Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D2874/2010
U r t e i l v om 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. April 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 21.
Januar 2009 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch einreichte. Dazu
wurde er am 23. Januar 2009 im EVZ C._______ befragt (Kurzbefragung)
und am 3. Februar 2009 am selben Ort angehört (Anhörung).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer
Ethnie und stamme aus Colombo. Eine Person namens D._______ sei in
einen Bombenanschlag in E._______ verwickelt gewesen. Er
(Beschwerdeführer) sei am 25. Mai 2008 in Colombo von vier Leuten des
CID (Criminal Investigation Department) unter Anwendung von Gewalt
mit einem Van entführt und an einen unbekannten Ort gebracht worden,
wo man ihn verhört, misshandelt und zu D._______ geführt habe. Dieser
habe den Leuten vom CID mitgeteilt, dass er ihn (Beschwerdeführer)
kenne. Nachdem er (Beschwerdeführer) nach zwei Tagen wieder
freigelassen worden sei, habe er sich bei seiner Schwester in Colombo
versteckt. Im August 2008 hätten ihn Leute des CID zu Hause gesucht.
Deshalb, und da er befürchtet habe, in F._______ von den LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam) rekrutiert zu werden, habe er sich zur
Ausreise aus Sri Lanka entschlossen, weswegen er am 19. Januar 2009
mit der Hilfe eines Schleppers unter Verwendung eines gefälschten
Passes von Colombo via Katar nach Mailand geflogen sei, von wo er
nach C._______ gelangt sei. Für die weiteren Aussagen des
Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
Zur Unterstützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im
Verfahren vor der Vorinstanz eine Identitätskarte sowie einen
Führerschein zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 16. April 2010 – eröffnet am 19. April 2010 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.
Das BFM hielt in seiner Verfügung im Wesentlichen fest, der
Beschwerdeführer mache geltend, er sei für zwei Tage entführt worden.
Diesbezüglich sei festzustellen, dass die Vorbringen des
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Beschwerdeführers widersprüchlich ausgefallen seien und in
wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des
Handelns widersprächen, weswegen sie den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er
befürchte, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von den LTTE rekrutiert zu
werden, sei festzuhalten, dass der Krieg zwischen der srilankischen
Armee und den LTTE im Mai 2009 zu einem Ende gekommen und die
LTTE zerschlagen worden seien, weswegen die Befürchtung des
Beschwerdeführers, von den LTTE zwangsrekrutiert zu werden,
unbegründet sei. Dieses Vorbringen erfülle somit die Anforderungen an
Art. 3 AsylG nicht. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird
auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
C.
Mit Eingabe vom 22. April 2010 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und ersuchte zugleich um
Akteneinsicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2010 hielt der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies der
Instruktionsrichter den Beschwerdeführer darauf hin, dass die
eingereichte Beschwerde keine Begehren und keine Begründung enthalte
und forderte ihn auf, bis zum 19. Mai 2010 (Ende Rechtsmittelfrist) eine
entsprechende Beschwerdeverbesserung einzureichen. Aus
verfahrensökonomischen Gründen wurden dem Beschwerdeführer die
entscheidwesentlichen Akten zugestellt. Darüber hinaus verfügte der
Instruktionsrichter, dass der Beschwerdeführer bis zum 19. Mai 2010
einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600. einzuzahlen habe.
E.
Mit Eingabe datiert vom 12. Mai 2010 (Poststempel: 14. Mai 2010) reichte
der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung ein. Dabei
beantragte er in materieller Hinsicht, es sei die Verfügung des BFM
aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu
gewähren. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige
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Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und ihm eine amtliche
Rechtsvertretung beizuordnen. Eventualiter sei die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen (recte: zu erteilen). Die
zuständige Behörde sei ausserdem vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat oder Herkunftsstaats
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter
sei er über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten
Verfügung zu informieren.
Als Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend,
er habe anlässlich der Befragungen nicht die ganze Wahrheit gesagt, da
ihm in all den Jahren bei den LTTE eingetrichtert worden sei, nichts über
die Organisation zu erzählen. Im Jahre 1994 sei er den LTTE beigetreten,
wo er ausgebildet worden sei, Landminen zu setzen sowie mit
verschiedenen Waffen umzugehen. Er habe viele Soldaten der
singhalesischen Armee getötet. Im Jahre 1999 sei ihm erlaubt worden, für
die Organisation Steuergelder einzutreiben und Abklärungen für
Bombenanschläge unter anderem in Colombo vorzunehmen. Er habe
beim Eintreiben der Steuergelder Geld gestohlen und sich im Jahre 2008,
als er genug gehabt habe, nach Colombo abgesetzt, wo er sich versteckt
habe. Am 25. Mai 2008 sei er von der CID entführt worden und man habe
ihm vorgeworfen, Mitglied der LTTE zu sein und mit D._______ den
Bombenanschlag organisiert zu haben. Bei der Gegenüberstellung habe
D._______ dies der CID bestätigt, aus Rache, da er (Beschwerdeführer)
die LTTE bestohlen habe. Er sei von der CID zwei Wochen lang
festgehalten worden, wobei man ihn während dieser Zeit mehrmals
misshandelt habe. Er sei freigelassen worden, nachdem er der CID
geheime Informationen über die LTTE offenbart habe. Auch nach seiner
Freilassung habe die CID immer wieder Informationen von ihm haben
wollen. Deswegen habe er sein Heimatland verlassen.
Mit der Beschwerdeverbesserung wurden unter anderem eine mit
Ergänzungen versehene Kopie der angefochtenen Verfügung, ein
Bestätigungsschreiben des Bruders des Beschwerdeführers (in Kopie)
sowie eine Fürsorgebestätigung vom 11. Mai 2010 zu den Akten gereicht.
F.
Am 17. Mai 2010 zahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss ein.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor,
das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerden legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der nachstehenden
Ausführungen (E. 1.4.) – einzutreten.
1.4. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und das BFM hat in der
angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Demzufolge ist auf
das Eventualbegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht
einzutreten
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Seite 6
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut
sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich
deshalb seine Aussagen entgegenhalten lassen muss, zumal er die
übersetzenden Personen bei beiden Befragungen gut verstanden haben
will (vgl. Akten BFM A 1/11 S. 8, A 6/17 S. 2).
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Seite 7
5.2. Im Weiteren ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer
erstmals in der Beschwerdeverbesserung geltend gemachten Vorbringen,
wonach er während Jahren Mitglied der LTTE gewesen sei, für diese
Organisation unter anderem Steuergelder eingetrieben habe, wobei er
dieses Geld teilweise gestohlen habe und deshalb von D._______ zu
Unrecht beschuldigt worden sei, mit ihm den Bombenanschlag organisiert
zu haben, als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu beurteilen sind.
Da es sich dabei bezüglich seiner Asylgründe um bedeutende Ereignisse
gehandelt hat, hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden können,
dass er diese Vorfälle bereits anlässlich der Befragungen erwähnt hätte,
zumal er bei der Anhörung (sinngemäss) bestätigt hat, dass er alle
Asylgründe habe darlegen können und es keine weiteren Gründe gebe (A
6/17 S. 15). Die Behauptung in der Beschwerdeverbesserung,
wonach ihm in all den Jahren bei den LTTE eingetrichtert worden sei,
nichts über die Organisation zu erzählen, vermag das Nichterwähnen
dieser Vorbringen nicht zu rechtfertigen, da der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragungen ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht
respektive Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht worden ist, weshalb
von ihm hätte erwartet werden dürfen, dass er schon damals die erst in
der Beschwerdeverbesserung geltend gemachten Asylgründe
vorgebracht hätte, wenn sie denn wahr wären. Dies umso mehr, als er zu
Beginn der Befragungen auf die Verschwiegenheitspflicht der
anwesenden Personen hingewiesen wurde (A 1/11 S. 1 f., A 6/17 S. 2).
Hinsichtlich der geltend gemachten Entführung vom Mai 2008 ist
übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen, dass die
diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen
Punkten widersprüchlich sind. So sagte er anlässlich der Kurzbefragung
aus, er wisse nicht, von wem er entführt worden sei (A 1/11 S. 6),
während er bei der Anhörung vorbrachte, es seien Leute vom CID
gewesen (A 6/17, S. 4). Zudem gab er anlässlich der Befragungen zu
Protokoll, er sei von den Entführern bereits nach zwei Tagen wieder
freigelassen worden (A 1/11 S. 6, A 6/17, S. 3), wohingegen er in der
Beschwerdeverbesserung ausführte, er sei vom CID zwei Wochen lang
festgehalten worden. Die (sinngemässe) Behauptung des
Beschwerdeführers in der Beschwerdeverbesserung, er habe auch bei
der Anhörung von zwei Wochen gesprochen, er wisse nicht, wieso der
Dolmetscher dies mit zwei Tagen übersetzt habe, vermag nicht zu
überzeugen. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer widersprüchliche
Aussagen bezüglich der angeblich von ihm während der behaupteten
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Seite 8
Entführung erlittenen Misshandlungen. So gab er anlässlich der
Kurzbefragung zu Protokoll, die Entführer hätten mit ihm nichts gemacht,
ausser ihn geschlagen und Zigaretten auf seinem Rücken und seinen
Armen ausgedrückt (A 1/11 S. 6). Demgegenüber sagte der
Beschwerdeführer bei der Anhörung insbesondere aus, die Entführer
seien mit ihren Stiefeln auf seine Hände und seine Genitalien getreten
und hätten ihm Zigaretten auch auf seinem Hintern ausgedrückt (A 6/17
S. 3 f., 11).
Im srilankischen Kontext ist zudem die Aussage des Beschwerdeführers,
wonach er vom CID bereits nach zwei Tagen beziehungsweise zwei
Wochen wieder freigelassen worden sei, zumal D._______ bestätigt
haben soll, dass er (Beschwerdeführer) den Bombenanschlag
mitorganisiert habe, realitätsfremd und somit unglaubhaft.
Das Gericht gelangt daher nach Prüfung des rechtserheblichen
Sachverhalts zur Erkenntnis, dass die vom Beschwerdeführer zur
Begründung seines Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen,
während Jahren Mitglied der LTTE gewesen zu sein und für diese
Organisation unter anderem Steuergelder eingetrieben zu haben, von
D._______ zu Unrecht beschuldigt worden zu sein, mit ihm den
Bombenanschlag organisiert zu haben, sowie vom CID im Mai 2008
entführt worden zu sein, den umschriebenen Anforderungen an die
Glaubhaftmachung nicht genügen. An dieser Einschätzung ändert auch
das eingereichte Bestätigungsschreiben des Bruders des
Beschwerdeführers nichts, da aufgrund der verwandtschaftlichen
Verbundenheit zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder eine
überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass es sich beim
eingereichten Dokument um ein Gefälligkeitsschreiben handelt.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich anlässlich der Kurzbefragung
geltend machte, er befürchte, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von den
LTTE rekrutiert zu werden, ist auf die seither wesentlich veränderten
Situation in Sri Lanka hinzuweisen. Seit der Krieg zwischen der sri
lankischen Regierung und den separatistischen LTTE im Mai 2009 mit
der Niederlage der LTTE beendet wurde, befindet sich das gesamte Land
wieder unter Regierungskontrolle, auch ist es zu keinen terroristischen
Aktivitäten mehr gekommen. Die LTTE wurden vernichtend geschlagen
und weisen keine handlungsfähigen Strukturen mehr auf (vgl. das zur
Publikation vorgesehene Urteil BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober
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Seite 9
2011 E. 7.1.). Eine Rekrutierung durch die LTTE ist deshalb im heutigen
Zeitpunkt auszuschliessen.
5.3. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz
das Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2.
7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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Seite 10
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.2.2. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht
gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
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Seite 11
7.3.
7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.2. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E6220/2006 vom
27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der
veränderten Situation nach dem Ende des srilankischen Bürgerkriegs am
19. Mai 2009 eine neue Lagebeurteilung vorgenommen. In Bezug auf die
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hat es in diesem
Entscheid unter anderem festgehalten, dass für Personen, die aus dem
Grossraum Colombo stammen und dorthin zurückkehren können, der
Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 13.3).
7.3.3. Gemäss den Angaben, die der Beschwerdeführer im
erstinstanzlichen Asylverfahren machte, stammt er aus Colombo, wo er
ab Januar 2008 bis zu seiner Ausreise ständig wohnte und zudem
angemeldet war. Auch in den Jahren zuvor hatte er sich immer wieder in
Colombo aufgehalten, wenn es an seinem anderen Wohnsitz im Distrikt
F._______ Probleme gab. In Colombo wohnen nach wie vor seine Mutter,
eine seiner Schwestern sowie weitere Verwandte. Es liegen keine
aktuellen Erkenntnisse vor, die zur Annahme führen würden, dass diese
Familienangehörigen des Beschwerdeführers sich heute nicht mehr in
Colombo aufhalten würden. In Erwägung zu ziehen ist ausserdem, dass
der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen in Sri Lanka als (…)
arbeitete und in der Schweiz weitere berufliche Erfahrungen in der (…)
erwerben konnte. Soweit in der Beschwerdeverbesserung geltend
gemacht wird, er könne nicht ruhig schlafen und brauche psychologische
Hilfe, ist festzuhalten, dass diesbezüglich bis heute kein Arztbericht zu
den Akten ging, weshalb diese gesundheitlichen Probleme nicht belegt
sind. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter
keinen nennenswerten gesundheitlichen Problemen leidet.
Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom
Bundesverwaltungsgericht in der erneuerten Lagebeurteilung bezüglich
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten
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Seite 12
Kriterien erfüllt. Er wird nach der Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf
die Unterstützung seiner in Colombo lebenden Familie zählen können
und bei seinen Angehörigen eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden, als
auch in Zukunft in der Lage sein, sich dank seiner beruflichen Kenntnisse
wieder wirtschaftlich zu integrieren. Es bestehen auch sonst keine
Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, er sei bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG ausgesetzt, weswegen der Vollzug der Wegweisung als zumutbar
zu bezeichnen ist.
7.4. Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
7.5. Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug
stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden
Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
9.
Mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache werden die Anträge um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um
vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat oder Herkunftsstaates
sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen,
gegenstandslos. Hinsichtlich des Eventualbegehrens um Information des
Beschwerdeführers in einer separaten Verfügung im Falle einer bereits
erfolgten Datenweitergabe ist festzustellen, dass gemäss Akten keine
Daten an die heimatlichen Behörden weitergegeben wurden, weshalb
sich auch dieser Antrag mangels Rechtsschutzinteresse als
gegenstandslos erweist.
10.
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Seite 13
10.1. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde
als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG vom 12. Mai 2010
– unbesehen einer allenfalls bestehenden Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers – vollumfänglich abzuweisen ist.
10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 17.
Mai 2010 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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