B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2874/2015
Ur t e i l vom 1 0 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. März 2015 / N (…).
D-2874/2015
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der damals minderjährige Beschwerde-
führer, ein aus Sri Lanka stammender ethnischer Tamile, seinen Heimat-
staat am 22. November 2013 und gelangte am 24. November 2013 illegal
in die Schweiz. Tags darauf reichte er im Empfangs-und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Am 28. November 2013 fand im
EVZ B._______ die Befragung zur Person (BzP; SEM-Akte A4) statt. Am
10. Dezember 2013 erfolgte eine ausführliche Anhörung in Anwesenheit
einer dem Beschwerdeführer bestellten Vertrauensperson (SEM-Akte
A11).
Im Rahmen dieser Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, er sei in C._______, Jaffna, aufgewachsen. Sein Vater
(D._______, N […]) habe seit dem Jahr 2007 in der Schweiz gelebt und sei
nach Sri Lanka zurückgekehrt, als seine Mutter an Krebs erkrankt sei. So-
wohl sein Vater als auch seine Grossmutter seien ziemlich wohlhabend.
Nach dem Tod seiner Mutter habe sein Vater rasch wieder heiraten wollen.
Damit sei der Beschwerdeführer nicht einverstanden gewesen und in der
Folge zu seinen Grosseltern mütterlicherseits gezogen. Eines Abends sei
er vor einem Spielplatz von fünf Männern in einem weissen Kleinbus bzw.
Van gekidnappt worden. Die Entführer hätten von seinem Vater Lösegeld
gefordert, dieser habe sie jedoch an die Grossmutter verwiesen. Er sei
während zweier Tage an einem ihm unbekannten Ort festgehalten worden.
Am zweiten Tag habe seine Grossmutter wahrscheinlich Lösegeld bezahlt,
jedenfalls sei er am Morgen des dritten Tages vor dem E._______-Tempel
abgesetzt worden. Ein entfernter Verwandter habe ihn von dort nach Hause
gebracht. Nach dem Vorfall habe er befürchtet, dass etwas Ähnliches noch
einmal geschehen könnte und habe deshalb nur noch für einen Tag die
Schule besucht. Er habe keine Polizei kontaktiert und mit niemandem,
auch nicht mit seiner Grossmutter, über den Vorfall gesprochen. Diese
habe aber gemerkt, was ihn bedrücke und ihm schliesslich gesagt, dass er
sich zu viele Gedanken mache und es besser sei, wenn er Sri Lanka ver-
lasse, um in Ruhe leben zu können.
Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte
der Beschwerdeführer die Kopie seines Geburtsregisterauszugs mit Über-
setzung, einen fremdsprachigen Todesregisterauszug sowie ein fremd-
sprachiges Schreiben des ehemaligen Parlamentsmitglieds Ravi Karunan-
ayake zu den Akten.
D-2874/2015
Seite 3
B.
Mit am 7. April 2015 eröffneter Verfügung vom 25. März 2015 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Wegweisungsvollzug.
C.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2015 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheids, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur erneu-
ten Abklärung des Sachverhalts unter besonderer Berücksichtigung der
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. In prozessualer Hinsicht bean-
tragte er weiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung sei-
ner Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand. Gleichzeitig reichte er
nebst einer Kostennote ein schriftliches Statement des International Move-
ment Against All Forms of Discrimination and Racism (IMADR) vom
17. Februar 2014 zuhanden der 25. Sitzung des Menschenrechtsrats der
Vereinten Nationen (UNO), einen fremdsprachigen Bericht des Polizeipos-
tens von C._______ vom 14. Januar 2015 sowie eine fremdsprachige Ko-
pie eines Todesregisterauszugs zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2015 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und die amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete dem Beschwer-
deführer seine Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei
und sandte das Beschwerdedossier zusammen mit den Vorakten zur Ver-
nehmlassung an die Vorinstanz.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Mai 2016 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen vollumfänglich fest.
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Seite 4
F.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2015 replizierte der Beschwerdeführer.
G.
Mit Schreiben vom 10. August 2015 reichte der Beschwerdeführer einen
Bericht des Polizeipostens C._______ vom 14. Mai 2015 mit Übersetzung
sowie eine Übersetzung zum bereits eingereichten Bericht des Polizeipos-
tens C._______ vom 14. Januar 2015 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Vorweg sind die formellen Rügen respektive ist der Rückweisungsan-
trag zu behandeln, da dessen Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
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Seite 5
3.2 Der Beschwerdeführer führt aus, das SEM habe die Pflicht zur vollstän-
digen Sachverhaltsabklärung verletzt, indem es bei der Prüfung des Weg-
weisungsvollzugs die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen As-
pekte nicht genügend abgeklärt und sich nicht an Art. 22 des Übereinkom-
mens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK,
SR 0.107) orientiert habe. Die Angelegenheit sei deswegen an die Vorin-
stanz zur erneuten Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen. Da der
Beschwerdeführer mittlerweile volljährig ist, erübrigt sich eine diesbezügli-
che Prüfung, weshalb der Rückweisungsantrag gegenstandslos geworden
ist. Angesichts der Ausrichtung eines amtlichen Honorars an die Rechts-
vertretung erübrigt es sich, die Erfolgsaussichten dieses Antrags in Hinblick
auf die Kostengutsprache zu prüfen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Vorbringen dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss der Beschwerdeführer persönlich glaubwürdig erscheinen,
was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen un-
terdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mit-
wirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
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Seite 6
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. statt vieler BVGE 2012/5
E. 2.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht stand. So sei die angebliche Entführung gemäss sei-
nen Aussagen monetär motiviert gewesen. Damit wären ihm die Nachteile,
die er erlitten habe, nicht aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen
Anschauungen zuteil geworden. Sie seien vielmehr das Resultat kriminel-
ler Aktivitäten von privaten Dritten, welche auf ökonomischen Interessen
und demnach nicht auf einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive
basierten. Aufgrund der offensichtlichen fehlenden Asylrelevanz werde da-
rauf verzichtet, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvor-
bringen einzugehen. Einige Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers seien jedoch nicht auszuräumen, zumal diese teil-
weise unsubstantiiert und unlogisch ausfallen würden.
5.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, die Vorinstanz
habe die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen nicht angezweifelt, weswegen
diese als gegeben vorausgesetzt werden könnten, und ergänzte seine
Sachverhaltsvorbringen insofern, als dass sein Vater und dessen Familie
den Kontakt zu ihm vollständig abgebrochen hätten. Für mögliche Entfüh-
rer sei dieser Bruch jedoch nicht klar erkennbar. Sein Vater, welcher nach
seinem Aufenthalt in der Schweiz als relativ vermögender Mann in sein
Heimatland zurückgekehrt sei und seinen Reichtum geschickt vermehrt
habe – er besitze heute nebst einem Rikscha-Taxi ein grosses Haus und
sei im Geldverleih tätig – gelte als vermögender Mann, während seine
Grossmutter mütterlicherseits ihre gesamten Ersparnisse für die Bezah-
lung des Lösegelds und die darauffolgende Ausreise des Beschwerdefüh-
rers aufgebraucht habe und nun mittellos sei. Der Onkel des Beschwerde-
führers, welcher in der Schweiz lebe, habe der Rechtsvertreterin mitgeteilt,
dass die Grossmutter für die Freilassung nur die Hälfte des geforderten
Lösegelds von insgesamt 500‘000 tamilischen Rupien habe bezahlen kön-
nen und nach der Ausreise des Beschwerdeführers wiederholt von ihr un-
bekannten Männern mit einem weissen Minibus aufgesucht worden sei,
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Seite 7
welche sich nach dessen Aufenthaltsort erkundigt und von ihr den restli-
chen Betrag von 250‘000 tamilischen Rupien gefordert hätten. Nach dem
Tod ihres Ehemannes im September 2014 habe die Grossmutter im Januar
2015 in C._______ die Polizei aufgesucht und Anzeige erstattet. Bisher
habe diese jedoch keine Bemühungen unternommen, die Täterschaft aus-
findig zu machen. Diesbezüglich reichte der Beschwerdeführer ein fremd-
sprachiges Schreiben der Polizeistation C._______ zu den Akten.
5.3 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat die Vorinstanz die
Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers nur in Zweifel gezogen, verzichtete
jedoch wegen offensichtlich fehlender Asylrelevanz auf eine vertiefte Prü-
fung der Glaubhaftigkeit (SEM-Akte A17, S.3). Sie hielt in ihrer Verfügung
jedoch explizit fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise
unsubstantiiert und unlogisch ausgefallen seien, so z.B. die Aussagen des
Beschwerdeführers, die Entführer hätten seiner Grossmutter gesagt, sie
seien von Beruf Entführer und er habe mit seiner Grossmutter nicht über
seine Entführung gesprochen. In der Vernehmlassung stellte das SEM
dann seine Glaubhaftigkeit aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde,
welche nunmehr ernsthafte Zweifel erweckten, ausführlicher in Frage. So
führte es dazu aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Grossmutter
ihren Enkel durch die Vorenthaltung des halben Lösegeldbetrages in Ge-
fahr gebracht haben soll, wenn sie gleichzeitig ein Vielfaches des gesam-
ten Lösegeldbetrags für die Ausreise habe aufbringen können. Zudem
habe der Beschwerdeführer dieses Argument erst in der Beschwerde vor-
gebracht. Auch leuchte nicht ein, warum der Beschwerdeführer über die
bloss hälftige Lösegeldbezahlung nicht Bescheid gewusst haben solle, da
sowohl sein Vater als auch sein Onkel, welcher in engem Kontakt zum Be-
schwerdeführer stehe, Kenntnis davon gehabt hätten. Das Vorbringen, die
Hälfte der Lösegeldforderung stehe noch aus und dem Beschwerdeführer
drohe deswegen die Gefahr einer erneuten Entführung, müsse deswegen
als nachgeschoben betrachtet werden. Weiter zweifelte das SEM die Aus-
sage des Beschwerdeführers an, von seinem Vater verstossen worden zu
sein, da die Verstossung des ältesten und minderjährigen Sohnes lediglich
aufgrund dessen Kritik an der neuen Ehe des Vaters in einem familien-
zentrierten und traditionellen Land wie Sri Lanka realitätsfremd erscheine.
Ebenfalls sei nicht ersichtlich, warum sich die Entführer lediglich an die
Grossmutter und nicht länger an den Vater gewendet hätten, da gemäss
den Aussagen des Beschwerdeführers die Vermögenssituation des Vaters
der Grund für die Entführung gewesen sein soll.
D-2874/2015
Seite 8
5.4 Die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers wird durch zahlreiche Wi-
dersprüche in seinen Ausführungen über die Entführung in Frage gestellt.
So machte er anlässlich der BzP geltend, ihm seien die Augen verbunden
sowie die Hände und Beine gefesselt worden (SEM-Akte A4, 7.01). Bei der
Anhörung hingegen gab er an, ihm sei zusätzlich der Mund verbunden wor-
den (SEM-Akte A11, F7). Unklar bleibt zudem, wie die Grossmutter des
Beschwerdeführers von der Entführung ihres Enkels erfahren haben soll.
Der Beschwerdeführer gab einerseits bei der BzP zu Protokoll, dass sein
Vater offenbar zu den Grosseltern des Beschwerdeführers gegangen sei
und diese über die Entführung informiert habe (SEM-Akte A4, 7.01), wo-
hingegen er einige Zeit später während desselben Gesprächs angab, sein
Vater habe den Entführern die Telefonnummer seiner Grossmutter gege-
ben und diese hätten sie angerufen (SEM-Akte A4, 7.03). Auch bei der An-
hörung erzählte er, die Entführer hätten seine Grossmutter telefonisch kon-
taktiert (SEM-Akte A11, F7). Auf diesen Widerspruch angesprochen, er-
klärte der Beschwerdeführer lediglich, zuerst habe sein Vater den Entfüh-
rern die Telefonnummer der Grossmutter gegeben und sei anschliessend
zur Grossmutter gegangen und habe ihr von der Entführung erzählt. Wa-
rum er die Kontaktaufnahme jedoch auf zwei verschiedene Weisen schil-
derte, blieb dabei unklar und lässt einen ersten Verdacht aufkommen, dass
sich die Entführung in Wirklichkeit gar nicht zugetragen hat. Auch dass die
Entführer der Grossmutter mitgeteilt haben sollen, „wir sind von Beruf Ent-
führer“, mutet seltsam und realitätsfremd an und erscheint eher eine fanta-
sievolle Formulierung, wie sie aus der naiven Sicht eines Kindes bzw. eines
Jugendlichen erfolgen würde, als eine real erfolgte Aussage eines profes-
sionell organisierten Kriminellen zu sein.
Ebenfalls fallen in den Ausführungen des Beschwerdeführers gravierende
Ungereimtheiten hinsichtlich der Dauer der Entführung auf. So brachte er
am Anfang der Anhörung vor, am Ort, wo der Van nach seiner Entführung
gestoppt habe, hätten die Entführer mit seinem Vater und seiner Grossmut-
ter telefoniert, nach dem Telefonat seien sie irgendwo hingegangen und
kurze Zeit später wieder gekommen, hätten ihn kurz darauf in den Bus ge-
laden und mit dem Bus an den Ort gebracht, wo er freigelassen worden sei
(SEM-Akte A11, F7). In derselben Anhörung will er jedoch wenig später
plötzlich zwei Nächte in der Gewalt der Entführer gewesen sein (SEM-Akte
A11, F 43). Seine Antwort auf Vorhalt dieses Widerspruchs, er habe nicht
gewusst wie lange er von den Entführern festgehalten worden sei, weswe-
gen er einfach geraten habe, bringt keine Klarheit in die Angelegenheit, da
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der Beschwerdeführer zu der bei den Entführern verbrachten Zeit zwei völ-
lig unterschiedliche Zeitangaben gemacht hat, anstatt offen darzulegen,
sich nicht an die Dauer der Entführung erinnern zu können.
5.5 Zwar beschrieb der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung seine
Entführung sehr ausführlich und schien sich an viele Details erinnern zu
können. Angesichts der nicht aufgeklärten und teilweise gravierenden Wi-
dersprüche und Ungereimtheiten bestehen jedoch hinsichtlich der Entfüh-
rung des Beschwerdeführers erste Zweifel am Wahrheitsgehalt seines
Sachverhaltsvortrags, welche darauf schliessen lassen, dass er diese Vor-
kommnisse nicht selbst erlebt, sondern den Befragern an beiden Anhörun-
gen eine teilweise nicht übereinstimmende erfundene Geschichte vorge-
tragen hat. Diese Vermutung wird dadurch untermauert, dass der Be-
schwerdeführer einige realitätsfremde Vorkommnisse schilderte. Wenn der
Beschwerdeführer und seine Familie wirklich von professionellen Entfüh-
rern behelligt worden wäre, wie er bei der Anhörung geltend machte (SEM-
Akte A11, F16/22), wäre diesen nach der Freilassung des Beschwerdefüh-
rers nicht verborgen geblieben, dass sich ihr ehemaliges Entführungsopfer
nicht mehr im Land befindet und sie somit über kein Druckmittel mehr ver-
fügten, um die zweite Hälfte des Lösegelds effektiv einzufordern. Aus die-
sem Grund ist nicht davon auszugehen, dass seine Grossmutter auch nach
seiner Ausreise in die Schweiz von den Entführern belästigt wurde. Wie die
Vorinstanz zutreffend ausführte, erscheint äusserst unwahrscheinlich, dass
sich die Entführer mit der Hälfte des Lösegelds zufrieden gegeben und den
Beschwerdeführer freigelassen, jedoch später den Rest des Betrags zu er-
pressen versucht haben sollen.
Weiter ist schwer vorstellbar, dass sich professionelle Entführer überhaupt
an eine nicht sehr vermögende ältere Frau wie die Grossmutter des Be-
schwerdeführers halten, während sein Vater gemäss dem Beschwerdefüh-
rer auch gegen aussen sichtbar wohlhabend ist. Es übersteigt jegliche Vor-
stellungskraft, dass sich Entführer bei einem Erpressungsversuch mit der
Aussage des Vaters des Entführten, sein Sohn wohne nicht mehr bei ihm,
weswegen er für die Bezahlung des Lösegelds nicht zuständig sei, zufrie-
den geben und sich darauf ohne weiteres an die Grossmutter wenden sol-
len. Offenkundig zielen die kriminellen Machenschaften von Lösegelder-
pressern auf Personen ab, welche ihnen das Lösegeld auch wirklich be-
zahlen können. Die Entführer hätten keinen ersichtlichen Grund gehabt,
sich mit ihren Forderungen an eine weitere Person zu wenden, nur weil
diese zurzeit die faktische Obhut über den Entführten innehat und sie von
der zuerst kontaktierten Person dazu angewiesen wurden.
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Ebenfalls liegt keine Erklärung dafür vor, inwiefern die Grossmutter des
Beschwerdeführers nicht in der Lage gewesen sein soll, das gesamte Lö-
sungsgeld zu bezahlen, wo sie doch kurze Zeit später ihrem Enkel die kost-
spielige Ausreise aus Sri Lanka finanziert haben soll. Der Beschwerdefüh-
rer führte in seiner Replik dazu selbst aus, dass seine Grossmutter nur den
hälftigen Betrag bezahlt habe, weil sie in dieser kurzen Zeit keine so hohe
Geldsumme habe beschaffen können. Ausserdem habe sie bewusst ver-
sucht, sich mit den Entführern auf einen niedrigeren Betrag zu einigen. Die
Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers wird durch diese Aussage weiter
erschüttert und lässt darauf schliessen, dass das Vorbringen, die Gross-
mutter habe nur die Hälfte des Lösegelds bezahlen können und sei des-
wegen auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers von den Entführern
behelligt worden, nachgeschoben wurde, zumal der Beschwerdeführer
diese Tatsache während den beiden Anhörungen nicht ansatzweise er-
wähnt hat. Auch sein in der Replik vorgebrachtes Argument, er habe zum
Zeitpunkt der Anhörungen nichts von dieser lediglich hälftigen Lösegeld-
zahlung gewusst, da man ihn aufgrund seines jungen Alters und weil man
ihn nicht habe beunruhigen wollen, darüber absichtlich nicht informiert
habe, vermag nicht zu überzeugen, da er (oder zumindest sein in der
Schweiz lebender Onkel, zu welchem er seinen Aussagen zufolge guten
Kontakt pflegt [SEM-Akte A11, F97]) von der Wichtigkeit dieser Information
gewusst haben musste, ist die Entführung doch der einzige vom Beschwer-
deführer geltend gemachte Asylgrund. Der Beschwerdeführer soll seinen
Aussagen zufolge von seinem Onkel in der Schweiz von der hälftigen Lö-
segeldzahlung erfahren haben, daher ist klar davon auszugehen, dass er
dies bei der Anhörung darzulegen gehabt hätte, zumal er in der Schweiz in
Sicherheit vor einer erneuten Entführung gewesen war und demzufolge
nicht weiter vor einer Beunruhigung hätte verschont werden müssen. Vor
diesem Hintergrund ist entgegen der Aussagen des Beschwerdeführers
nicht glaubhaft, dass er mit niemandem über seine Entführung gesprochen
haben will und deswegen die hälftige Lösegeldbezahlung nicht früher hat
geltend machen können.
Der Vorinstanz ist denn auch zuzustimmen, dass an der Verstossung des
Beschwerdeführers durch seinen Vater, welche aufgrund der Kritik des Be-
schwerdeführers an der neuen Ehe seines Vaters erfolgt sein soll, ernst-
hafte Zweifel bestehen. Ausschlaggebend für diese Zweifel ist, dass der
Beschwerdeführer diese Verstossung erst in der Beschwerde geltend
machte und während den Anhörungen lediglich vorbrachte, er sei wegen
der neuer Heirat seines Vaters zu seinen Grosseltern mütterlicherseits ge-
zogen und spreche nicht mehr mit seinem Vater bzw. sein Vater nicht mehr
D-2874/2015
Seite 11
mit ihm (SEM-Akten A4, 7.02; A11, F63). Von einem Bruch in der Familie
bzw. einer regelrechter Verstossung war jedenfalls bis zur Einreichung der
Beschwerde nicht die Rede. Zu beachten ist ebenfalls, dass es sich bei Sri
Lanka um ein Land handelt, in dessen Kultur die Familie einen hohen Stel-
lenwert innehat. Selbst wenn angenommen würde, dass ein Vater seinen
Sohn aufgrund dessen Kritik an seiner neuen Stiefmutter verstösst, ist –
wie die Vorinstanz überzeugend darlegte – schwer vorstellbar, dass er auf-
grund dessen leichthin die Erschiessung seines ältesten, minderjährigen
Sohnes in Kauf nehmen soll, um kein Geld bezahlen zu müssen.
Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus den ins Recht gelegten
Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einerseits erscheint frag-
lich, warum seine Grossmutter erstmals am 14. Januar 2015, also erst
nach mehr als einem Jahr nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus
Sri Lanka, Anzeige bei der Polizei erstattet haben soll, obwohl sie seither
angeblich immer wieder von den Entführern belästigt wurde. Andererseits
gibt es keinen Grund, warum die Polizei der anzeigenden Person das
handgeschriebene Original einer Strafanzeige aushändigen sollte. Auffal-
lend ist zudem, dass das Dokument über keine Fallnummer verfügt. Folg-
lich vermag dieses Dokument die Einschätzung des Gerichts nicht umzu-
stossen.
5.6 Aufgrund dieser zahlreichen Widersprüche und realitätsfremden Anga-
ben werden die Aussagen des Beschwerdeführers über die Entführung ge-
mäss den obenstehenden Erwägungen insgesamt als unglaubhaft erach-
tet.
5.7 Schliesslich ist hinzuzufügen, dass die Entführung, selbst wenn sie
hätte glaubhaft dargelegt werden können, gemäss der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts als nicht asylrelevant betrachtet werden
müsste, da es sich dabei nicht um Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG,
sondern gemäss den Angaben des Beschwerdeführers um eine Entfüh-
rung aus rein finanziellen Interessen handeln würde. Solche rein monetär
motivierte Entführungen wären hingegen gemäss BVGE 2011/21 E. 8.5
nicht im Rahmen der Flüchtlingseigenschaft, sondern bei den Wegwei-
sungsvollzugshindernissen zu berücksichtigen und würden demzufolge al-
lenfalls zu einer vorläufigen Aufnahme führen.
6.
6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu einer vom Bun-
desverwaltungsgericht definierten Risikogruppe gehört und aus diesem
D-2874/2015
Seite 12
Grund bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante Nachteile zu be-
fürchten hat.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil BVGE 2011/24
Personenkreise definiert, deren Zugehörige einer erhöhten Verfolgungsge-
fahr unterliegen. Dazu zählen unter anderem Personen, die auch nach Be-
endigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE (Liberation
Tigers of Tamil Eelam) in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben,
ebenso wie Anhänger des Ex-Armeegenerals Sarath Fonseka, Journalis-
ten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und
lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen
oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverlet-
zungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen,
abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader
oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 8). Bei abgewiesenen tamilische Asylsuchenden, die aus
der schweizerischen Diaspora nach Sri Lanka zurückkehren, muss jedoch
nicht generell davon ausgegangen werden, dass sie seitens der sri-lanki-
schen Behörden aufgrund ihres langen Aufenthalts in der Schweiz generell
als Oppositionelle wahrgenommen werden. Zwar ist der Verdacht, mit den
LTTE in Verbindung zu stehen, nicht ausgeschlossen, was eine konkrete
Gefährdung bedeuten kann. Die Einschätzung einer diesbezüglich gearte-
ten Gefahr hängt aber stets von den individuellen Gegebenheiten im Ein-
zelfall ab, wobei davon ausgegangen werden kann, dass je näher die be-
treffende Person in das Umfeld der vom Bundesverwaltungsgericht be-
schriebenen Risikogruppen gerät, desto höher die entsprechende Gefahr
eingeschätzt werden muss, seitens der sri-lankischen Behörden verdäch-
tigt zu werden, Kontakte zu den LTTE zu pflegen, und in der Folge in asyl-
beachtlichem Ausmass verfolgt zu werden.
Ausserdem müssten gemäss BVGE 2011/24 E. 8.5 unter Umständen Per-
sonen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, als weitere Ri-
sikogruppe betrachtet werden, deren Zugehörige einer erhöhten Gefahr
von Erpressungen, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen un-
terliegen. Bei allen Personen, die dieser Risikogruppe angehören, muss
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das Motiv der jeweiligen Verfol-
gungshandlungen sorgfältig untersucht werden. Ist ausschliesslich ein fi-
nanzielles Verfolgungsinteresse auszumachen, wäre diesem Aspekt im
Rahmen des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen.
D-2874/2015
Seite 13
6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er könnte aufgrund seines län-
geren Auslandaufenthalts in der Schweiz bei einer Rückkehr einem Gene-
ralverdacht unterliegen, die LTTE unterstützt zu haben, und sei deswegen
einem besonderen Entführungsrisiko ausgesetzt.
Aus den Akten ergibt sich auch unter Berücksichtigung der erwähnten Ri-
sikofaktoren kein Hinweis darauf, der Beschwerdeführer könnte bei seiner
Rückkehr das Interesse der Sicherheitsbehörden auf sich ziehen. So
macht er weder für sich noch für Personen aus seiner Verwandtschaft eine
Zugehörigkeit oder Kontakte zu den LTTE geltend. Auch ist eine solche
Verbindung aus den Akten nicht ansatzweise ersichtlich. Ebenfalls gehört
der Beschwerdeführer – wie weiter unten aufgezeigt wird (vgl. E 6.4) – nicht
zu einer anderen der definierten Risikogruppen.
6.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, sein Vater sei nach sei-
nem Aufenthalt in der Schweiz als vermögender Mann nach Sri Lanka zu-
rückgekehrt und habe seinen Wohlstand geschickt vermehrt. Aufgrund sei-
nes Taxi-Unternehmens und seiner Tätigkeit in der Geldverleihung und des
Umstands, dass der Vater einige Jahre in der Schweiz verbracht habe,
gelte er – zumindest gegen aussen – als vermögend. Es werde in Sri Lanka
bei Rückkehrern aus Europa per se vermutet, dass diese es im Ausland zu
einem Vermögen gebracht hätten, was sie einer zusätzlichen Gefährdung
aussetze. Der Bruch in der Familie sei für die Entführer nach aussen nicht
erkennbar, womit nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der Vermö-
genssituation seines Vaters erneut Opfer einer Entführung werde und die
Täter, welche ihn offensichtlich nicht vergessen hätten, über ein Druckmit-
tel verfügen würden. Die Polizei in Sri Lanka sei schutzunwillig und schutz-
unfähig. Da der Beschwerdeführer selbst auch einige Jahre im Ausland
verbracht habe, sei er im Zusammenhang mit seiner familiären Konstella-
tion besonders anfällig für weitere Lösegelderpressungen.
Dem setzte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung entgegen, dass der
Vater mit freiwilliger Rückkehrhilfe in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei.
Zwar sei nicht auszuschliessen, dass er dank seiner Schweizer Altersvor-
sorge über einen überdurchschnittlichen Lebensstandard verfüge, jedoch
habe er durch die Krankheit seiner Frau und seine Hochzeit nach seiner
Rückkehr wiederum hohe Auslagen tätigen müssen. Ausserdem sei un-
wahrscheinlich, dass ein Rikscha-Taxifahrer in kurzer Zeit zu einem be-
trächtlichen Vermögen gekommen sein soll.
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Angesichts der Aktenlage und der Ausführungen des Beschwerdeführers
ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei seinem Vater um eine derart
reiche Person handelt, dass die Familie in den Fokus von Entführern bzw.
Lösegelderpressern geraten könnte und der Beschwerdeführer einem er-
höhten Risiko ausgesetzt wäre, entführt zu werden. Diesbezüglich ist auf
die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Soweit sein Vorbringen
eine erneute Entführung durch dieselben Täter, welche seinen Aussagen
zufolge die zweite Hälfte der Lösegeldsumme einfordern und ihn deswe-
gen erneut entführen könnten, betrifft, widerspricht dies ausserdem seinen
Ausführungen hinsichtlich der Entführung: Hätten sich die Entführer wirk-
lich von der Aussage des Vaters, er sei auch angesichts des drohenden
Todes seines Sohnes nicht bereit, die Lösegeldsumme zu leisten, beein-
flussen lassen und sich deswegen an die Grossmutter des Beschwerde-
führers gewandt, wäre davon auszugehen, dass sie sich auch in Zukunft
nicht mehr an den Vater des Beschwerdeführers halten würden. Somit
wäre der angebliche Wohlstand des Vaters für die zukünftige Gefährdung
des Beschwerdeführers als erneutes Entführungsopfer entgegen seinen
Ausführungen überhaupt nicht mehr massgebend.
6.5 Aufgrund dieser Erwägungen ist im Ergebnis unter Berücksichtigung
seiner persönlichen Umstände weder davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer als Sohn einer besonders vermögenden Familie wahrge-
nommen wird und deswegen der Risikogruppe der vermögenden Ge-
schäftsleute oder Personen mit namhaften finanziellen Mitteln zugerechnet
werden muss, noch dass er verdächtigt werden wird, im Ausland Verbin-
dungen zur LTTE gepflegt zu haben. Somit muss ein erhöhtes Risiko des
Beschwerdeführers, potentielles Opfer von Erpressungs- oder Entfüh-
rungsaktionen zu werden oder einer sonstigen asylrelevanten Verfolgung
ausgesetzt zu sein, nicht angenommen werden.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft zu beweisen oder glaubhaft zu
machen, und es ist nicht davon auszugehen, dass er einer Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, künftig
einer solchen ausgesetzt zu werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch
des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
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Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gilt gemäss Pra-
xis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
9.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
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Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaub-
haft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen
auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zu-
rückkehren müssen (vgl. Urteile des EGMR R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai
2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08;
P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Gross-
britannien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürch-
tung haben, die Behörden hätten an ihrer Festnahme und Befragung ein
Interesse, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofak-
toren in Betracht gezogen werden (vgl. Urteile T.N. gegen Dänemark,
a.a.O., § 94; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie als
Referenzurteil publiziertes Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli
2016, E. 8). Dabei sei insbesondere darauf zu achten, dass einzelne Ge-
fährdungselemente, die für sich genommen zwar möglicherweise kein "real
risk" darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung je-
doch dennoch erreichen könnten.
Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtliche
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. E. 5
und 6), bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demsel-
ben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg-
weisungsvollzug nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4).
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Gemäss der aktuellen, in einer Aufdatierung des Grundsatzurteils BVGE
2011/24 vorgenommenen Lagebeurteilung geht das Bundesverwaltungs-
gericht in seinem Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.3 davon aus, dass der
Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna, Kilinochchi, Mul-
laitivu, Mannar und Vavuniya, mit Ausnahme des offen gelassenen „Vanni-
Gebiets“), in welchem C._______, wo der Beschwerdeführer bis zu seiner
Ausreise gelebt hat, liegt, zumutbar sei, wenn das Vorliegen der individu-
ellen Zumutbarkeitskriterien, insbesondere die Existenz eines tragfähigen
familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine ge-
sicherte Einkommens- und Wohnsituation, bejaht werden könne.
Der Beschwerdeführer lebte seinen Aussagen zufolge seit kurz nach seiner
Geburt in C._______ im Distrikt Jaffna, welcher im Nordbezirk liegt. Er
wuchs dort auf und lebte, nachdem seine Mutter gestorben und er aufgrund
eines Streits mit seinem Vater von dort ausgezogen war, bis zu seiner Aus-
reise aus Sri Lanka bei seinen Grosseltern mütterlicherseits. Seine beiden
Brüder leben bei seinem Vater. Der Beschwerdeführer hat zahlreiche Onkel
und Tanten in Sri Lanka; unter anderem hat sein Vater fünf Geschwister,
welche alle in Sri Lanka und teilweise sogar in C._______ selbst leben
(SEM-Akte A11, F78 und F91). Zwar führte der Beschwerdeführer in seiner
Replik aus, die Beziehung zu seinen Onkeln und Tanten sei zwischenzeit-
lich vollständig abgebrochen. Er erläuterte dabei aber nicht, warum seine
Onkel und Tanten, seitdem er sich in der Schweiz befindet, ihn nun eben-
falls verstossen haben sollen und er von dieser Seite bei einer Rückkehr in
seinen Heimatstaat mit keiner Unterstützung mehr rechnen könne. Jeden-
falls führte er bei der Anhörung im Dezember 2013 noch aus, in gutem
Kontakt zu seinen Onkeln und Tanten väterlicherseits zu stehen (SEM-Akte
A11, F84). Da dem Beschwerdeführer die vorgebrachte Verstossung von
seiner Familie väterlicherseits nicht geglaubt werden kann, ist davon aus-
zugehen, dass er in Sri Lanka und insbesondere in C._______ selbst über
ein genügend grosses und stabiles Beziehungsnetz verfügt und sich wirt-
schaftlicher und sozialer Unterstützung gewiss sein kann. Damit kann an-
genommen werden, dass er zu seiner Grossmutter zurückkehren und –
sollte dies aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters eines Tages nicht mehr
möglich sein – falls nötig bei einem seiner zahlreichen Verwandten leben
kann. Auch ist davon auszugehen, dass der beinahe 19 Jahre alte Be-
schwerdeführer sich mit Unterstützung der zahlreichen in Sri Lanka wohn-
haften Verwandten ein Beziehungsnetz und somit eine Existenz aufbauen
kann, zumal er in Sri Lanka während einer beträchtlichen Zeit die Schule
besucht hat und auch sonstige Hinweise auf Umstände, welche ihm einen
Start in ein eigenständiges Leben erschweren oder gar verunmöglichen
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sollten, fehlen. Somit ist dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach
C._______, Nordprovinz, aufgrund der zahlreichen begünstigenden Ver-
hältnissen zuzumuten.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Da ihm das Bundesverwaltungsgericht jedoch mit Zwischenverfügung vom
11. Mai 2015 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gewährt hat und davon auszugehen ist, dass er nach wie vor be-
dürftig ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
11.2 In derselben Zwischenverfügung hat das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei-
ständin gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet, weshalb dieser ein
entsprechendes Honorar auszurichten ist. Die Rechtsbeiständin hat am
5. Mai 2015 eine Kostennote eingereicht und machte einen Vertretungs-
aufwand von insgesamt Fr. 1‘550.– geltend, wobei sie einen zeitlichen Auf-
wand von 7,75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– auswies.
Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, jedoch geht das Bundesver-
waltungsgericht bei einer amtlichen Verbeiständung durch eine nicht-an-
waltliche Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.–
aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dabei wird nur der notwendige
Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Auf eine entsprechende
Nachforderung der Honorarnote kann verzichtet werden, da sich die nach
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der Beschwerdeeinreichung entstandenen Vertretungskosten aufgrund der
Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Vorliegend wird der
nach erfolgter Einreichung der Kostennote entstandene zeitliche Aufwand
auf zwei Stunden geschätzt. Unter Berücksichtigung der massgebenden
Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf
gerundet Fr. 1‘463.– (9,75 Stunden à Fr. 150.– inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) festzusetzen und lic. iur. Pascale Bächler, Basel, zu Lasten der
Gerichtskasse auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreterin wird ein
Honorar von Fr. 1‘463.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
Versand: