B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2874/2017
Ur t e i l vom 1 3 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Annelies Djellal-Müller,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. April 2017.
D-2874/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zu-
folge Anfang Juli 2014 und reiste über B._______, den C._______,
D._______ und E._______ am 25. Mai 2015 in die Schweiz ein, wo sie am
darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 22. Juni 2015 wurde sie zu
ihrer Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen
befragt (Befragung zur Person; BzP).
A.b Das SEM teilte der Beschwerdeführerin am 4. September 2015 mit,
aufgrund der Aktenlage sei das Dublin-Verfahren beendet worden und es
werde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt.
A.c Die Anhörung zu den Asylgründen fand am 7. November 2016 statt.
A.d Die Beschwerdeführerin brachte vor Vorinstanz im Wesentlichen vor,
sie stamme aus F._______, Subzoba G._______, Zoba H._______. Sie sei
seit 2004 verheiratet und Mutter (…) Kinder. Ihr Ehemann sei im Militär-
dienst gewesen. Sie selber sei nie in den Militärdienst eingezogen worden.
Aufgrund ihrer zweiten Schwangerschaft ([…]) sei ihr Ehemann im März
(…) aus dem Militärdienst nach Hause gekommen. Am (…) seien die (…)
geboren. Wegen der Geburt der Kinder sei ihr Ehemann nicht rechtzeitig
zu seiner Einheit zurückgekehrt, weshalb im (…) 2009 Soldaten aus seiner
Einheit gekommen seien und ihn mitgenommen hätten.
Im (…) 2009 hätten Soldaten sie zu Hause aufgesucht und von ihr verlangt,
den Ehemann auszuliefern. Da sie dem nicht habe nachkommen können
und sie ihnen gesagt habe, er sei von Soldaten seiner Einheit mitgenom-
men worden, habe man sie zu Hause festgenommen und sie mehrere Mo-
nate lang auf dem Polizeiposten in G._______ unter unhygienischen Be-
dingungen und bei spärlicher Nahrung zusammen mit ihren Kindern inhaf-
tiert. Die Behörden hätten ihr nicht geglaubt, dass sie den Aufenthalt ihres
Ehemannes nicht kennen würde, und sie Befragungen unterzogen. Die
Haft habe so lange gedauert, weil sie die geforderte Geldzahlung für die
Freilassung nicht habe zusammenbringen können. Als ihre Kinder im Ge-
fängnis krank geworden seien, sei sie anfangs (…) 2010 zusammen mit
den Kindern aus dem Gefängnis entlassen worden.
Nachdem ihr Ehemann das Land verlassen habe, sei ihr das Land, das sie
bewirtschaftet habe, von den Behörden weggenommen worden. Ihr sei
auch kein neues Landstück zur Verfügung gestellt worden. Zudem habe ihr
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die Verwaltung verweigert, günstiger Zucker und Getreide zu beziehen,
weil sie sich der Aufforderung, eine Gruppe zu führen, widersetzt habe. Sie
habe sich verweigert, da sie überfordert gewesen sei mit ihren Kindern.
Nach der Haftentlassung habe sie nur mit Unterstützung ihrer Eltern, die
ihr und ihrem Bruder ein Teilstück Land zum Bewirtschaften überlassen
hätten, und ihres Bruders, der sie bei der Landwirtschaft unterstützt und ihr
finanziell geholfen habe, überleben können. Sie sei aber in einer sehr
schwierigen Situation gewesen, weshalb sie schliesslich im Juli 2014 aus-
gereist sei, wobei sie die Kinder bei ihrem Bruder zurückgelassen habe.
Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren ihre eritrei-
sche Identitätskarte, eine Heiratsbescheinigung, die Taufscheine ihrer (…)
Kinder sowie ein ärztliches Zeugnis vom 11. November 2016 ein.
B.
Auf entsprechende Aufforderung ging beim SEM ein Arztbericht vom
24. Januar 2017 ein.
C.
Mit Verfügung vom 19. April 2017 (eröffnet am 20. April 2017) stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
es lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Das SEM befand, die behauptete Haft wegen der Probleme des Eheman-
nes sei wegen widersprüchlicher Aussagen und Ungereimtheiten zweifel-
haft. Sie habe die angebliche Haft nicht genauer beschreiben können. Die
Beschwerdeführerin persönlich habe nie ein militärisches Aufgebot erhal-
ten, weshalb sie selber keine Dienstverweigerung oder Desertion began-
gen habe. Auch zeige der Umstand, dass sie nach ihrer vermeintlichen
Haftentlassung am (…) bis zur Ausreise im Juli 2014 keine weiteren kon-
kreten Nachteile erfahren habe, dass seitens der eritreischen Behörden
nichts gegen sie vorliege. Zudem sei es eigentümlich, dass die Beschwer-
deführerin trotz Kontaktes zum Ehemann nach Ankunft in I._______ nichts
über dessen Fluchtgründe zu berichten wisse. Die Flüchtlingseigenschaft
im Hinblick auf die vorgebrachte illegale Ausreise sei ebenfalls zu vernei-
nen und das Asylgesuch abzulehnen, da es an zusätzlichen Anknüpfungs-
punkten fehle, welche die Beschwerdeführerin in den Augen der eritrei-
schen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Die
geltend gemachte illegale Ausreise alleine vermöge keine Furcht vor einer
zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen.
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Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und
möglich. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei zu bejahen, da
sie im Heimatland über ein umfangreiches familiäres Beziehungsnetz ver-
füge und finanziell von ihrem im Ausland lebenden Ehemann unterstützt
worden sei. Dass sie keinen Kontakt mehr zu diesem habe, sei als un-
glaubhaft zu erachten. Die (…) sei gemäss eingereichtem Arztbericht be-
handelt worden und ausgeheilt. Andere gesundheitliche Gründe, die einer
Wegweisung entgegenstünden, seien dem Arztbericht nicht zu entnehmen.
D.
Handelnd durch ihre Rechtsvertreterin focht die Beschwerdeführerin die
Verfügung des SEM mit Eingabe vom 18. Mai 2017 (Poststempel: 19. Mai
2017) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben, die Wegweisung der Beschwerdeführerin
sei aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
(SR 142.31) anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und – sinngemäss – um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte. Gleichzeitig
erbat sie um eine Nachfristsetzung zur Einreichung einer Beschwerdever-
besserung.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2017 forderte die zuständige Instruk-
tionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, innert Frist eine Beschwerdever-
besserung (Begründung der gestellten [materiellen] Beschwerdeanträge)
einzureichen. Gleichzeitig wurde festgehalten, über das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung werde nach Ablauf der ge-
setzten Verbesserungsfrist entschieden.
F.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2017 begründete die Beschwerdeführerin die Be-
schwerdebegehren. Dabei brachte sie vor, das SEM habe die Kriterien der
Glaubhaftigkeit zu streng zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ange-
wandt. Die Rechtsvertreterin habe die Beschwerdeführerin selber mit Hilfe
eines Dolmetschers befragt und jene habe Ereignisse kohärent und detail-
reich schildern können. Der innere und äussere Druck der Beschwerdefüh-
rerin, unter dem sie bis zu ihrer Flucht gestanden haben müsse, sei nach-
vollziehbar. Die Beschwerdeführerin habe die Inhaftierung und wirtschaftli-
che Benachteiligung in Form von Enteignung und des Vorenthaltens staat-
lich subventionierter Grundnahrungsmittelrationen und damit eine Re-
flexverfolgung beziehungsweise gezielt herbeigeführte wirtschaftliche und
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soziale Benachteiligung glaubhaft machen können. Die von ihr gegenüber
ihrer Rechtsvertreterin gemachten Angaben zu den Haftbedingungen seien
detailliert ausgefallen.
Durch den Entzug von Grundnahrungsmitteln als Strafe für ihre mangelnde
Kooperation sei sie systematisch ihrer Lebensgrundlage beraubt worden.
Damit sei von Seiten der Behörden ein unerträglicher psychischer Druck
ausgeübt und über Jahre eine existenzbedrohende Situation geschaffen
worden. Die über Jahre andauernde wirtschaftliche Marginalisierung errei-
che die notwendige Intensität, um asylrelvant zu sein. Es handle sich bei
den gegen sie gerichteten Massnahmen um direkte und indirekte Folgen
des Untertauchens ihres Ehemannes.
Abgesehen von der umstrittenen und auf einer dünnen Faktenlage basie-
renden Praxisverschärfung zur illegalen Ausreise seien die weiteren Erwä-
gungen der Vorinstanz zum angeblich mangelnden Behördenkontakt vor
der Ausreise fragwürdig, habe sie doch zu den zivilen Behörden im Rah-
men der verweigerten Nahrungsmittelrationen und Grundstückszuteilung
in Kontakt gestanden. In den Augen der Behörden stelle sie eine misslie-
bige Person dar und habe im Falle der Rückkehr eine entsprechende Be-
handlung zu erwarten. Sie sei bereits einmal mit den Kleinkindern inhaftiert
worden. Auch könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sie
in den Nationaldienst oder zur Zwangsarbeit eingezogen oder gar erneut
inhaftiert würde. Es bestünde das Risiko unmenschlicher Behandlung nach
Art. 3 AsylG und EMRK. Die Vorinstanz nehme auch billigend in Kauf, dass
sie in ein, gemäss Schilderungen in Menschenrechtsberichten, System flä-
chendeckender Versklavung beziehungsweise Zwangsarbeit zurückge-
schickt würde. Ihre Rückkehr sei angesichts der erlittenen wirtschaftlichen
und sozialen Marginalisierung überdies klar unzumutbar. Sie habe kein
tragfähiges wirtschaftliches und soziales Netz.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2017 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
H.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 schilderte die Rechtsvertreterin die
schwierige Lage der Beschwerdeführerin und ersuchte um rasche Ent-
scheidfällung. Das Gericht beantwortete die Anfrage am 6. November
2018.
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I.
In seiner Vernehmlassung vom 13. Februar 2019 hielt das SEM fest, eine
von der Beschwerdeführerin sinngemäss geltend gemachte Verletzung
von Art. 3 und 4 EMRK bei einer Wegweisung nach Eritrea und zukünftiger
Einberufung in den Nationaldienst sei gemäss den Ausführungen des
Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Juli 2018 nicht
ersichtlich. Hinzu komme vorliegend, dass die Beschwerdeführerin nie für
den Nationaldienst aufgeboten worden sei oder einen solchen geleistet
habe. Sie könne daher für die eritreischen Behörden keine Wehrdienstver-
weigerin oder Deserteurin darstellen.
J.
In ihrer Replik entgegnete die Beschwerdeführerin, es könne angesichts
der Faktenlage nicht von einer Entspannung der allgemeinen Lage in Erit-
rea ausgegangen werden. Zudem habe sich ihre erst (…) Tochter Anfang
(…) 2018 mit Freundinnen ins Flüchtlingslager (…) begeben und nur dank
der Grenzöffnung und einer Geldzahlung des Bruders der Beschwerdefüh-
rerin umgehend zu den Verwandten zurückgebracht werden können. In der
Beschwerde sei eine Reflexverfolgung glaubhaft dargelegt worden. Die da-
raus erwachsenen wirtschaftlichen Konsequenzen hätten nicht nur für sie,
sondern auch für ihre Kinder zu einem unerträglichen psychischen Druck
geführt. Das SEM sei in der Vernehmlassung mit keinem Wort auf die Ver-
folgungsvorbringen eingegangen, sondern habe sich lediglich auf Ausfüh-
rungen zu Art. 3 und 4 EMRK beschränkt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes we-
gen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begeh-
ren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2014/1 E. 2 m.w.H.).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Eine der Voraussetzungen von Art. 3 AsylG ist eine gezielt gegen die
betroffene Person gerichtete Verfolgung. Dieses Kriterium kann auch bei
einer Reflexverfolgung erfüllt sein, das heisst, wenn eine Person Verfol-
gung ausgesetzt ist, die darauf ausgerichtet ist, eine andere Person zu
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schädigen oder zu einem Tun oder Unterlassen zu bewegen (vgl. CARONI/
/SCHEIBER/PREISIG/ZOETEWEIJ, Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 446).
Werden beispielsweise Familienangehörige von politischen Aktivisten
staatlichen Repressalien ausgesetzt, spricht man von Reflexverfolgung.
Diese kann flüchtlingsrechtlich relevant sein, allerdings hängen die Wahr-
scheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den
konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die erlittene Verfolgung bezie-
hungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung
muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat und auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch ak-
tuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht
werden (vgl. Urteil des BVGer E-6076/2014 vom 27. Februar 2015 E. 4.3).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Nach Durchsicht der Verfahrensakten kommt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Ergebnis, dass es den Vorbringen der Beschwerdeführerin an
asylrechtlicher Relevanz fehlt, soweit sie überhaupt als glaubhaft erachtet
werden können. Voraussetzung für eine Anerkennung als Flüchtling und
die Asylgewährung ist nämlich, dass zwischen der stattgefundenen Verfol-
gungsmassnahme oder einer anderweitigen Kenntnisnahme einer Verfol-
gungsgefahr und der Ausreise ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusam-
menhang besteht (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ausländerrecht,
2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 mit Hinweis auf BVGE 2007/31 E. 5.2).
5.2 Zur Frage der Glaubhaftigkeit ist festzuhalten, dass auch das Bundes-
verwaltungsgericht Zweifel an den von der Beschwerdeführerin behaupte-
ten Haftumständen hat. Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass für die
Beurteilung der Glaubhaftigkeit die von ihr im Rahmen des Asylverfahrens
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zu Protokoll gegebenen Aussagen massgebend sind. Dabei widersprach
sie sich beispielsweise in Bezug auf den Zeitraum der Inhaftierung. In der
BzP gab sie zu Protokoll, nach der Mitnahme durch die Soldaten am (…)
2009 sei sie sechs Monate lang inhaftiert gewesen (vgl. act. A3, S. 6). Dem-
gegenüber gab sie in der Anhörung an, sie sei vom (…) 2009 bis zum (…)
2010 in Haft gewesen, was ungefähr vier Monaten entspräche (vgl. act.
A20, S. 6). Gleichzeitig sprach sie aber auch in der Anhörung davon, sie
sei sechs Monate lang im Gefängnis gewesen (vgl. act. A20, S. 6). Zudem
machte sie unterschiedliche Angaben zum Zeitraum zwischen der Mit-
nahme ihres Ehemannes und der eigenen Festnahme, da sie in der BzP
aussagte, vier Monate nach der Mitnahme ihres Ehemannes durch Solda-
ten seien die Soldaten bei ihr erschienen, um sie festzunehmen (vgl. act.
A3, S. 6). In der Anhörung hiess es demgegenüber, der Ehemann sei bis
(…) 2009 bei ihnen gewesen, sie sei am (…) 2009 von den Soldaten mit-
genommen worden, was einem dreimonatigen Zeitraum entsprechen
würde (vgl. act. A20, S. 5, 7). Auch konnte sie die Haftbedingungen sowie
den Haftalltag nur unsubstanziiert schildern. Auf Nachfrage brachte sie le-
diglich vor, sie habe nichts gemacht im Gefängnis, sich nur um ihre Kinder
gekümmert. (vgl. act. A20, S. 7). Das Gefängnis vermochte sie nicht ge-
nauer zu beschreiben (vgl. act. A20, S. 9).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht – worauf die Rechtsvertre-
terin zutreffend verwies –, dass die Beschwerdeführerin die Wochentage
ihrer Haft korrekt benennen konnte mit Donnerstag als Festnahmetag ([…]
2009) und Montag als Entlassungstag ([…] 2010 [vgl. act. A20, S. 9]). Auch
ihre Schilderung, von ihr seien im Gegenzug für eine Haftentlassung
50’000 Nakfa gefordert worden (vgl. act. A20, S. 7), entspricht einem mög-
lichen Vorgehen der Regierung. Gemäss verschiedenen Berichten ist nicht
ausgeschlossen, dass Familienangehörige von desertierten und illegal
ausgereisten Eritreern von den Behörden mit entsprechenden Strafzahlun-
gen konfrontiert werden oder wurden (vgl. Human Rights Watch [HRW],
Eritrea: Submission to the Universal Periodic Review, 20.06.2013,
dic-review; Amnesty International, Eritrea: 20 years of Independence, but
still no freedom, 09.05.2013,
les/afr640012013.pdf; alle abgerufen am 20. Januar 2020).
Insofern wäre es wohl möglich, dass von der Beschwerdeführerin als Ehe-
frau eines Deserteurs eine Zahlung von 50'000 Nakfa gefordert worden
sein könnte. Demnach kann auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden,
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Seite 10
dass sie tatsächlich von den eritreischen Behörden kontaktiert und allen-
falls kurzzeitig festgehalten worden sein könnte. Dies ändert indessen
nichts daran, dass sie die von ihr geschilderte Haft nicht hat glaubhaft ma-
chen können.
5.3 Selbst wenn die Beschwerdeführerin im Sinne einer Reflexverfolgung
im Anschluss an die Ausreise ihres Ehemannes allenfalls kurzzeitig festge-
halten worden sein sollte, vermag dies nicht zur Anerkennung als Flüchtling
und Asylgewährung zu führen, da die angebliche Inhaftierung im Jahr
2009/2010 nicht mehr als zeitlich kausal für die im Juli 2014 erfolgte Aus-
reise angesehen werden kann. Wie schon vorstehend erwähnt, ist gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine bereits erlittene Verfolgung in
der Regel dann beachtlich – und kann zu einer begründeten Furcht vor
zukünftiger Verfolgung führen –, wenn sie in einem zeitlichen und sachli-
chen Kausalzusammenhang zur Ausreise steht. Eine starre zeitliche
Grenze lässt sich zwar nicht festlegen, es wird aber davon ausgegangen,
dass der zeitliche Kausalzusammenhang bei einer Zeitspanne von sechs
bis zwölf Monaten als nicht mehr gegeben erachtet wird (vgl. BVGE
2009/51, E. 4.2.5 m.w.H.). Der Unterbruch des Kausalzusammenhanges
ist im Falle der Beschwerdeführerin bei einem mehr als vierjährigen Auf-
enthalt im Heimatstaat nach einer angeblich erlittenen (Reflex-)Verfolgung
zu bejahen, nachdem keine besonderen Gründe ersichtlich sind, welche
erklären könnten, warum keine frühere Ausreise stattgefunden hat. Allfäl-
lige wirtschaftliche Sanktionen wegen der Ausreise des Ehemannes ver-
mögen daran nichts zu ändern. Eine (Reflex-)Verfolgungssituation lag im
Zeitpunkt der Ausreise jedenfalls, selbst bei Annahme einer (kurzzeitigen)
Inhaftierung nach der Desertion des Ehemannes, nicht mehr vor.
5.4 Anzumerken bleibt, dass die auch auf Beschwerdeebene behaupteten
(vgl. Beschwerdeverbesserung, S. 3-6) behördlichen Schikanen (Enteig-
nung, Verweigerung der Zuteilung eines neuen Landstückes sowie Entzug
subventionierter Lebensmittel), weshalb vor der Ausreise ein asylrelevan-
ter, unerträglicher psychischer Druck vorgelegen habe, nicht zu einem an-
deren Ergebnis führen. Dies unabhängig davon – was sich aus den Aussa-
gen der Beschwerdeführerin nicht eindeutig ergibt (vgl. act. A20 S. 9) – ob
diese Schikanen als Folge des Verhaltens des Ehemannes oder des eige-
nen Verhaltens der Beschwerdeführerin zu betrachten sind. Damit soll nicht
in Zweifel gezogen werden, dass sich die Beschwerdeführerin in einer
schwierigen wirtschaftlichen Situation befand. Eingriffe in andere Rechts-
güter als Leib, Leben oder Freiheit gelten aber nur dann als Verfolgung,
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Seite 11
wenn daraus ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der einen wei-
teren Verbleib im Heimatstaat für die betroffene Person unzumutbar macht.
Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor,
wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch
schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den
Staat ausgesetzt sind (oder dieser keinen adäquaten Schutz vor Übergrif-
fen Dritter zu gewähren im Stande ist) und diese Eingriffe eine derartige
Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr mög-
lich erscheint (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6,
2013/11 E. 5.4.2, 2011/16 E. 5, jeweils m.w.H.). Ausgangspunkt ist dabei
immer ein konkreter Eingriff, der stattgefunden hat oder mit solcher Wahr-
scheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm als begründet erscheint, wobei
dieser auch hier aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive
erfolgen muss. Beruht der psychische Druck demnach einzig auf den ge-
sellschaftlichen, wirtschaftlichen oder ähnlichen Gegebenheiten in einem
Staat, ist er selbst dann nicht flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die Ange-
hörigen bestimmter politischer, religiöser oder ähnlicher Gruppen beson-
ders darunter leiden.
Die schwierigen Lebensbedingungen nach der Desertion des Ehemannes,
die Enteignung des Landstückes, das Vorenthalten des Bezugs vergüns-
tigter Grundnahrungsmittel sowie die daraus entstandenen psychischen
Belastungen vermögen – selbst bei Wahrunterstellung – die Anforderungen
an die nötige Intensität von Verfolgungshandlungen insbesondere vor den
allgemeinen sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen im Heimat-
staat der Beschwerdeführerin nicht zu erfüllen. Dies insbesondere auch vor
dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben
auf die Unterstützung ihrer Familie zählen konnte (vgl. A20 S.10 zu F83 f.).
5.5 Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, eine
asylrelevante Verfolgung im Zeitpunkt ihrer Ausreise nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen respektive darzulegen, dass sie begründete Furcht
vor einer zukünftigen Verfolgung hatte.
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer Ausreise
aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nach-
fluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein.
D-2874/2017
Seite 12
6.2 Mit Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gelangte das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im eritreischen Kontext die
illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht
ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, wel-
che die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als
missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten.
6.3 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle der Beschwer-
deführerin auch unter Berücksichtigung eines möglicherweise vor einigen
Jahren erfolgten Behördenkontaktes nach der Ausreise des Ehemannes
zu verneinen. Einerseits konnte sie – wie oben ausgeführt – keine asylre-
levanten Vorfluchtgründe glaubhaft machen, andererseits sind bei der Ak-
tenlage entgegen der Auffassung der Beschwerdeseite keine anderen An-
knüpfungspunkte ersichtlich, welche sie in den Augen des eritreischen Re-
gimes als missliebige Person erscheinen lassen könnte. Daran vermögen
auch die von der Beschwerdeführerin geschilderten wirtschaftlichen Be-
nachteiligungen nichts zu ändern.
6.4 Ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea mit einem
Einzug in den Nationaldienst rechnen müsste, wofür allerdings angesichts
ihrer persönlichen Verhältnisse keine Anhaltspunkte bestehen, nachdem
sie bis zu ihrer Ausreise nie vorgeladen wurde, kann mangels Asylrelevanz
(vgl. Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1) offen blei-
ben.
6.5 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
im Falle der Rückkehr nach Eritrea wegen der geltend gemachten Vor-
kommnisse in Verbindung mit ihrer illegalen Ausreise als politische Geg-
nerin des Regimes qualifiziert würde und gezielten staatlichen Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt wäre.
6.6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch
abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
D-2874/2017
Seite 13
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
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keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.2 Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage der Zulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grund-
satzurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Das Gericht hat die
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter
dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als
auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und er-
niedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft.
Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das
Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht
zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung
von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vor-
hersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau
beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn
Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebens-
bedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im
militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig. Darüber hinaus stellte
das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst
– insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst
– zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Gan-
zen BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2).
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4
Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn
das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsver-
bots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu be-
fürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlohnte Arbeit für
den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu
qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines
essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen.
Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexu-
ellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienst-
leistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Ver-
letzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu verneinen (vgl. zum Ganzen BVGE
2018 VI/4 E. 6.1.5.2).
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Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK das
ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil BVGE 2018
VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine
hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuel-
len Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass
jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher
kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
8.2.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
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Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.3.2 Der angefochtenen Verfügung ist auch in diesem Punkt im Ergebnis
zuzustimmen. Es sind keine Hinweise ersichtlich sind, wonach die Be-
schwerdeführerin, die über ein grosses familiäres Beziehungsnetz mit den
Eltern und Geschwistern im Heimatland verfügt (vgl. act. A20, S. 3), wobei
ihre Eltern ihr nach der Ausreise des Ehemannes ein Landstück zum Be-
wirten zur Verfügung gestellt hätten (vgl. act. A20, S. 10), bei der Rückkehr
in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde. Es ist davon auszu-
gehen, dass das Land der Eltern sowie die familiäre Hilfe ausgereicht ha-
ben, die Beschwerdeführerin und ihre (…) Kinder über mehrere Jahre hin-
weg zu versorgen. Folglich dürfte es der Beschwerdeführerin auch in Zu-
kunft möglich sein, auf diese Weise ihren Lebensunterhalt zu bestreiten,
zumal sie bei der Ausreise finanzielle Unterstützung aus dem Familienkreis
erfahren hat (vgl. act. A20, S. 12), auch von ihrem Ehemann aus J._______
(vgl. act. A20, S. 13). Dass sie keinen Kontakt mehr zum Ehemann hat, ist
nicht als glaubhaft zu erachten. Der Umstand eines etwaigen Einzugs in
den Nationaldienst – von dem ohnehin im Falle der Beschwerdeführerin
nicht auszugehen ist – vermöchte keine Unzumutbarkeit zu begründen
(vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2.4). Gesundheitliche Gründe stehen dem Weg-
weisungsvollzug nicht entgegen, da die (…) gemäss dem eingereichten
Arztbericht behandelt wurde und ausgeheilt ist (vgl. act. A23) und die wei-
teren, im Arztzeugnis aufgeführten gesundheitliche Beschwerden (die (…)
und den (…) betreffend) kein Wegweisungsvollzugshindernis bilden, zumal
die aktuelle Therapie der Beschwerdeführerin gemäss dem Arztbericht ein-
fach zu kontrollieren und überall zu gewährleistet werden kann. Vor diesem
Hintergrund ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass die wirtschaftli-
che Existenz der Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr konkret gefährdet
ist.
8.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea zwar derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit
der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG
entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführerin, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Verfügung
vom 7. Juni 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und
seither keine Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist, ist auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
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