B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2871/2018
law/bah
Ur t e i l vom 2 3 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
z.Z. im Transit Flughafen Zürich, 8058 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und
Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 11. Mai 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, verliess den Irak gemäss Eintragung in seinem
Reisepass am 26. Februar 2018 und gelangte auf dem Luftweg in die Tür-
kei. Am 20. März 2018 reiste er wiederum auf dem Luftweg nach Malaysia.
Er verliess dieses Land am 17. April 2018 und flog nach Hongkong, von
wo aus er nach kürzerem Aufenthalt seine Reise in die Schweiz antrat. Am
23. April 2018 kam er am Flughafen Zürich an, wo er am gleichen Tag bei
der Flughafenpolizei um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nach-
suchte.
A.b Am 24. April 2018 verweigerte das SEM ihm vorläufig die Einreise in
die Schweiz und wies ihm für längstens 60 Tage den Transitbereich des
Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu.
A.c Das SEM führte am 27. April 2018 die Befragung zur Person (BzP)
durch und gewährte dem Beschwerdeführer dabei unter anderem das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung in einen Drittstaat infolge
der Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst.c AsylG (SR 142.31).
Der Beschwerdeführer gab an, er habe den Irak aus religiösen Gründen
verlassen. In den letzten Jahren habe er westliche Bücher gelesen und
sich mit Psychologie und Sozialwissenschaften befasst. Er sei zum
Schluss gekommen, dass er sich in seiner Religion nicht mehr zurechtfinde
und habe nach einer anderen Glaubensrichtung gesucht. In B._______
habe er zweimal die Kirche besucht, sei aber vom Pfarrer weggeschickt
worden. Dieser habe ihm gesagt, die Kirche werde vom irakischen Ge-
heimdienst überwacht und er wolle keine Schwierigkeiten. Er (der Be-
schwerdeführer) wolle den Glauben wechseln. Er habe mit seiner Mutter
über einen Glaubenswechsel gesprochen, diese sei damit jedoch nicht ein-
verstanden gewesen. Auch die anderen Verwandten und seine Sippe wä-
ren nicht einverstanden. In B._______ gebe es viel Gewalt und die Men-
schen hätten keine Rechte. Als er an der Universität gewesen sei, habe er
hin und wieder Artikel geschrieben, an denen seine Freunde keine Freude
gehabt hätten. Sie hätten ihm gesagt, er solle nicht mehr solche Artikel
schreiben. Im Irak seien die Menschen rückständig und er könne dort nicht
mehr leben. Er habe im Flughafen Zürich wegen Rückenschmerzen einen
Arzt aufgesucht, der im Medikamente gegeben habe.
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B.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2018 – eröffnet am 12. Mai 2018 – trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht ein, wies ihn aus dem Transitbereich des Flugha-
fens Zürich weg und ordnete an, er habe den Transitbereich am Tag nach
Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zu verlassen, ansonsten er in Haft
genommen und unter Zwang in die Sonderverwaltungszone Hongkong der
Volksrepublik China zurückgeführt werden könne. Gleichzeitig wurden ihm
die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
17. Mai 2018 (Übermittlungsdatum) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde. In dieser beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben, er sei nicht nach Hongkong zurückzuschicken und sein Asylgesuch
sei in der Schweiz zu prüfen. Die Begründung der Beschwerde sei von
Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen. Es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren.
D.
Die vom Bundesverwaltungsgericht angeordnete Übersetzung der ara-
bischsprachigen Begründung der Beschwerde traf am 22. Mai 2018 beim
Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.).
2.2 Sofern das Bundesverwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid
als unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf und
weist die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurück.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein
Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren
können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben.
5.2 Art. 31a Abs. 1 Bst. c-e findet jedoch keine Anwendung, wenn Hinweise
bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG). Der
Rückschiebeschutz verlangt, dass keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
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oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden.
6.
6.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwer-
deführer habe sich vom 17. bis zum 22. April 2018 in Hongkong aufgehal-
ten. Hongkong wende das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) an und habe am 3. März 2014 zur
Umsetzung der Konvention den „Unified Screening Mechanism“ (USM)
eingeführt. Dieser Schutzmechanismus erlaube es Drittstaatsangehörigen,
ein Gesuch um Non-Refoulement zu stellen. Derzeit seien 4420 solcher
Gesuche pendent. Die Regierung Hongkongs komme für den Unterhalt
und die medizinische Versorgung der Gesuchsteller auf, die berechtigt
seien, Sozialhilfe zu beziehen. Bei Bedarf werde ein Rechtsbeistand finan-
ziert. Bei Gutheissung des Non-Refoulement-Gesuchs werde der Fall dem
UNHCR weitergeleitet, das abwäge, ob die Person als Flüchtling anzuer-
kennen sei und ob eine dauerhafte Lösung einschliesslich Resettlement in
einen Drittstaat gefunden werde. Hongkong selbst verleihe keinen Asylsta-
tus. Bei Ablehnung des Gesuchs stehe es einem Gesuchsteller offen, den
erstinstanzlichen Entscheid vor Gericht anzufechten. Gemäss Erkenntnis-
sen des SEM gebe es keine Hinweise, dass das Non-Refoulement-Gebot
missachtet werde. Personen, denen nach Erreichen eines internationalen
Flughafens die Einreise verweigert werde, könnten an den Ausgangspunkt
ihrer Reise zurückkehren, unbesehen davon, mit welchen Papieren sie ihre
Reise absolviert hätten. Der Stellungnahme des Beschwerdeführers im
Rahmen des rechtlichen Gehörs, die Menschen lebten in Hongkong im
Elend, seien keine Hinweise zu entnehmen, dass er keinen Zugang zum
Schutzsystem in Hongkong habe. Es bestünden auch keine Hinweise da-
rauf, dass für ihn in Hongkong kein effektiver Schutz vor Rückschiebung
im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Der Beschwerdeführer könne sich
an die entsprechenden Behörden vor Ort wenden.
6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer wolle
nicht nach Hongkong zurückkehren. Er habe nicht gewusst, wohin ihn der
Schlepper gebracht habe und habe die Stadt mit einem gefälschten Reise-
pass verlassen, mit dem er auch dort eingereist sei. Er habe sich dort nicht
sicher gefühlt und sei nicht gut behandelt worden. Flüchtlinge würden nicht
gut untergebracht und Hongkong sei gegenüber diesen sehr strikt. Er
fürchte sich vor den Behörden, da er sich illegal dort aufgehalten habe. Das
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Leben in der Schweiz, wo die Menschenrechte geachtet würden, sei bes-
ser. Er möchte lieber sterben, als nach Hongkong zurückkehren.
Im Irak werde er wegen seiner Konversion zum Christentum als Apostat
bezeichnet und verfolgt. Sein Stamm habe ihn mit einem offiziellen Schrei-
ben vertrieben. Einer, der vom islamischen Glauben abgefallen sei, werde
zum Ungläubigen und dürfe getötet werden. Er habe studiert und an Feier-
tagen Vorlesungen gehalten. Einige muslimische Gelehrte hätten gesagt,
er sei Atheist. Danach habe er keine Vorlesungen mehr gehalten und um
sein Leben gefürchtet.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Reise zum Flughafen Zürich
unbestrittenermassen mehrere Tage in Hongkong aufgehalten. Gestützt
auf das Übereinkommen über internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember
1944 (Chicago-Übereinkommen; SR 0.748.0) und der in Anhang 9 von der
Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) dazu entwickelten Bestim-
mungen, kann er – unbesehen der Frage, mit welchen Reisepapieren er
die Reise absolvierte – dorthin zurückkehren, falls ihm die Einreise in die
Schweiz verweigert wird,
7.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt,
dass Hongkong Migranten, die befürchten, in ihrem Heimat- oder dem Her-
kunftsland dem Risiko von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Be-
handlung oder Bestrafung oder Verfolgung ausgesetzt zu werden, ein Ge-
such auf Non-Refoulement stellen können. Wird dieses Gesuch als be-
gründet erachtet, werden ihre Personendaten an das UNHCR weitergelei-
tet, das eine dauerhafte Lösung mit einem Drittland sucht, da Hongkong
weder die Flüchtlingseigenschaft anerkennt noch Asyl gewährt. Die Praxis
der Behörden Hongkongs mag zwar als strikt erscheinen, indessen sind
keine Hinweise auf Verstösse gegen das Non-Refoulement-Prinzip be-
kannt. Gemäss Pressemitteilungen haben Personen, denen die Einreise
nach Hongkong am Flughafen verweigert wurde, die Möglichkeit, mit Hilfe
eines gesetzlichen Vertreters (duty lawyer) ein Gesuch auf Non-Refoule-
ment zu stellen.
7.3 In Würdigung der gesamten Umstände ist das SEM zu Recht in An-
wendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c und d sowie Abs. 2 AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
8.
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Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz beziehungsweise aus dem Transitbereich des Flughafens,
wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwer-
deführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilli-
gung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE
2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 44 AsylG regelt die
Behörde das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmun-
gen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, zumutbar oder möglich ist.
9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Der Beschwerdeführer kann nach Hongkong zurückreisen,
wo er Schutz vor einer Rückschiebung in den Irak geniessen würde, falls
sein Gesuch um Non-Refoulement-Gebot als berechtigt angesehen würde.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückschaffung
nach Hongkong dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre, wobei auch die Möglichkeit der Durchführung eines Strafverfahrens
wegen missbräuchlicher Verwendung eines deutschen Reisepasses daran
nichts zu ändern vermag. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die allgemeine Lage in Hongkong ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch
durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Weiter sind den
Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person des Beschwerdefüh-
rers liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Seine Ausführungen zur
allgemeinen Situation in Hongkong und die aus seiner Sicht bessere Situ-
ation in der Schweiz sowie sein Wille, sein weiteres Leben in der Schweiz
zu verbringen, sind nicht geeignet, den Wegweisungsvollzug dorthin als
unzumutbar erscheinen zu lassen. Auch seine Drohung, er werde sich das
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Leben nehmen, sollte er nach Hongkong zurückgeführt werden, führt nicht
zur Annahme der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Die Voll-
zugsbehörden werden die nötigen Massnahmen zum Schutz des Be-
schwerdeführers zu ergreifen haben, sollte sich bei ihm tatsächlich suizi-
dale Tendenzen bemerkbar machen.
9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch als möglich im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer verfügt über
einen noch bis zum 1. Oktober 2021 gültigen Reisepass. Ausserdem ist die
ihn in die Schweiz transportierende Fluggesellschaft verpflichtet, den nicht
einreiseberechtigten Beschwerdeführer zurück an den Ausgangsort zu
transportieren.
9.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zu-
lässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
11.
Durch den direkten Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos gewor-
den. Aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt sich alsdann, dass
sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erweisen. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG ist folglich abzuweisen ist. Die Kosten des Verfahrens sind dement-
sprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
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gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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