B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2870/2017
mel
Ur t e i l vom 1 6 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 21. April 2017 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 23. Juni
2011 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl ersuchte.
B.
Sie wurde am 18. Juli 2011 zu ihrer Person sowie summarisch zum Reise-
weg und zu den Asylgründen befragt. Am 9. Februar 2012 wurde sie ein-
gehend zu den Gründen ihres Asylgesuchs angehört.
Sie begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass sie tibetischer
Ethnie sei und in Tibet gelebt habe. Zusammen mit einer Freundin habe
sie eines Nachts pro-tibetische Plakate aufgehängt. Nachdem die Freundin
festgenommen worden sei, habe sie sich zur Flucht entschlossen.
C.
Das SEM lehnte dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 24. Februar 2015
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an,
wobei der Wegweisungsvollzug nach China explizit ausgeschlossen
wurde.
D.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 12. März 2015
– beschränkt auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Wegwei-
sungsvollzugs – Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
E.
Mit Urteil D-1614/2015 vom 14. September 2015 hiess das Gericht die Be-
schwerde gut, hob die Dispositivziffern eins (Flüchtlingseigenschaft), vier
und sechs (Wegweisungsvollzug) auf und wies die Angelegenheit zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurück.
F.
Am 13. Juli 2016 führte die Fachstelle LINGUA des SEM eine Analyse der
landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und der Sprache der Beschwerde-
führerin durch (nachfolgend: LINGUA-Analyse).
G.
Am 6. März 2017 wurde der Beschwerdeführerin mündlich das rechtliche
Gehör zur Analyse gewährt.
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Seite 3
H.
Mit Verfügung vom 21. April 2017 (Eröffnung am 26. April 2017) stellte das
SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, und ordnete den Wegweisungsvollzug an, wobei ein Vollzug in die
Volksrepublik China explizit ausgeschlossen wurde. Gleichzeitig wurde
festgehalten, dass das Asylgesuch bereits rechtskräftig abgelehnt sowie
die Wegweisung rechtskräftig angeordnet worden sei.
I.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechts-
vertreterin vom 20. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie be-
antragte, es sei festzustellen, dass die Wegweisung nicht bereits in Rechts-
kraft erwachsen sei. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es
sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und eine vorläufige Aufnahme
als Flüchtling anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin sei
die unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Rechtsverbeiständung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31)
zu gewähren und es sei eine Frist für eine Ergänzung der Beschwerde an-
zuberaumen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2017 lehnte das Bundesverwaltungs-
gericht den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
amtlichen Rechtsverbeiständung mangels Bedürftigkeit ab und erhob ei-
nen Kostenvorschuss. Ferner wurde festgehalten, dass aufgrund der Kos-
tenvorschussfrist genügend Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung be-
steht, weshalb keine separate Frist anzusetzen sei. Gleichzeitig wurde fest-
gestellt, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die
Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisungsvollzug ist, während über die
Asylgewährung und die Wegweisung bereits rechtskräftig entschieden
wurde. Die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens je-
doch in der Schweiz abwarten.
Der Kostenvorschuss wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht be-
glichen.
K.
Am 23. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführerin Einsicht in die Audioauf-
zeichnung der LINGUA-Analyse gewährt.
D-2870/2017
Seite 4
L.
Mit Eingaben vom 6. und 7. Juni 2017 ergänzte die Beschwerdeführerin
ihre Beschwerde.
M.
In der Vernehmlassung vom 21. Juni 2017 hielt das SEM an seinen bishe-
rigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 28. Juni 2017 zur
Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, mit
nachfolgender Ausnahme, einzutreten.
1.4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigen-
schaft sowie der Wegweisungsvollzug. Demgegenüber wurde über die
Asylgewährung wie auch die Wegweisung bereits mit Verfügung des SEM
vom 24. Februar 2015, welche in diesen Punkten unangefochten geblieben
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Seite 5
ist, rechtskräftig befunden (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-1614/2015 vom 14. September 2015 E. 2.1). Auf den Antrag betreffend
Feststellung, dass über die Wegweisung noch nicht rechtskräftig befunden
worden sei, ist daher nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuch-
lich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Als Rechtsfolge sind die be-
treffenden Personen als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Sie stehen da-
mit unter dem Rückschiebungsschutz von Art. 5 AsylG und Art. 33 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30).
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Seite 6
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Asylgesuch geltend, dass sie
ethnische Tibeterin sei und aus B._______ in der Gemeinde C._______ im
Kreis D._______ stamme. Dort habe sie von Geburt bis zu ihrer Ausreise
im März 2011 gelebt. Sie sei nie zur Schule gegangen und ihre Familie
habe von der Landwirtschaft gelebt. Nach einer nächtlichen Protestaktion
sei eine Freundin von ihr verhaftet worden, woraufhin sie sich zur Flucht
entschlossen habe und illegal nach Nepal gelangt sei.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die LINGUA-Ana-
lyse zum Schluss gekommen sei, dass die Beschwerdeführerin sehr wahr-
scheinlich nicht im Kreis D._______ in Tibet, sondern in einer exiltibeti-
schen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert wor-
den sei. Sie habe zwar einige korrekte kulturelle und landeskundliche An-
gaben machen können. Sie weise aber auch grössere Wissenslücken auf,
die bei einer einheimischen Person mit entsprechendem biografischen Hin-
tergrund nicht zu erwarten wären. Bei den Fragen, die sie korrekt beant-
wortet habe, handle es sich nicht um Informationen, welche zwingend in
Tibet vor Ort hätten erworben werden müssen, sondern solche, die auch
bloss erlernt werden könnten. Die von ihr verwendete Bezeichnung für ihr
Heimatdorf entspreche nicht den jetzigen Gegebenheiten und die Angaben
zur Umgebung seien lückenhaft. Über wichtige Örtlichkeiten in der Nähe
ihres Dorfes besitze sie nur vage Kenntnisse. Ihre Angaben zum Schulsys-
tem seien lückenhaft und Informationen, welche der Bevölkerung allge-
mein bekannt seien, würden ihr fehlen. Auch die Angaben zur Identitäts-
karte, den Ämtern und der Währung seien nur teilweise korrekt. Sie habe
den Verkaufspreis eines landwirtschaftlichen Produktes nicht gekannt, ob-
wohl sie angegeben habe, in der Landwirtschaft tätig gewesen zu sein. Es
erstaune ferner, dass sie die Zubereitung eines Grundnahrungsmittels
nicht kenne.
Die von der Beschwerdeführerin verwendete Sprache weise keine Über-
einstimmung mit der Sprache von D._______ auf, sondern enthalte über-
wiegend Elemente, welche ausserhalb Tibet vorzufinden seien und teils
weder in Tibet noch im Exil existieren würden. Gewisse Einflüsse aufgrund
des Aufenthalts in der Schweiz seien zwar üblich. Die Sprache der Be-
schwerdeführerin entspreche hinsichtlich Aussprache und Lexikon fast
ausschliesslich dem Dialekt von E._______ respektive der exiltibetischen
Koine. Eine derart tiefgreifende Anpassung in der Wort- und Satzbildung
sei gänzlich unüblich.
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Seite 7
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Analyse habe sie die Richtigkeit in
Abrede gestellt, was nichts an deren Inhalt ändere. Dass sie den Experten
nicht akzeptieren könne, da er nie in ihrem Dorf gewesen sei, ändere eben-
falls nichts am Resultat. Die vorgebrachte Kritik an den Kompetenzen des
Experten sei eine reine Schutzbehauptung, zumal es sich bei diesem um
eine geprüfte und einer ständigen Qualitätskontrolle unterliegende Person
handle.
Die Herkunft aus Tibet sowie die chinesische Staatsangehörigkeit seien
somit nicht glaubhaft, weshalb sich eine Prüfung der Asylgründe erübrige.
Nichtsdestotrotz würden diese ohnehin völlig stereotyp ausfallen.
Gemäss geltender Rechtsprechung würden Tibeterinnen, welche illegal
aus Tibet ausgereist seien, als Oppositionelle gelten und einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein. Da die Hauptsozi-
alisation der Beschwerdeführerin jedoch mit grosser Wahrscheinlichkeit
nicht in Tibet stattgefunden habe und ohnehin fraglich sei, ob sie je einen
Fuss auf tibetisches Gebiet gesetzt habe, sei sie weder illegal noch legal
aus China ausgereist und daher den chinesischen Behörden als ausge-
reiste Staatsangehörige auch nicht bekannt, weshalb keine Verfolgungs-
gefahr und daher auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen wür-
den.
Auch die geltend gemachte Staatsbürgerschaft sei nicht glaubhaft. Allein
aus der Tatsache, dass sie Tibetisch spreche und höchstwahrscheinlich ti-
betischer Ethnie sei, sei kein hinreichender Beweis dafür, dass sie chinesi-
scher Staatsangehörigkeit sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass viele Tibe-
ter aus Indien vermehrt die indische Staatsangehörigkeit erhalten würden
und es auch in Indien und Nepal Regionen gebe, die zum tibetischen Kul-
turkreis gehören würden, in welchen es eine einheimische tibetische Be-
völkerung gebe.
4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass
das Bundesverwaltungsgericht im Kassationsentscheid vom 14. Septem-
ber 2015 das SEM mit einer rechtsgenüglichen Gewährung des rechtlichen
Gehörs beauftragt habe. Dieser Vorgabe sei die Vorinstanz nicht nachge-
kommen.
Die Verweigerung der Einsicht in den Wortlaut der LINGUA-Analyse ent-
spreche zwar der gerichtlichen Praxis. Es sei aber fraglich, wieso der Inhalt
nicht durch Abdecken der geheimzuhaltenden Stellen bekannt gegeben
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Seite 8
werde. Eine sorgfältige und genaue Prüfung der Schlüssigkeit und Taug-
lichkeit der LINGUA-Analyse sei der Beschwerdeführerin daher nicht mög-
lich, wodurch sie gegenüber den Asylbehörden benachteiligt sei.
Die LINGUA-Analyse sei lediglich eine schriftliche Auskunft und daher für
das Gericht nicht bindend.
Das Bundesverwaltungsgericht habe in BVGE 2015/10 festgehalten, dass
der Anspruch auf rechtliches Gehör bei Herkunftsabklärungen verlange,
dass aus den Akten erkennbar sei, welche Fragen der asylsuchenden Per-
son gestellt worden seien, wie sie darauf geantwortet habe, welche Fragen
korrekterweise hätten beantwortet werden müssen und weshalb die Ant-
worten hätten bekannt sein müssen. Diese Angaben seien zu belegen. Zu-
dem müsse das SEM den wesentlichen Inhalt der Fragen und Antworten
der betroffenen Person zur Kenntnis bringen und ihr die Möglichkeit bieten,
sich dazu zu äussern. Der wesentliche Inhalt der Dokumente, auf welche
die Behörde ihren Entscheid stütze, müsse zur Kenntnis gebracht werden.
Aus dem Protokoll des rechtlichen Gehörs werde nicht ersichtlich, auf wel-
che Quellen sich der Experte stütze, weshalb die Quellen nicht validiert
werden könnten.
Gemäss Urteil des BVGer E-5846/2017 sei wegen der unterschiedlichen
Bezeichnungen in verschiedenen Sprachen oder Dialekten eine sprach-
kundige Person beizuziehen. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen
des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, dass die Person, welche das In-
terview für die LINGUA-Analyse geführt habe, und die Beschwerdeführerin
sich teilweise nicht verstanden hätten. Der Dialekt und die genaue Herkunft
der Interviewerin seien nicht dokumentiert. Der LINGUA-Experte stamme
aus Westeuropa. Wie könne eine solche Person die feinen Details einer
Sprache einer Region, in welcher er nicht aufgewachsen sei, korrekt diffe-
renzieren? Die Qualität der Analyse werde daher angezweifelt, vor allem,
wenn es darum gehe, Aussprache und Wortschatz zu beurteilen. Es sei
auch nicht ersichtlich, ob die Person, welche das Interview geführt habe,
dieselbe Person sei, welche den Bericht erstellt habe. Die Beschwerdefüh-
rerin habe keine Gelegenheit gehabt, zur Herkunft und Sprache des Inter-
viewers Stellung zu nehmen.
Die LINGUA-Analyse erwähne, dass der Aufenthalt in der Schweiz Spuren
in der Sprache hinterlassen könne, dass die Sprache der Beschwerdefüh-
rerin aber Elemente aufweise, die weder in ihrer Heimatregion noch im Exil
vorkämen. Welche Elemente das seien, ergebe sich aus den Akten nicht.
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Die Beschwerdeführerin habe sich zum Zeitpunkt der LINGUA-Analyse seit
fünf Jahren in der Schweiz befunden. Nach einer so langen Zeit könnten
aufgrund der Akkommodation keine relevanten Erkenntnisse zu ihrem Her-
kunftsdialekt mehr gewonnen werden.
Gemäss angefochtener Verfügung habe der Experte herausgefunden,
dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Dorf und der Ge-
meinde nicht den jetzigen Verhältnissen entsprechen würden. Daraus er-
gebe sich, dass der Experte keine vertieften Informationen über die Region
besitze. Es sei nicht klar, woher die Information stamme, wonach die Be-
schwerdeführerin eine nicht mehr aktuelle Dorfbezeichnung verwende. Ge-
rade weil sie jedoch eine veraltete Bezeichnung verwende, ergebe sich,
dass sie eine Einheimische sei. Im LINGUA-Bericht werde zudem erwähnt,
dass nicht auszuschliessen sei, dass frühere Ortsnamen lokal weiterhin
benutzt würden. Insbesondere Tibeterinnen, welche keine Schulausbil-
dung hätten, würden oft nur die traditionellen Bezeichnungen kennen. Hin-
sichtlich der Aussprache sei einzuwenden, dass eine aus Westeuropa
stammende Person kaum einschätzen könne, wie der Dorfname präzise
auszusprechen sei und es sei nicht ersichtlich, wie die richtige Aussprache
gelautet hätte. Hinsichtlich der Nachbardörfer sei nicht nachvollziehbar,
was genau vorgeworfen werde. Die Antworten auf die Frage, was es in der
Umgebung gebe, seien nicht protokolliert. Gemäss LINGUA-Analyse habe
die Beschwerdeführerin einige Nachbarkreise gekannt, habe aber die Exis-
tenz von zwei Dörfern verneint. Auch hier sei nicht ersichtlich, um welche
Dörfer es sich handle. Ohne die Fragen und Antworten zu kennen, hätte
die Beschwerdeführerin nicht wirksam Stellung nehmen können. Hinsicht-
lich der administrativen Einheiten sei zu bedenken, dass es gut sein könne,
dass Tibeterinnen aus ländlichen Gegenden kaum je die eigene Gemeinde
verlassen würden. Die Beschwerdeführerin habe sich daher nicht für sol-
che verwaltungstechnischen Fragen interessiert. Die Tatsache, dass sie
ihre Identitätskarte in der Kreishauptstadt habe machen lassen, zeige,
dass ihr Gemeindeort zu jenem Zeitpunkt keine Verwaltungstätigkeiten
mehr ausgeübt habe. Zum Kloster F._______ habe sie sich zutreffend ge-
äussert, da anzunehmen sei, dass diese Bezeichnung sowohl für das Klos-
ter als auch für das Dorf oberhalb des Klosters verwendet werde.
Die von der chinesischen Regierung angegebenen Zahlen zur Einschu-
lungs- und Alphabetisierungsrate in Tibet würden von westlichen Wissen-
schaftlern angezweifelt. Es sei deshalb glaubhaft, dass die Beschwerde-
führerin nicht zur Schule gegangen sei und daher keine vertieften Fach-
kenntnisse in Geographie, Chinesisch, schulischen Fächern und zum
D-2870/2017
Seite 10
Schulsystem erwartet werden könnten. Diese Biographie gewinne durch
ihr Verhalten in der Schweiz an Glaubhaftigkeit. In ihrem hiesigen Anstel-
lungsverhältnis habe sie sich sehr praxisbezogen Fertigkeiten und Kennt-
nisse angeeignet, die sie gerade gebraucht habe.
Der Umstand, dass sie kein Chinesisch spreche, bedeute nicht zwingend,
dass sie nicht in Tibet sozialisiert worden sei. Bei jüngeren Personen seien
fehlende Kenntnisse zwar eher selten, dennoch aber nicht unmöglich.
Ihr Vater und ihr Bruder hätten sich um die Beschaffung der Grundnah-
rungsmittel gekümmert, weshalb sie deren Preise nicht kenne. Hinsichtlich
der Zubereitung eines Grundnahrungsmittels habe der Experte erwähnt,
dass diese sogar Exiltibetern bekannt sei. Wenn dem so sei, so könne die
Unkenntnis der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden.
Die von der Beschwerdeführerin genannten Nachbarorte würden sich mit
leichten orthographischen und phonetischen Abweichungen im Kartenma-
terial finden. Diese Abweichungen würden belegen, dass die Beschwerde-
führerin die Angaben nicht auswendig gelernt habe, sondern aus der eige-
nen Erfahrung kenne.
Betreffend die Geldstückelung habe sie mehrheitlich zutreffende Angaben
gemacht. Es sei aus den Akten nicht ersichtlich, welche Fragen zur Identi-
tätskarte gestellt worden seien und wie sie darauf geantwortet habe und
wie die korrekten Antworten gelautet hätten. Es stehe daher Aussage ge-
gen Aussage und eine wirksame Stellungnahme sei aufgrund fehlender
Kenntnis der Fragen und Antworten nicht möglich.
Da weder die Fragen und Antworten offengelegt noch die richtigen Antwor-
ten genannt worden seien und auch unbekannt sei, auf welche Quellen
sich die LINGUA-Analyse stütze, liege eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs vor.
Die Beschwerdeführerin habe die Fragen mehrheitlich richtig beantwortet.
In einer Gesamtwürdigung seien nicht nur die unzutreffenden Antworten zu
würdigen. Die Herkunft sei daher glaubhaft, weshalb das Vorliegen subjek-
tiver Nachfluchtgründe zu bejahen sei.
4.4 In der Beschwerdeergänzung vom 6. und 7. Juni 2017 wurde ausge-
führt, dass die Beschwerdeführerin die Aufzeichnung des LINGUA-Ge-
sprächs mittlerweile angehört habe. Auch nach der Anhörung des Ge-
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Seite 11
sprächs bleibe sie gegenüber den Behörden benachteiligt. Aus dem Ge-
spräch ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin zutreffende Antworten
zum Schulsystem gegeben habe und hinsichtlich der unterrichteten Spra-
chen das ausgeführt habe, was sie vom Hörensagen kenne. Sie habe fer-
ner die Schuluniform beschreiben können, was bedeute, dass sie diese
vom Sehen kenne und daher in Tibet gelebt habe. Ihre Ausführung, sie sei
nicht zu Schule gegangen, da dies nicht obligatorisch sei, sei nachvollzieh-
bar, da die Durchsetzung der allgemeinen Schulpflicht je nach Region un-
terschiedlich sei. Es sei auch nachvollziehbar, dass sie kaum Chinesisch
spreche, da in ihrem Dorf diese Sprache nicht verwendet werde.
Die Frage zu einem der Nachbardörfer habe sie korrekt beantwortet. Glei-
ches gelte für die Zuordnung von D._______ zum übergeordneten Kreis,
da D._______ sowohl eine Ortschaft als auch ein Kreis sei, weshalb die
Zuordnung zu G._______, was die übergeordnete Einheit des Kreises
D._______ sei, zutreffend sei. Zu weiteren Orten im Distrikt D._______ und
den Nachbarkreisen habe sie sich ebenfalls zutreffend geäussert.
Die Beschwerdeführerin habe lediglich eine Geldstückelung nicht erwähnt,
zudem aber die Bezeichnung für Papiergeld und Münzgeld genannt, wes-
halb man ihr keine mangelnde Kenntnis des Geldes vorwerfen könne.
Sie habe ferner Automarken genannt, welche in ihrer Region zu sehen
seien und Traktors erwähnt, was auf ihre gute Kenntnis der Region hin-
deute. Dieser Aspekt sei in der LINGUA-Analyse nicht gewürdigt worden.
Sie habe die Identitätskarte sowie deren Ausstellungsvorgang beschrie-
ben, weshalb der diesbezügliche Vorwurf, sie kenne sich nur unzureichend
aus, ins Leere gehe.
Ferner habe sie beim Telefoninterview erwähnt, dass die Gerste anzurös-
ten und dann zu mahlen sei. Auch Preise habe sie richtig genannt.
Die Beschwerdeführerin habe sich somit mehrheitlich zutreffend zu ihrer
Heimatregion geäussert. Diese Aussagen seien im Rahmen der LINGUA-
Analyse aber nicht berücksichtigt worden. Vielmehr seien die Vorwürfe der
sachverständigen Person willkürliche Behauptungen. Die Herkunft der Be-
schwerdeführerin sei daher glaubhaft.
5.
5.1 Der formelle Einwand, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt, da der Beschwerdeführerin nur unzureichend Einsicht in die
D-2870/2017
Seite 12
LINGUA-Analyse gewährt worden sei, ist unzutreffend. Gemäss Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts ist in eine Herkunftsanalyse aufgrund entge-
genstehender öffentlicher Interessen (Gefahr einer missbräuchlichen Wei-
terverwendung durch Dritte; Vermeidung eines unerwünschten Lernef-
fekts) keine vollständige Einsicht zu gewähren. Vielmehr genügt es, wenn
im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs die angeblich falschen
oder unzureichenden Antworten so detailliert aufgezeigt werden, dass
hierzu konkrete Einwände vorgebracht werden können (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1998 Nr. 34 E. 9b). Dies ist vorliegend geschehen, zumal die
konkreten Themenbereiche, zu welchen sich die Beschwerdeführerin un-
zutreffend geäussert hat, im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs am 6. März 2017 hinreichend detailliert offengelegt wurden und ihr
Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde.
5.2 Auch aus BVGE 2015/10 ergibt sich nichts anderes, zumal sich die
dortigen Aussagen nicht auf LINGUA-Analysen, sondern auf Herkunftsab-
klärungen im Rahmen der Anhörung beziehen, in welchen die Gewährung
des rechtlichen Gehörs anders ausgestaltet sein muss. So bezieht sich die
Voraussetzung der Quellenangabe nur auf Letztere (vgl. BVGE 2015/10
E. 5.2.2 f.). Demgegenüber hält bei einer LINGUA-Analyse der vom Exper-
ten abgefasste Bericht neben den gestellten Fragen und den entsprechen-
den Antworten der asylsuchenden Person, bei unzureichenden Ausführun-
gen Letzterer praxisgemäss auch die zutreffenden Antworten fest und äus-
sert sich dazu, ob und weshalb die asylsuchende Person die korrekte Ant-
wort hätte kennen müssen. Dies erlaubt es dem Gericht, anhand des Ana-
lyseberichts ‒ verbunden mit den Angaben über die Qualifikation des Ex-
perten ‒ zuverlässig zu ermitteln, inwiefern die asylsuchende Person hin-
reichende Angaben über das behauptete Herkunftsland machen konnte
(vgl. ebd. E. 5.2.2.2).
5.3 Es trifft ferner nicht zu, dass die Beschwerdeführerin nicht zu den Qua-
lifikationen des Experten, welcher die LINGUA-Analyse erstellt habe, habe
Stellung nehmen können, denn die Qualifikationen wurden der Beschwer-
deführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs offengelegt, verbunden mit
der Gelegenheit zur Stellungnahme (vgl. act. A46 S. 1).
6.
6.1 In materieller Hinsicht ist der angefochtenen Verfügung zuzustimmen.
Im Länderurteil BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht
seine bisherige Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei
D-2870/2017
Seite 13
Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder ver-
heimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine
flüchtlings- oder wegweisungsvollzugsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Denn die Abklä-
rungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht
der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsuchende
durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effek-
tiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich
keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG statt-
finden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der
wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betref-
fenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl.
BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
6.2 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass die Be-
schwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Dabei
kann zur Hauptsache auf die LINGUA-Analyse verwiesen werden. Eine
LINGUA-Analyse stellt zwar kein Sachverständigengutachten (Art. 12
Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über
den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine
schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP
i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche
Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die in-
haltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist
ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1
mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34).
6.3 Dies ist vorliegend zu bejahen. So sind die fachlichen Qualifikationen
der sachverständigen Person nicht zu bemängeln. Es bestehen auch keine
Gründe, an der Unabhängigkeit respektive Objektivität des Experten zu
Zweifeln. Der Einwand, es sei nicht anzunehmen, ein aus Westeuropa
stammender Experte vermöge die feinen Details einer Sprache einer Re-
gion, in welcher er nicht aufgewachsen sei, korrekt zu differenzieren, über-
zeugt nicht, zumal er sich im Rahmen der Ausbildung mit der dortigen Spra-
che befasste, sich längere Zeit in der Region aufhielt und die Argumenta-
tion im Gutachten durchwegs schlüssig, differenziert und fundiert erfolgte.
Das Argument, die Aussagekraft der Analyse sei vermindert, da es zu Ver-
ständigungsschwierigkeiten gekommen sei, ist nicht überzeugend, zumal
der Bericht festhält, dass die Verständigung gut gewesen sei, und es gele-
gentlich – wie auch in normalen Gesprächen – zu Nachfragen gekommen
sei, welche hätten geklärt werden können. Entgegen den Einwänden in der
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Beschwerdeschrift wurden in der Analyse auch die Elemente gewürdigt,
welche für eine Sozialisation in Tibet sprechen, und ausgeführt, dass die
Beschwerdeführerin einige landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur ange-
geben Heimatregion habe nachweisen können, aber eben auch Lücken
vorhanden seien, welche bei einer Person mit entsprechendem biografi-
schen Hintergrund unerwartet seien, beispielsweise, dass die Beschwer-
deführerin nicht wisse, in welchen Sprachen die Identitätskarte beschriftet
sei. Dass sie dies nicht wisse, wurde ihr im Übrigen im Rahmen des recht-
lichen Gehörs offengelegt, so dass der diesbezügliche Vorwurf an das SEM
ins Leere geht. Der Hinweis auf den biografischen Hintergrund respektive
die fehlende Schulbildung der Beschwerdeführerin greift als Erklärung für
diese Lücken zu kurz.
6.4 Hinsichtlich einiger Aussagen widersprechen sich jedoch die LINGUA-
Analyse und die Behauptungen der Beschwerdeführerin. So wurde in der
Beschwerdeergänzung etwa ausgeführt, dass sie lediglich eine Geldstü-
ckelung nicht erwähnt habe, während die LINGUA-Analyse von drei
spricht. Ferner machte sie geltend, sie habe im Rahmen der Analyse aus-
geführt, dass man die Gerste rösten müsse, während sie dies gemäss LIN-
GUA-Bericht gerade nicht getan habe. Doch selbst unter der Annahme, die
Behauptungen der Beschwerdeführerin seien zutreffend, ist das Fazit des
LINGUA-Berichts, wonach die Beschwerdeführerin wahrscheinlich nicht in
Tibet sozialisiert worden sei, zu bestätigen.
6.5 Dafür spricht insbesondere der linguistische Teil der Analyse. Der Spra-
che der Beschwerdeführerin lassen sich kaum Hinweise auf den Heimatdi-
alekt entnehmen. Der in der Beschwerde erhobene Einwand, die exiltibeti-
schen Elemente in der Sprache seien auf ihren Aufenthalt in der Schweiz
zurückzuführen, greift zu kurz. Dazu wurde in der LINGUA-Analyse unter
Berücksichtigung des Aufenthalts ausgeführt, dass die Merkmale auch die
in der Sprecherin tief verankerte Morphologie betreffen würden, was bei
einer in Tibet sozialisierten Person nicht zu erwarten wäre.
6.6 Der LINGUA-Bericht ist aber nicht das einzige Element, welches es zu
berücksichtigen gilt. Für die Unglaubhaftigkeit der Herkunft sprechen dabei
die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen, welche vom
SEM mit Verfügung vom 24. Februar 2015 in zutreffender Weise für un-
glaubhaft befunden worden sind (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 sowie
die Verfügung vom 24. Februar 2015 S. 4 f.).
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6.7 In Übereinstimmung mit dem SEM ist somit festzustellen, dass die Be-
schwerdeführerin über ihre Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. In
Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung
hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin verneint.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Wie bereits in Erwägung 1.4 ausgeführt, wurde die
Wegweisung bereits rechtkräftig angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Unter Hinweis auf die in Erwägung 6.1 skizzierte Rechtsprechung ist
der Vollzug der Wegweisung aufgrund der unglaubhaften Angaben der Be-
schwerdeführerin zu ihrer Herkunft für zulässig, zumutbar und möglich zu
erachten.
8.3 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische
Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive
Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und da-
mit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wie-
derum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE
2009/29), ist an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung und in Überein-
stimmung mit der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für
alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter und somit auch für die Beschwerdefüh-
rerin ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da
ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von
Art. 3 EMRK droht.
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Für deren Bezahlung wird der bereits in gleicher Höhe ge-
leistete Kostenvorschuss verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Für deren Bezahlung wird der bereits in gleicher Höhe geleistete Kos-
tenvorschuss verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: