Abtei lung IV
D-2866/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Robert Galliker,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...), Sri Lanka, wohnhaft (...), Sri
Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom
20. Februar 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2866/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin - eine Tamilin aus B._______, C._______,
D._______ - suchte mit an die Schweizerische Botschaft in Colombo
gerichtetem Schreiben vom 2. Juni 2006 um Asyl in der Schweiz nach
(vgl. act. A1), dem sie ein zweiseitiges, von P.V.R./ Justice of the
Peace in E._______ verfasstes und von ihr unterzeichnetes Affidavit
vom 22. Mai 2006 beilegte.
B.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2006 teilte die Schweizerische Botschaft
der Beschwerdeführerin mit, ihre Eingabe werde als Asylgesuch ent-
gegen genommen. Gleichzeitig forderte die Botschaft die Beschwerde-
führerin auf, ihre Vorbringen ("grievances") und allfällige entsprechen-
de Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren als letzte und
bindende Eingabe ("your final and binding submission") bis zum
25. Juli 2006 einzureichen, sofern sie nach wie vor an ihrem Gesuch
festhalten wolle (vgl. act. A2).
C.
Am 13. Juli 2006 gingen der Schweizerischen Vertretung in Colombo
zahlreiche, von der Beschwerdeführerin eingesandte Dokumente zu
(ein Visumsantrag für die Schweiz vom 29. Mai 2006, ein Auszug aus
dem Todesregister des Distrikts D._______ vom 20. Februar 2006
bezüglich des früheren Ehemannes der Beschwerdeführerin, eine
Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 15. März
2006, ein Untersuchungsbericht des Magistrate Court C._______ über
die Todesumstände des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 7.
Juli 2006, Kopien des srilankischen Reisepasses, der Identitätskarte
und der Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin, Geburtsregisteraus-
züge bezüglich der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes; vgl. act.
A3).
D.
Am 24. Oktober 2006 wurde die Beschwerdeführerin durch einen Mit-
arbeiter der Schweizer Botschaft in Colombo zu ihren Asylgründen be-
fragt (vgl. act. A6).
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E.
Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der vorerwähnten Einga-
ben sowie anlässlich der Anhörung in der Botschaft vom 24. Oktober
2006 geltend, ihr Bruder F._______, welcher Inhaber eines Textilge-
schäfts in C._______ gewesen sei, habe gelegentlich die LTTE
("Liberation Tigers of Tamil Eelam") unterstützt. Am 25. Dezember
2005 seien etwa 15 Soldaten bei ihr zuhause erschienen und hätten
sich nach ihren drei Brüdern erkundigt. Zu diesem Zeitpunkt seien
zwei ihrer Brüder an der Arbeit gewesen, während sich der Dritte in
Colombo aufgehalten habe. Nachdem ihre Brüder erfahren hätten,
dass sie sich bei der Armee melden sollten, seien sie ausser Landes
geflohen. Zwei hätten sich nach G._______ abgesetzt, während der
dritte Bruder aktuell Asylbewerber in H._______ sei.
Am 10. Januar 2006 sei ihr Ehemann, welcher das Kleidergeschäft ih-
res Bruders übernommen habe, am späten Nachmittag auf dem Nach-
hauseweg von Unbekannten erschossen worden. Daraufhin habe ihr
Vater Anzeige bei der Polizei in C._______ erstattet, woraufhin der
District Judge von C._______ ein Untersuchungsverfahren eingeleitet
habe. Zwei Tage nach der Ermordung ihres Ehemannes hätten
Unbekannte nachts an ihre Haustüre geklopft und sie aufgefordert,
nach draussen zu kommen. Sie habe die Haustüre indessen aus Angst
nicht geöffnet.
Seit März 2006 habe sie vier anonyme Telefonanrufe erhalten, wobei
sie jeweils aufgefordert worden sei, die Aufenthaltsorte ihrer drei ver-
schwundenen Brüder preiszugeben, ansonsten ihr Sohn oder sie
selbst entführt würden. Den letzten derartigen Drohanruf habe sie am
25. April 2006 erhalten. Aus diesem Grunde habe sie am 10. März
2006 Anzeige bei der Human Rights Commission in D._______
erstattet.
Am 21. Juni 2006 sei sie in Colombo von Angehörigen der I._______
kontrolliert und dabei eine Woche lang festgehalten worden, wobei
man sie zunächst terroristischer Aktivitäten verdächtigt und ihr zudem
vorgeworfen habe, unerlaubtermassen die Identitätskarte einer
anderen Person (ihres verstorbenen Ehemannes) auf sich getragen zu
haben. Etwa eine Woche später sei sie wieder freigelassen worden.
Anschliessend sei sie nach D._______ zurückgekehrt, weil ihre
Schwiegermutter verstorben sei.
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Im September 2006 habe sie ihre Heimatregion endgültig verlassen
und lebe seit dem 27. September 2006 gemeinsam mit der Ehefrau ih-
res nach H._______ geflohenen Bruders in J._______ bei Colombo.
F.
Mit via Schweizer Botschaft in Colombo an die Beschwerdeführerin
versandter Verfügung vom 20. Februar 2007 wies das BFM deren Ein-
reise- und Asylgesuch ab. Die Verfügung des BFM wurde der Be-
schwerdeführerin laut dem bei den Akten befindlichen postalischen
Rückschein am 13. März 2007 ausgehändigt.
G.
Mit am 9. April 2007 bei der Schweizer Botschaft in Colombo eingetrof-
fener und von dieser an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleite-
ter englischsprachiger Beschwerde vom 5. April 2007 beantragt die
Beschwerdeführerin sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und ihr sowie ihrem Kind die Einreise in die Schweiz zu be-
willigen beziehungsweise Asyl zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Aus-
nahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neu-
em Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
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halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. Das Bun-
desverwaltungsgericht hat dabei aus prozessökonomischen Gründen
auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Über-
setzung in eine Amtssprache verzichtet, da die Rechtsmittelanträge
verständlich sowie begründet sind. Der vorliegende Entscheid ergeht
indessen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG).
2.
2.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemu-
tet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss
Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweize-
rische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu be-
willigen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib
und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG bestehe.
2.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-
g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei
der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
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3.
3.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch um Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung in die Schweiz im Wesentlichen mit ihrer
Furcht, dass ihr beziehungsweise ihrem Kind in Sri Lanka in absehba-
rer Zukunft etwas zustossen könnte. In diesem Zusammenhang wies
sie auf die Ermordung ihres Ehemannes im Januar 2006 hin. Weiter
hielt sie fest, dass sie in den Monaten März und April 2006 insgesamt
vier anonyme Drohanrufe erhalten habe, worin ihr die Entführung ihres
Sohnes beziehungsweise ihrer eigenen Person angedroht worden sei,
falls sie keine näheren Auskünfte hinsichtlich der momentanen Aufent-
haltsorte ihrer drei ins Ausland geflohenen Brüder gebe. Darüber führ-
te sie aus, dass sie im Juni 2006 in Colombo zu Unrecht eine Woche
lang unter dem Verdacht terroristischer Aktivitäten festgehalten worden
sei.
3.2
3.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält mit der Vorinstanz fest, dass
die von unbekannter Seite verübte Ermordung des Ehemannes der
Beschwerdeführerin als äusserst tragisches und leidvolles Geschehnis
gelten muss, das seelisch mit viel Schmerz und Trauer verbunden ist.
Nichtsdestotrotz sind den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entneh-
men, dass ihr selbst zufolge des Todes ihres Mannes asyl- bezie-
hungsweise einreisebeachtliche Verfolgungshandlungen widerfahren
beziehungsweise solche in Zukunft zu gewärtigen sind, zumal die Be-
schwerdeführerin an keiner Stelle geltend gemacht hat, ihr früherer
Ehemann sei in irgendwelche politischen Aktivitäten verstrickt gewe-
sen.
3.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, in den Monaten
März und April 2006 vier telefonische Drohanrufe von unbekannter
Seite erhalten zu haben, zielten die Anrufe nach ihrer Darstellung dar-
auf ab, durch sie in Kenntnis der Aufenthaltsorte ihrer drei flüchtigen
Brüder zu gelangen. Da die diesbezüglichen Anrufe indessen seit
Ende April 2006 aufgehört haben, ist mit der Vorinstanz anzunehmen,
dass die Anrufer zwischenzeitlich ihr Vorhaben aufgegeben haben, wo-
bei denkbar erscheint, dass sie tatsächlich realisiert haben, dass die
drei von ihnen gesuchten Personen ausser Landes gegangen und da-
mit die Möglichkeiten, ihrer habhaft zu werden, nurmehr theoretischer
Natur sind. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin an keiner Stel-
le behauptet, dass sie oder ihr Sohn nach dem Aufhören jener Telefo-
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nate jemals Opfer eines Entführungsversuchs geworden wären, womit
anzunehmen ist, dass sie von Seiten der damaligen Anrufer persönlich
keine Nachteilszufügungen mehr zu gewärtigen hat.
3.2.3 Unbestritten bleibt auch die - von der Beschwerdeführerin durch
entsprechende Gerichts- und Polizeidokumente belegte - Aussage, im
Juni 2006 in Colombo eine Woche lang zu Unrecht unter dem Verdacht
terroristischer Aktivitäten inhaftiert gewesen zu sein. Wiewohl dieser
Vorfall zu bedauern ist und in sich einen Eingriff in die persönliche Be-
wegungsfreiheit bedeutet, zeigen doch gerade die von der Beschwer-
deführerin zu den Akten gereichten polizeilichen und gerichtlichen Un-
terlagen vom Juni / Juli 2006 (vgl. act. A8) auf, dass die Beschwerde-
führerin nach Abschluss der polizeilichen Untersuchung vom Verdacht
terroristischer Machenschaften nachhaltig entlastet und in der Folge
gerichtlich freigesprochen worden ist. Nach dem Gesagten ist auch die
einwöchige Inhaftierung der Beschwerdeführerin in Colombo nicht ge-
eignet, einen Anspruch auf Einreisebewilligung in die Schweiz zu be-
gründen, zumal die Beschwerdeführerin seither auch keine weiteren
staatlichen Verfolgungsmassnahmen mehr erlitten hat und damit keine
hinreichenden Anhaltspunkte bestehen, aufgrund derer die Beschwer-
deführerin in absehbarer Zukunft weitere Verfolgungshandlungen zu
befürchten hätte. Diese Einschätzung wird im Ergebnis durch die Tat-
sache bekräftigt, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem definitiven
Wegzug nach J._______ am 27. September 2006 (vgl. act. A6 S. 2,
Ziff. 1.1) nie mehr behelligt beziehungsweise bedroht worden ist und in
diesem Zusammenhang einzig die vage Befürchtung äussert, ihre
früheren Widersacher könnten dereinst ihren aktuellen Aufenthaltsort
herausfinden (vgl. act. A6 S. 6).
3.2.4 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art.
3 AsylG glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die Beschwerde
näher einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente ent-
hält, sondern lediglich die Wahrheitsmässigkeit der Gesamtaussagen
der Beschwerdeführerin unterstreicht, welche indes weder von der
Vorinstanz noch vom Bundesverwaltungsgericht als solche in Frage
gestellt werden. Das BFM hat demnach der Beschwerdeführerin zu
Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise deren
Asylgesuch abgelehnt. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht,
dass die Sicherheitssituation der Beschwerdeführerin und ihres Kindes
aufgrund der derzeitigen Bürgerkriegslage in Sri Lanka generell als
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schwierig und belastend zu bezeichnen ist; dieser Umstand betrifft
indessen letztlich die Mehrheit der Zivilbevölkerung in Sri Lanka,
weshalb die vorinstanzliche Verfügung angesichts der restriktiven Pra-
xis im Bereich der Auslandsverfahren, bei denen sich die Frage von
allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen gerade nicht stellt, zu be-
stätigen ist.
3.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grund-
sätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art.
63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. a des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (durch Vermittlung der schweizerischen
Vertretung in Colombo, verbunden mit der Bitte um Eröffnung des
Urteils an die Beschwerdeführerin sowie um Zustellung der Emp-
fangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- das BFM mit den Akten (Ref.-Nr. ...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
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