Abtei lung IV
D-2868/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren X._______,
Gambia,
Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 27. April 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2868/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 12. Februar 2009 verliess und über Z._______ und B._______ mit
dem Flugzeug am 14. Februar 2009 in die Schweiz einreiste, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im C._______ vom 20. Februar
2009 sowie der direkten Anhörung vom 23. April 2009 zur Begründung
des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in Gambia
ein Kleidergeschäft geführt und Probleme mit der Polizei gehabt, da er
einige Male Kleider bei einer Person gekauft habe, welche diese
Kleider gestohlen gehabt habe,
dass er aus diesem Grund verhaftet worden und mehrere Tage im Ge-
fängnis gewesen sei,
dass er anschliessend frei gelassen worden sei und einen Termin für
eine Gerichtsverhandlung erhalten habe, welche am (...) stattgefunden
hätte,
dass er zudem eines Morgens einen Brand verursacht habe, weil er
das Haus verlassen habe, ohne den Kochherd abzustellen, und das
ganze Haus in der Folge niedergebrannt sei,
dass er mit dem Hausbesitzer gesprochen habe, um das Problem zu
regeln, dieser ihn aber ins Gefängnis habe bringen wollen,
dass er aus diesem Grund aus seinem Heimatland ausgereist sei,
dass ein vom BFM veranlasstes LINGUA-Gutachten ergab, dass der
Beschwerdeführer in Gambia sozialisiert wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. April 2009 – eröffnet am folgen-
den Tag – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten
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Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben
und könne dafür keine entschuldbaren Gründe vorbringen,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich anlässlich der Bundesanhö-
rung vom 23. April 2009 ausgesagt habe, es sei ihm nicht möglich ge-
wesen, die verlangten Ausweispapiere in die Schweiz nachsenden zu
lassen,
dass er in Widerspruch dazu am 23. Februar 2009 angegeben habe, er
habe im Zeitpunkt, als er vom C._______ in den Kanton transferiert
wurde, ungefähr am 18. April 2009, erstmals eine Person in Gambia
von der Schweiz aus kontaktiert und diese beauftragt, den Reisepass
und die Identitätskarte des Beschwerdeführers, welche er in seinem
Geschäft zurückgelassen habe, zu holen,
dass es dem Beschwerdeführer indes zuzumuten gewesen wäre, be-
reits kurzfristig nach der Aufforderung des BFM vom 14. Februar 2009
eine ihm nahestehende Person in Gambia zwecks Nachsendens der
Ausweispapiere zu kontaktieren,
dass der Beschwerdeführer in Widerspruch zu seinen eigenen Aussa-
gen zudem angegeben habe, er habe seinen Reisepass und seine
Identitätskarte verloren,
dass sich angesichts dieser und weiterer Widersprüche in den Aussa-
gen zu seinen Identitätspapieren damit der Schluss aufdränge, der Be-
schwerdeführer enthalte dem BFM die Abgabe rechtsgenüglicher Rei-
se- bzw. Identitätspapiere innert der Frist von 48 Stunden bewusst vor,
um seine Identität zu verschleiern und/oder einen allfälligen Wegwei-
sungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG und Art. 7 AsylG zudem nicht erfülle, da seine Vorbringen insge-
samt widersprüchlich seien und aufgrund der Aktenlage keine Hinwei-
se darauf bestehen würden, dass die vom Beschwerdeführer vorge-
brachte Verfolgung durch die gambischen Behörden asylrelevant sei,
dass insbesondere seine Angaben zum Hausbrand widersprüchlich
seien, habe er doch anlässlich der Bundesanhörung vorgebracht, das
Haus sei im August 2008 niedergebrannt, während er bei der Befra-
gung zur Person zu Protokoll gegeben habe, dies habe sich am
12. Dezember 2008 ereignet,
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dass zudem auch die Angaben des Beschwerdeführers zur strafrechtli-
chen Verfolgung durch die Behörden seines Heimatstaates in Bezug
auf die Dauer der Untersuchungshaft und den Zeitpunkt der Gerichts-
verhandlung widersprüchlich ausgefallen seien und es offenkundig sei,
dass es sich bei den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers
um ein Sachverhaltskonstrukt handle,
dass keine Hinweise darauf bestünden, die gambischen Behörden hät-
ten den Beschwerdeführer aus einem der Gründe nach Art. 3 AsylG zu
treffen gesucht,
dass aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses erforderlich seien,
dass der Wegweisungsvollzug nach Gambia zulässig, zumutbar sowie
möglich und praktisch durchführbar sei, zumal die Untersuchungs-
pflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit des Vollzugs durch die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht
der Gesuchsteller begrenzt werde (Art. 8 AsylG) und es nicht Aufgabe
der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen seitens des Be-
schwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu for-
schen, falls dieser, wie in casu, seiner Mitwirkungspflicht bei der
Sachverhaltsermittlung offenkundig nicht nachgekommen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2009 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom
27. April 2009 sei aufzuheben, die Sache sei zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzu-
weisen, ihn wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegwei-
sung vorläufig aufzunehmen, in prozessualer Hinsicht sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) zu gewähren und eine Nachfrist zur Verbesserung der Be-
schwerde anzuordnen,
dass die mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2009 verlangte Be-
schwerdeverbesserung am 15. Mai 2009 (Poststempel) fristgerecht
eingereicht wurde,
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dass in der Eingabe vom 15. Mai 2009 eingewendet wird, gemäss
Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG sei auf ein Asylgesuch trotz Papierlosigkeit
einzutreten, wenn zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
notwendig seien,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Gambia mit ho-
her Wahrscheinlichkeit bereits am Flughafen verhaftet würde und ihm
Haft unter menschenunwürdigen Bedingungen drohe,
dass die Haftbedingungen in Gambia im Allgemeinen mit Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht vereinbar seien und sich
seine Wegweisung daher mit hoher Wahrscheinlichkeit als völker-
rechtswidrig und damit als unzulässig erweise,
dass die Vorinstanz in Bezug auf Wegweisungshindernisse zusätzliche
Abklärungen hätte vornehmen müssen und insbesondere die Gefähr-
dungssituation im Herkunftsland näher hätte abklären müssen, da die
Herkunft des Beschwerdeführers unbestritten sei,
dass bei einer näheren Abklärung – allenfalls im Rahmen einer Bot-
schaftsabklärung – festgestellt hätte werden können, dass ihm bei ei-
ner Wegweisung vonseiten der Sicherheitsbehörden tatsächlich erheb-
liche Nachteile drohen würden, welche zugegebenermassen zwar
nicht als asylrelevant, jedoch als völkerrechtswidrig zu qualifizieren
seien,
dass die Vorinstanz daher zu Unrecht auf sein Asylgesuch nicht einge-
treten sei und sich darüber hinaus der Vollzug seiner Wegweisung als
unzulässig oder zumindest als unzumutbar erweise,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
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ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
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soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im C._______ bzw. in den 48 Stunden nach der
diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein
Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren anlässlich der summarischen Befragung er-
klärte, er habe seinen Pass, zusammen mit der Identitätskarte, im Ja-
nuar 2009 in Gambia verloren (vgl. A 1/11 S. 4 f.) und er habe das ihm
im C._______ vorgelegte Formular, mit welchem er aufgefordert
worden war, Reise- oder Identitätspapiere zu beschaffen, aufgrund
mangelnder Englischkenntnisse nicht lesen können (A 1/11 S. 6),
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dass es ziemlich lange dauere, neue Ausweise zu erhalten (vgl. A 1/11
S. 6),
dass er anlässlich der zwei Monate später erfolgten Anhörung vor-
brachte, er habe seinen Freund D._______ beauftragt, seinen Pass
und seine Identitätskarte in seinem Geschäft abzuholen (vgl. A 21/10
S. 3 f.),
dass er ohne Dokumente nach Z._______ ausgereist sei, da er für
diese Reise den Pass nicht habe mitnehmen wollen (A 21/10 S. 4),
dass sein Freund die Dokumente, die er zu Hause gelassen habe,
nicht habe finden können (A 21/10 S. 3), und er nun einen anderen
Freund, E._______, verdächtige, die Identitätsdokumente gestohlen zu
haben (A 21/10 S. 4),
dass er nun Geld schicken müsse, um neue Dokumente zu beschaffen
(A 21/10 S. 3),
dass der Umstand, dass seine Identitätsdokumente gestohlen worden
seien, keinen entschuldbaren Grund für die Nichtabgabe eines be-
weistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) inner-
halb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs dar-
stellt,
dass das BFM zudem zutreffend festhielt, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers bezüglich seiner Identitätspapiere seien widersprüch-
lich,
dass das BFM demnach zu Recht davon ausgegangen ist, für das
Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapiren innerhalb der Frist
von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs würden keine ent-
schuldbaren Gründe vorliegen,
dass ergänzend anzufügen ist, dass es bei der 48-Stunden-Frist von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere,
sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die
Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa
S. 109 f.), weshalb sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts än-
dern würde, wenn der Beschwerdeführer neue Reise- oder Identitäts-
papiere nachträglich einreichen würde,
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dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches im We-
sentlichen geltend machte, das Haus, in welchem er gewohnt habe,
sei abgebrannt, weil er vergessen habe, das Feuer zu löschen, und er
habe deswegen Probleme mit dem Besitzer des Hauses bekommen
(A 1/11 S. 6 und A 21/10 S. 5),
dass der Besitzer des Hauses Geld von ihm gefordert habe, er aber
diesen Betrag nicht habe aufbringen können und deshalb ins Gefäng-
nis hätte gehen müssen, wenn er nicht geflohen wäre (vgl. A 21/10
S. 5),
dass er im Gefängnis in Gambia keine Überlebenschancen gehabt
hätte,
dass er zudem Probleme gehabt habe, weil er gestohlene Kleider ver-
kauft habe (vgl. A 21/10 S. 7 und A 1/11 S. 6),
dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des
Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der
Befragung zur Person vom 20. Februar 2009 und der Anhörung vom
23. April 2009 sowie auf die Verfügung vom 27. April 2009 zu verwei-
sen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Be-
gründung dargelegt hat, weshalb die Ausführungen des Beschwerde-
führers zur Begründung seines Asylgesuchs nicht glaubhaft bezie-
hungsweise nicht asylrelevant sind,
dass diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung zu verweisen ist,
dass in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt wird, inwiefern
das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als
widersprüchlich und asylunbeachtlich beurteilt haben soll, sondern le-
diglich behauptet wird, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr
nach Gambia „erheblichen Nachteilen“ ausgesetzt,
dass vor diesem Hintergrund und ohne weitere Erörterungen festge-
stellt werden kann, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen
zum Wegweisungsvollzug ergibt – auch zusätzliche Abklärungen im
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Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig
sind,
dass bei dieser Sachlage kein Anlass besteht, die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche
Antrag abzuweisen ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
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erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Her-
kunftsstaat droht,
dass an dieser Betrachtungsweise das Vorbringen, der Beschwerde-
führer würde bei einer Rückkehr nach Gambia verhaftet und in Berück-
sichtigung der menschenunwürdigen Bedingungen in gambischen Ge-
fängnissen sei ein Wegweisungsvollzug völkerrechtswidrig, nichts än-
dert, da sich die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers
als unglaubhaft erwiesen haben,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Gambia noch individuelle Gründe
des Beschwerdeführers auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vor-
liegend zumutbar ist,
dass es, wie das BFM zutreffend festhielt, nicht Aufgabe der Asylbe-
hörden sein kann, bei fehlenden Hinweisen auf die Identität seitens
des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungsvollzugshinder-
nissen zu forschen (Art. 8 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebe-
gehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(in Kopie)
- das U._______ (in Kopie, Beilage)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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