B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2869/2019
Ur t e i l vom 1 4 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Marianne Kilchenmann,
Berner Beratungsstelle für Sans-Papiers,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 3. Juni 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 8. Februar 2016 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein.
B.
Mit Verfügung vom 6. September 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5684/2018 vom 22. Ok-
tober 2018 abgewiesen.
C.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 wies das SEM ein Wiedererwä-
gungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Auf die gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-326/2019 vom 5. März 2019 nicht eingetreten.
D.
Am 1. Mai 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Einbezug in die vor-
läufige Aufnahme seiner Tochter.
E.
Das SEM nahm diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch betreffend die
Verfügung vom 6. September 2018 entgegen und trat darauf mit Verfügung
vom 3. Juni 2019 (Eröffnung am 4. Juni 2019) nicht ein.
F.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 11. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er be-
antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der
Anweisung an das SEM, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. In
prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Gewährung der aufschie-
benden Wirkung respektive Aussetzung des Vollzugs ersucht.
G.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 13. Juni 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
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5.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, ein Gesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Be-
urteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage
beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten
ist.
6.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Wiedererwägungsgesuch da-
mit, dass er mit seiner Lebenspartnerin und seiner am (…) geborenen
Tochter eine Familie bilde. Er und seine Partnerin seien seit drei Jahren ein
Paar. Seit November 2018 würden sie im selben Haushalt leben und er
nehme seine Vaterrolle seit Geburt verantwortungsbewusst wahr. Seine
Lebenspartnerin sei mit einem zweiten Kind schwanger, welches im Juli
2019 zur Welt komme.
7.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die angerufenen
Gründe weder eine seit den früheren Entscheiden veränderte Sachlage
noch neue Tatsachen und Beweismittel darstellen würden, welche Anlass
zu einer Wiedererwägung geben könnten. Es handle sich vielmehr um eine
blosse Wiederholung bereits gemachter Vorbringen. Der Beschwerdefüh-
rer bringe zwar vor, dass er nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylge-
suchs seit Oktober 2018 bei seiner Lebenspartnerin Wohnsitz genommen
und eine Familie geformt habe. Tatsächlich sei er aber zur Ausreise ver-
pflichtet. Er halte sich somit illegal in der Schweiz auf und sein Aufenthalt
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lasse sich nicht dadurch legalisieren, dass er seiner Ausreiseverpflichtung
nicht nachkomme.
7.3 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen entgegnet, dass der am
4. April 2019 ausgestellte Auszug aus dem Geburtenregister eine neue Tat-
sache darstelle. Ferner habe das Regionalgericht B._______ in seinem
Entscheid zur Vaterschaft vom 20. Februar 2019 das gemeinsame Sorge-
recht zugesprochen, was eine weitere bedeutende Tatsache darstelle. Seit
November 2018 lebe der Beschwerdeführer mit seiner Lebenspartnerin
und seiner Tochter zusammen und trage wesentlich zur Familiengemein-
schaft bei. Er bringe sich wirtschaftlich durch seine Rolle in der Kinderbe-
treuung ein, während seine Partnerin eine 80%-Stelle wahrnehme. Ihre Ar-
beitstätigkeit erlaube der Familie die wirtschaftliche Unabhängigkeit. Im Juli
2019 werde ihr zweites Kind zur Welt kommen. All dies sei Ausdruck ihrer
gegenseitigen Unterstützung und der auf die Zukunft ausgerichteten Fami-
liengemeinschaft; das Zusammenleben werde in seiner Ernsthaftigkeit
durch den derzeitigen nicht rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdefüh-
rers nicht gemindert.
8.
8.1 Das SEM ist im Ergebnis zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Mit dem Nichteintretensent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts D-326/2019 vom 5. März 2019
wurde die Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2018 rechtskräftig, mit
welcher letztmals darüber befunden worden ist, dass die vom Beschwer-
deführer angerufene Beziehung zu seiner Lebenspartnerin und seinem
Kind sowie die erneute Schwangerschaft keine Wiedererwägung der Ver-
fügung vom 6. September 2019 hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs zu
begründen vermögen. Der Beschwerdeführer beruft sich im vorliegenden
Verfahren erneut auf dieselben Gründe respektive auf bereits früher be-
standene Dauersachverhalte, nämlich die Beziehung zu seiner Lebens-
partnerin sowie seine Vaterschaft. Neue Tatsachen respektive nachträglich
eingetretene Veränderungen der Sachlage, die während der drei Monaten
nach Abschluss des letzten Verfahrens im März 2019 eingetreten wären,
werden nicht geltend gemacht. Einzig die etwaige Festigung, welche die
Beziehung in den letzten drei Monaten erfahren haben könnte, und die fort-
schreitende Schwangerschaft stellen keine wesentliche Veränderung der
Sachlage dar. Es ist aber gerade nicht Sinn eines Wiedererwägungsge-
suchs, bereits beurteilte Sachverhalte immer wieder in Frage zu stellen.
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Seite 6
8.2 Folglich ist das SEM zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht
eingetreten.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Durch dieses Urteil wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung gegenstandslos.
11.
11.1 Die Beschwerde ist unter Hinweis auf die obigen Erwägungen für aus-
sichtlos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten daher dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger
Versand: