B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2872/2013
U r t e i l v o m 2 7 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Mai 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 4. Februar 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Mai 2013 – eröffnet am 14. Mai 2013
– in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und den Beschwerde-
führer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Mai 2013 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und auf das
Asylgesuch sei einzutreten,
dass in prozessualer Hinsicht um Zuerkennung der aufschiebenden Wir-
kung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde,
dass als Beweismittel Kopien der Aufenthaltstitel der Schwester des Be-
schwerdeführers und ihres Ehemannes sowie eine Fürsorgebestätigung
eingereicht wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Mai 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
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Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass unter anderem derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, dessen Land-,
See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend le-
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gal oder illegal überschritten hat (Art. 5 i.V.m. Art. 10 Dublin-II-Verord-
nung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Ver-
ordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl.
auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass aufgrund der vom BFM getätigten Abklärungen verschiedene Be-
weismittel und Indizien im Sinne von Art. 18 Abs. 3 Bst. a und b Dublin-II-
Verordnung dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer den Schengen-
Raum über Frankreich betreten hat,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel vom 13. Februar 2013
ausführte, er sei mit dem Flugzeug nach Frankreich gelangt und habe
sich dort für einige Zeit aufgehalten, jedoch kein Asylgesuch gestellt,
dass das BFM den französischen Behörden mit Schreiben vom 7. März
2013 ein Aufnahmegesuch gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1
Bst. a Dublin-II-Verordnung übermittelte,
dass die französischen Behörden der Übernahme des Beschwerdefüh-
rers am 3. April 2013 ausdrücklich zustimmten,
dass die Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend macht, die
französischen Behörden würden ihn nach der Überstellung nach Syrien
zurückschicken,
dass er damit einwendet, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz
des Non-Refoulement missachten,
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem
internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, dem Beschwerdefüh-
rer obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annah-
me naheliegt, dass die französischen Behörden in seinem Fall die staats-
vertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendi-
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gen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für
Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl.
No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil des
Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011
in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall geltend macht, die fran-
zösischen Behörden hätten ihm bereits einmal die Einreise nach Frank-
reich verweigert, wodurch Anhaltspunkte bestehen, dass er nach Syrien
weggewiesen würde,
dass aus den französischen Dokumenten zwar hervorgeht, dass dem Be-
schwerdeführer die Einreise nach Frankreich verwehrt wurde, da er über
keine gültigen Identitätsdokumente verfügte,
dass betreffend den Beschwerdeführer in Frankreich bis anhin jedoch
noch kein Asylverfahren durchgeführt wurde, in welchem seine Gründe,
die gegen eine Rückschaffung nach Syrien sprächen, geprüft wurden,
dass dies vielmehr der Prozessgegenstand des noch in Frankreich durch-
zuführenden Asylverfahrens nach der Aufnahme sein wird,
dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass in diesem bevorste-
henden französischen Asylverfahren Frankreich, bei welchem es sich um
einen Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, seine staatsvertraglichen
Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer in seinen Heimat-
staat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non-Refoule-
ment Gebotes oder von Art. 3 EMRK,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Frankreich seine völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhalts-
punkte nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69,
342 f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-639),
dass auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, eine als Flüchtling aner-
kannte Schwester des Beschwerdeführers lebe in der Schweiz, und er sei
mit diesem Familienmitglied zusammenzuführen,
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dass Art. 7 Dublin-II-Verordnung nicht zur Anwendung gelangt, da es sich
beim Beschwerdeführer und seiner Schwester nicht um Familienangehö-
rige im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung handelt,
dass auch kein Anwendungsfall von Art. 15 Dublin-II-Verordnung vorliegt,
da zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester kein Abhän-
gigkeitsverhältnis besteht,
dass in der Beschwerde diesbezüglich vorgebracht wird, der Beschwer-
deführer habe in Syrien zusammen mit seiner Schwester im gleichen
Haushalt gelebt, und sie hätten eine äusserst enge Beziehung zueinan-
der,
dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner jüngeren Schwester Erzie-
hungsfunktionen wahrgenommen habe,
dass diese Argumente kein Abhängigkeitsverhältnis zu begründen vermö-
gen, zumal es sich weder beim Beschwerdeführer (Jahrgang […]) noch
bei seiner Schwester (Jahrgang […] und verheiratet) um Minderjährige
handelt und auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auf ein
Abhängigkeitsverhältnis schliessen lassen würden,
dass zum Vorbringen, er sei mit seiner Schwester zusammenzuführen, da
zwischen ihnen eine besonders enge Beziehung bestehe, anzumerken
ist, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung durch das Migrations-
amt des Kantons X._______ (…) zu Protokoll gab, sein eigentliches Ziel
sei Schweden gewesen, da es nun aber aus der Schweiz kein Weiter-
kommen gäbe, wolle er sein Gesuch hier stellen (act. A2 S. 23), und auch
an der BzP noch nicht geltend gemacht wurde, zwischen ihm und seiner
Schwester würde eine besonders schutzwürdige Beziehung bestehen,
was ebenfalls gegen die Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses
spricht,
dass aufgrund der offensichtlichen Nichtanwendbarkeit von Art. 7 Dublin-
II-Verordnung und des offensichtlichen Fehlens eines Abhängigkeitsver-
hältnisses das BFM nicht gehalten war, sich zur Familienzusammenfüh-
rung zu äussern, so dass der diesbezügliche Vorwurf einer Verletzung
des rechtlichen Gehörs unbegründet ist,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
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dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Frankreich somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerde-
führers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend
verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-Verordnung aufzu-
nehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzu-
weisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset-
zungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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