B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-287/2017
Ur t e i l vom 3 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Raphael Merz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kind
B._______, geboren am (…),
beide Eritrea,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen – eine eritreische Staatsangehörige (…) und
deren Kind, welche eigenen Angaben zufolge aus der Stadt C._______,
Subzoba C._______, Zoba D._______ stammen – ersuchten am 30. Juni
2015 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Am 7. Juli 2015 wurde
die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihrer Person und zu ihrem persönli-
chen Hintergrund, zum Reiseweg, zum Verbleib der Reise- und Identitäts-
papiere und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt. Am 7. Novem-
ber 2016 fand die Anhörung zu den Gesuchsgründen statt. Anlässlich die-
ser Anhörung reichte die Beschwerdeführerin eine Taufurkunde ihrer Toch-
ter, Ausbildungszertifikate aus Eritrea sowie Fotos aus E._______ ein.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen vor, im Jahr 2004 die militärische Grundausbildung in
E._______ begonnen zu haben. Während dieser Zeit sei sie dort ca. im
Oktober 2004 von einem Vorgesetzten vergewaltigt worden. Nachdem sie
Urlaub erhalten hatte, sei sie ca. nach der Hälfte ihrer Dienstzeit wegen
gesundheitlicher Gründe nicht mehr nach E._______ zurückgekehrt. Am
(…) Januar 2006 habe sie F._______ geheiratet. Aus dieser Ehe sei am 7.
(…) 2010 ihre Tochter B._______ hervorgegangen. Aufgrund der Heirat
und der Geburt ihrer Tochter sei sie nicht mehr für den Militärdienst aufge-
boten beziehungsweise wiedereinberufen worden. Zwischen 2007 und No-
vember 2011 habe sie für das eritreische (…) in C._______ gearbeitet. Weil
sie mitunter wegen Krankheiten ihrer Tochter wiederholt der Arbeit fernge-
blieben sei und es deswegen zu Problemen mit ihren Vorgesetzten gekom-
men sei, habe sie im November 2011 diese Tätigkeit aufgegeben. Am (…)
Oktober 2011 habe sie sich von ihrem Ehemann F._______ scheiden las-
sen. Im April 2013 habe sie wieder geheiratet. Ihr neuer Ehemann sei als
Soldat bei der eritreischen Armee tätig und deshalb häufig abwesend ge-
wesen. Sie sei wegen nicht erhaltener (…) gezwungen gewesen, illegal an
verschiedenen Orten in der Zoba D._______ (…). Dabei sei sie von den
eritreischen Behörden wiederholt schikaniert worden. Aufgrund der Ge-
samtumstände habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Am 20. Januar
2014 habe sie Eritrea von C._______ aus per Fahrzeug verlassen und sei
an die eritreisch-sudanesische Grenze geflüchtet. Diese habe sie illegal
überquert und sei daraufhin im Sudan angekommen. Auf der Flucht nach
Libyen sei sie vergewaltigt worden. Per Boot sei sie schliesslich von Libyen
nach Italien und am 30. Juni 2015 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichen-
tags mit ihrer Tochter um Asyl ersucht habe.
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B.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 (eröffnet am 15. Dezember 2016)
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab, verbunden mit der An-
ordnung der Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das
Staatssekretariat wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz an. Auf
die Entscheidbegründung wird – soweit wesentlich – nachfolgend einge-
gangen.
C.
Gegen diesen Entscheid haben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe
vom 9. Dezember 2016 (recte: 9. Januar 2017; Postaufgabe 14. Januar
2017) Beschwerde erhoben. Sie beantragen die Aufhebung der Ziffern 1
bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung und die Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft, eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz als
Flüchtlinge. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerde legten sie eine Bestätigung
der Fürsorgeabhängigkeit der Heilsarmee Flüchtlingshilfe Regionalstelle
Belp vom 29. Dezember 2016 bei. Auf die Beschwerdebegründung wird –
soweit wesentlich – ebenfalls nachfolgend eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2017 wurde den Beschwerdefüh-
rerinnen die unentgeltliche Prozessführung gewährt und festgestellt, dass
sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen.
E.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2018 fragten die Beschwerdeführerinnen
nach dem Verfahrensstand nach, begleitet von der Mitteilung, dass der
Bruder der Beschwerdeführerin in (…) verwickelt gewesen sei, bei wel-
chem eine Person (…) sei. Daraufhin sei dieser in ein Gefängnis in
G._______ gebracht worden, obwohl ihn kein Verschulden treffe. Sie
würde sich darum vor einer Blutrache von Seiten der Familie des Opfers
fürchten.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 30. Januar
2018 den Eingang des vorgenannten Schreibens und stellte einen bald-
möglichen Abschluss des Verfahrens in Aussicht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Die Vorinstanz hält zur Begründung ihrer Verfügung fest, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerinnen hielten den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Im Einzelnen führt sie
aus, aufgrund deren Schilderungen sei davon auszugehen, dass die hei-
matlichen Behörden kein Interesse an einer aktuellen oder zukünftigen
Verfolgung der Beschwerdeführerinnen hätten. Die geltend gemachte (…)
durch einen militärischen Vorgesetzten im (…) in E._______ im Oktober
2004 habe zum Zeitpunkt der Ausreise bereits über neun Jahre zurückge-
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legen. Diese könne wegen des fehlenden zeitlichen und sachlichen Zu-
sammenhangs nicht als Anlass ihrer Ausreise im Januar 2014 betrachtet
werden. Bei den Schikanen der eritreischen Behörden bei der Ausübung
ihrer Tätigkeit als (…) – sie sei kontrolliert und verbal beleidigt worden, ge-
legentlich seien ihr (…) abgenommen worden und sie habe keine (…) er-
halten – handle es sich nicht um eine Zwangssituation im aufgezeigten
Sinne; diese seien asylrechtlich nicht beachtlich. Die illegale Ausreise für
sich stelle – ohne auf die Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdefüh-
rerin einzugehen – keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar und es be-
stehe auch keine Befürchtung vor einer künftigen Verfolgung. Bei der (…)
auf der Flucht nach Libyen handle es sich um einen Vorfall in einem Dritt-
staat durch Drittpersonen, woraus sich keine Hinweise auf eine zukünftige
Verfolgung im Heimatstaat Eritrea herleiten liessen.
3.2 Die Beschwerdeführerin wiederholte in ihrer Beschwerde ihre Vorbrin-
gen. Sie machte geltend, dass sie nach der Heirat keinen Militärdienst habe
leisten müssen, jedoch gelte sie als unehrenhaft entlassene Person, die
ihren Dienst nicht abgeschlossen habe. Wer noch nicht 40 Jahre alt sei und
den Militärdienst nicht beendet habe, bleibe grundsätzlich militärdienst-
pflichtig. Nachdem sie das Land verlassen habe, ohne ihren Ehemann dar-
über zu informieren und für längere Zeit keinen Kontakt mehr zu ihm habe
aufbauen können, sei es ihr gelungen den Kontakt zu seiner Familie wie-
derherzustellen. Kurz vor ihrer Befragung in der Schweiz sei ihr mitgeteilt
worden, dass ihr Ehemann sich von ihr getrennt und die Beziehung für be-
endet erklärt habe. Zusammenfassend habe sie glaubhaft und detailliert
geschildert, welche Umstände dazu geführt hätten, ihr Heimatland zu ver-
lassen. Die Situation als (…), täglich Gefahr zu laufen, an Kontrollposten
Opfer eines Übergriffs durch Soldaten zu werden, die (…) und somit die
Einkommensmöglichkeit zu verlieren, sowie die allgemeine Rechtslosigkeit
(kein Anspruch auf Land, kein Anspruch auf eine SIM-Karte, kein Anspruch
auf […]) hätten in ihr ein Gefühl der Hilflosigkeit und der Unfreiheit ausge-
löst, das in ihr einen unerträglichen Druck bewirkt habe. Sie habe deshalb
keine Alternative zur Ausreise aus ihrer Heimat gesehen. Bei einer Rück-
kehr würde sie Haft befürchten.
Zur Stützung der Beschwerde wurde der Bericht des SEM vom 22. Juni
2016 (aktualisiert am 10. August 2016) „Focus Eritrea Update National-
dienst und illegale Ausreise“ zitiert sowie die Haltung der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe zur Praxisänderung des SEM dargelegt.
4.
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4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Mit zutreffender Begründung kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass
die Beschwerdeführerin nicht asylrelevant verfolgt wird. Die heimatlichen
Behörden dürften kein Interesse an einer aktuellen oder zukünftigen Ver-
folgung der Beschwerdeführerin haben. Die (…) durch einen militärischen
Vorgesetzten im (…) in E._______ lag zum Zeitpunkt der Ausreise bereits
über neun Jahre zurück. Die Frage, ob sie danach noch weitere Probleme
mit diesem Vorgesetzten hatte, verneinte sie (SEM-Akte A 15, F42). So
tragisch und bedauerlich dieser Vorfall ist, vermag er heute keine asylrecht-
liche Relevanz mehr haben.
Bei den Schikanen durch die eritreischen Behörden bei der Ausübung der
Tätigkeit der Beschwerdeführerin als (…) handelt es sich um bedauerns-
werte und mühselige Vorkommnisse. Doch können diese nicht als asylre-
levant eingestuft werden. Der verwehrte Anspruch auf Land, auf eine (…)
oder auf eine SIM-Karte ist ebenfalls nicht asylrelevant. Vielmehr zeigen
diese Umstände, dass die Beschwerdeführerin wiederholt mit den eritrei-
schen Behörden in Kontakt stand, jedoch nicht in den Militärdienst einge-
zogen wurde. Die Beschwerdeführerin bekräftigt denn auch, dass sie als
verheiratete Frau nicht mehr in den Militärdienst zurückkehren musste
(SEM-Akte A 15, F27f.). Auf Nachfrage, wie dies nach der Scheidung aus-
gesehen habe, meinte sie, dass sie auch dann nicht in den Militärdienst
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gehen musste. Wenn man einmal verheiratet gewesen sei, müsse man
nicht zurückgehen (SEM-Akte A 15, F40).
4.4 Mit Schreiben vom 25. Januar 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit,
ihr Bruder sei in einen (…) involviert gewesen, bei welchem eine Person
(…) sei. Daraufhin sei dieser in ein Gefängnis in G._______ gebracht wor-
den, obwohl ihn kein Verschulden treffe. Sie würde sich darum vor einer
Blutrache durch die Familie des Opfers fürchten. Die Furcht vor Blutrache
ist vorliegend jedoch ebenfalls nicht asylrelevant, da sie nicht an ein asyl-
erhebliches Merkmal (wie etwa die ethnische Zugehörigkeit, die politische
Überzeugung oder die religiöse Grundentscheidung) anknüpft. Beim ge-
schilderten (…) lässt sich keine asylrelevante Motivation ausmachen,
weshalb auch dieser keine Auswirkungen auf das Asylverfahren der Be-
schwerdeführerin hat.
4.5 Weiter stellt sich die Frage, ob die illegale Ausreise aus Eritrea eine
asylrelevante Verfolgung begründen könnte.
Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert)
gelangte das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die kon-
sultierten Quellen zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine
illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr auf-
rechterhalten werden kann. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse er-
gebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist
seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Da-
her sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine
asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer
illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko
einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei
nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Fakto-
ren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der
eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden.
In Anbetracht der geltenden Rechtsprechung kann die Frage der Glaubhaf-
tigkeit der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter vor-
liegend offen gelassen werden, da in ihrem Fall zusätzliche Faktoren, wel-
che das Profil der Beschwerdeführerin oder ihrer Tochter schärfen könnten,
gestützt auf die konkreten Sachumstände zu verneinen sind. Zwar hatte
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die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben vor ihrer Ausreise Be-
hördenkontakt, jedoch nicht im Hinblick auf einen allfälligen Einzug in den
eritreischen Nationaldienst. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der An-
hörung selber an, von ihr sei als verheiratete Frau nicht verlangt worden,
zum Militärdienst zurückzukehren (SEM-Akte A15, F27). Sie kann mithin
nicht als Deserteurin oder Refraktärin gelten. Die Tochter war im Zeitpunkt
der Ausreise knapp vier Jahre alt und damit nicht im militärdienstpflichtigen
Alter. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerinnen in
den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Personen erscheinen
lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Somit bleibt festzuhalten, dass allein
die illegale Ausreise vorliegend keine Furcht der Beschwerdeführerin und
ihrer Tochter vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gung zu begründen vermag.
4.6 Ebenfalls nicht flüchtlingsrechtlich relevant ist die hypothetische Mög-
lichkeit eines Einzugs der Beschwerdeführerin in den Nationaldienst nach
einer allfälligen Rückkehr, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Mass-
nahme handelt, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt. Ob eine
drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3
EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4
EMRK relevant sein könnte, betrifft die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs. Da die Beschwerdeführerinnen mit der
angefochtenen Verfügung in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden,
ist diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen keine
asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen konnten und deshalb nicht als Flücht-
linge anerkannt werden können. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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5.3 Die Beschwerdeführerinnen wurden mit der angefochtenen Verfügung
des SEM wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in
der Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung
erübrigen sich demnach.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung vom
23. Januar 2017 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung, und da nicht von einer veränderten finanziellen Lage
auszugehen ist, zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Raphael Merz
Versand: