Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2872/2011
Urteil vom 25. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien A._______, geboren (…),
und deren Kind
B._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Michael Guidon,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 10. Mai 2011 /
N.
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (KRK, SR 0.107),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
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Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (Dublin-II-VO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2),
stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Mai 2011 – eröffnet am 12. Mai
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2010 nicht eintrat, die
Wegweisung nach Italien verfügte, die Beschwerdeführerin – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz mit ihrem Kind spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton Bern sei verpflichtet,
die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und eine allfällige Beschwerde
gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
und der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte,
dass für die Begründung der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin (Mutter) mit Eingabe vom 19. Mai 2011
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt
auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu
erachten, zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen sowie der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege im
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Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und,
soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung
gestützt auf Art. 56 VwVG mit Verfügung vom 20. Mai 2011 vorsorglich
aussetzte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Mai 2011 das Gesuch
stellen liess, es sei ihr die Möglichkeit einzuräumen, vor dem Gericht zu
ihrer persönlichen Situation in Italien wie auch zu derjenigen ihres Kindes
weitere Detailinformationen vorzubringen,
dass eventualiter darum ersucht werde, eine noch einzureichende
schriftliche Stellungnahme im Rahmen des hängigen
Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Mai 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
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dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die
Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1
DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 AsylV 1 die Prüfung der staatsvertraglichen
Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der
Dublin-II-VO vorzunehmen ist,
dass die Beschwerdeführerin (Mutter) gemäss der Datenbank Eurodac
bereits am 27. Oktober 2009 in M._______ (Italien) daktyloskopiert
wurde, weshalb der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in
Italien feststeht,
dass sie diesen auch nicht (mehr) bestreitet (A5/12 Ziff. 16 S. 6 und 8),
dass somit Italien für die Prüfung ihres am 20. Dezember 2010 in der
Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. das Dublin-
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Assoziierungsabkommen, die Dublin-II-Verordnung sowie die DVO
Dublin),
dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 2. März
2011 um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes
unbeantwortet liessen, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner
Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung definitiv
geworden ist (vgl. Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-Verordnung),
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom
30. Dezember 2010 lediglich geltend machte, sie wolle nicht nach Italien
zurückkehren, weil sich dort niemand um sie gekümmert habe, sie dort
zudem nicht habe arbeiten können, habe sie doch niemanden gehabt, der
sich um das Kind hätte kümmern können,
dass der Vater ihres Kindes in Libyen Tötungsdelikte begangen habe,
weshalb in Italien lebende Familienangehörige eines Getöteten, wie sie
vom Hörensagen wisse, sich unbedingt an ihr oder ihrem Sohn rächen
wollten (vgl. A5/12 Ziff. 16 S. 9),
dass diese Vorbringen der Beschwerdeführerin indessen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise führen können,
dass der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist, weshalb es sich
erübrigt, eine Anhörung der Beschwerdeführerin vor dem
Bundesverwaltungsgericht durchzuführen oder den Eingang der in
Aussicht gestellten ergänzenden Stellungnahme der Beschwerdeführerin
abzuwarten, und die entsprechenden Anträge abzuweisen sind,
dass die Beschwerdeführerin den Schutz der italienischen Behörden
gegenüber kriminellen Drittpersonen in Anspruch nehmen kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der die
Lebensbedingungen von Asylsuchenden in Italien betreffenden
Vorbehalte in der Beschwerdeschrift festhält, dass Asylsuchende bei der
Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur
zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
dass jedoch zu erwähnen ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat
der Flüchtlingskonvention wie auch der Europäischen
Menschenrechtskonvention ist,
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dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach sich Italien
im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen
resultierenden Verpflichtungen halten werde,
dass ferner anzuführen ist, dass Dublin-Rückkehrende betreffend
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt
werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem
1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino
(Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose
Rechtsberatung anbietet,
dass die italienischen Behörden der Beschwerdeführerin nach eigenen
Angaben eine dreijährige Aufenthaltsbewilligung ausgestellt haben (A5/12
Ziff. 16 S. 8), weshalb davon auszugehen ist, sie könne allfällig benötigte
Unterstützung vom italienischen Staat direkt in Anspruch nehmen,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür
ersichtlich sind, die Beschwerdeführerin und ihr Kind würden im Falle
einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, weshalb
auch keine Verletzung der KRK vorliegt,
dass der vorliegende Entscheid in Übereinstimmung mit der
bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis zum Wegweisungsvollzug nach
Italien ergeht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-389/2010 vom
28. Juni 2010),
dass eine abweichende Beurteilung derselben Sachlage durch
Asylorganisationen und Hilfswerke ebenso wenig von Belang ist wie
Beschlüsse deutscher Verwaltungsgerichte, die in der Schweiz keine
präjudizielle Wirkung entfalten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres Kindes
nicht eingetreten und der Rückweisungsantrag daher abzuweisen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
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Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 AuG),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es sich erübrigt, auf weitere Beschwerdevorbringen oder
Beweismittel einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden
Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,
dass die Beschwerdeführerin demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen
einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 VGKE) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: