B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2873/2013
law/rep
U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. April 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige aus der Demokra-
tischen Republik Kongo – ihre Heimat eigenen Angaben zufolge am
27. Januar 2012 mit einem belgischen Pass von Kinshasa aus auf dem
Luftweg verliess und in der Folge am 2. Februar 2012 nach Zwischenauf-
enthalten in Marokko, Istanbul und Frankreich wiederum per Flugzeug via
Genf illegal in die Schweiz gelangte, wo sie am folgenden Tag um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM am 16. Februar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Vallorbe die Personalien der Beschwerdeführerin erhob und
sie summarisch zum Reiseweg und zu ihren Ausreisegründen befragte,
dass das BFM die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom
17. Februar 2012 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______
zuwies,
dass sie das BFM am 25. März 2013 einlässlich zu ihren Asylgründen
anhörte,
dass die Beschwerdeführerin dabei zur Begründung ihres Asylantrages
im Wesentlichen vorbrachte, sie habe sich seit ungefähr dem Jahr 2009
für die Partei UDPS ("Union pour la Démocratie et le Progrès Social")
eingesetzt und im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen im Herbst 2011
Wahlpropaganda für den Präsidentschaftskandidaten und Präsidenten
der UDPS – Etienne Tshisekedi – betrieben, indem sie dessen Foto an
die Wände geklebt und den Leuten empfohlen habe, ihn zu wählen,
dass in der Folge jedoch der bisherige Amtsinhaber Joseph Kabila zum
neuen Präsidenten gewählt worden sei,
dass sie sich am 24. Dezember 2011 zusammen mit anderen Sympathi-
santen der UDPS zum Stade des Martyrs in Kinshasa begeben habe, um
einer dort angekündigten Rede Etienne Tshisekedis zu lauschen,
dass die Polizei ihnen beim Stadion allerdings mitgeteilt habe, die dortige
Rede sei abgesagt worden,
dass sie in der Folge erfahren hätten, dass die Rede Tshisekedis vor des-
sen Residenz im Stadtteil Limete abgehalten werden sollte,
dass sie sich deshalb in Richtung des Quartiers Limete begeben hätten,
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dass beim Boulevard Lumumba plötzlich Soldaten in Jeeps herbeigefah-
ren und auf die Menschenmenge zu schiessen begonnen hätten,
dass ihr Bruder dabei von einer Kugel in den Bauch getroffen worden sei,
dass sie ihrem Bruder habe zu Hilfe eilen wollen, schliesslich aber geflo-
hen sei, weil die Sicherheitskräfte in ihre Richtung geschossen hätten,
dass sie sich zusammen mit Bekannten versteckt habe, bis sich die all-
gemeine Lage beruhigt habe,
dass sie später an den Tatort zurückgekehrt seien, ihr Bruder aber ver-
schwunden sei,
dass sie geschrien und geweint hätten, worauf sie von Polizisten abge-
führt worden seien,
dass die Polizisten sie nach C._______ geführt und sie dort in eine Zelle
gesperrt hätten,
dass sie dort tagelang eingesperrt gewesen seien, ohne jemals verhört
worden zu sein,
dass Soldaten am 31. Dezember 2011 die Männer von den Frauen ge-
trennt und in einer separaten Zelle eingesperrt hätten,
dass anschliessend maskierte Soldaten zu den Frauen gekommen seien
und diese vergewaltigt hätten,
dass am nächsten Morgen ein Mann, der dort gearbeitet habe und An-
hänger der UDPS gewesen sei, zu ihnen gekommen sei und ihnen Hilfe
versprochen habe,
dass er ihr und zwei weiteren Personen schliesslich zur Flucht aus
C._______ verholfen habe,
dass er ihr gleichzeitig gegen Bezahlung einen belgischen Reisepass be-
sorgt habe,
dass sie mit diesem schliesslich am 27. Januar 2012 per Flugzeug aus
der Demokratischen Republik Kongo ausgereist sei,
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dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des erstinstanzlichen Asylver-
fahrens einen Geburtsschein vom 30. September 2009 einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. April 2013 – eröffnet am 20. April
2013 – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz
verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass die Beschwerdeführerin am 21. Mai 2013 gegen diesen Entscheid
mittels ihres damaligen Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom
17. April 2013 sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur weiteren
Abklärung des Sachverhalts, insbesondere der gesundheitlichen Folgen
erlittener sexueller Gewalt, an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeven-
tualiter sei von der Wegweisung abzusehen und es sei ihr die vorläufige
Aufnahme zu gewähren, allenfalls sei die Sache zur Prüfung von Weg-
weisungsvollzugshindernissen an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin im Weiteren in verfahrensrechtlicher Hin-
sicht beantragte, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 31. Mai 2013 den Eingang der
Beschwerde vom 21. Mai 2013 bestätigte,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 5. Juni 2013 sein Mandat mit
sofortiger Wirkung niederlegte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 26. Juni
2013 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerdebegehren abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte,
bis zum 12. Juli 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten,
verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetre-
ten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss am 5. Juli 2013 ein-
zahlte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit – nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde
– auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen der Beschwerde-
führerin seien nicht glaubhaft,
dass es zwar zutrifft, dass es in Kinshasa im Verlaufe der Präsident-
schaftswahlen im Herbst 2011 zu zahlreichen Zusammenstössen zwi-
schen Anhängern der UDPS und Sicherheitskräften Joseph Kabilas mit
zahlreichen Toten und Verletzten gekommen ist,
dass die von der Beschwerdeführerin angeführte Rede Tshisekedis vor
seinem Haus in Limete, bei der er sich selbst zum rechtmässigen Präsi-
denten erklärt und dabei eine eigene Amtseinführungszeremonie organi-
siert habe, indessen aufgrund verlässlicher Quellen entgegen den Be-
hauptungen der Beschwerdeführerin nicht am 24. Dezember 2011, son-
dern am 23. Dezember 2011 stattgefunden hat,
dass die Beschwerdeführerin als Protestantin (vgl. act. A6/13 S. 3
Ziff. 1.13) wohl gewusst hätte, ob das fragliche Ereignis am Heiligabend
oder aber davor stattgefunden hat, wenn sie tatsächlich daran teilge-
nommen hätte,
dass bereits angesichts dieser Tatsache erhebliche Zweifel an der angeb-
lichen Festnahme der Beschwerdeführerin am 24. Dezember 2011 und
den hieran anschliessenden Erlebnissen Ende des Jahres 2011 beste-
hen,
dass im Weiteren auch ihre Schilderung hinsichtlich der zur angeblichen
Tötung ihres Bruders führenden Umstände widersprüchlich ist,
dass sie diesbezüglich anlässlich der Befragung zur Person erklärte, sie
habe ihrem Bruder zu Hilfe eilen wollen, nachdem dieser von einer Kugel
am Bauch getroffen und zu Boden gefallen sei, in der Folge sei sie aber
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geflüchtet, weil die Polizei sich ihr genähert und abermals geschossen
habe (vgl. act. A6/13 S. 7 Ziff. 7.01),
dass sie bei der Anhörung zu den Asylgründen demgegenüber erklärte,
ihr Bruder sei zunächst zweimal am Bauch getroffen worden und später,
nachdem sie ihm zu Hilfe geeilt sei, abermals getroffen worden, worauf
sie geflüchtet sei, weil immer noch Soldaten am Tatort anwesend gewe-
sen seien (vgl. act. A13/16 S. 6 A62 i.V.m. S. 8 A 82),
dass die unterschiedliche Wahrnehmung dieses Geschehnisses zwar
grundsätzlich erklärbar wäre, wenn von einer hierdurch hervorgerufenen
Traumatisierung respektive einer sogenannten "dissoziativen Amnesie"
der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 7 f. Ziffn. 16 bis 21) ausge-
gangen werden könnte,
dass die Gesamtvorbringen der Beschwerdeführerin indessen, wie nach-
stehend weiter aufzuzeigen sein wird, in ihrer Gesamtheit den Anforde-
rungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen, weshalb
sich auch der entsprechende Erklärungsversuch als unbehelflich erweist,
dass die Beschwerdeführerin ferner auf die Frage hin, weshalb sie die
Rede Tshisekedis habe hören wollen, erklärte, sie habe ihn unterstützt
und Werbung für ihn gemacht (vgl. act. A13/16 S. 7 F und A64),
dass sie jedoch nicht in der Lage war, die Bedeutung des Parteikürzels
"UDPS" korrekt wiederzugeben ("Union pour la Démocratie et Projet so-
cial" statt "Union pour la Démocratie et Progrès social"),
dass die Behauptung in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe
die Bedeutung der Parteiabkürzung korrekt wiedergegeben, da der Pro-
tokollführer hier einen offensichtlichen Tippfehler begangen habe (a.a.O.
S. 9 Ziff. 23), nicht überzeugt, zumal die Beschwerdeführerin den Sinn
der Partei UDPS sowohl bei der Befragung zur Person als auch bei der
Zweitanhörung mit "Union pour la Démocratie et Projet social" wiedergab
(vgl. act. A6/13 S. 8 Ziff. 7.03 und act. A13/16 S. 7, F und A69), was die
Möglichkeit eines Tippfehlers praktisch ausschliesst,
dass es überdies wenig plausibel anmutet, dass die Beschwerdeführerin,
welche seit dem Jahre 2009 an Kundgebungen der UDPS teilgenommen
und im Herbst 2011 Wahlhilfe für Etienne Tshisekedi betrieben haben will,
keine konzisen inhaltlichen Angaben zu dieser Partei und zur Person
Tshisekedis machen konnte, zumal sie eigenen Angaben zufolge ja stu-
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diert hat (vgl. act. A13/16 S. 3/4 F und A27 – 30) und damit entgegen den
Behauptungen in der Beschwerde (a.a.O. S. 9 Ziff. 24) nicht nur über ei-
nen Grundschul-, sondern über einen höheren Schulabschluss verfügen
müsste,
dass nach dem Gesagten sowohl am angeblichen Engagement der Be-
schwerdeführerin für die UDPS als auch an ihrer Wahlhilfe für Tshisekedi
überwiegende Zweifel bestehen,
dass im Weiteren auch die Darstellung der Ereignisse, die zur Befreiung
der Beschwerdeführerin aus dem Gefängnis C._______ geführt haben
sollen, reichlich stereotyp anmuten,
dass wenig wahrscheinlich ist, dass sich ein Gefängnisangestellter, der
Mitglied der UDPS gewesen sein soll und über dessen Leben die Be-
schwerdeführerin nichts weiss, ausgerechnet am Tag nach ihrer angebli-
chen Vergewaltigung zufolge der gemeinsamen Parteizugehörigkeit auf
sie aufmerksam geworden sein und ihr deswegen zur Flucht aus dem
Gefängnis verholfen haben soll (vgl. act. A13/16 S. 11 F und A120 -127
i.V.m. S. 12 F und A133 – 136),
dass es schliesslich auch unglaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin in
der Lage gewesen wäre, mit einem fremden belgischen Pass auf dem
Luftweg via Kinshasa, Marokko, Istanbul und Frankreich in die Schweiz
(Genf) zu gelangen (vgl. act. A13/16 S. 5 F und A44 – 57), zumal sie die-
ses Reisepapier bei den verschiedenen Flughafenkontrollen jeweils per-
sönlich vorgezeigt haben will (vgl. act. A13/16 S. 5 F und A57),
dass aufgrund der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den
Asylvorbringen der Beschwerdeführerin zu folgern ist, dass ihre Verfol-
gungsgeschichte eine im Wesentlichen frei erfundene Geschichte dar-
stellt,
dass sich vor diesem Hintergrund insbesondere auch die Rüge in der Be-
schwerde, die Vorinstanz habe sich in ihrer Verfügung mit dem Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin, von mehreren Soldaten vergewaltigt worden
zu sein, überhaupt nicht auseinandergesetzt und damit deren rechtliches
Gehör beziehungsweise die Untersuchungspflicht verletzt (a.a.O. S. 6
Ziff. 2.1.1. und S. 9/10 Ziff. 27), als unbegründet erweist,
dass zur Vermeidung weiterer Wiederholungen auf die Ausführungen in
der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
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dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) zu regeln ist, falls der
Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich
ist,
dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1
AsylG (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) rechtmässig ist,
weil die Beschwerdeführerin – wie zuvor dargelegt – nicht glaubhaft ma-
chen konnte, dass sie in der Demokratischen Republik Kongo aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG an Leib, Leben oder in seiner Freiheit ge-
fährdet ist oder dort Gefahr läuft, zur Ausreise in ein Land gezwungen zu
werden, in dem ihr solche Nachteile drohen,
dass sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ausserdem auch
keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme erge-
ben, dass sie im Falle einer Ausschaffung in die Demokratische Republik
Kongo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
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10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unterworfen wäre,
dass zum heutigen Zeitpunkt kein konkreter Anlass zur Annahme besteht,
der Beschwerdeführerin drohe in der Demokratischen Republik Kongo ei-
ne entsprechende Gefährdung,
dass der Vollzug der Wegweisung somit sowohl im Sinne der asylgesetz-
lichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
dass in der Demokratischen Republik Kongo zwar vor allem im Osten des
Landes Spannungen herrschen, aber nicht auf dem gesamten Staatsge-
biet eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, welche unabhängig von
den Umständen im Einzelfall den Wegweisungsvollzug abgewiesener
kongolesischer Asylsuchender als grundsätzlich unzumutbar erscheinen
liesse (vgl. bspw. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-
6087/2010 vom 15. Mai 2013 E. 8.2, D-6967/2011 vom 15. April 2013
E. 6.3),
dass das BFM den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin in ihre
Heimat zu Recht als zumutbar erachtet hat, da sie sowohl in Kinshasa als
auch in D._______, wo ihre Eltern gemeinsam mit dem Kind der Be-
schwerdeführerin leben, über ein Beziehungsnetz verfüge und Arbeitser-
fahrung habe (vgl. Verfügung des BFM vom 17. April 2013 S. 5 II Ziff. 2),
dass die Beschwerdeführerin überdies den Akten zufolge gesund und
jung ist,
dass mithin nicht ersichtlich ist, dass sie im Falle der Rückkehr aus indivi-
duellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in
eine existenzbedrohende Situation geraten könnte,
dass demzufolge ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin in die
Demokratische Republik Kongo zulässig und zumutbar ist, da sie sich zu
ihrer in Kinshasa lebenden Schwester beziehungsweise ihren in
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D._______ lebenden Eltern (vgl. act. 6/13 S. 4, Ziff. 2.02 i.V.m. S. 5 Ziff.
3.01) begeben kann,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), da die Beschwerdeführerin ver-
pflichtet ist, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 13 S. 513-515),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den am 5. Juli 2013 geleisteten Kosten-
vorschuss in Höhe von Fr. 600.– gedeckt und mit diesem zu verrechnen
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe
gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: