Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2867/2011/wif
Urteil vom 30. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien A._______, geboren am (…), Nigeria,
alias B._______, geboren (…), Nigeria,
alias C._______, geboren (…), Kamerun,
alias D._______, geboren (…), Kamerun,
alias E._______, geboren (…), Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Mai 2011.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2003 unter kamerunischer
Staatsangehörigkeit und Herkunft in der Schweiz ein erstes Asylgesuch
stellte und dabei geltend machte, wegen seines Übertritts zum
christlichen Glauben von Anhängern des (…)-Kults, die bereits seine
Eltern umgebracht hätten, verfolgt zu sein und daher im Dezember 2003
erstmals seine Heimat verlassen zu haben,
dass das BFF auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 8. April 2004 in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) mit Urteil vom 12. Mai 2004 auf die am 7. Mai 2004 dagegen
angehobene Beschwerde nicht eintrat, weil diese verspätet eingereicht
worden war,
dass der Kanton G._______, wohin der Beschwerdeführer für den
Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens zugewiesen worden
war, mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde,
dass die von der zuständigen Behörde des Kantons G.______ im
Rahmen der Papierbeschaffung am 30. Juni 2005 mit dem
Beschwerdeführer geführten Herkunftsgespräche ergeben hatten, dass
der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nigerianischer Staatsangehöriger vom Stamm der Igbo ist,
dass die zuständige Behörde des Kantons G._______ den
Beschwerdeführer am 18. November 2005 als seit dem 4. November
2005 verschwunden meldete,
dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ ein zweites Asylgesuch einreichte,
dass er dort am 8. Januar 2009 summarisch befragt wurde und dabei
dieselben Gründe wie im ersten Asylverfahren vorbrachte,
dass er im Weiteren angab, nach Abschluss seines ersten
Asylverfahrens, etwa im Februar 2006, die Schweiz verlassen und sich
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bis zur erneuten Einreise in die Schweiz am 16. Februar 2008 in Italien
aufgehalten zu haben,
dass ein Abgleich des BFM mit der europäischen Datenbank
"EURODAC" ergeben hatte, dass der Beschwerdeführer bereits im April
2003 in Deutschland und im November 2005 in Tschechien um Asyl
nachgesucht hatte,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm am 8. Januar 2009
separat gewährten rechtlichen Gehörs behauptete, noch nie in
Deutschland oder in Tschechien gewesen zu sein,
dass der Beschwerdeführer am 9. Januar 2009 vom BFM für den
weiteren Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
K._______ zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer in Deutschland unter den Identitäten
B._______ (Nigeria),C._______ (Kamerun), A._______ (Nigeria) und
D._______ (Nigeria) und in Tschechien unter der Identität E._______
(Nigeria) aufgetreten war,
dass Deutschland am 9. April 2009 einem Wiederaufnahmeersuchen der
Schweiz im Rahmen des Dublin-Verfahrens zustimmte,
dass der Beschwerdeführer, welcher zu jenem Zeitpunkt erneut als
unbekannten Aufenthaltes galt, am 3. Juni 2009 von der Kantonspolizei
G._______ in I._______ im Rahmen einer gross angelegten Ermittlung
wegen bandenmässigen Handels mit grösseren Mengen von Kokain
festgenommen wurde,
dass das BFM auf das am 16. Dezember 2008 gestellte zweite
Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. Juni 2009 in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und seine
sofortige Wegweisung nach Deutschland anordnete,
dass sich der Beschwerdeführer seit Juni 2009 in der Anstalt F._______
in Untersuchungshaft befindet,
dass die Frist zur Überstellung nach Deutschland aufgrund der verfügten
Untersuchungshaft in der Schweiz abgelaufen war, weshalb das BFM am
15. März 2011 seine Verfügung vom 11. Juni 2009 aufhob und das
nationale Verfahren wieder aufnahm,
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dass das BFM mit einer weiteren Verfügung vom 5. Mai 2011 – eröffnet
am 6. Mai 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
zweite Asylgesuch vom 16. Dezember 2008 nicht eintrat und die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug anordnete, wobei dieser die Schweiz am Tag nach
Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe,
dass überdies in Anwendung von Art. 17b Abs. 4 AsylG eine Gebühr von
Fr. 600.– erhoben wurde,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, das am 30. Dezember 2003 eingeleitete erste Asylverfahren
sei seit dem 12. Mai 2004 rechtskräftig abgeschlossen,
dass der Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylverfahren keine neuen
Gründe geltend gemacht, sondern auf diejenigen aus seinem ersten
Asylverfahren verwiesen habe,
dass sich auch aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, dass
nach Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten sein könnten,
die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein würden,
dass infolgedessen gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer sich mit an das BFM gerichteter, von diesem
jedoch zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht
überwiesener, in englischer Sprache abgefasster Eingabe vom 12. Mai
2011 (Poststempel: 13. Mai 2011; Eingang beim
Bundesverwaltungsgericht: 20. Mai 2011) gegen die Verfügung vom 5.
Mai 2011 wandte,
dass er dabei geltend machte, er sei nie in Deutschland oder Tschechien
gewesen, und bei den in der BFM-Verfügung vom 5. Mai 2011 genannten
Personen B._______, C._______ und E._______ handle es sich nicht um
ihn, gebe es doch Hunderte mit dem Namen (…),
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Mai 2011 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst ist, auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden
Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG indessen aus
prozessökonomischen Gründen verzichtet werden kann, da die
englischsprachige Eingabe verständlich ist und daher ohne weiteres
darüber befunden werden kann, wobei der vorliegende Entscheid
indessen in deutscher Sprache ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerde – mit Ausnahme des vorgenannten, jedoch nicht
als wesentlich erachteten Mangels hinsichtlich der Sprache – frist- und
formgerecht eingereicht ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art.
52 VwVG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG), so dass auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungszuständigkeit der
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Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie das Nichteintreten auf das
Asylgesuch als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht
beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in
Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zu Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen
Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es
Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst.
e AsylG),
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits
ein ordentliches Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. auch
EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 E.
5),
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dass der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3
AsylG zugrunde zu legen ist,
dass deshalb in dieser Hinsicht nur Hinweise auf Ereignisse bedeutsam
sind, die sich zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft eignen,
dass auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente
des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist
(BVGE 2008/57 E 3.3 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18),
dass dabei ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter
Beweismassstab anzusetzen ist,
dass auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht von
vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780, EMARK 2005
Nr. 2 E. 4.3 S. 17),
dass das BFM in seinem Entscheid zwar in sehr knapper, jedoch in
nachvollziehbarer Art und Weise darlegte, weshalb auf das Asylgesuch
nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten
Asylgesuches nämlich ausschliesslich auf die bereits im ersten
Asylverfahren vorgebrachten Gründe verwies und daran festhielt, im
November 2003 erstmals sein angebliches Heimatland Kamerun
verlassen zu haben (vgl. B1 S. 4),
dass er überdies behauptete, erst im Januar oder Februar 2006 aus der
Schweiz ausgereist zu sein und sich bis zur Wiedereinreise am 16.
Dezember 2008 ununterbrochen in Italien aufgehalten zu haben (vgl. B1
S. 4 f. und B11 S. 2),
dass diese Aussagen indessen in klarem Widerspruch zur Tatsache
stehen, dass der Beschwerdeführer im April 2003 in Deutschland und im
November 2005 in Tschechien daktyloskopisch erfasst worden war,
dass dadurch den in beiden Asylverfahren vorgebrachten
Verfolgungsvorbringen (bei einem Angriff von Anhängern des (…)-Kults
seien am 7. Dezember 2003 seine Eltern ums Leben gekommen,
während er selber in eine Kirche seines Heimatdorfes J._______ habe
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flüchten können [vgl. A1 S. 5 f. und A13 S. 4 ff.), jegliche Grundlage
entzogen wird,
dass die in der Rechtsmitteleingabe angebrachte Behauptung, er sei
noch nie in Tschechien oder in Deutschland gewesen, weshalb es sich
bei den dort erfassten Personen nicht um ihn handeln könne, nicht zu
überzeugen vermag,
dass nämlich an der Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Ergebnisse des
Abgleichs mit der Datenbank "EURODAC" keinerlei Zweifel bestehen,
dass im Übrigen bereits die am 30. Juni 2005 zwecks Papierbeschaffung
durchgeführten Herkunftsgespräche ergeben hatten, dass der
Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht aus
Kamerun, sondern aus Nigeria stammt, und der Beschwerdeführer
schliesslich auch keine Beweismittel einreichte, welche seine Herkunft
aus Kamerun, seine erstmalige Ausreise im Dezember 2003 und seinen
Aufenthalt in Italien von Januar oder Februar 2006 bis zum 16. Februar
2008 belegen könnten,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen, und keine Anhaltspunkte für eine
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menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimat-, Herkunfts- oder einem Drittstaat droht (Art.
83 Abs. 3 AuG), zumal die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht
glaubhaft erscheint,
dass den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung in den mutmasslichen Heimatstaat Nigeria
unzumutbar wäre,
dass es in Nigeria zwar nach den Präsidentschaftswahlen vom 16. April
2011 in verschiedenen Orten im Norden des Landes zu schweren
gewaltsamen Protesten und Zusammenstössen gekommen ist und die
Lage teilweise immer noch angespannt ist,
dass ungeachtet dessen bezüglich Nigeria – und auch bezüglich des
angeblichen Heimatstaats Kamerun – im jetzigen Zeitpunkt nicht von
Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche
für den Beschwerdeführer bei der Rückkehr eine konkrete Gefahr
darstellen würde, gesprochen werden kann,
dass auch nicht davon auszugehen ist, der junge, soweit aktenkundig
gesunde, gemäss eigenen Angaben über eine rudimentäre Schulbildung
und Berufserfahrung in der Landwirtschaft verfügende Beschwerdeführer
würde bei einer Rückkehr in eine seine Existenz vernichtende Situation
geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden
Bestimmungen zu werden wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich
auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse
erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Nigeria – oder allenfalls auch
nach Kamerun – entgegenstehen könnten, und der Beschwerdeführer
verpflichtet ist, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 13 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
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unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand: