B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2866/2014
Ur t e i l vom 2 5 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Syrien,
alle vertreten durch MLaw Michèle Binggeli, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 24. April 2014 / N (…).
D-2866/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, Kurden mit letztem Wohnsitz in
E._______, verliessen Syrien eigenen Angaben gemäss am 8. Oktober
2011 und reisten nach Griechenland, wo sie voneinander getrennt wurden.
A.b Die Beschwerdeführerin gelangte am 2. Dezember 2011 in die
Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Bei der Befragung zur
Person (BzP), die am 9. Dezember 2011 im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum Basel stattfand, gab sie an, ihr Ehemann sei auf der Reise in die
Schweiz in Griechenland zurückgeblieben. Er habe als (…) gearbeitet und
in der letzten Zeit in Syrien an ein oder zwei Demonstrationen teilgenom-
men. Die Behörden hätten davon erfahren und seien seit September 2011
zwei- oder dreimal täglich gekommen, um nach ihm zu fragen. Seit der
ersten Suche habe ihr Mann in F._______ bei seiner Schwester gewohnt.
Die Suche nach ihm habe etwas abgenommen, kurz vor der Ausreise seien
die Behörden wieder sehr oft gekommen.
A.c Der Beschwerdeführer gelangte am 22. Dezember 2011 in die Schweiz
und suchte hier am folgenden Tag um Asyl nach. Bei der BzP vom 10. Ja-
nuar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso sagte er, er habe
im Jahr 2011 an sieben bis acht Demonstrationen teilgenommen. Etwa
zehn Tage vor seiner Ausreise habe ihn seine Frau angerufen und gesagt,
er werde von der Polizei gesucht. Die Behörden seien etwas fünf- oder
sechsmal bei ihm zu Hause gewesen, um ihn zu suchen.
A.d Am 19. Juli 2012 wurden die Beschwerdeführenden vom SEM zu ihren
Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe an einer
Demonstration in Bern teilgenommen. Zirka drei Tage vor seiner Ausreise
aus Syrien sei er nach F._______ gegangen, wo er sich versteckt habe. Er
habe die Parteimitglieder (…) herumgefahren. Er habe sie zu Sitzungen
gebracht, an denen er teilgenommen habe, und habe Waffen geschmug-
gelt beziehungsweise transportiert. Er sei seit etwa fünf oder sechs Jahren
Mitglied der Partei der Demokratischen Union (PYD). Einige Male sei er
von der Polizei oder vom Geheimdienst verfolgt worden. Ein gewisser
G._______ habe ihn ab und zu gefragt, was er für diese Leute mache, wo-
rauf er geantwortet habe, dies sei seine Sache. Als es in H._______ zu
Demonstrationen gekommen sei, habe er an diesen teilgenommen. Durch
seinen Beruf sei er auch den verschiedenen Behörden bekannt gewesen.
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Seine Frau habe ihn eines Tages angerufen und ihm gesagt, er werde vom
Geheimdienst gesucht, der eine Hausdurchsuchung durchgeführt habe.
Deshalb sei er zu seiner Schwester gefahren. Des Weiteren machte er gel-
tend, schon vor acht oder neun Jahren in I._______ festgenommen worden
zu sein. Er sei nach J._______ gegangen, wo überall Polizisten gewesen
seien. Am folgenden Morgen sei die Polizei zur Wohnung gekommen, in
der er mit zwei Cousins übernachtet habe. Die Polizisten hätten gesagt, sie
müssten mit auf den Posten kommen. Er sei mit einem Bus auf den Posten
gebracht worden, wo er zwei Monate lang festgehalten worden sei. Er sei
gefoltert worden; man habe von ihm erreichen wollen, dass er die Teil-
nahme an einer Demonstration gestehe. Nachdem er dies getan habe, sei
er freigelassen worden. In K._______ sei er einige Male festgenommen
worden, weil er, ohne im Besitz eines (…) zu sein, gefahren sei. Seine An-
gehörigen seien in den Nordirak geflohen, da sie seinetwegen immer wie-
der belästigt worden seien. Zur Stützung der Vorbringen gab der Be-
schwerdeführer einen Mitgliedschaftsantrag an die PYD ab.
Die Beschwerdeführerin sagte aus, ihr Bruder habe wegen dem Militär
ebenfalls aus Syrien fliehen müssen, weshalb ihr Vater erkrankt sei. Ihr
Mann sei (…). Er habe an Demonstrationen teilgenommen, weshalb die
Behörden ihn gesucht hätten. Sie habe ihm dies mitgeteilt, worauf er zu
seiner Schwester nach F._______ gegangen sei, wo er sich zirka einen
Monat lang versteckt habe. Die Behörden (Geheimdienst) hätten wieder-
holt nach ihm gefragt und auch das Haus durchsucht. Als sie einmal gesagt
habe, man solle die Familie in Ruhe lassen, habe man sie zu Boden ge-
worfen. Die Behörden seien ungefähr jeden dritten Tag – manchmal mehr-
mals täglich – zu ihnen gekommen.
B.
Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 24. April 2014 stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegwei-
sung aus der Schweiz, deren Vollzug es zufolge Unzumutbarkeit durch die
Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
C.
Die Beschwerdeführenden beantragten mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin
vom 26. Mai 2014, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Ihr Asyl-
gesuch sei gutzuheissen und ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft zuzu-
sprechen. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeistän-
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dung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (Bestätigung des Ge-
meindeammans von L._______ vom 18. März 2012, Todesschein des Bru-
ders M._______ vom (…), Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung
vom 19. Juli 2012 und Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 13. Mai
2014).
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2014 gut. Rechts-
anwältin MLaw Michèle Binggeli wurde den Beschwerdeführenden als un-
entgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Akten wurden zur Ver-
nehmlassung an die Vorinstanz übermittelt.
E.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. Juni 2014 die Ab-
weisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerde-
führenden vom Bundesverwaltungsgericht am 16. Juni 2014 zur Kenntnis
gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass der vom Beschwer-
deführer geltend gemachte Waffenschmuggel keinen direkten Zusammen-
hang mit der behördlichen Suche und der anschliessenden Ausreise ge-
habt habe. Hinsichtlich der geltend gemachten Verhaftung in I._______
und der Misshandlungen bestehe kein zeitlich-kausaler Zusammenhang zu
seiner Ausreise im Jahr 2011.
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4.1.2 Zur Anzahl der Teilnahme an Demonstrationen habe der Beschwer-
deführer unterschiedliche Angaben gemacht. In der BzP habe er ausge-
führt, an sieben bis acht Demonstrationen teilgenommen zu haben, wäh-
rend er bei der Anhörung lediglich von drei Demonstrationsteilnahmen ge-
sprochen habe. Die Beschwerdeführerin habe gar von nur ein oder zwei
Demonstrationsteilnahmen gesprochen. Die Beschwerdeführenden hätten
bezüglich des Aufenthalts des Beschwerdeführers in F._______ zeitlich wi-
dersprüchliche Angaben gemacht. Er habe gesagt, er habe sich dort etwa
drei Tage bei seiner Schwester aufgehalten, sie habe von einem ganzen
Monat gesprochen, den er in F._______ verbracht habe. In Zusammen-
hang mit den zeitlichen Differenzen entstünden auch Widersprüche betref-
fend die behördliche Suche. Sie habe gesagt, die Behörden hätten zu Be-
ginn zwei- bis dreimal täglich nach ihm gesucht, manchmal seien sie einige
Tage nicht mehr und dann wieder gekommen. Dies widerspreche den An-
gaben des Beschwerdeführers, wonach er lediglich drei Tage versteckt bei
seiner Schwester gelebt habe. Die aufgezeigten Widersprüche ergäben
Zweifel an den zentralen Episoden der Fluchtgeschichte.
4.1.3 Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sei
festzuhalten, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv
seien. Angesichts der umfangreichen Aktivitäten von Syrern im Ausland sei
davon auszugehen, dass sich die Geheimdienste auf die Erfassung von
Personen konzentrierten, die qualifizierte Aktivitäten ausübten. Massge-
blich sei das öffentliche Exponieren, das aufgrund der Persönlichkeit des
Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der abge-
gebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass ein Asylsuchender aus
Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen
werde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4301/2006 vom
28 Februar 2011).
4.1.4 Die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Probleme geltend ge-
macht, sondern sei aufgrund der Probleme ihres Ehemannes ausgereist.
Da diese nicht glaubhaft gemacht worden seien, sei nicht weiter darauf
einzugehen.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei
in H._______ bekannt gewesen, weshalb den Behörden seine Aktivitäten
für die PYD nicht entgangen seien. Er sei deshalb von Polizei und Geheim-
dienst mehrmals verfolgt worden. Aufgrund der Teilnahme an Demonstra-
tionen habe er noch mehr Aufmerksamkeit auf sich gezogen, weshalb er
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vom Geheimdient gesucht worden sei. Deshalb hätten sich die Beschwer-
deführenden zur Flucht entschlossen. Der Beschwerdeführer sei von einer
Person namens G._______ mehrmals nach seinen Tätigkeiten für die PYD
befragt worden, habe diese aber verschwiegen. Es sei davon auszugehen,
dass G._______ einige Informationen gehabt habe, die er an die Regie-
rung weitergegeben habe. Mit seiner Teilnahme an regimekritischen De-
monstrationen habe sich der Beschwerdeführer als Regimegegner zu er-
kennen gegeben. Aufgrund seiner politischen Anschauung habe er
schliesslich aus Syrien fliehen müssen. Da auch das Leben der Beschwer-
deführerin gefährdet gewesen sei, habe sie ebenfalls fliehen müssen. We-
gen ihrer politischen Einstellung wäre das Leben der Beschwerdeführen-
den bei einer Rückkehr akut gefährdet. Der Beschwerdeführer würde vom
Geheimdienst gefunden und unter grausamen Bedingungen inhaftiert oder
getötet.
4.2.2 Der Vater und zwei Brüder der Beschwerdeführerin seien auch Mit-
glieder der PYD gewesen. Ihr Bruder N._______ habe fliehen müssen, weil
er an Demonstrationen teilgenommen habe und für den Militärdienst hätte
rekrutiert werden sollen. Er habe im Juni 2013 in der Schweiz um Asyl
nachgesucht. Ihr Bruder M._______ sei bei der Teilnahme an einer De-
monstration im März 2012 erschossen worden. Sie habe dies bei der zwei-
ten Befragung noch nicht gewusst, da sie von ihrer Familie darüber be-
wusst in Unkenntnis gelassen worden sei. Einem Schreiben des Gemein-
deammans vom 18. März 2013 sei zu entnehmen, dass N._______ und
die Mutter der Beschwerdeführerin nach der Ermordung von M._______
bedroht und geschlagen worden seien.
4.2.3 Der Beschwerdeführer sei auch in der Schweiz weiterhin politisch ak-
tiv und nehme an Sitzungen der PYD teil. In Bern habe er an einer De-
monstration gegen das syrische Regime teilgenommen.
4.2.4 Der Beschwerdeführer habe sich drei Tage lang in F._______ bei sei-
ner Schwester aufgehalten. Bei der Angabe der Beschwerdeführerin, es
seien dreissig Tage gewesen, müsse es sich um einen Übersetzungsfehler
oder einen Versprecher handeln. Sie habe nie von dreissig Tagen gespro-
chen. Während der Befragung habe sie sich nicht gut gefühlt und sie sei
traurig über die Flucht ihres Bruders und die Krankheit ihres Vaters gewe-
sen. Sie habe während der Befragung geweint und sei durch ihren fünf
Monate alten Sohn abgelenkt gewesen, der mehrmals geweint habe. Bei
der zweiten Befragung habe der Beschwerdeführer seine bei der BzP ge-
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machte Angabe, er habe an sieben bis acht Demonstrationen teilgenom-
men, korrigieren wollen. Er sei daraufhin vom Befrager unterbrochen, spä-
ter aber nicht gefragt worden, was er zu Beginn der Befragung noch habe
ausführen wollen. Es könne nicht angehen, dass man ihn nicht ausreden
lasse, wenn er eine fälschlich gemachte Aussage korrigieren und die
Gründe erklären wolle. Dies verletze seinen Anspruch auf rechtliches Ge-
hör. Er habe bei der BzP übertrieben, weil er angenommen habe, er werde
sofort nach Syrien zurückgeschickt, wenn er angebe, "nur" an drei De-
monstrationen teilgenommen zu haben. Generell sei zu sagen, dass in Sy-
rien genauen Daten keine grosse Bedeutung zugemessen werde. Dass
dem so sei, scheine wahrscheinlich, da die Beschwerdeführenden bei zahl-
reichen Angaben betreffend Geburtstage von Verwandten oder sogar zum
eigenen Geburtsdatum falsche Angaben gemacht hätten. Ihre Aussagen
seien insgesamt als glaubhaft zu beurteilen.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3
S. 826 f.).
5.2 Unbestritten ist, dass die Angaben der Beschwerdeführenden über die
Anzahl der Demonstrationen, an denen der Beschwerdeführer teilgenom-
men haben soll, voneinander abweichen. In der Beschwerde wird geltend
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gemacht, der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung einleitend einräu-
men wollen, dass er bei der BzP eine zu hohe Anzahl von Demonstratio-
nen, an denen er teilgenommen habe, genannt habe.
Der Beschwerdeführer wurde in F3 darüber informiert, dass ihm einige Fra-
gen zu seiner Person gestellt würden und er Gelegenheit haben werde,
ausführlich zu seinen Asylgründen Stellung zu nehmen. Er wurde gefragt,
ob er noch Dokumente oder Beweismittel habe, die er nachreichen wolle.
Daraufhin antwortete er, er lebe mit seiner Frau und den Kindern in einem
Asylheim. Er wolle nicht übertreiben. Er habe nicht an allen Demonstratio-
nen teilgenommen, aber er sei an einer Demonstration in Bern gewesen.
Er habe kein Telefon dabei gehabt, sein Freund habe aber einige Fotogra-
fien von ihm machen können (act. B24/15 S. 2).
Die in der Beschwerde vorgenommene Interpretation dieser Protokollstelle
vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer wurde gefragt, ob er
Beweismittel habe, die er einreichen wolle. Seine Antwort, er habe in Bern
an einer Demonstration teilgenommen und sein Freund habe von ihm ein
paar Fotografien machen können, bezog sich auf die Frage nach dem Vor-
handensein von Beweismitteln. Ein Verweis an dieser Stelle, er habe in
Syrien nicht an so vielen Demonstrationen wie bei der BzP erwähnt teilge-
nommen, würde keinen Sinn machen. Vielmehr wies der Beschwerdefüh-
rer darauf hin, dass er nicht übertreiben und wahrheitsgemäss geltend ma-
chen wolle, in der Schweiz bisher nur an einer Demonstration teilgenom-
men zu haben.
Die Befragerin wies den Beschwerdeführer in der Folge darauf hin, dass
man auf die Gründe (unter anderem die Teilnahme an einer Demonstra-
tion/an Demonstrationen; Anmerkung des Gerichts) nachher noch kommen
werde, sie habe eigentlich wissen wollen, ob er Identitätsdokumente oder
andere Dokumente dabei habe. Der in der Beschwerde vertretenen An-
sicht, er sei später nicht mehr gefragt worden, was er zu Beginn habe aus-
führen wollen, kann nicht gefolgt werden, erhielt er doch ausreichend Ge-
legenheit, seine Asylgründe darzulegen (act. B24/15 S. 4 ff.). Man hat ihn
weder nicht ausreden lassen noch ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt.
Vielmehr wurde er zur Schilderung des Geschehenen aufgefordert (act.
B24/15 S. 4) und auch gefragt, ob er in der Schweiz politisch aktiv sei (act.
B24/15 S. 12). In F83 und F84 wurde er schliesslich gefragt, ob er alles
habe sagen können, was für ihn wichtig sei. In F88 wurde er nochmals
gefragt, ob er alles habe sagen können, worauf er antwortete, er könne
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Seite 10
nichts erfinden, das nicht vorgefallen sei. Er habe nur an einer Demonstra-
tion in Bern teilgenommen, sein Freund habe die Fotografien. Auch diese
abschliessende Aussage zur Demonstration in Bern bestätigt die Auffas-
sung, dass der Beschwerdeführer einleitend einzig auf die Teilnahme an
einer Demonstration in Bern und die vorhandenen Fotografien hinweisen
wollte und nicht etwa darauf, dass er bei der BzP hinsichtlich der Teilnahme
an Demonstrationen im Heimatland übertrieben habe. Die Erklärung, er
habe bei der BzP hinsichtlich der Anzahl der Demonstrationen übertrieben,
weil er befürchtet habe, ansonsten umgehend nach Syrien zurückgeschafft
zu werden, ist nicht stichhaltig. Er wurde bereits bei der BzP auf die ihm
obliegende Mitwirkungs- und damit die Wahrheitspflicht hingewiesen und
bestätigte die Korrektheit des Protokolls unterschriftlich (act. B4/12 S. 10),
weshalb er bei seinen Aussagen zu behaften ist.
5.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, bei der Aussage der Beschwer-
deführerin, ihr Ehemann habe sich 30 Tage in F._______ versteckt, handle
es sich entweder um einen Übersetzungsfehler oder einen Versprecher.
Zudem wird auf ihren psychischen Zustand und die Tatsache, dass sie
durch ihren Sohn abgelenkt gewesen sei, hingewiesen.
Bei der BzP gab die Beschwerdeführerin an, sie habe die Ausreise aus
Syrien am 8. Oktober 2011 angetreten (act. A4/11 S. 6). Auf Nachfrage
sagte sie, die Behörden seien erstmals im 9. Monat des Jahres 2011 ge-
kommen, bis zur Ausreise seien sie täglich zwei- bis dreimal gekommen.
Sie wurde daraufhin gefragt, ob die Behörden täglich während eines Mo-
nats gekommen seien. Sie führte aus, die Behörden seien täglich zwei- bis
dreimal gekommen, kurze Zeit habe die Suche nach ihrem Mann abge-
nommen, kurz vor der Ausreise seien sie wieder sehr oft gekommen. Zirka
zwei Tage vor der Ausreise seien sie letztmals gekommen (act. A4/11 S.
8). Bei der BzP sagte sie somit zwar nicht, die Behörden seien während
eines Monats gekommen, diese Interpretation wurde von der befragenden
Person vorgenommen. Sie wies indessen auch nicht darauf hin, dass die
Behörden nicht während der Dauer eines Monats gekommen seien. Ihre
Angaben, die Behörden seien anfänglich täglich zwei- bis dreimal gekom-
men, kurze Zeit habe die Suche ab- und kurz vor der Ausreise wieder zu-
genommen, lassen sich nicht mit der Aussage des Beschwerdeführers, die
in der Beschwerde als korrekt bezeichnet wird, er sei nur drei Tage in
F._______ gewesen, nachdem er von der behördlichen Suche in Kenntnis
gesetzt worden sei (dies sei umgehend nach der ersten Suche gewesen),
in Übereinstimmung bringen.
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Im Rahmen der Anhörung sagte die Beschwerdeführerin aus, ihr Ehemann
sei zu seiner Schwester nach F._______ gegangen und habe sich dort
zirka einen Monat lang versteckt, nachdem sie ihn telefonisch davon in
Kenntnis gesetzt habe, dass er zu Hause von den Behörden gesucht wor-
den sei. Als die Behörden am Anfang gekommen seien, sei ihr Mann nicht
zu Hause gewesen. Darauf seien sie fast jeden Tag gekommen, manchmal
sogar zweimal täglich. Manchmal seien sie ein oder zwei Tage nicht ge-
kommen. Sie hätten gedacht, sie würden nicht mehr kommen, doch dann
seien sie wieder gekommen. Sie schätze, die Behörden seien erstmals im
September 2011 gekommen (act. 13/9 S. 4 f.). Angesichts der Ausführun-
gen der Beschwerdeführerin zum Verlauf der behördlichen Suche, die mit
ihrer Schilderung bei der BzP in Übereinstimmung zu bringen sind, wird
klar, dass es sich bei ihrer Angabe, ihr Mann habe sich etwa einen Monat
lang in F._______ versteckt, weder um einen Übersetzungsfehler noch um
einen Versprecher handeln kann.
Die in der Beschwerde gemachten Erklärungsversuche für den gravieren-
den Widerspruch hinsichtlich der zeitlichen Angaben zur Verweildauer des
Beschwerdeführers in F._______ sind aufgrund des vorstehend Gesagten
nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführerin mag bei der Schilderung der Er-
eignisse in Syrien aufgewühlt gewesen und vom ihrem Sohn abgelenkt
worden sein, indessen erklärt dies nicht, weshalb ihre in sich stimmigen
Angaben zu einer längeren Verweildauer ihres Ehemannes in F._______
deutlich von dessen Angaben dazu abweichen.
5.4 Bei der BzP sagte der Beschwerdeführer, er sei eines Tages von seiner
Ehefrau angerufen worden, die ihm gesagt habe, er werde von der Polizei
gesucht (act. B4/12 S. 8 f.). Im Rahmen der Anhörung hingegen gab er an,
seine Frau habe ihm gesagt, der Geheimdienst sei zu Hause gewesen und
habe das Haus durchsucht. Auch die Angabe, welche Behörde nach ihm
gesucht haben soll, ist somit nicht übereinstimmend.
5.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei der
BzP gefragt wurde, ob er je andere (als die erwähnten; Anmerkung des
Gerichts) Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt habe,
was er verneinte (act. B4/12 S. 9). Bei der Anhörung hingegen schilderte
er, er sei in I._______ einmal zwei Monate lang inhaftiert und misshandelt
worden (act. B24/15 S. 7 f.). Es befremdet angesichts seiner Aussage bei
der Anhörung, er habe heute noch Angst vor dieser Verhaftung (act. B24/15
S. 5), dass er dieses Ereignis bei der BzP trotz entsprechender Frage nicht
erwähnte.
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Seite 12
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, den unmittelbaren Anlass, der sie zur Ausreise aus
Syrien bewegt haben soll – die behördliche Suche nach dem Beschwerde-
führer infolge dessen Teilnahme an Demonstrationen –, glaubhaft zu ma-
chen.
6.
6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1
S. 141 ff.; 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).
6.2 Zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Inhaftierung in
I._______ im Jahre 2005 oder 2006, bei der er misshandelt worden sei
(act. B24/15 S. 7), ist unbesehen deren Glaubhaftigkeit festzuhalten, dass
diese zu weit zurückliegt, als dass sie ihn unmittelbar zur Ausreise veran-
lassen konnte. Im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien wäre dieses Vor-
kommnis acht oder neun Jahre zurückgelegen. Der Begriff der Flüchtlings-
eigenschaft setzt jedoch voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht in
zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammen-
hang besteht. Dieser ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben, da dem
Beschwerdeführer in den weiteren Jahren bis zu seiner Ausreise keine wei-
teren Nachteile daraus erwachsen sein sollen. Die geltend gemachte In-
haftierung und die dabei erlittenen Misshandlungen müssten vielmehr als
in sich abgeschlossene, die Ausreise ins Ausland nicht beeinflussende Vor-
kommnisse gesehen werden, weshalb diese asylrechtlich nicht relevant
sind. Der Beschwerdeführer räumte denn auch ein, er sei wegen der Teil-
nahme an den Demonstrationen in H._______ und nicht wegen zurücklie-
gender Probleme ausgereist (act. B24/15 S. 9).
6.3 Unbesehen der Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer erst bei der
Anhörung erwähnten Waffenschmuggels beziehungsweise -transports ist
festzustellen, dass er von den Behörden dabei nicht erwischt wurde und
diese davon keine Kenntnis hatten (act. B24/15 S. 6). Den Akten sind auch
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Seite 13
keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass den syrischen Behörden nach
der Ausreise des Beschwerdeführers diesbezügliche Hinweise vorliegen,
weshalb er sich aufgrund dieses Vorbringens nicht in begründeter Weise
vor Verfolgung fürchten muss.
6.4 Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung auch an, er sei nach der
Festnahme in I._______ vor acht oder neun Jahren noch einige Male fest-
genommen worden, weil er keinen (…) gehabt habe. Deshalb er sei er
manchmal für einen Tag festgehalten worden. Bereits bei der BzP wies er
darauf hin, dass er einen Beamten bestochen habe, der ihm den für die
(…) ausgestellt habe (act. B4/12 S. 6). Die zurückliegenden Probleme wa-
ren aufgrund ihrer geringen Intensität asylrechtlich nicht relevant und ver-
anlassten den Beschwerdeführer auch nicht zur Ausreise aus Syrien. Auch
im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland müsste er aus diesem Grund
keine Verfolgung befürchten.
6.5
6.5.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, nicht nur der Ehemann der
Beschwerdeführerin, sondern auch ihre Brüder und ihr Vater seien Mitglie-
der der PYD gewesen. Ihr Bruder M._______ sei bei der Teilnahme an ei-
ner Demonstration vom 1. März 2012 erschossen worden. Ihr Bruder
N._______ sei aufgrund der Teilnahme an dieser Demonstration und weil
er zum Militärdienst hätten aufgeboten werden sollen, in die Schweiz ge-
flohen. Die Beschwerdeführerin beruft sich damit sinngemäss auf eine ihr
bei einer Rückkehr drohende Reflexverfolgung.
6.5.2 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn Familienangehörige von politi-
schen Aktivisten staatlichen Repressalien ausgesetzt sind. Diese kann
flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hän-
gen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität
stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Annahme einer
Reflexverfolgung erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss
also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht
vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die
begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sach-
lich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat-oder Herkunfts-
staat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktu-
ell sein.
6.5.3 Die Beschwerdeführerin hatte gemäss eigenen Angaben selbst nie
Probleme mit den Behörden oder sonst jemandem in Syrien. Sie habe auch
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nicht an Demonstrationen teilgenommen (act. A4/11 S. 8, A13/9 S. 4 und
7). Sie führte aus, sie sei einmal gestossen worden, als man nach ihrem
Mann gesucht habe; diese Suche nach ihrem Ehemann wurde indessen
als unglaubhaft gewertet. Sie wurde bei der Anhörung gefragt, ob ihre El-
tern in Syrien in irgendeiner Form politisch aktiv seien, was sie verneinte.
Sie wurde ebenso gefragt, ob ihre Schwiegereltern in Syrien politisch aktiv
seien oder waren und antwortete, nur ihr Ehemann und der sich auf der
Flucht befindliche Bruder N._______ hätten politische Aktivitäten gehabt
(act. A13/9 S. 4). Diese Aussagen stehen im Widerspruch zu den Ausfüh-
rungen in der Beschwerde, ihr Vater und beide Brüder seien Mitglieder der
PYD gewesen. Auch aus dem Umstand, dass ihr Bruder M._______ wäh-
rend einer Demonstration erschossen worden sei und deshalb ihr Bruder
N._______ und ihre Mutter behelligt worden seien, lässt sich nicht ableiten,
dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Syrien Opfer einer
Reflexverfolgung werden würde. Aus den Akten sind keine Anhaltspunkte
ersichtlich, die einen solchen Schluss zuliessen.
7.
7.1 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation be-
gründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), erfüllt grundsätzlich eben-
falls die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, verwehrt bleibt ihm
jedoch die Asylgewährung (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Per-
sonen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer be-
reits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Aus-
richtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten
bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
7.2
7.2.1 Wie vorstehend ausgeführt, konnten die Beschwerdeführenden keine
Verfolgung glaubhaft machen. Es bestehen insgesamt gesehen, keine
überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass sie vor dem Verlassen des Hei-
matlandes als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Be-
hörden geraten sind.
7.2.2 Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt In-
formationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, ist unbestritten.
Dieser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine
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begründete Verfolgungsfurcht anzunehmen. Dafür müssen zusätzlich kon-
krete Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass der syri-
sche Staat ein Interesse daran hat, die Betroffenen als regimefeindliche
Personen zu identifizieren und registrieren. Nach den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts werden in Syrien exilpolitische Aktivitäten erst
dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn ein exponier-
tes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird (vgl. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts E-7185/2014 vom 28. Juli 2015, E-6535/2014 vom 24.
Juni 2015, D-2227/2014 vom 13. Mai 2015 und E-4550/2013 vom 5. Januar
2015). Daran vermag auch die gegenwärtige Situation in Syrien nichts zu
ändern. Vielmehr ist angesichts der blutigen Auseinandersetzungen und
der unsicheren Prognose davon auszugehen, dass das Schwergewicht der
Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte, welche mittlerweile geschwächt
sind und deren Mittel nicht mehr das Ausmass früherer Jahre haben, nicht
bei einer grossflächigen und intensiven Überwachung der im Ausland le-
benden Opposition liegt.
7.2.3 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der
Schweiz an einer Demonstration in Bern und an Sitzungen der PYD teilge-
nommen hat. Darüber hinausgehende exilpolitische Aktivitäten macht der
durch eine Rechtsanwältin vertretene Beschwerdeführer im Rahmen sei-
ner Mitwirkungspflicht nicht geltend; es wurden diesbezüglich auch keine
Beweismittel eingereicht. Bei dieser Sachlage kann nicht auf ein intensives,
wahrnehmbares exilpolitisches Engagement geschlossen werden. Na-
mentlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich besonders
und über das Mass der gewöhnlichen Kundgebungsteilnehmer hinaus ex-
poniert oder gar eine Führungsposition innegehabt hätte.
7.3 Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann insgesamt nicht auf
ein intensives, wahrnehmbares exilpolitisches Engagement des Beschwer-
deführers geschlossen werden, das die Aufmerksamkeit des syrischen
Staates auf ihn lenken würde. Es liegen somit keine subjektiven Nach-
fluchtgründe vor.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden weder
Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder
nachweisen können. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abge-
lehnt.
9.
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9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit
Zwischenverfügung vom 4. Juni 2014 indessen die unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihnen keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen.
12.
12.1 Nachdem den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtsver-
beiständung gewährt und Rechtsanwältin MLaw Michèle Binggeli als amt-
liche Anwältin eingesetzt wurde, ist jener ein amtliches Honorar auszurich-
ten. Da die Rechtsvertreterin ihren Aufwand nicht unaufgefordert ausge-
wiesen hat, ist der zu entschädigende Aufwand von Amtes wegen zu schät-
zen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
12.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin-
nen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird
nur der notwendige Aufwand entschädigt.
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12.3 Vorliegend erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen Stundenan-
satz von Fr. 220.– (inkl. MWSt.) für die anwaltliche Vertretung als ange-
messen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) ist der Rechtsvertreterin ein amtliches Honorar von ins-
gesamt Fr. 1600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszu-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtliche Rechtsbeistän-
din eingesetzten Anwältin ein Honorar in der Höhe von insgesamt
Fr. 1'600.–.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: