B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2872/2019
Ur t e i l vom 1 3 . Augus t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Maître Aurélie Planas, Avocate,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Mai 2019 / N (…).
D-2872/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 9. März 2019 in der Schweiz um Asyl
nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zu-
gewiesen.
A.a Am 26. März 2019 wurde er zu seiner Person und dem Reiseweg be-
fragt (Personalienaufnahme [PA]) und am 11. April 2019 eingehend zu sei-
nen Asylgründen angehört. Er brachte dabei im Wesentlichen vor, er sei
iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie und stamme aus
C._______. Er habe (…) Jahre die Schule besucht und danach hauptsäch-
lich als (…), aber auch als (…), (…) oder (…) gearbeitet. Er sei seit (…)
geschieden. Kinder habe er nicht. Die letzten Jahre habe er mit seiner Mut-
ter sowie einer Schwester und deren Ehemann und Tochter zusammenge-
lebt. Sein Vater sei verstorben. Insgesamt habe er (…) Geschwister. Vor
(…) Jahren sei er mit einem Freund in einen Autounfall verwickelt gewesen,
in dessen Folge es zu einer Auseinandersetzung mit den Insassen des an-
deren Wagens gekommen sei. Sein Freund sei dabei erstochen worden.
Seither leide er an innerer Unruhe; er sei vergesslich und habe sich sozial
zurückgezogen. Er sei deswegen jahrelang in fachärztlicher Behandlung
gewesen und habe Medikamente eingenommen. Etwa ein Jahr vor der
Ausreise habe er eine Verordnung für eine stationäre Behandlung erhalten.
Er sei aber nicht in das Behandlungszentrum gegangen, da er sich nicht
habe vorstellen können, mehrere Monate dort zu verbringen. Sein Neffe
D._______ (Anmerkung Gericht: abgeschlossenes beschwerdeverfahren
[…]), der wegen eines privaten Konflikts im Jahr 2015 nach E._______ ge-
gangen, nach Lösung des Konflikts 2016 aber nach Hause gekommen sei,
habe ihn nach der Rückkehr öfters besucht. Nach etwa ein oder zwei Mo-
naten habe D._______ einmal einen Freund namens F._______ mitge-
bracht. Etwa anfangs 2017 habe ihm D._______ dann erzählt, dass er über
F._______ zum Bahaitum gekommen sei. Er (der Beschwerdeführer) sei
schockiert gewesen. Aber da er damals in einer Phase gewesen sei, in der
er das Vertrauen in den Islam, verloren habe, habe er nähere Informationen
zum Bahaitum gewünscht. F._______ habe ihm ein Buch gegeben, res-
pektive er habe Fotos der Buchseiten auf sein Handy bekommen. Er sei
von den Bahaiten begeistert gewesen; diese seien viel besser, freundlicher
und hilfsbereiter als andere Menschen gewesen. Konkret erinnern könne
er sich nur an drei Personen (F._______, G._______, H._______). Ein o-
der zwei Monate nach der Offenbarung von D._______ sei auch er zum
D-2872/2019
Seite 3
Bahaitum konvertiert. Eine Konversion sei sehr einfach, es gebe kein spe-
zielles Ritual oder zu befolgende Regeln. Er habe an drei Anlässen der
Bahai-Gemeinschaft teilgenommen, mehr sei ihm aus beruflichen oder ge-
sundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen. Zwei oder drei Wochen
nach dem Religionswechsel habe er seiner Mutter davon erzählt; auch die
Konversion von D._______ habe er erwähnt. Er habe zu seiner Mutter ein
enges Verhältnis gehabt und angenommen, dass sie ihn unterstützen
würde. Der Glaubenswechsel sei für seine religiöse Familie aber inakzep-
tabel gewesen. Es sei deshalb täglich zu Diskussionen und verbalen Strei-
tigkeiten gekommen und der Vater von D._______ habe ihn beschuldigt,
D._______ zum Religionswechsel motiviert zu haben. Da er zuhause ein-
fach keine Ruhe mehr gehabt habe, sei er etwa vier bis fünf Monate vor
der Ausreise zu einem muslimischen Arbeitskollegen gezogen. Diesen
habe er auch über seinen Religionswechsel informiert, da er das Bedürfnis
gehabt habe, mit jemandem darüber zu reden. Die Behörden hätten von
seinem Glaubenswechsel nichts gewusst, aber er habe Angst gehabt, dass
die Polizei davon erfahren könnte. Er habe sich vor einer Anklage oder
Verhaftung gefürchtet. Am (…) 2018 sei er deshalb zusammen mit
D._______ aus dem Iran ausgereist. Via die Türkei, Griechenland, Serbien,
Bosnien, Kroatien, Slowenien und Italien seien sie am 7. März 2019 in die
Schweiz gelangt. Hierzulande habe er bisher zwei Bahaiten kurz getroffen.
An Anlässen habe er noch nicht teilgenommen.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle verwiesen (vgl.
vorinstanzliche Akten).
B.
Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2019 teilte das SEM das Asylgesuch
dem erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31) zu und
nahm die Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton I._______ vor
(Art. 27 AsylG).
C.
Mit Eingaben vom 17. und 25. April 2019 reichte der vormalige Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers drei ärztliche Berichte vom 15. März 2019,
29. März 2019 und 24. April 2019 zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2019 – eröffnet am 14. Mai 2019 – stellte das
D-2872/2019
Seite 4
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Konversion und
Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Gemeinschaft der Bahai könne
nicht geglaubt werden; seine diesbezüglichen Ausführungen vermöchten
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand-
zuhalten. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung
verwiesen.
E.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seine
am 28. Mai 2019 mandatierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des
Asyls, eventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeur-
teilung, und subeventualiter um Feststellung der Undurchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme er-
sucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerdeführer bemängelte, das SEM habe nach der Zuweisung in
das erweiterte Verfahren keine weiteren Instruktionshandlungen vorge-
nommen. Des Weiteren brachte er zur Begründung seiner Beschwerde un-
ter Verweis auf Kopien der Beschwerdeschrift seines Neffen D._______
vom 10. Mai 2019 (samt Beilagen) und des Beschwerdeurteils des Bun-
desverwaltungsgerichts (…) vom 21. Mai 2019 betreffend D._______ im
Wesentlichen vor, er habe die gleichen Fluchtgründe wie D._______ vor-
getragen (Konversion zum Bahaitum). Dessen Verfügung sei vom Bundes-
verwaltungsgericht mit besagtem Urteil (…) vom 21. Mai 2019 aufgehoben
und die Sache zu weiterer Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückge-
wiesen worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Konversion von
D._______ zum Bahaitum grundsätzlich als glaubhaft erachtet. Hinsichtlich
der Schilderung, wie D._______ ihm von der Konversion erzählt und er
(der Beschwerdeführer) sich nach anfänglicher Überraschung auch dafür
interessiert habe, verweise er auf die Ausführungen in der Beschwerde-
schrift von D._______ vom 10. Mai 2019. Er habe seit seinen psychischen
Problemen nach dem Autounfall vor (…) Jahren ein enges Verhältnis zu
D-2872/2019
Seite 5
seiner Mutter gehabt. Es erstaune daher nicht, dass er ihr den Glaubens-
wechsel anvertraut habe. Er habe angenommen, sie wäre glücklich für ihn
und würde ihn unterstützen. Dass sie den Vater von D._______ darüber
informieren würde, habe er nicht vorhergesehen. Er wäre nicht in der Lage,
sich eine konstruierte Geschichte zu merken. Das Bundesverwaltungsge-
richt habe es im Beschwerdeurteil (…) vom 21. Mai 2019 als glaubhaft er-
achtet, dass D._______ sich ihm – dem kranken Onkel – anvertraut habe.
Er beantrage den Erlass eines gleichlautenden Beschwerdeentscheids.
Zumindest dränge sich eine Rückweisung hinsichtlich der Frage der Durch-
führbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf; es seien weitere Abklärungen
zu seinem Gesundheitszustand und der Behandelbarkeit seiner gesund-
heitlichen Beschwerden im Iran vorzunehmen. Er reiche hierzu zwei aktu-
elle Dokumente ein ([nicht unterzeichnete] Beobachtungen einer Kranken-
schwester vom 29. Mai 2019, [nicht unterzeichneter] Arztbericht vom
6. Juni 2019).
F.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 13. Juni 2019 den Eingang
der Beschwerde.
G.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer eine vom
selben Tag datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2019 stellte die Instruktionsrichterin
fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete dem Beschwerdeführer
die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei.
I.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer zwei vom
9. Juli 2019 datierende Arztberichte zu den Akten (…).
J.
In seiner Vernehmlassung vom 22. Juli 2019 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner psychi-
schen Probleme im Iran fachärztlich behandelt worden. Diesbezüglich hät-
ten sich daher weitere Abklärungen im erstinstanzlichen Verfahren erübrigt.
Die Arztberichte vom 9. Juli 2019 vermöchten an der Durchführbarkeit des
D-2872/2019
Seite 6
Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern. Das psychische Krankheitsbild sei
im Iran behandelbar und (…) würden in verschiedenen Behandlungszen-
tren angeboten. Im Beschwerdeurteil betreffend D._______ sei festgehal-
ten worden, dass bisher nicht klar hervorgehe, ob D._______ der Bahai-
Glaubensgemeinschaft tatsächlich angehöre oder sich lediglich als ein die-
ser Religion Zugewandter an gewissen Aktivitäten beteiligt habe, respek-
tive ob er im Iran als Bahai wahrgenommen worden sei. Ob Letzteres der
Fall sei, sei nicht mittels Botschaftsabklärung feststellbar, das SEM versu-
che aber im Rahmen des Möglichen entsprechende Abklärungen in der
Schweiz zu tätigen. Auch unter Berücksichtigung des Urteils betreffend
D._______ gehe das SEM weiterhin von der Unglaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers aus. Im Übrigen sei unabhängig von der Frage
der Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht davon auszugehen, dass er im
Iran als Bahai wahrgenommen werde, zumal er ausdrücklich gesagt habe,
dass die iranischen Behörden bis anhin keine Kenntnis von seinem Gesin-
nungswandel hätten. Bei einer Rückkehr in den Iran könne daher nicht von
vornherein von einer begründeten Furcht im Sinne des Asylgesetzes aus-
gegangen werden.
K.
In seiner Replik vom 26. Juli 2019 entgegnete der Beschwerdeführer im
Wesentlichen, das SEM hätte aufgrund der Zuweisung des Falls in das
erweiterte Verfahren vor der Entscheidfällung weitere medizinische Abklä-
rungen vornehmen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Kon-
version von D._______ als glaubhaft erachtet. Bezüglich der Gefährdungs-
lage bei einem Glaubenswechsel verweise er auf einen Bericht der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 7. Juni 2018 ("Iran: Gefährdung von
Konvertiten"). Dieser beziehe sich zwar auf die Konversion zum Christen-
tum, aber viele Elemente könnten auch auf die Situation von Konvertiten
anderer religiöser Gemeinschaften herangezogen werden. Es sei davon
auszugehen, dass ihm als Anhänger der Bahai-Gemeinschaft bei einer
Rückkehr in den Iran ernsthafte Nachteile drohen würden. Zudem bean-
trage er unter Verweis auf Art. 16 Abs. 2 AsylG (erneut) die Fortführung des
Beschwerdeverfahrens in französischer Sprache.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
D-2872/2019
Seite 7
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.4 Der Antrag des Beschwerdeführers um Fortführung des Beschwerde-
verfahrens in französischer Sprache ist abzuweisen. Der vom Beschwer-
deführer angerufene Art. 16 Abs. 2 AsylG bezieht sich auf Verfügungen des
SEM. Im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG die Spra-
che des angefochtenen Entscheids massgebend (vorliegend: Deutsch).
Die Eröffnung eines deutschsprachigen Asylentscheids seitens des SEM
nach der Zuweisung des Beschwerdeführers vom BAZ B._______ in den
Kanton I._______ ist nicht zu beanstanden (Art. 16 Abs. 3 Bst. c AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Vorab ist festzustellen, dass die am 17. April 2019 vom SEM verfügte Zu-
teilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers in das erweiterte Verfah-
ren gemäss Art. 26d AsylG nicht zu beanstanden ist. Nach der besagten
Zuteilung gingen beim SEM drei ärztliche Berichte betreffend den Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers ein (vgl. Sachverhalt Bst. C.). Im
D-2872/2019
Seite 8
Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erachtete das SEM den Sachverhalt
als rechtsgenüglich erstellt. Die Würdigung bildet nunmehr Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern viel-
mehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realis-
tisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingsei-
genschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei ei-
ner objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
D-2872/2019
Seite 9
5.
5.1 Das SEM äusserte berechtigterweise Zweifel an der vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Konversion zum Bahaitum im Iran. Die diesbe-
züglichen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Der Ein-
wand des Beschwerdeführers, nachdem die Konversion seines Neffen
D._______ zum Bahaitum im Beschwerdeurteil (…) vom 21. Mai 2019 als
glaubhaft erachtet worden sei, seien seine Vorbringen gleich zu beurteilen,
da diese mit denjenigen von D._______ identisch seien, vermag nicht zu
greifen. Bei D._______ habe der Entschluss, ein Bahai zu werden, den
letzten Schritt in einem langen Prozess dargestellt, der mit den ersten Kon-
takten von D._______ mit Andersgläubigen wie Bahai in E._______ bereits
im Jahr 2015 begonnen habe. Der Beschwerdeführer gab hingegen an,
sich vor der Offenbarung von D._______ noch nie mit dem Bahaitum be-
fasst und keinerlei Kontakt zu Bahai gehabt zu haben. Diese hätten im Iran
einen schlechten Ruf und er sei schockiert gewesen, als er vom Glaubens-
wechsel von D._______ erfahren habe (vgl. vorinstanzliche Akte A24 S. 10
F80). Zwar mag es durchaus sein, dass der Beschwerdeführer gewisse
Zweifel an seiner Religion, dem Islam, gehegt habe (vgl. A24 S. 19 F154),
aber dass er nur ein bis zwei Monate, nachdem er von der Konversion von
D._______ und damit erstmals konkret vom Bahaitum gehört (vgl. A24
S. 15 F118) und lediglich ein einziges Buch darüber auf seinem Handydis-
play gelesen habe (vgl. A24 S. 14 F104 ff.), einen so fundamentalen Schritt
unternommen und zu einer Religion konvertiert sei, mit der er sich zuvor
noch nie befasst habe und die in seinem Heimatland geächtet werde, ver-
mochte er nicht nachvollziehbar darzulegen. Seine Angaben zur Motivation
für den Glaubenswechsel blieben denn auch äusserst vage und unsub-
stanziiert, gab er doch lediglich an, die Bahai seien einfach generell viel
freundlicher und besser als andere Menschen. Der Einwand des Be-
schwerdeführers, er wäre aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage,
sich nicht selbst Erlebtes zu merken, vermag nicht zu überzeugen. Es darf
angenommen werden, dass der Neffe D._______ dem Beschwerdeführer
auf der rund neunmonatigen gemeinsamen Reise vom Iran in die Schweiz
Entsprechendes berichtet habe. In einer Gesamtbetrachtung vermag das
Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Iran zum Bahaitum konver-
tiert, nicht zu überzeugen.
5.2 Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht indes
zum Schluss, dass dem vorliegenden Verfahren im heutigen Zeitpunkt die
Entscheidreife abzusprechen ist. Auch wenn die Konversion des Be-
schwerdeführers zum Bahaitum im Iran nicht geglaubt werden kann, lässt
D-2872/2019
Seite 10
sich die Frage der Gefährdung bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers
in sein Heimatland gegenwärtig nicht abschliessend beurteilen. Mit Urteil
(…) vom 21. Mai 2019 wurde die Abwendung des Neffen D._______ vom
Islam und dessen Zuwendung zum Bahaitum grundsätzlich als glaubhaft
erachtet, die Sache indes zur Vornahme weiterer Abklärungen betreffend
der Zugehörigkeit von D._______ zum Bahaitum im Iran und damit der
Frage der Asylrelevanz von dessen Vorbringen an die Vorinstanz zurück-
gewiesen. Je nach Ergebnis dieser Abklärungen respektive des Ausgangs
des Verfahrens von D._______ wird sich die Frage stellen, ob die Situation
von D._______ geeignet sein könnte, eine Gefährdung des Beschwerde-
führers als Verwandtem von D._______ und mit diesem aus dem Iran Aus-
gereistem zu bewirken. Eine koordinierte Behandlung des Verfahrens des
Beschwerdeführers mit demjenigen des Neffen D._______ erscheint daher
als notwendig. Erkenntnisse aus dem Verfahren des Neffen D._______
sind im Verfahren des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Es ist daher
angezeigt, die vorliegende Sache zur Neubeurteilung und koordinierten
Behandlung mit dem erstinstanzlich hängigen Asylverfahren des Neffen
D._______ (…) an das SEM zurückzuweisen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sa-
che beantragt wird. Die Verfügung vom 10. Mai 2019 ist aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Angesichts dieses Verfahrensausgangs erübrigt es sich,
auf die weiteren Beschwerdevorbringen vorliegend näher einzugehen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
8.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren notwendigerweise er-
wachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertretung reichte zwei
Kostennoten vom 11. Juni 2019 und 26. Juli 2019 ein. Diese erscheinen
nicht vollumfänglich angemessen. Insbesondere die mehrseitige Wieder-
gabe des Urteils (…) erweist sich als unnötiger Aufwand. Ebenso ist zu
D-2872/2019
Seite 11
berücksichtigen, dass sich die Rechtsvertreterin am erwähnten Beschwer-
deverfahren von D._______ orientieren konnte, zumal sie über die entspre-
chenden Akten betreffend D._______ (vgl. Beschwerdebeilagen [Verfü-
gung des SEM, Beschwerde sowie Urteil]) verfügte. Insgesamt erscheint
ein zeitlicher Aufwand von 10 Stunden angemessen (Stundenansatz
Fr. 220.–, Auslagen Fr. 45.10; nicht der MwSt unterliegend). Die von der
Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insge-
samt Fr. 2'245.10 festzusetzen. Damit wird die Ausrichtung eines amtlichen
Honorars an die Rechtsvertretung gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2872/2019
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag auf Erlass eines französischsprachigen Beschwerdeurteils wird
abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wird.
3.
Die Verfügung des SEM vom 10. Mai 2019 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2'245.10 auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr