B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2871/2015
Ur t e i l vom 7 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien,
B._______, geboren am (…), Syrien,
C._______, geboren am (…), Syrien,
D._______, geboren am (…), Syrien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 2. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder ersuchten am 27. Juli 2014 in
der Schweiz um Asyl. Am 12. August 2014 wurde die Befragung zur Person
(BzP) und am 19. März 2015 die direkte Anhörung durchgeführt. Zur Be-
gründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen aus, sie sei eine syrische Staatsangehörige, kurdischer Ethnie. Die
syrische Staatsangehörigkeit habe sie erst im Jahr 2011 erlangt. Ihr zweiter
Ehemann – E._______, ein syrischer Staatsangehöriger – sei am 11. No-
vember 2013 vom syrischen Sicherheitsdienst festgenommen und inhaf-
tiert worden. Aus Furcht vor Repressalien habe sie sich mit ihren Kindern
abwechselnd bei nahen Verwandten und Nachbarn versteckt gehalten. Ihr
Vater habe ihr und ihren Kindern zur Flucht verholfen. Am 19. Juli 2014 sei
sie gemeinsam mit ihren Kindern von F._______ herkommend auf dem
Luftweg mit einem Besuchervisum in die Schweiz eingereist. Nach ihrer
Ankunft in der Schweiz habe sie von der Freilassung ihres zweiten Ehe-
mannes erfahren. Dieser sei ein Jahr später ebenfalls in die Schweiz ge-
langt.
B.
Mit Verfügung vom 2. April 2015 – eröffnet am 7. April 2015 – hielt das SEM
fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder würden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewäh-
rung von Asyl. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2015 wurde der
Beschwerdeführerin der Eingang der Beschwerde bestätigt.
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E.
Am 8. Mai 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung
der Gemeinde G._______ zu den Akten.
F.
Mit Entscheid vom 5. Juni 2018 hat das SEM E._______ als Flüchtling an-
erkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt.
G.
Seit dem 5. August 2016 leben die Beschwerdeführerin und ihre Kinder
getrennt von ihrem (Noch-)Ehemann E._______. Die Beschwerdeführerin
hat die Scheidung beantragt.
H.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren am 17. Juli 2019 zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal
übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG (SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 4
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seines negativen Entscheids führte das SEM im We-
sentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Das SEM qualifizierte die
behauptete behördliche Suche nach ihr als unglaubhaft beziehungsweise
als nachgeschoben, da sie dieses Vorbringen – als wichtiges Element ihrer
Verfolgungssituation – im Rahmen der BzP nicht erwähnt habe. Es sei nicht
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nachvollziehbar, weshalb sie die beiden Behördenbesuche bei der BzP mit
keinem Wort erwähnt habe, dies umso mehr, als man sie bei der ersten
Befragung explizit danach gefragt habe, ob sie von den syrischen Behör-
den bedroht worden sei, und sie diese Frage verneint habe. Ihre nach Vor-
halt abgegebene Erklärung, dass man sie nicht gefragt habe, weshalb sie
aus Syrien geflüchtet sei, sondern lediglich, weshalb sie in die Schweiz
gekommen sei, wertete das SEM als unbehilfliche Ausrede, zumal sie in
der BzP die Gelegenheit gehabt habe, alle wichtigen Elemente ihrer Ver-
folgungssituation darzulegen. Die erstmals anlässlich der Anhörung gel-
tend gemachten Behördenbesuche seien daher als nachgeschoben zu
qualifizieren. Abgesehen davon, dass die behördliche Suche nach ihr nicht
geglaubt werden könne, bestehe aufgrund der scheinbaren Freilassung ih-
res Ehemannes auch zum jetzigen Zeitpunkt kein begründeter Anlass zur
Annahme, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien eine Re-
flexverfolgung zu befürchten hätte. Die Verhaftung ihres Ehemannes im
November 2013 sei somit keine genügende Voraussetzung, um sie im
Sinne von Art. 3 AsylG als Flüchtling anzuerkennen. Auf eine Prüfung der
Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens könne demzufolge verzichtet werden.
4.2
Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der
gemachten Aussagen zur behaupteten Reflexverfolgung festgehalten. Ihre
Ausführungen seien realistisch, plausibel, glaubwürdig und asylrelevant.
Zu der behördlichen Verfolgung und Suche habe sie wahre Angaben ge-
macht, diese seien aber von der Vorinstanz – ohne umfassende Berück-
sichtigung aller dazugehörigen Aspekte – falsch beurteilt worden. «Die vir-
tuelle Praxis des SEM bei der Beurteilung der Asylgesuche und Qualifizie-
rung der Tatsachen und der Aussagen» führe zu falschen Einschätzungen
und zu falschen Entscheiden. Ihre Furcht vor zukünftigen Repressalien sei-
tens der syrischen Behörden sei sehr gross. Bei der BzP habe sie diese
Probleme nicht erwähnt, weil ihr zu verstehen gegeben worden sei, dass
sie erst im Rahmen der Anhörung ausführlich zu den Asylgründen befragt
werde. Auf Einzelheiten habe sie deshalb verzichtet. Ihr Mann habe nach
seiner Freilassung aus dem Gefängnis die Flucht ergriffen und befinde sich
zurzeit in F._______. Die genauen Umstände, die zur Freilassung ihres
Mannes geführt hätten, kenne sie nicht. Es sei aber bekannt, dass ein ein-
mal Inhaftierter kaum noch in Syrien leben könne. Dies sei der Grund, wes-
halb viele Gefangene nach deren Freilassung ins Ausland fliehen würden.
Auch für die Angehörigen und Verwandten gebe es Konsequenzen. Diese
würden meistens von den Behörden schikaniert und ihnen würden Mittä-
terschaft und Begünstigung sowie Irreführung vorgeworfen. Es bestehe die
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Gefahr einer Reflexverfolgung. Sodann werde sie in der Schweiz weiterhin
die Politik und die Praxis des syrischen Regimes und deren Milizen an-
prangern und an zukünftigen Demonstrationen teilnehmen. Zusammenfas-
send stehe fest, dass sie in Syrien grossen Gefahren ausgesetzt und an
Leib und Leben gefährdet gewesen sei. Es liege Verfolgung beziehungs-
weise begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG vor.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist und das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen wurde.
5.2
5.2.1 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politisch Op-
positionellen sind als Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich, wenn
sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit drohen; die gegen den politischen Opponenten bestehende
Verfolgungsmotivation wirkt sich in diesen Fällen auch gegen seine von
Reflexverfolgung bedrohten Angehörigen aus. Begründete Furcht vor künf-
tiger Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn aufgrund objektiver Um-
stände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung
werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
verwirklichen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 m. H.). Die Wahrscheinlichkeit ei-
ner solchen Reflexverfolgung und deren Intensität hängen stark von den
konkreten Umständen und vom Länderkontext ab, was in jedem Einzelfall
individuell zu beurteilen ist. Die auf derartige Weise erlittenen Nachteile
beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfol-
gung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentschei-
des noch aktuell sein. Im Weiteren sind äussere, nach der Ausreise ent-
standene Umstände, auf die die asylsuchende Person keinen Einfluss neh-
men konnte, bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland zu berücksichti-
gen (sogenannten objektive Nachfluchtgründe).
5.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Scheidung
von E._______ beantragt hat und seit dem 5. August 2016 von diesem ge-
trennt lebt. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann indessen die
Frage offen gelassen werden, ob bereits aufgrund der veränderten famili-
ären Verhältnisse und der faktischen Abspaltung von E._______ auf eine
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verminderte Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung geschlossen wer-
den kann. Das SEM hat nämlich die Vorbringen der Beschwerdeführerin
zu der behaupteten Reflexverfolgung zu Recht als unglaubhaft qualifiziert.
Die Beschwerdeführerin hat es vollständig unterlassen, die angebliche be-
hördliche Suche nach ihr – gemäss eigenen Angaben sind dies die asylbe-
gründenden Kernvorbringen – im Rahmen der Erstbefragung vorzubrin-
gen. Auf Vorhalt gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung so-
dann zu Protokoll, dass sie nicht nach dem Grund ihrer Flucht gefragt wor-
den sei, sondern lediglich, weshalb sie in die Schweiz gekommen sei
(vgl. A 18/18 S.5). Sowohl ihre diesbezügliche Aussage als auch die Erklä-
rung auf Beschwerdeebene, wonach sie «diese Probleme» im Rahmen der
BzP nicht erwähnt habe, weil ihr einleitend mitgeteilt worden sei, dass sie
im Rahmen einer neuen Befragung ausführlich zu den Asylgründen befragt
werde, vermögen nicht zu überzeugen beziehungsweise sind aktenwidrig.
So geht nämlich aus den Akten hervor, dass sie im Rahmen der BzP so-
wohl nach dem Grund des Verlassens ihres Heimatlandes sowie explizit
auch nach ihren Asylgründen gefragt wurde. Diese Fragen sind von der
Beschwerdeführerin denn auch beantwortet worden, wobei sie unter Ver-
weis auf die Verhaftung ihres Ehemannes ausführte «Ich konnte alleine
nicht in Syrien bleiben, weil mich niemand ernähren konnte. Deshalb be-
schloss ich Syrien zu verlassen». Sodann erklärte sie – in Widerspruch mit
ihren Aussagen bei der Anhörung – weder jemals von den syrischen Be-
hörden bedroht worden zu sein noch mit Drittpersonen jemals Probleme
gehabt zu haben (vgl. A 3/12 S. 8 f). Abschliessend hat die Beschwerde-
führerin unterschriftlich bestätigt, das Protokoll entspreche ihren Aussagen
und der Wahrheit (vgl. A3/12 S. 10), weshalb sie sich bei ihren Aussagen
zu behaften lassen hat. Auf Beschwerdeebene bezeichnet die Beschwer-
deführerin die Furcht vor der behördlichen Suche als Grund zum Verlassen
ihres Heimatlandes. Einschneidende Erlebnisse, welche zur Flucht geführt
haben, bleiben erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften,
weshalb zu erwarten ist, dass die Beschwerdeführerin die von ihr als be-
lastend empfundene behördliche Suche nach ihr – das angebliche Kern-
vorbringen – detailreich und vor allem prioritär hätte darzulegen vermocht.
Das vollständige Unterlassen der Darlegung der Kernvorbringen sowie die
explizite Erklärung, nie von den syrischen Behörden kontaktiert worden zu
sein, und der damit einhergehende Widerspruch lassen sich nicht mit dem
Einwand auf Beschwerdeebene erklären, wonach sie in der BzP «auf die
Einzelheiten verzichtet» habe. So handelt es sich in casu nicht um weiter-
führende Einzelheiten, sondern um das von ihr behauptete Kernvorbringen
an sich. Die nachträglich geltend gemachten Reflexverfolgungsmassnah-
men sind deshalb als nachgeschoben zu qualifizieren. Der am 5. Juni 2018
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ergangene Entscheid der Vorinstanz (Asylgewährung i.S. E._______) ver-
mag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Es ist in Ergänzung dazu fest-
zustellen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, es würden den Be-
schwerdeführenden zum heutigen Zeitpunkt asylrechtlich relevante Behel-
ligungen aufgrund der erst nach ihrer Ausreise erfolgten Haftentlassung ih-
res Ehemannes/Vaters drohen. Dies insbesondere auch deshalb, weil
– wie oben dargelegt – keine Reflexverfolgung vor der Ausreise im Zeit-
raum von mehreren Monaten zwischen der Inhaftierung des Eheman-
nes/Vaters im November 2013 und der Ausreise Ende Juli 2014 glaubhaft
gemacht werden konnte.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von asylberechtig-
ten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge
anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen
sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewäh-
rung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss Rechtspre-
chung beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger ei-
nes anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat
nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben
hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt
wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen ha-
ben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren
Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat. Im Hinblick hierauf haben Per-
sonen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen
sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreise-
bewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht des
anerkannten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. zum Ganzen BVGE 2017/16
E. 3.1 und 2012/32 E. 5.1).
5.3.2 Gemäss Mitteilung der zuständigen Behörden hat die Beschwerde-
führerin die Scheidung eingereicht und lebt seit dem 5. August 2016 ge-
trennt von ihrem (Noch)Ehemann E._______. Die drei Kinder leben in der
Obhut der Mutter. E._______ ist ein Besuchsrecht eingeräumt worden, von
welchem er zurzeit aber keinen Gebrauch mache. In casu ist klar erkenn-
bar, dass die Beschwerdeführenden nicht den Willen haben, gemeinsam
als Familie mit ihrem (Noch)Ehemann beziehungsweise Vater zusammen-
zuleben. Aufgrund des jungen Alters der Kinder – (…) –, des Umstands,
dass die Mutter gemeinsam mit ihren Kindern seit dem Jahr 2016 getrennt
vom Kindsvater lebt, die Scheidung beantragt hat, sich und ihre Kinder
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durch den Vater bedroht und gefährdet sieht, sind die Kinder in diesem Fall
eindeutig der Mutter zuzuordnen und diese als Kernfamilie zu schützen.
Ein Einbezug der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in die Flüchtlings-
eigenschaft von E._______ und die Asylgewährung gestützt auf Art. 51
Abs. 1 AsylG fällt deshalb ausser Betracht.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich subjektive Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem sie auf Beschwerde-
ebene sinngemäss vorbringt, dass sie sich exilpolitisch engagiere und an
zukünftigen Demonstrationen teilnehmen werde.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass
der Schwerpunkt der Aktivitäten syrischer Geheimdienste im Ausland nicht
bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Über-
wachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Referenzurteil des
BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die be-
troffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in
einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Ver-
folgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich
deshalb nur, wenn sie sich in einem besonderen Mass exponiert. Dies ist
dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts
und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärun-
gen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als
potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.6).
6.3 Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, überzeugend darzule-
gen, dass sie sich in der Schweiz profiliert exilpolitisch betätigt hat. So be-
schränken sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift auf pauschale,
wenig konkrete und in die Zukunft gerichtete Angaben, wonach sie an zu-
künftigen Demonstrationen teilnehmen werde. Weder aus den Akten noch
der Rechtsmitteleingabe geht hervor, ob die Beschwerdeführerin bis dato
tatsächlich überhaupt exilpolitisch tätig gewesen ist, beziehungsweise an
öffentlichen Veranstaltungen teilgenommen hat. Die Beschwerdeführerin
hat es bezeichnenderweise auch vollständig unterlassen, die geltend ge-
machten exilpolitischen Aktivitäten mit Bildern, Videos oder ähnlichen Do-
kumenten zu belegen. In casu bestehen keine konkreten und glaubhaften
Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der zwar behaupte-
ten, indessen nicht belegten, exilpolitischen Tätigkeit als ernsthafte und po-
tenziell gefährliche Regimegegnerin die Aufmerksamkeit der syrischen Ge-
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heimdienste auf sich gezogen haben könnte. Wie erwähnt, ist nicht ersicht-
lich, seit wann sie exilpolitisch – beziehungsweise überhaupt – tätig ist.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht
als wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin wegen exilpolitischen Ak-
tivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanten
Nachteilen rechnen müsste. Die Beschwerdeführerin kann sich folglich
nicht auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe berufen.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeig-
net sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
ziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An
dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Ausführungen auf Be-
schwerdeebene nichts zu ändern, zumal sie sich zu einem grossen Teil
lediglich in Urteilskritik erschöpfen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen
ist. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint
und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts
der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen
ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän-
der und über die Integration (AIG, SR 142.20) einzuordnen, wonach der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bür-
gerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien
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im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch die Vorinstanz mit der Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs Rechnung getragen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit
abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird jedoch
auf Antrag hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Nachdem die
Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin mittels einer am 4. Mai 2015 ausge-
stellten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung belegt worden ist und die Be-
schwerdeführerin in der Schweiz zur Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht
(so dass nach wie vor von ihrer Bedürftigkeit ausgegangen werden kann),
sowie die Beschwerde zum Zeitpunkt der Eingabe nicht aussichtslos war,
ist das bis anhin nicht entschiedene Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Marcel Tiefenthal Regula Frey