B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2873/2015
Ur t e i l vom 9 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza, Bureau de Conseil
pour les Africains Francophones de la Suisse (BUCOFRAS),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 29. Okto-
ber 2012 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl ersuchte.
B.
Sie wurde am 23. November 2012 zu ihrer Person sowie summarisch zum
Reiseweg und den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 1. April
2014 statt.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie chine-
sische Staatsangehörige tibetischer Ethnie sei und aus B._______ (Tibet)
stamme. Sie sei anlässlich einer Protestveranstaltung verhaftet worden.
Anschliessend seien wöchentlich Polizisten zu ihr nach Hause gekommen.
C.
Mit Verfügung vom 1. April 2015 (Eröffnung am 4. April 2015) lehnte das
SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei ein Vollzug in die Volks-
republik China explizit ausgeschlossen wurde.
D.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechts-
vertreters vom 4. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung
von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In pro-
zessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs.1 VwVG
i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2015 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG unter Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebe-
stätigung gut und forderte die Beschwerdeführerin auf, Belege hinsichtlich
der Voraussetzungen zur Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen
Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 3 AsylG einzureichen.
F.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 wurde eine Fürsorgebestätigung sowie
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Belege hinsichtlich der Beiordnung als amtlichen Rechtbeistand einge-
reicht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2015 teilte das Gericht der Beschwer-
deführerin mit, dass der von ihr gewünschte Rechtsvertreter die Voraus-
setzungen gemäss Art. 110a Abs. 3 AsylG nicht erfülle und gab ihr Gele-
genheit zur Mitteilung, ob sie die Beiordnung eines anderen Rechtsvertre-
ters wünsche oder aber ihr Gesuch um amtliche Verbeiständung zurück-
ziehe.
H.
Nachdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung durch Verstreichenlas-
sen der Frist implizit zurückgezogen wurde, lud das Gericht die Vorinstanz
zur Vernehmlassung ein, welche am 2. Juli 2015 eingereicht und der Be-
schwerdeführerin am 9. Juli 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
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Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das SEM stützt seine Verfügung massgeblich auf die Feststellung,
dass eine Sozialisation der Beschwerdeführerin in Tibet nicht glaubhaft sei.
Dabei stützt es sich hauptsächlich auf die Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin anlässlich der BzP wie auch der Anhörung. Dieses Vorgehen wirft so-
wohl hinsichtlich des Untersuchungsgrundsatzes als auch des Anspruchs
auf rechtliches Gehör Fragen auf, die es vorab abzuhandeln gilt.
3.2 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten
Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Dabei hat sie alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergeb-
nisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Ande-
rerseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs.
2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung,
welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen
Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Par-
teien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu
berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Par-
teien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellte in BVGE 2015/10 fest, dass die
Vorinstanz eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende
tibetischer Ethnie eingeführt hat. Dabei wird nicht mehr eine Analyse durch
die Fachstelle Lingua (Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissens-
evaluation) durchgeführt, sondern es werden im Rahmen der einlässlichen
Anhörung durch den Sachbearbeiter beziehungsweise die Sachbearbeite-
rin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltags-
wissen der asylsuchenden Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist
das SEM – um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf recht-
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liches Gehör gerecht zu werden – verpflichtet, die Vorbringen der Betroffe-
nen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise
sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.1).
3.4 Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne einer ersten
Mindestanforderung – aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar
sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und
wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten
beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region so-
zialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da bei
der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz keine
amtsexternen Sachverständigen mitwirken, sind die zutreffenden Antwor-
ten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufberei-
tung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über
Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards
zu orientieren hat (vgl. ebd. E. 5.2.2.2).
3.5 Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden
Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung – entweder
in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkun-
digen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit
eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuf-
ten Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch
oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen
Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände an-
bringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Her-
kunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne
der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in
geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. ebd. E. 5.2.2.4).
3.6 Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das
SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör,
weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vor-
bringen der asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausibilität,
Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und
somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen
Abklärungen mehr bedarf.
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Sind diese Mindestanforderungen indessen erfüllt, untersteht die vom SEM
im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung als Beweis-
mittel der freien Beweiswürdigung (vgl. ebd. E. 5.2.3).
3.7 Die Antworten der Beschwerdeführerin auf die Fragen zum Länder-
und Alltagswissen sind nicht derart unplausibel, substanzarm oder wider-
sprüchlich ausgefallen, dass eine Herkunft aus Tibet offensichtlich ausge-
schlossen werden könnte und sich weitere fachliche Abklärungen somit er-
übrigen würden. So wies die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
selbst darauf hin, dass die Beschwerdeführerin durchaus über – wenn auch
nur oberflächliches – Wissen über ihren Heimatort verfügt. Gemäss der
angefochtenen Verfügung seien insbesondere die Aussagen der Be-
schwerdeführerin zur – gemäss Wikipedia – administrativen Gliederung,
den Magistratspersonen sowie dem Schulsystem unzutreffend respektive
substanzarm und die Beschwerdeführerin verfüge über keine Chinesisch-
kenntnisse, welche bei einer Bewohnerin von B._______ jedoch vorausge-
setzt werden könnten. Inwiefern sich die Ausführungen der Beschwerde-
führerin zum Mobiltelefon (act. A15 F9), den Quartieren B._______ (ebd.
F23), den Stadtkreisen (ebd. F25 f.), der Bezeichnung für die Innenstadt
(ebd. F33 f.), den Bergen in der Umgebung (ebd. F35), dem Fluss (ebd.
F37 f.), der Schule (ebd. F40), den Fernsehsendern (ebd. F53 bis F55),
dem Tempel (ebd. F59), der Währung (ebd. F72), dem Neujahrsfest (ebd.
F73) oder dem Namen des Gefängnisses (ebd. F105) als zutreffend oder
unzutreffend erweisen, ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung nicht.
Da die Beschwerdeführerin somit durchaus Auskunft über ihre Herkunfts-
region erteilen konnte, sind die Angaben nicht als derart haltlos zu bezeich-
nen, als das sich eine eingehendere Herkunftsabklärung erübrigen würde,
wenngleich dem SEM dahingehend zuzustimmen ist, dass berechtigte
Zweifel an der angeblichen Herkunft bestehen.
4.
4.1 In einem nächsten Schritt ist folglich zu prüfen, ob das SEM die in Er-
wägung 3.4 f. skizzierten Mindestanforderungen erfüllt hat. Dies ist zu ver-
neinen.
4.2 Betreffend die Nachvollziehbarkeit der Herkunftsabklärung können
dem Protokoll der Anhörung zwar die gestellten Fragen und die Antworten
der Beschwerdeführerin entnommen werden. Allerdings enthalten die Ak-
ten keine Ausführungen zu den vom SEM als korrekt erachteten Antworten,
geschweige denn zu den Quellen (mit Ausnahme eines Hinweises auf Wi-
kipedia in der angefochtenen Verfügung), an denen sich der Befrager
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zwecks Beurteilung der Erklärungen der Beschwerdeführerin orientiert hat.
Die Protokolle erlauben bezüglich eines Grossteils der Fragen nicht einmal
eindeutige Rückschlüsse darauf, ob die Beschwerdeführerin diese in zu-
länglicher Weise beantwortet hat beziehungsweise, wenn sie die Antwort
nicht wusste, ob und weshalb sie diese hätte kennen sollen. Aus den Akten
geht somit nicht hervor, welche Antworten der Beschwerdeführerin richtig
beziehungsweise falsch sind und wie im Falle unzutreffender Angaben die
korrekte Antwort auf die gestellte Frage gelautet hätte. Folglich ist für das
Gericht weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüg-
lich des Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin vertretbar ist,
noch ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem
Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorg-
fältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände vorliegend tat-
sächlich nachgekommen ist. Durch dieses Vorgehen verletzt das SEM den
Anspruch auf rechtliches Gehör sowie den Untersuchungsgrundsatz.
4.3 Wie bereits ausgeführt, hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den
wesentlichen Inhalt der Herkunftsuntersuchung so detailliert zur Kenntnis
zu bringen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Die Vo-
rinstanz wies die Beschwerdeführerin nur in allgemein gehaltener Weise
auf die Fehlerhaftigkeit ihrer Aussagen hin. So etwa in Frage 31 der Anhö-
rung, wonach nichts von dem, was die Beschwerdeführerin erzähle,
stimme. Dadurch war es der Beschwerdeführerin objektiv nicht möglich,
konkrete Einwände gegen die vorgeworfenen Falschangaben anzubrin-
gen. Dadurch verletzt die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführe-
rin auf rechtliches Gehör.
4.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM im vorliegenden Fall
sowohl den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einräumung des recht-
lichen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat.
4.5 Unter Hinweis auf BVGE 2015/10 E. 7 ist die Verfügung des SEM vom
1. April 2015 daher aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen.
5.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom
1. April 2015 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61
Abs. 1 in fine VwVG im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.
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6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
7.
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 400.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 1. April 2015 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 400.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: