B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2870/2014
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 15. Mai 2014 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 6. April 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass der Pass des Beschwerdeführers ein von der ungarischen Botschaft
in B._______ ausgestelltes Schengen-Visum mit einer Gültigkeitsdauer
vom 30. September 2013 bis zum 28. März 2014 enthält,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom
11. April 2014 zur Person (BzP) das rechtliche Gehör zu einer allfälligen
Wegweisung nach Ungarn gewährte,
dass der Beschwerdeführer erklärte, er wolle nicht nach Ungarn zurück,
sondern in der Schweiz bleiben, weil es sich um ein sicheres Land handle
und die UNO hier ihren Sitz habe,
dass das BFM am 15. April 2014 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-
VO), die ungarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers
ersuchte,
dass die ungarischen Behörden dem Ersuchen am 13. Mai 2014 zu-
stimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Mai 2014 – eröffnet am 21. Mai
2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Un-
garn anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2014 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
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die nachstehend aufgeführten Anträge stellte: Die Verfügung des BFM sei
aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu
gewähren. Es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Es sei ihm die unentgelt-
liche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaa-
tes sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventu-
aliter sei der Beschwerdeführer bei bereits erfolgter Datenweitergabe
darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass der Vollzug der Überstellung im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme mit Telefax vom 28. Mai 2014 per sofort ausgesetzt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Mai 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
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der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochte-
nen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden
Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge
nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000,
nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Re-
geln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt
werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ge-
stellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass der Beschwerdeführer im Besitze eines gültigen Schengen-Visum
für Ungarn ist,
dass das BFM den ungarischen Behörden mit Schreiben vom 15. April
2014 ein Übernahmegesuch gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO
übermittelte, welchem diese am 13. Mai 2014, gestützt auf Art. 12 Abs. 4
Dublin-III-VO, ausdrücklich zustimmten,
dass die Zuständigkeit Ungarns somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Wesentlichen die
Fakten zur Gültigkeitsdauer seines Visums und zu seinem Reiseweg vom
Kosovo in die Schweiz wiederholte und geltend machte, es sei gemein,
ihn unter den gegebenen Umständen nach Ungarn zu überstellen, ob-
wohl er nichts mit den ungarischen Behörden zu tun gehabt habe,
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dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid ausführlich und rechts-
konform begründet hat und der Inhalt der Beschwerde zu keiner anderen
Einschätzung führt,
dass Ungarn als Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK und als
nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat gehalten ist, die Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie,
vormals: 2003/9/EG vom 27. Januar 2003) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Perso-
nen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtli-
nie, vormals: 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005) anzuwenden und um-
zusetzen,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von
Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbe-
zug der aktuellen Entwicklungen im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober
2013 Mängel festgestellt hat, jedoch zum Schluss gelangt ist, dass die
Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-
Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder ernied-
rigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-
Refoulements mit sich bringt und daher nicht generell unzulässig ist (vgl.
dort E. 9),
dass indes die Vermutung, Ungarn beachte die den betroffenen asylsu-
chenden Personen im gemeinsamen Europäischen Asylsystem zuste-
henden Grundrechte in angemessener Weise, nicht uneingeschränkt auf-
rechterhalten werden kann (analog zu Überstellungen nach Malta, vgl.
BVGE 2012/27), und daher die Asylbehörden im Einzelfall zu prüfen ha-
ben, ob die betroffene Person bei einer Überstellung in diesen Staat Ge-
fahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens
und/oder der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte
zu erleiden (vgl. Urteil E-2093/2012 E. 4.1-4.3 und 9.2),
dass eine solche Gefahr für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich ist,
zumal er weder anlässlich der Befragung zur Person vom 11. April 2014
noch auf Beschwerdeebene konkrete Hinweise dafür vorbrachte, dass
Ungarn in seinem konkreten Fall seinen Verpflichtungen nicht nachkom-
men und seine Grundrechte verletzen würde, sondern einzig in un-
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substanziierter Weise ausführte, es sei gemein, ihn nach Ungarn zu über-
stellen,
dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht beweisen oder glaubhaft
machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, seine
Überstellung nach Ungarn würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine
andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen,
dass unter diesen Umständen auch keine weiteren Gründe – auch kein
medizinisches Argument – erkennbar sind, welche eine Überstellung des
Beschwerdeführers als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer sinngemäss die Anwendung der Ermessens-
klausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbsteintritt der
Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz
durch dieses Land führen würde,
dass es dem Beschwerdeführer jedoch zuzumuten ist, seine Situation
und Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen ungarischen Behör-
den vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und er dabei auf den
Rechtsweg verwiesen wird,
dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich
sind, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Un-
garn aufgrund der dort vorhandenen Aufnahmebedingungen für Asylbe-
werber in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde,
dass demzufolge weder völkerrechtliche noch humanitäre Gründe vorlie-
gen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
Verordnung nahelegen würden und an dieser Stelle festzuhalten bleibt,
dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den
ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. dazu auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist und – da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nieder-
lassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstel-
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lung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1 [SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist
(vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung
und Unterlassung der Datenweitergabe an die Behörden des Heimatstaa-
tes, welche ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirk-
sam sind, als gegenstandslos erweisen,
dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervor-
geht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an
dessen Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren,
es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer dar-
über in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutz-
interesses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeich-
nen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
nicht erfüllt sind (vgl. Art. 110a Abs. 2 AsylG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: