentliches entgegenzusetzen vermag,
dass in der Beschwerdeschrift bestätigt wird, B._______ sei am 12. August
2013 alleine nach Libyen aufgebrochen, und die Einreisebewilligung sei –
wie von der Vorinstanz richtig festgestellt – bereits am 6. August 2013 er-
teilt worden,
dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin
habe in der Schweiz persönlich telefonischen Kontakt mit ihrem Ehemann
gehabt, konnte sie doch anlässlich der Anhörung vom 23. April 2013 ver-
melden, sie habe ihm gesagt, sie sei mit der Reise ihrer Kinder nach Äthi-
opien nicht einverstanden, und ihr Ehemann wolle über das Meer reisen
(vgl. A16/23 F75-78 S. 9/10),
dass B._______ nach dem Gesagten zum einen bereits zu diesem Zeit-
punkt gewusst haben muss, dass sich die Beschwerdeführerin in der
Schweiz aufhält,
dass zum anderen davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin wie
auch B._______ kannten wechselseitig diejenigen Telefonnummern, unter
denen sie erreichbar waren, zumal andernfalls ein Kontakt ohnehin ausge-
schlossen gewesen wäre,
dass B._______ nach Angaben der Beschwerdeführerin auch Kontakt zu
Landsleuten in der Schweiz gehabt haben soll, welche ihm von negativen
Dingen über die Beschwerdeführerin berichtet hätten, weshalb er eifer-
süchtig geworden sei (vgl. A16/23 F77 S. 9/10),
dass demnach die Behauptung in der Beschwerde, die Eheleute hätten seit
der Bewilligung der Einreise vom 6. August 2013 keinerlei Kontakt mehr
gehabt und diesen plötzlich anfangs 2016 via Skype wieder aufgenommen,
wirklichkeitsfremd erscheint,
dass insbesondere nicht nachvollziehbar ist, wie die Mutter der Beschwer-
deführerin den telefonischen Kontakt zwischen den Eheleuten faktisch per-
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manent während Jahren hätte blockieren können, weshalb davon auszu-
gehen ist, die geltend gemachte Funkstille zwischen den Eheleuten habe
eine andere Ursache als die geltend gemachte,
dass B._______ nach dem Gesagten wohl Kenntnis vom Gesuch um Fa-
miliennachzug gehabt haben muss und sich somit zumindest bei einer
Schweizerischen Botschaft nach dem Stand des Verfahrens hätte erkundi-
gen können, weshalb davon auszugehen ist, er hat aus Gründen, die für
diesen Entscheid nicht wesentlich sind, das Interesse an einem Zusam-
menleben mit seiner Ehefrau verloren,
dass somit davon auszugehen ist, die Familienbeziehung sei – zu einem
durch das Gericht nicht bestimmbaren Zeitpunkt – freiwillig beendet wor-
den,
dass das Rechtsinstitut des Familienasyls die Bewahrung von vorbestan-
denen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstel-
lung bezweckt, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtum-
stände und somit unfreiwillig getrennt wurde,
dass das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG jedoch nicht – wie
vorliegend beabsichtigt – der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen
Beziehungen dient,
dass vorliegend nicht von Belang ist, dass die Ehe zwischen B._______
und seiner Ehefrau rechtlich noch besteht,
dass aufgrund der Tatsache, dass B._______ während mehr als zwei Jah-
ren keinen Gebrauch von der Einreisebewilligung gemacht hat, ohne dass
dies überzeugend erklärt werden kann, von einer freiwilligen Trennung der
Familiengemeinschaft auszugehen ist und dies einen besonderen Um-
stand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG darstellt, der dem Einbezug in ihre
Flüchtlingseigenschaft sowie der Gewährung des Familienasyls entgegen-
steht (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.4.2 S. 601 f.),
dass daher – wie vorausgehend festgestellt – weiter zu prüfen ist, ob das
öffentliche Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts
das private Interesse an der Wahrung der Rechtssicherheit überwiegt,
dass vorliegend von der gewährten Einreisebewilligung ohne nachvollzieh-
bare Begründung während Jahren kein Gebrauch gemacht wurde und aus
den Akten auch nichts hervorgeht, dass darauf hindeuten würde, es seien
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konkrete Dispositionen im Vertrauen auf die Beständigkeit der Einreisebe-
willigung getroffen worden,
dass die Beschwerdeführerin durch die Stellung eines erneuten Gesuches
um Familiennachzug vielmehr selbst davon auszugehen scheint, die da-
mals erteilte Einreisebewilligung habe keine Geltung mehr,
dass sie sich damit nur bedingt auf die Rechtssicherheit und den Vertrau-
ensschutz berufen kann,
dass nach dem Gesagten jedoch ein gewichtiges öffentliches Interesse an
der Abweisung des Gesuches um Familienasyl besteht,
dass demnach das SEM zu Recht die Verfügung vom 6. August 2013 wi-
derrufen und das Gesuch um Familiennachzug respektive um Bewilligung
der Einreise in die Schweiz und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin im Ergebnis auf die ausländerrechtlichen
Bestimmungen zum Familiennachzug zu verweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.‒
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei
der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu
verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: