B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2872/2012
U r t e i l v o m 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
c/o Mehdi Talatialishah, (…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Nichteintreten
auf Wiedererwägungsgesuch);
Verfügung des BFM vom 26. April 2012 / N (…)
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 23. Februar 2012 / D-4890/2009.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Gesuchsteller am 23. Februar 2009 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er zur Begründung des Gesuchs unter anderem ausführte, er sei in
Mazar-i-Sharif aufgewachsen und habe dort bis zur Ausreise mit seinen
Eltern und Geschwistern gelebt und als Schneider gearbeitet,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Juli 2009 in Anwendung von Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das Asylgesuch
des Gesuchstellers abwies, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Februar 2012
(D-4890/2009) in Bestätigung der vorinstanzlichen Verfügung die dage-
gen erhobene Beschwerde abwies,
dass das BFM dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 29. Februar 2012
eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 26. März 2012 einräumte,
II.
dass der Gesuchsteller durch seine Rechtsanwältin mit an das BFM ge-
richteter Eingabe vom 23. März 2012, welche Bezug auf das eben ge-
nannte Schreiben des BFM nahm, unter anderem ausführen liess, dass
ein Wegweisungsvollzug nicht zulässig und zumutbar sei,
dass er entgegen seinen Angaben im Asylverfahren seit seinem ersten
Lebensjahr im Iran wohnhaft gewesen sei und sein gesamtes Leben mit
seiner Familie verbracht habe,
dass seine Familie nicht in Afghanistan sondern im Iran lebe,
dass er den Iran aufgrund der allgemeinen Diskriminierungen und
schlechten Lebensbedingungen von Personen afghanischer Herkunft ver-
lassen habe,
dass er aus Angst vor einer Wegweisung aus der Schweiz, im Asylverfah-
ren nicht die Wahrheit gesagt habe,
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dass zur Untermauerung dieser Vorbringen der Eingabe Kopien von
deutschen Übersetzungen einer Wohnsitzbescheinigung der Familienan-
gehörigen des Gesuchstellers für den Iran sowie eines den Gesuchsteller
betreffenden Schulzeugnisses aus dem Iran beilagen,
III.
dass das BFM mit Verfügung vom 26. April 2012 – eröffnet am 27. April
2012 – auf die (vom BFM im Dispositiv als "Wiedererwägungsgesuch"
bezeichnete) Eingabe vom 23. März 2012 mangels Zuständigkeit nicht
eintrat, die Verfügung vom 1. Juli 2009 als rechtskräftig und vollstreckbar
erklärte, eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhob und festhielt, einer
allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung unter anderem ausführte, es sei keine
nachträglich veränderte Sachlage vorgebracht, sondern die ursprüngliche
Fehlerhaftigkeit des Urteils vom 23. Februar 2012 geltend gemacht wor-
den, was revisionsmässig zu rügen wäre,
dass die Rechtsvertreterin indes die Zuständigkeit des BFM behaupte,
weshalb Art. 9 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur Anwendung komme,
IV.
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 25. Mai 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 26. April
2012, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Afghanistan und sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragte,
dass er zur Begründung mit Hinweisen auf seine Integration in der
Schweiz unter anderem ausführte, dass seine gesamte Familie in
B._______ lebe und ein Wegweisungsvollzug nach Afghanistan sein En-
de wäre,
dass er hier in der Schweiz eine Zukunft habe,
dass seine Lüge ihn vielleicht seine Zukunft gekostet habe,
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dass mit der Eingabe zahlreiche, explizit aufgelistete Beweismittel Ein-
gang in die Akten fanden (Beilagen 1-13, S. 2 und 3 der Rechtsschrift),
dass das Bundesverwaltungsgericht am 29. Mai 2012 gestützt auf Art. 56
VwVG einen provisorischen Vollzugsstopp verfügte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG auf dem Ge-
biet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) endscheidet,
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst über die formelle Aussetzung
des Vollzugs der Wegweisung nicht zu befinden ist (vgl. Art. 112 AsylG),
dass das BFM in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG auf die Eingabe
des Beschwerdeführers vom 23. März 2012 nicht eintrat,
dass zentrale Voraussetzung für die Anwendung dieser gesetzlichen Be-
stimmung ist, dass eine Partei die Zuständigkeit der Behörde behauptet,
wobei die Behauptung nicht an eine bestimmte Form gebunden ist,
dass entscheidend dabei ist, ob aus dem Verhalten der Partei geschlos-
sen werden muss, sie opponiere einer formlosen Überweisung der Sache
an eine andere Behörde nach Art. 8 Abs. 1 VwVG und verlange stattdes-
sen den Erlass einer formellen Verfügung über die Zuständigkeitsfrage,
dass die blosse Eingabe einer Partei an eine Behörde für sich allein ge-
nommen noch keine Behauptung der Zuständigkeit dieser Behörde dar-
stellt (vgl. in diesem Zusammenhang THOMAS FLÜCKIGER, in: Praxiskom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg], Zürich 2009, N 10 und 11 zu
Art. 9 mit weiteren Hinweisen),
dass die Eingabe vom 23. März 2012 neutral d.h ohne bestimmte Be-
zeichnung der Rechtsschrift ans BFM adressiert wurde und Bezug auf
das Schreiben des BFM vom 29. Februar 2012 (Neuansetzung der Aus-
reisefrist) nahm,
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dass die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers in dieser Eingabe weder
die Wiedererwägung der Verfügung des BFM vom 1. Juli 2009 noch die
Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar
2012 verlangte,
dass die Rechtsvertreterin in der Eingabe weiter mit keinem Wort die Zu-
ständigkeit des BFM behauptete, sondern vielmehr abschliessend fest-
hielt, dass sie gerne den Bericht des BFM über den weiteren Verfahrens-
vorgang erwarte,
dass aufgrund der in casu von der Rechtsvertreterin gewählten Vorge-
hensweise respektive Formulierung mitnichten zu schliessen ist, es wer-
de die Zuständigkeit des BFM zur Behandlung der Sache behauptet,
dass das BFM angesichts seiner Unzuständigkeitsbegründung im Nicht-
eintretensentscheid vielmehr verpflichtet gewesen wäre, die Eingabe vom
23. März 2012 unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Revision gemäss
Art. 8 Abs. 1 VwVG unverzüglich an die zuständige Behörde zu überwei-
sen (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, a.a.O., N 3 und 4 mit weiteren Hinweisen),
dass die Eingabe vom 25. Mai 2012 demnach gutzuheissen und die Ver-
fügung des BFM vom 26. April 2012 (Nichteintretensentscheid) aufzuhe-
ben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos
geworden ist,
dass keine Parteientschädigung zu entrichten ist, da weder dargetan
noch ersichtlich ist, dass dem durch keinen professionellen Rechtsvertre-
ter vertretenen Gesuchsteller im entsprechenden Verfahren verhältnis-
mässig hohe Kosten entstanden sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass aus prozessökonomischen Gründen und einer im Interesse des Be-
schwerdeführers liegenden raschen und unkomplizierten Verfahrenserle-
digung von einer Überweisung der Angelegenheit ans BFM zur an-
schliessenden Rücküberweisung der Sache durch die Vorinstanz an das
Bundesverwaltungsgericht abzusehen ist,
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dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Revision von Urtei-
len ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl.
BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242),
dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungs-
gerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss gelten,
dass nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsge-
suches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabän-
derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft be-
seitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE
2007/21 E. 7.1. S. 246),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den
in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45
VGG), wobei Gründe, welche die Partei bereits im ordentlichen Be-
schwerdeverfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisions-
gründe gelten (sinngemäss Art. 46 VGG),
dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun ist,
dass der Gesuchsteller in der Eingabe vom 25. Mai 2012 zur Hauptsache
geltend macht, dass die eingereichten Beweismittel belegen würden,
dass die gesamte Familie – entgegen seinen Angaben im Asylverfahren –
in B._______ lebe,
dass in der Eingabe ausschliesslich auf Umstände abgestellt wird, die
schon vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens bestanden, mithin die
nunmehr geschilderte veränderte Situation (Aufenthaltsort der Familie)
als neue Tatsache im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anzusehen
ist,
dass die Eingabe somit im Resultat auf eine Abänderung beziehungswei-
se Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Feb-
ruar 2012 (D-4890/2009) abzielt,
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dass aus den Gesamtumständen unzweifelhaft auf den Revisionswillen
des Gesuchstellers zu schliessen ist, weshalb die Eingabe vom 25. Mai
2012 als Revisionsgesuch entgegen zu nehmen und auf dieses – da in-
nert der vorliegend zu beachtenden Frist von 90 Tagen erfolgt (Art. 124
Abs. 1 Bst. d BGG) – , deshalb einzutreten ist,
dass wie oben erwähnt vom Gesuchsteller der Revisionsgrund von Art.
123 Abs. 2 Bst. a BGG angerufen wird,
dass unbestrittenermassen von einer Verspätung des entsprechenden
Vorbringens auszugehen ist (vgl. Art. 46 VGG),
dass keinerlei objektiven oder subjektiven Hinderungsgründe ersichtlich
sind, die es dem Gesuchsteller verunmöglicht hätten, den nunmehr mit
Beweismitteln untermauerten Umstand (Aufenthaltsort der Familie des
Gesuchstellers in B._______) nicht schon im Verlauf des ordentlichen
Verfahrens vorzutragen,
dass sich der Gesuchsteller in diesem Zusammenhang selbst der Lüge
bezichtigt, mithin unumwunden eingesteht, in grober, unentschuldbarer
Weise gegen die Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG verstossen
zu haben,
dass er die aus dieser Pflichtverletzung resultierenden Konsequenzen
entsprechend zu tragen hat,
dass im Falle verspäteter Gesuchsvorbringen eine Revision nur noch
dann in Betracht kommt, wenn aufgrund der Vorbringen offensichtlich ist,
dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige
Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis
besteht (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 9),
dass diese Voraussetzungen im Falle des Gesuchstellers vorliegend nicht
erfüllt sind, da sich der Umstand, dass seine Familie im Iran und nicht wie
vormals angegeben in Afghanistan lebt, lediglich auf die Frage der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auswirken und somit kein völker-
rechtliches Wegweisungshindernis darstellen würde (vgl. auch
D-4890/2009 E. 4 S. 5 ff. und E. 5.5 S. 10f.),
dass nach den vorstehenden Erwägungen der angerufene Revisions-
grund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verspätet vorgebracht wurde und
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ein Vollzug der Wegweisung auch nicht offensichtlich gegen Völkerrecht
verstösst,
dass demnach das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesver-
waltungsgerichts vom 23. Februar 2012 abzuweisen ist,
dass die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 1'200.- demnach dem
Gesuchsteller aufzuerlegen wären, jedoch vorliegend ausnahmsweise auf
die Auferlegung von Kosten zu verzichtet ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63
Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) womit das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Eingabe vom 25. Mai 2012 wird, soweit sie die Beschwerde gegen
die Verfügung des BFM vom 26. April 2012 betrifft, gutgeheissen und die
Verfügung des BFM vom 26. April 2012 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Kosten im Beschwerdeverfahren auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren entrichtet.
4.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
5.
Es werden keine Kosten im Revisionsverfahren auferlegt.
6.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
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