B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2869/2012
law/auj/sed
U r t e i l v o m 5 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am […],
Kosovo,
vertreten durch Anni Lanz,
[…],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Mai 2012 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein kosovarischer Staatsangehöriger alba-
nischer Ethnie aus Z._______ – erstmals 2005 und erneut 2009 in die
Schweiz einreiste und nach der Verbüssung eines Teils einer Haftstrafe
am 28. November 2010 bedingt entlassen und nach Kosovo zurückge-
führt wurde,
dass die Y._______ Polizei ihn am 31. März 2012 wegen Missachtung ei-
nes Einreiseverbotes festnahm und er im Laufe der gleichentags durch-
geführten Befragung ein Asylgesuch stellte,
dass die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit
Urteil vom 2. April 2012 die Rechtmässigkeit der Vorbereitungshaft des
Beschwerdeführers bis 30. Juni 2012 bestätigte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 10. Mai 2012
zu den Asylgründen im Wesentlichen geltend machte, er sei homosexuell
und fühle sich in der Schweiz freier als in Kosovo,
dass er mit den zunehmenden Problemen, mit denen er aufgrund seiner
homosexuellen Orientierung in Kosovo konfrontiert gewesen sei, nicht
mehr fertig geworden sei,
dass er seit Ende 2009, insbesondere aber seit seiner Rückführung aus
der Schweiz nach Kosovo am 28. November 2010 übers Internet Kontakt
zu homosexuellen Männern gesucht und einige von ihnen auch getroffen
habe,
dass es sich bei einigen der Personen, welche er getroffen habe, nicht
um Homosexuelle gehandelt habe, sondern um heterosexuelle Männer,
welche ihn beschimpft, erniedrigt und mit dem Tod bedroht sowie ihn auf-
gefordert hätten, seine homosexuellen Aktivitäten einzustellen,
dass einige fanatische Gegner von Homosexuellen seine Internetdaten
an Gleichgesinnte weitergegeben und diese ihn dann auch kontaktiert
und bedroht hätten,
dass seine Familie ihn zunehmend dazu gedrängt habe zu heiraten und
ihm auch mehrere Mädchen vorgeschlagen habe, er jedoch mit der Be-
gründung abgelehnt habe, er sei noch zu jung zum Heiraten und könne
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sich keine eigene Wohnung leisten und die Familie sei wirtschaftlich nicht
in der Lage, eine Hochzeit zu finanzieren,
dass er sich nach einem letzten Treffen im Februar 2012, an welchem er
im Laufe einer Auseinandersetzung beschimpft, erniedrigt und verprügelt
worden sei, zur Ausreise entschlossen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Mai 2012 – eröffnet am 21. Mai
2012 – in Anwendung von Art. 33 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von
Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am
Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, feststellte,
der Kanton Y._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu
vollziehen, und verfügte, dem Beschwerdeführer würden die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass in An-
wendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch einer sich illegal in
der Schweiz aufhaltenden Person nicht eingetreten werde, wenn diese of-
fensichtlich bezwecke, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Auswei-
sung zu vermeiden, und ein solcher Zweck gemäss Art. 33 Abs. 2 AsylG
zu vermuten sei, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang
mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Strafvollzug oder dem
Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht werde,
dass gemäss Art. 33 Abs. 3 Bst. a und b AsylG die Bestimmung in Art. 33
Abs. 1 AsylG nicht anwendbar sei, wenn eine frühere Einreichung des
Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei oder wenn sich
Hinweise auf Verfolgung ergäben,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme durch die […]
Behörden nach seiner Verhaftung am 31. März 2012 ein Asylgesuch ge-
stellt habe und er sich seinen Angaben zufolge bereits während eines
Monats in der Schweiz aufgehalten habe, weshalb es ihm ohne Weiteres
möglich gewesen wäre, zu einem früheren Zeitpunkt ein Asylgesuch ein-
zureichen,
dass seine Erklärung, er habe keinen Mut für diesen Schritt gehabt und
zunächst eine langfristige Beziehung gesucht, um dann mit dem Partner
ein Asylgesuch zu stellen, nicht plausibel sei,
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dass der Beschwerdeführer das Asylgesuch nachgereicht habe und die
geltend gemachten Asylgründe daher zu bezweifeln seien, warteten tat-
sächlich verfolgte Personen mit der Gesuchstellung doch nicht zu, bis sie
von den Behörden aufgegriffen würden,
dass der Beschwerdeführer somit die Vermutung nicht zu widerlegen
vermocht habe, das Asylgesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit
seiner Inhaftierung eingereicht zu haben, obwohl ihm eine frühere Einrei-
chung des Gesuches möglich und zumutbar gewesen wäre,
dass sich den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung
vom 10. Mai 2012 keine Hinweise auf Verfolgung entnehmen liessen,
welche die widerlegbare Vermutung der missbräuchlichen Nachreichung
eines Asylgesuches umstossen könnten,
dass das Nachreichen des Asylgesuchs zeige, dass der Beschwerdefüh-
rer aus asylfremden Gründen in die Schweiz gekommen sei, und es auch
nicht glaubhaft sei, dass er wegen seiner sexuellen Neigung in Schwie-
rigkeiten mit Privatpersonen geraten sei,
dass er gemäss eigenen Angaben seit Ende 2010 bis zur Ausreise unge-
fähr zehn Mal bei Treffen mit Personen, die er übers Internet kennenge-
lernt habe, verprügelt worden sei, und er nicht plausibel habe machen
können, weshalb er weiterhin zu solchen Treffen gegangen sei, nachdem
er ein erstes Mal schlechte Erfahrungen gemacht habe,
dass sein Hinweis, er habe aus Neugier und auf der Suche nach Ab-
wechslung weiterhin diese Kontakte gesucht, zum einen deshalb nicht
überzeuge, weil er regelmässig Kontakte mit vertrauenswürdigen Part-
nern gehabt habe und dabei nie in Schwierigkeiten geraten sei, und zum
anderen, weil er schon beim ersten Mal mit dem Tod bedroht worden sei
und davon auszugehen sei, dass eine solche Drohung die Neugier und
den Wunsch nach Neuem stark hemme,
dass zudem angesichts der gesellschaftlichen Tabuisierung von Homose-
xualität in Kosovo nicht plausibel sei, dass der Beschwerdeführer sich
darauf eingelassen habe, die Kontaktpersonen in ihren Häusern statt an
neutralen Orten zu treffen, zumal er ausgesagt habe, sofort zu merken,
wenn jemand die gleichen Neigungen wie er habe,
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dass der Beschwerdeführer es somit hätte vermeiden können, in Kontakt
mit Personen zu geraten, welche der Homosexualität ablehnend gegen-
überstünden,
dass er ferner geltend gemacht habe, bei der Täterschaft habe es sich
um eine Gruppe von Fanatikern gehandelt, die es auf Homosexuelle ab-
gesehen und deren Internetdaten an weitere Gegner von Homosexuellen
weitergegeben hätten, und auch daher nicht plausibel sei, dass der Be-
schwerdeführer weiterhin Kontakte per Internet und ohne weitere Vor-
sichtsmassnahmen geknüpft habe, und seine Erklärung, die Internetkon-
takte hätten sich jeweils über längere Zeit erstreckt, angesichts der Ano-
nymität im Internet nicht überzeugten,
dass es für diese Gruppe ein Leichtes gewesen wäre, ihn gesellschaftli-
cher Ächtung auszusetzen und seine Familie über die in der kosovari-
schen Gesellschaft tabuisierten und nicht tolerierten homosexuellen Nei-
gungen des Beschwerdeführers zu informieren, wenn sie diesem tatsäch-
lich hätte schaden wollen,
dass homosexuelle Beschwerdeführer aus Kosovo im Asylverfahren re-
gelmässig von Ächtung, Kontaktabbruch und Verstossung insbesondere
seitens der eigenen Familie berichteten, die Familie des Beschwerdefüh-
rers seine sexuellen Neigungen jedoch nicht kenne,
dass aus diesen Gründen dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden
könne, er sei an Personen geraten, welche ihm geschadet hätten, und die
von ihm geltend gemachten Nachteile nicht glaubhaft seien,
dass vor diesem Hintergrund unerheblich sei, ob die homosexuelle Nei-
gung des Beschwerdeführers an sich glaubhaft sei,
dass dem Beschwerdeführer eine frühere Einreichung des Asylgesuchs
möglich und zumutbar gewesen sei und seinen Angaben aus der Anhö-
rung vom 10. Mai 2012 keine Hinweise auf eine Verfolgung zu entneh-
men seien, weshalb er die Vermutung der missbräuchlichen Nachrei-
chung des Asylgesuchs nicht umzustossen vermöge und das BFM daher
in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG nicht eintrete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
25. Mai 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen liess, die Verfügung des BFM sei
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aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, auf das Asylgesuch einzu-
treten, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Bewilligung der unent-
geltlichen Rechtspflege einschliesslich eines professionellen Anwalts er-
suchen liess,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Mai 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG, i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
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dass demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet, die angefochtene Verfügung auf-
hebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist
(vgl. BVGE E-6496/2009 vom 16. November 2011 E. 3, BVGE 2007/8
E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb vorliegend gestützt auf Art. 111 Bst. a Abs. 1
AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten und
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 2 AsylG),
dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz
aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den
drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden
(Art. 33 Abs. 1 AsylG),
dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem
zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren,
dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfü-
gung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn eine frühere
Einreichung des Gesuches nicht möglich oder nicht zumutbar war oder
sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt seiner Verhaftung am
31. März 2012 und vor der Einreichung des Asylgesuchs illegal in der
Schweiz aufhielt und anlässlich der Einvernahme durch die […] Polizei
nach seiner Verhaftung um Asyl nachsuchte,
dass daher ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der
Verhaftung des Beschwerdeführers, der drohenden Ausweisung und
der Asylgesuchseinreichung besteht und keine Gründe ersichtlich sind,
welche ein Einreichen eines Asylgesuchs zu einem früheren Zeitpunkt
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verunmöglicht hätten oder ein solches als unzumutbar erscheinen
liessen,
dass die diesbezüglichen, vorstehend aufgeführten Erwägungen der
Vorinstanz zu bestätigen sind mit der Ausnahme, dass der
Beschwerdeführer nicht explizit zu Protokoll gegeben hat, er habe
vorgehabt, erst zusammen mit einem noch zu findenden langfristigen
Partner ein Asylgesuch zu stellen (vgl. BFM-act. A6/15 S. 12 F. 113),
dass der Beschwerdeführer somit die gesetzliche Vermutung der
missbräuchlichen Nachreichung seines Asylgesuchs (Art. 33 Abs. 2
und 3 AsylG) nicht umzustossen vermochte, was in der Beschwerde
auch nicht bestritten wird,
dass in der Beschwerde jedoch geltend gemacht wird, auch im Fall
eines Ausschaffungshäftlings, welcher erst in der Haft ein Asylgesuch
stelle, seien die anlässlich der Anhörung vorgebrachten Fluchtgründe
sorgfältig zu prüfen,
dass es zur Umstossung der Vermutung des missbräuchlichen
Nachreichens eines Asylgesuches gemäss Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG
bereits genügt, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft
erkennbare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden
muss, ob die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt
ist (vgl. BVGE 2011/8 E. 4.2 S. 108 f.; Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 35 E. 4.3 S. 247 f., EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c S. 35 f),
dass der Beschwerdeführer an der Anhörung schilderte, wie er in
seiner Jugend erste sexuelle Kontakte zu einem jungen Mann aus der
Nachbarschaft einging und zunächst davon ausging, seine
gleichgeschlechtliche Neigung sei nur vorübergehender Art und
eventuell auf eine Scheu im Umgang mit Frauen zurückzuführen (vgl.
act. A6/15 S. 4 F. 24, S. 8 f. F. 72, 76-82),
dass er beschrieb, wie er mit der Zeit regelmässige Kontakte zu
homosexuellen Männern gepflegt und aus Neugier und einem
Bedürfnis nach Abwechslung auch begonnen habe, übers Internet
Homosexuelle zu kontaktieren, und dass er nach der Entlassung aus
dem Gefängnis in der Schweiz und der Rückkehr nach Kosovo
zunächst noch davon ausgegangen sei, seine sexuellen Neigungen in
seiner Heimat ausleben zu können, jedoch habe feststellen müssen,
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dass er – insbesondere seit der Kontaktsuche per Internet –
zunehmend auf Schwierigkeiten gestossen sei (vgl. act. A6/15 S. 8),
und der Druck seiner Familie zu heiraten seit seiner Rückkehr aus der
Schweiz zugenommen habe (vgl. act. A6/15 S. 9 F. 83),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zwar nicht frei von Wider-
sprüchen sind, sie jedoch auch nicht auf den ersten Blick als offensicht-
lich haltlos bezeichnet werden können,
dass das BFM eine für einen Nichteintretensentscheid eine ungewöhnlich
ausführliche und zudem eine teilweise nicht korrekte Glaubhaftigkeitsprü-
fung vornahm,
dass die Vorinstanz einige Aussagen des Beschwerdeführers
anlässlich der Anhörung verkürzt und unrichtig wiedergab, wie in der
Beschwerde zu Recht gerügt wird,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise aussagte, auch bei seinen re-
gelmässigen, nicht im Internet kennengelernten vertrauenswürdigen Kon-
taktpersonen Schwierigkeiten gehabt zu haben, und dabei auf Übergriffe
beim gemeinsamen Ausgang mit einem solchen Partner verwies sowie
angab, die Probleme hätten sich intensiviert, seit er das Internet intensiv
für die Partnersuche nutze (vgl. act. A6/15 S. 11 F. 109-111),
dass es ferner nicht zutrifft, dass der Beschwerdeführer nach den Dro-
hungen und den Prügeln durch die Internetkontakte keine Vorsichts-
massnahmen getroffen habe (vgl. act. A6/15 S. 5 F. 39),
dass die Aussage des Beschwerdeführers, er habe aus einem "Bedürfnis
nach mehr" beziehungsweise nach Abwechslung und aus Neugier trotz
Drohungen und Prügel seitens von über das Internet kontaktierten Perso-
nen weiterhin Partner im Internet gesucht, statt sich auf die regelmässi-
gen und vertrauenswürdigen Bekannten zu beschränken, welche er nicht
übers Internet kennengelernt habe (vgl. act. A6/15 S. 8 F. 74 f.), nicht von
vornherein unplausibel erscheint und daher nicht ohne Weiteres gegen
die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spricht,
dass sich in diesem Zusammenhang in der Formulierung in der angefoch-
tenen Verfügung, "es ist davon auszugehen, dass eine solche Drohung
die Neugier und den Wunsch nach Neuem stark hemmt", eine letztlich
spekulative Erwartungshaltung manifestiert, die von ausschliesslich hete-
rosexuellen Einsichten geprägt zu sein scheint,
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dass sodann unsinnig erscheint, im Rahmen eines Nichteintretensent-
scheides eine ausführliche Glaubhaftigkeitsprüfung vorzunehmen und
aus dieser einerseits zu schliessen, der Beschwerdeführer habe nicht
glaubhaft machen können, wegen seiner sexuellen Neigung Nachteile er-
litten zu haben, und andererseits festzuhalten, es sei unerheblich, ob die
sexuelle Neigung des Beschwerdeführers an sich glaubhaft ist,
dass zudem aus öffentlich zugänglichen (und in der Beschwerde zitierten)
Quellen bekannt ist, dass Homosexuelle in Kosovo unter Stigmatisierung,
Diskriminierung und gewalttätigen Übergriffen leiden (vgl. die Auskunft
der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), "Kosovo:
Homosexualität" vom 21. Dezember 2011),
dass in der Beschwerde (Ziff. 2.4 S. 4) zu Recht darauf hingewiesen wird,
dass gemäss der SFH-Auskunft Internetforen einige der wenigen Orte in
Kosovo sind, an denen Homosexuelle sich kennenlernen und austau-
schen können, und auch ein Fall aus dem Jahr 2010 dokumentiert ist, bei
dem ein Homosexueller von einem homophoben Heterosexuellen, wel-
chen er über ein Internetforum kennengelernt hatte, an einem Treffen
verprügelt wurde (SFH a.a.O. S. 6-7),
dass die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter auf ihre
Stichhaltigkeit zu prüfenden Ausführungen des BFM im Gesamtkontext
einer eigentlichen Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen des Beschwer-
deführers im Sinne von Art. 7 AsylG gleichkommen, für welche im Rah-
men eines gestützt auf Art. 33 Abs. 1 AsylG ergehenden Nichteintretens-
entscheides kein Raum bleibt,
dass sich jedoch nicht sagen lässt, es könne schon aufgrund einer sum-
marischen Prüfung auf den ersten Blick festgestellt werden, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers selbst Beweisanforderungen nicht zu ge-
nügen vermögen, die im Vergleich zu denjenigen der Glaubhaftmachung
im Sinne von Art. 7 AsylG nochmals herabgesetzt sind,
dass mithin aufgrund einer Prima-facie-Prüfung angesichts der Schwere
der vom Beschwerdeführer beschriebenen Beeinträchtigungen und Dro-
hungen Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 18 AsylG ohne
Weiteres vorliegen,
dass das BFM mithin Bundesrecht verletzt hat, indem es auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers trotz Hinweisen auf eine Verfolgung, deren
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Unglaubhaftigkeit nicht offensichtlich ist, gestützt auf Art. 33 Abs. 1 AsylG
nicht eingetreten ist,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 18. Mai 2012 aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeur-
teilung zurückzuweisen ist,
dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers mithin unter dem
Aspekt von Art. 7 AsylG und Art. 3 AsylG materiell im Rahmen eines or-
dentlichen Verfahrens zu beurteilen hat (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c
S. 35 f.),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb sich das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG als gegenstandslos erweist,
dass der Beschwerdeführer als obsiegende Partei Anspruch auf Entschä-
digung für die ihm durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG
und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde
(Art. 14 Abs. 1 VGKE), weshalb die Parteientschädigung (Art. 8 ff. VGKE)
aufgrund der Akten festzusetzen und auf insgesamt Fr. 400.– (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10
Abs. 2 VGKE),
dass das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als
Parteientschädigung auszurichten,
dass sich infolgedessen das Gesuch um Gewährung eines unentgeltli-
chen Rechtsbeistandes ebenfalls als gegenstandslos erweist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 18. Mai 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sin-
ne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 400.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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