B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2869/2015
law/joc
Ur t e i l vom 1 5 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren (…),
Albanien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung,
Verfügung des SEM vom 22. April 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 7. Januar 2015
seinen Heimatstaat verliess und am 11. Januar 2015 von Italien her kom-
mend in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Minderjährigkeit durch das
SEM eine Vertrauensperson beigeordnet wurde,
dass der Beschwerdeführer am 21. Januar 2015 im EVZ im Beisein einer
Vertrauensperson zu seiner Person und seinem Reiseweg sowie summa-
risch zu seinen Asylgründen befragt wurde,
dass eine einlässliche Anhörung durch das SEM am 16. April 2015 im Bei-
sein einer Vertrauensperson stattfand,
dass er im Rahmen dieser Befragungen im Wesentlichen angab, er sei
während eines Restaurantbesuchs am 6. Januar 2015 in B._______ mit
drei unbekannten bärtigen Männern ins Gespräch gekommen, die ihm an-
erboten hätten, ihn nach Hause zu fahren, wobei er vor Abfahrt eine Ka-
laschnikow in deren Kofferraum entdeckt und einer zu ihm gesagt habe, er
solle sich überlegen, was er mache,
dass die Männer ihm erklärt hätten, die Schule sei unnütz und sie würden
mit ihm am folgenden Tag in arabische Länder reisen, wo er als Kellner
arbeiten und viel Geld verdienen könne, was er zunächst abgelehnt habe,
da dies nur ein Vorwand gewesen sei, denn in Wirklichkeit hätten sie wohl
gewollt, dass er in Syrien kämpfe,
dass einer der Männer ihm eine unter seiner Jacke versteckte Pistole ge-
zeigt habe, weshalb er aus Angst eingewilligt habe, den Männern an-
schliessend aber aus Angst eine falsche Adresse angegeben habe, wo sie
ihn hätten aussteigen lassen,
dass er danach seinen Onkel kontaktiert habe, von dem er gewusst habe,
dass dieser anderntags nach Italien fahre,
dass er am 7. Januar 2015 mit seinem Onkel und einem Freund mit dem
Auto nach Durres, von dort mit der Fähre nach Bari, anschliessend nach
Padova und weiter mit dem Zug zu seiner Tante nach C._______ und von
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dort nach Mailand gelangt und schliesslich mit dem Zug in die Schweiz
eingereist sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 22. April 2015 – der Vertrauensperson
eröffnet am 25. April 2015, dem Beschwerdeführer am 28. April 2015 – in
Anwendung von Art. 40 AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG das Asylgesuch vom 12. Mai 2015 ablehnte, die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz anordnete und deren Vollzug ver-
fügte,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, den albanischen
Behörden könne nicht mangelnder Schutzwille oder Schutzfähigkeit vorge-
worfen werden, da sich der Beschwerdeführer gar nicht erst an die heimat-
lichen Behörden gewandt habe, um von diesen Schutz zu erhalten und es
zudem auch keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung gebe,
dass der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen
sei und dessen Vorbringen als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu
werten seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Mai 2015 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hebt und dabei beantragt, die Verfügung des SEM vom 22. April 2015 sei
aufzuheben, es sei ihm Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu gewähren
und es sei von einer Wegweisung abzusehen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Erlass von der Kostenvorschusspflicht er-
sucht,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Mai 2015 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass das Einreichen eines Asylgesuchs sowie das Ergreifen von in diesem
Kontext stehenden Rechtsmitteln höchstpersönliche Rechte im Sinne von
Art. 19 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907 (ZGB; SR 210) darstellen, welche ein urteilsfähiger Unmündiger auch
ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters auszuüben vermag (vgl.
BVGE 2011/39 E. 4.3.2),
dass sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche Anlass
zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers geben, weshalb
er als prozessfähig zu erachten ist,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen
hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und demnach zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden gemäss Art. 53a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) eine erstin-
stanzliche Verfügung sowohl der Vertrauensperson als auch der unbeglei-
teten minderjährigen asylsuchenden Person zu eröffnen ist, sofern letztere
nicht über einen Vormund, einen Beistand oder über eine Rechtsvertretung
verfügt,
dass in einem solchen Fall die Beschwerdefrist mit dem auf die spätere
Eröffnung dieser Verfügung folgenden Tag zu laufen beginnt (vgl. Art. 53a
1 AsylV 1 letzter Satz),
dass der Beschwerdeführer im Entscheid vom 22. April 2015 als Verfü-
gungsadressat aufgeführt sowie als Postversand "Einschreiben mit Rück-
schein" vermerkt wird (vgl. act. A29/7 S. 1),
dass sich in den Akten des SEM jedoch kein entsprechender Rückschein
befindet, sondern ein solcher nur mit Bezug auf die Vertrauensperson vor-
liegt, wonach dieser die Verfügung des SEM am 25. April 2015 eröffnet und
ihr mit Begleitschreiben vom 22. April 2015 zugleich mitgeteilt wurde, eine
Kopie des Entscheides sei für den Beschwerdeführer bestimmt (vgl. act.
A28/1),
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dass aufgrund dieser Sachlage anzunehmen ist, die Angabe des Be-
schwerdeführers in der Rechtsmittelschrift vom 5. Mai 2015, wonach ihm
die Verfügung am 28. April 2015 eröffnet worden sei, sei zutreffend,
dass die fünftägige Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG einge-
halten ist und auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wird,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass gemäss Art. 40 AsylG Asylgesuche ohne weitere Abklärungen abge-
lehnt werden, falls aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsu-
chende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft ma-
chen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen,
dass der Bundesrat gemäss Art. 6a Abs. 2 AsylG Staaten als sichere Dritt-
staaten bezeichnet, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor
Verfolgung herrscht (Bst. a) oder effektiver Schutz vor Rückschiebung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. b),
dass mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 der Bundesrat Albanien als ver-
folgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet
hat und er auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprü-
fung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" die Regelvermu-
tung beinhaltet, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfin-
det und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, wobei
es sich jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit handelt, weshalb im
Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise diese Regel-
vermutung umgestossen werden kann,
dass vorab festzustellen ist, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers,
er sei aus Furcht vor drei Männern, die ihn gegen seinen Willen in arabi-
sche Länder hätten mitnehmen wollen, ins Ausland geflohen (vgl. act.
A6/12 S. 7 f., act. A27/11 S. 4 ff.), kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG zugrunde liegt,
dass sich der Beschwerdeführer zudem – wie vom SEM zu Recht gefolgert
– an die heimatlichen Behörden hätte wenden können, um dort um Schutz
vor allfälligen Behelligungen respektive Übergriffen durch erwähnte Män-
ner zu ersuchen, er indes von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch ge-
macht hat,
dass es ihm, sollte er sich nach wie vor bedroht fühlen, bei einer Rückkehr
nach Albanien frei steht – mittels Hilfe seiner Eltern – den Schutz der alba-
nischen Polizei- respektive Sicherheitsbehörden in Anspruch zu nehmen,
von denen gestützt auf erwähnte Regelvermutung auszugehen ist, dass
sie schutzfähig und schutzwillig sind, wobei festzuhalten ist, dass kein
Staat in der Lage ist, die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger im Falle
von drohenden Übergriffen durch Dritte vollumfänglich zu gewährleisten,
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dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in den Anhörungen demzu-
folge durch das SEM zutreffend als offensichtlich nicht asylrelevant be-
zeichnet wurden und es aufgrund der vollständigen und richtigen Feststel-
lung des Sachverhalts auch zu Recht davon ausging, dass das Verfahren
nach den Befragungen ohne weitere Abklärungen spruchreif war,
dass es dem Beschwerdeführer somit weder gelingt, den Einwand der feh-
lenden Asylrelevanz zu entkräften noch aber erwähnte Regelvermutung
umzustossen,
dass an dieser Feststellung die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu
ändern vermögen, erklärt der Beschwerdeführer darin doch selber, dass er
sich an die albanischen Polizeibehörden hätte wenden können; eine Mög-
lichkeit, die ihm – wie besehen – weiterhin offen steht,
dass sich die übrige Argumentation auf Beschwerdeebene in Wiederholun-
gen von bereits dem SEM gegenüber dargelegten Sachverhaltselementen
erschöpft und diese somit ebenfalls nicht geeignet sind, zu einem anderen
Schluss zu führen,
dass das Staatssekretariat demzufolge das Asylgesuch des Beschwerde-
führers zu Recht in Anwendung von Art. 40 AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst.
a AsylG abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG),
dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE
2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Staatssek-
retariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
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Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen lässt, zumal Albanien – wie ausgeführt – als "Safe Country" gilt,
dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind; wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10),
dass die allgemeine Lage in Albanien weder von Krieg noch von allgemei-
ner Gewalt gekennzeichnet ist, weshalb eine Rückführung in dieses soge-
nannte "Safe Country" als generell zumutbar zu erachten ist,
dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Albanien dort zusam-
men mit seinen Eltern – zu denen er ein gutes Verhältnis habe und die ihn
stets unterstützten – und seinen Grosseltern in einem Haushalt wohnte und
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zudem zahlreiche Verwandte (Onkeln und Tanten) von ihm in der Nähe
seines Wohnortes leben (vgl. act. A27/11 S. 3 und 6, act. A6/12 S. 3 ff.),
dass daher dem BFM zuzustimmen ist, dass der Beschwerdeführer in Al-
banien über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, das ihn bei seiner
Rückkehr unterstützen kann,
dass der Vollzug der Wegweisung somit zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12),
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten, mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos wird,
dass die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzu-
weisen ist und ihm die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: