B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2875/2013
U r t e i l v o m 1 3 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. April 2013 / N (…).
D-2875/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimat-
staat am 25. Mai 2012 und gelangte über diverse Länder, wo er sich je-
weils einige Tage aufgehalten habe, am 17. Juli 2012 in die Schweiz und
suchte gleichentags um Asyl nach. Nach der Befragung zur Person (BzP)
im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) B._______ vom 26. Juli
2012 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem
Kanton C._______ zugewiesen. Am 3. April 2013 wurde er vom BFM zu
seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er bei den Befra-
gungen geltend, Punjabi und in (Ort 1), Provinz Punjab, aufgewachsen zu
sein. Später sei die Familie in die Gemeinde (Ort 2), Provinz Balochistan,
gezogen, wo er bis zur Flucht am 25. Mai 2011 gelebt habe. Er habe sich
in Balochistan sozial engagiert. Nach einem Vorfall in (Ort 3) vom 17. Mai
2011, bei dem mehrere Leute erschossen worden seien, habe er drei Ta-
ge später an einer Protestdemonstration teilgenommen. In der Folge sei
er von unbekannten Personen telefonisch bedroht worden. Zwei Freunde,
die an der Demonstration teilgenommen hätten, hätten ebenfalls von un-
bekannten Personen Drohanrufe erhalten und seien zwei respektive drei
Tage nach der Demonstration verschwunden. Fünf Tage nach der De-
monstrationsteilnahme habe er Balochistan verlassen und sei nach (Ort
4) (Kashmir) geflohen. Nach vier bis fünf Monaten Aufenthalt dort habe er
sich weiter nach (Ort 5) (Khyber Pakhtunkhwa) begeben, wo er sich rund
fünf Monate aufgehalten habe. Sein Vater habe ihm geraten wegzuge-
hen, worauf er via (Ort 6) (Punjab) nach (Ort 7) (Sindh) gereist sei. Vor
diesem Hintergrund habe er Pakistan schliesslich nach rund eineinhalb
bis zwei Monaten (25. Mai 2012) verlassen. Für den Inhalt der weiteren
Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere
Abklärungen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 16. April 2013 – eröffnet am 20. April
2013 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Weg-
weisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denje-
nigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Unter Angabe
der Fundstellen in den Protokollen führte das BFM aus, die Vorbringen
D-2875/2013
Seite 3
des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, tatsachenwidrig und nicht
hinreichend begründet (Angaben zu den Opfern des Vorfalls in (Ort 3),
zum Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels von Punjab nach Balochistan, zu
wesentlichen Schauplätzen [Polizeiposten]; Darlegungen im Zusammen-
hang mit den erhaltenen Drohungen per Telefon). Auch bei Wahrunter-
stellung seiner Aussagen seien die Voraussetzungen der Asylgewährung
nicht erfüllt. Gemäss Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer inner-
staatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates an-
gewiesen. Dem Beschwerdeführer seien, nachdem er Balochistan verlas-
sen habe, während einer Zeitdauer von einem Jahr (Aufenthalte in
Kashmir und (Ort 5)) nie ernsthafte Nachteile angedroht worden. Die von
ihm geltend gemachten Nachteile liessen sich aus lokal oder regional be-
schränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten, denen er sich durch Weg-
zug in einen anderen Landesteil Pakistans entziehen könne. Der Vollzug
der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2013 liess der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschä-
digungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen.
Eventualiter sei dem Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit bezie-
hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige
Aufnahme zu erteilen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 31. Mai 2013 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde
auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtet.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 13. Juni 2013 hielt das BFM an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Be-
gründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer be-
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haupte, er sei Menschenrechtsaktivist gewesen und deshalb gefährdet.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen habe er mehrere Beweismittel (di-
verse Fotos, worauf er abgebildet sei; Zeitungsberichte; Kopie der Such-
annonce; Auszug aus Google Maps) eingereicht. Der Vorwurf der unge-
nügenden Würdigung dieses Umstandes durch das BFM könne jedoch
nicht nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer sei trotz angeblichen
Gefährdungsprofils als Menschenrechtsaktivist nicht im Stande gewesen
zu sagen, von wem er genau verfolgt werde. Im Rahmen der BzP habe er
etwa vermutet, dass er von Grossgrundbesitzern verfolgt werde. Insbe-
sondere stünden seine Vorbringen anlässlich derselben Befragung, von
den Behörden verfolgt zu werden, im Widerspruch zu seiner Aussage,
dass die Anrufer ihm gedroht hätten, weil er für Pakistan arbeite. Zudem
vermöchten die Beweismittel die geltend gemachten Verfolgungsmass-
nahmen nicht zu bekräftigen. Der Beschwerdeführer sei anlässlich der
beiden Befragungen nicht im Stande gewesen, Informationen zum um-
fangreich dokumentierten Vorfall in (Ort 3) zu liefern, die über die breite
Berichterstattung hinausgehen und auf eine vertiefte Auseinandersetzung
mit dem Vorfall schliessen lassen würden. Auf seine Rolle in diesem Zu-
sammenhang angesprochen, habe er lediglich erläutert, am Demonstrati-
onszug teilgenommen und die Leute darüber informiert zu haben, was al-
les gewesen sei. Dies lasse aber nicht wie vom Beschwerdeführer be-
hauptet auf eine genaue und detaillierte Beschreibung des Vorfalls
schliessen. In Anbetracht seiner Aussagen, dass der Polizeiposten an der
(Adresse) in (Ort 3) sehr berühmt sei und jedermann diesen Polizeiposten
kenne, sei die Argumentation des Beschwerdeführers, er sei anlässlich
der Bundesanhörung durcheinander gewesen, nicht nachvollziehbar. Wei-
ter stehe sein neues Vorbringen, auf mehreren Polizeiposten gewesen zu
sein, im Widerspruch zur Aussage bei der BzP, er sei "in Balochistan auf
dem Polizeiposten" gewesen. Es sei anzufügen, dass es dem Beschwer-
deführer offen gestanden wäre, im Rahmen der BzP oder der Anhörung
beim BFM zu präzisieren, dass er auf mehreren Polizeiposten gewesen
sei. Bei der Argumentation in der Beschwerde, es dürfte der allgemeinen
Erfahrung entsprechen, dass Personen, die einer anderen Person droh-
ten, sich in aller Regel kurz fassen würden, scheine der Beschwerdefüh-
rer zu übersehen, dass das BFM die angebliche Länge des Gesprächs
gar nie in Zweifel gezogen habe. Vielmehr habe es festgehalten, dass die
diesbezüglich vom Beschwerdeführer geschilderten Konversationen nicht
bis zu drei Minuten hätten dauern können. Entgegen den Ausführungen in
seiner Beschwerde ständen dem Beschwerdeführer zumutbare Fluchtal-
ternativen ausserhalb der Provinz Balochistan offen. So verfüge er über
ein soziales und familiäres Beziehungsnetz in der Stadt (Ort 5) und der
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Provinz Punjab, wo er Verwandte habe. Es sei ihm zuzumuten, mit ihnen
wieder in Kontakt zu treten. Ferner habe er eine höhere Schulbildung ge-
nossen und sei somit gut qualifiziert. Auch sei er jung und bei guter Ge-
sundheit.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. Juni 2013 wurde dem Beschwerdefüh-
rer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Auf die nach
gewährter Fristerstreckung eingereichte Stellungnahme vom 15. Juli 2013
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit als "Ergänzung in der Replik im Beschwerdeverfahren" bezeichneter
Eingabe vom 29. Juli 2013 wurde die Begründung zu einem Punkt in der
vorinstanzlichen Vernehmlassung nachgereicht (zumutbare Wohnsitz-
nahme in Punjab oder in (Ort 5)), wozu versehentlich nicht explizit Stel-
lung genommen worden sei.
H.
Mit Eingabe vom 26. März 2014 reichte der Beschwerdeführer zwei Zei-
tungsartikel, eine Bestätigung seiner Teilnahme an der von (Name 3) or-
ganisierten Konferenz (Name Veranstaltung) (Datum) in D._______, eine
Anmeldebestätigung zur Teilnahme am (Name Veranstaltung) vom (Da-
tum) und einen Auszug aus einem Bericht der Asian Human Rights
Commission vom 27. Januar 2014 über das Verschwindenlassen von
Personen in Balochistan. Auf diese Dokumente wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Seite 6
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-2875/2013
Seite 7
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab, das BFM habe seinen Anspruch
aufs rechtliche Gehör verletzt, weil es ihn nicht mit dem vermeintlichen
Widerspruch betreffend den Vorfall von (Ort 3) zwischen den beiden Be-
fragungen konfrontiert habe.
Gemäss Rechtsprechung ist ein Asylgesuchsteller mit Widersprüchen in
seinen eigenen Aussagen möglichst zu konfrontieren, um ihm Gelegen-
heit zu geben, diese allenfalls zu erklären. Diese Pflicht ergibt sich aus
der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts, stellt jedoch keinen eigentlichen verfahrensrechtli-
chen Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs dar (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1994 Nr. 13 E. 3b S. 113 ff.). Ferner ergeben sich aus den Akten keine
konkreten Anhaltspunkte oder Hinweise für die Annahme, der rechtser-
hebliche Sachverhalt sei unvollständig oder unrichtig festgestellt worden.
Ebenfalls werden in der Rechtsmitteleingabe in diesem Zusammenhang
keine weiteren Argumente angeführt. Der erhobene Einwand geht dem-
nach fehl.
4.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder be-
wusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt,
steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am
Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge-
suchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn
der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwie-
gend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaub-
haftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdi-
gung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
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Seite 8
weise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; 2010/57 E. 2.3
S. 826 f.).
4.3
4.3.1 Die Schilderungen des Beschwerdeführers rund um den Vorfall in
(Ort 3), an dem er gemäss eigenen Angaben nicht zugegen war (vgl. A 13
S. 5 Frage 34), und deren Einzelheiten folglich aus verschiedenen aus-
führlich berichtenden Quellen entnommen werden konnten/mussten, fal-
len – wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festge-
halten – unterschiedlich aus. Insbesondere gab er anlässlich der BzP im
Rahmen der freien Erzählung zu den Gesuchsgründen zu Protokoll; "Es
gab einen Vorfall im Jahre 2011 in (Ort 3). Sie haben viele unschuldige
Kinder und Leute umgebracht. Wir haben in unserer Gegend eine Pro-
testdemo organisiert." (vgl. A 6 S. 7). Von einer Schilderung des besagten
Vorfalls wie anlässlich der Bundesanhörung rund dreiviertel Jahre später
war bei der BzP aber nicht ansatzweise die Rede. Ferner kann den bei-
den Befragungsprotokollen entnommen werden, dass die Teilnahme des
Beschwerdeführers an der aus dem Vorfall resultierenden Demonstration,
an der 150 – 200 Personen mitgemacht hätten, eher die eines Mitläufers
gewesen ist. So führte er bei der BzP nebst der Anzahl Demonstrations-
teilnehmer ausdrücklich aus, sich im Heimatland nie politisch engagiert zu
haben, und die Ausführungen bei der Bundesanhörung erweckten auch
nicht den Eindruck einer durchaus politisch eingestellten Person im Sinne
eines Menschenrechtsaktivisten, wie in der Beschwerde weis gemacht
werden soll. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer zu
Protokoll gegebenen Antworten gehen jedenfalls nicht über Allgemein-
plätze hinaus und lassen eine besondere Exponiertheit in dieser Angele-
genheit vermissen (vgl. A 13 S. 5, 10 und 16 Fragen 36 f., 90 ff. sowie
148 und 151).
4.3.2 Der aufgrund der Akten zu Recht erhobene Vorwurf des BFM in der
angefochtenen Verfügung, wonach die widersprüchlichen Angaben des
Beschwerdeführers hinsichtlich des Zeitpunkts der Wohnsitznahme in der
Provinz Balochistan (Zeitspanne von bis zu drei Jahren) unaufgelöst blei-
ben, muss im Zusammenhang mit der von ihm geltend gemachten Ge-
fährdungssituation sodann als von untergeordneter, für den Ausgang des
Verfahrens von nicht entscheidender Bedeutung angesehen werden. Oh-
ne näher darauf einzugehen, sei der Vollständigkeit halber aber erwähnt,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu diesem Sach-
verhaltsumstand zahlreiche klärende Fragen gestellt wurden. Unter ande-
rem gab er dabei zu Protokoll, im Jahre 2007 am College in (Ort 6) (Pun-
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Seite 9
jab) nur die Prüfungen abgelegt zu haben, da er zwei Jahre ein Fernstu-
dium von zuhause (Balochistan) aus absolviert habe (vgl. A 13 S. 3 f.
Fragen 17 ff.). Insgesamt ist in diesem Zusammenhang jedenfalls festzu-
halten, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, der Be-
schwerdeführer sei nach der Wohnsitznahme in Balochistan Nachteilen
asylrelevanten Ausmasses ausgesetzt gewesen beziehungsweise es wä-
ren ihm in dieser Zeitspanne Probleme widerfahren, die ihm ein men-
schenwürdiges Leben dort unzumutbar erschwert oder gar verunmöglicht
hätten.
4.3.3 Eine Überprüfung der Protokollstellen hinsichtlich der tatsachenwid-
rigen Angaben des Beschwerdeführers zum Polizeiposten, wohin er sich
gewandt habe, um mit einer Anzeige Hilfe gegen ihm zugefügte Benach-
teiligungen durch unbekannte Dritte zu erlangen, lässt die diesbezügliche
Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung im richtigen
Licht erscheinen. Die gegen die Feststellungen der Vorinstanz gerichteten
Vorbringen auf Beschwerdestufe erweisen sich als nicht stichhaltig. Den
zitierten Fundstellen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer meh-
rere Male bei der Polizei vorsprach und dies jeweils auf dem gleichen Po-
lizeiposten, was in seiner Antwort bei der Anhörung auf die in diesem Zu-
sammenhang gestellte Frage deutlich zum Ausdruck kommt (vgl. A 13
S. 8 Frage 70). Die Unterstellung in der Beschwerde, wonach eine Sug-
gestivfrage der Vorinstanz zu dieser missverständlichen Aussage beige-
tragen habe, beziehungsweise die Begründung, der Beschwerdeführer
sei mehrere Male bei der Polizei gewesen, wobei es sich nicht jedes Mal
um die gleiche Polizeistation gehandelt habe, kann demnach nicht gehört
werden. Als unbehelflich respektive mutmassend ist sodann die in der
Rechtsmitteleingabe zu diesem Sachverhaltselement abschliessend vor-
gebrachte Erklärung zu werten, wonach dem Beschwerdeführer nicht
zum Vorwurf gemacht werden könne, dass er sich nicht mehr an die ex-
akte Adresse habe erinnern können beziehungsweise sich aufgrund von
Verwechslungen beziehungsweise mangelhafter Erinnerung eventuell
falsch ausgedrückt haben könnte. Ebenfalls fehl geht die Anmerkung in
der Stellungnahme vom 15. Juli 2013, die Vorinstanz dürfte nicht davon
ausgegangen sein, dass es in Balochistan nur einen Polizeiposten gebe,
womit der Hinweis in ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2013 hinsicht-
lich der Aussage des Beschwerdeführers bei der BzP (vgl. A 6 S. 8) nicht
relevant sein könne. Es ist in diesem Zusammenhang jedoch zu erwäh-
nen, dass der Beschwerdeführer von der Einreichung einer "Beschwerde"
auf dem Polizeiposten in Balochistan spricht und nicht von mehreren, von
der Polizei in Balochistan nicht aufgenommenen Anzeigen. Zur Verdeutli-
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Seite 10
chung ist insbesondere auch noch auf das Vorbringen in der Beschwerde
(Seite 12) zu verweisen, wo erwähnt wird, dass der Beschwerdeführer
mehrmals bei der Polizei in (Ort 3) gewesen sei, um auf die konkreten
Bedrohungen unbekannter Dritter hinzuweisen. Vor dem Hintergrund der
ausgezeichneten Ausbildung des Beschwerdeführers (Anzahl Jahre) er-
weist sich die Berufung auf mögliche Verwechslungen oder Erinnerungs-
lücken in der Rechtsmitteleingabe somit auch als nicht nachvollziehbar.
4.3.4 Mit der Vorinstanz ist überdies festzuhalten, dass die Schilderungen
des Beschwerdeführers rund um die erhaltenen Telefonanrufe äusserst
unsubstanziiert ausgefallen sind. Gerade vom (gebildeten) Beschwerde-
führer hätten in dieser Angelegenheit indes konkretere und detailreichere
Angaben erwartet werden dürfen. Nicht nur geht aus den Akten hervor,
dass er immer wieder mit solchen als widerwärtig und bedrohlich emp-
fundenen Telefonanrufen konfrontiert gewesen sein soll, sondern diese
Begebenheiten hätten sich auch über einen längeren Zeitraum (Jahre)
erstreckt, in welchem die von ihm ausgeübten Tätigkeiten immer wieder
Anlass zu solchen beängstigenden Vorfällen gewesen sein sollen. Letzt-
lich darf in diesem Zusammenhang nicht ausser Acht gelassen werden,
dass der Beschwerdeführer wegen dieser Benachteiligungen verschie-
dentlich die Polizei konsultiert und deswegen sogar eine Beschwerde
eingereicht habe. Nach Angaben des Beschwerdeführers habe dies
nichts genützt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es
für die Polizei schwierig gewesen sein dürfte, etwas zu unternehmen, da
der Beschwerdeführer von unbekannten Personen bedroht worden sein
soll. Allerdings habe er feststellen können, dass die Unbekannten von
verschiedenen Nummern aus angerufen hätten (vgl. A 6 S. 7). Ob er die-
se Nummern, die – falls diese Aussagen glaubhaft wären – als Anhalts-
punkte für weitere Ermittlungen jedenfalls eine genügende Grundlage ge-
bildet hätten, der Polizei bekanntgab, ist aus den Akten nicht ersichtlich.
Auch wenn die Polizei nichts unternommen habe (vgl. A 6 S. 8), hätte sich
der Beschwerdeführer bei übergeordneten Instanzen dagegen beschwe-
ren können. Zudem hätte es ihm offen gestanden, die Telefonnummer zu
ändern. Er gab zwar an, es sei ein "Kinderspiel", Nummern herauszufin-
den (vgl. A 13 S. 8 Frage 76), indessen machte er nicht geltend, eine Än-
derung der Telefonnummer je versucht zu haben, um allfälligen Drohanru-
fen zu entgehen. In Anbetracht dieser Umstände erübrigt es sich, auf die
diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde weiter einzugehen.
D-2875/2013
Seite 11
5.
5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2013 fest,
dass für die Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Be-
schwerdeführer Menschenrechtsaktivist gewesen und deshalb gefährdet
sei, keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen würden. Sie begründete
ihre Schlussfolgerungen unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen.
Eine Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht ergibt, dass die
zitierten Fundstellen zutreffend sind respektive die entsprechende vo-
rinstanzliche Argumentation in diesem Zusammenhang nicht zu bean-
standen ist. Ergänzend und veranschaulichend ist ihr hinzuzufügen, dass
der Beschwerdeführer anlässlich der BzP die Frage nach allfälligen politi-
schen Aktivitäten ausdrücklich verneinte. Ebenfalls verneinte er die Fra-
ge, jemals in Haft gewesen zu sein. Aufschlussreich erweisen sich so-
dann auch die Antworten des Beschwerdeführers bei der direkten Bun-
desanhörung, wo er unter anderem zu Protokoll gab, in Balochistan Kon-
takt mit verschiedenen Personen gehabt und Beziehungen und Freund-
schaften mit ihnen gepflegt zu haben. Ein Jahr habe er bei der Organisa-
tion Baloch Students Organization (BSO), bei der er Mitglied geworden
sei, als Volontär gearbeitet. Diese Organisation habe nichts mit der Frei-
heit Balochistans zu tun. Er habe freiwillig, selbständig und auf eigene
Faust gearbeitet sowie Leute informiert (vgl. A 13 S. 15 f. Fragen 138,
139 und 148). Die vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe
aufgestellte Behauptung, er erfülle aufgrund seines Engagements das
Gefährdungsprofil eines Menschenrechtsaktivisten, erscheint nach dem
Gesagten überzeichnet. Insbesondere gilt in diesem Zusammenhang der
Umstand zu berücksichtigen, dass er die ihm widerfahrenen Benachteili-
gungen, ohne nachteilige Konsequenzen befürchten zu müssen, ver-
schiedentlich bei der Polizei vorbrachte (vgl. A 13 S. 8 Fragen 68 f.). Von
einer politisch exponierten Person, welche sich wegen ihres missliebigen
Engagements einem erhöhten Risiko einer Inhaftierung respektive Verfol-
gung ausgesetzt sieht und sehen muss, ist aber eine derartige Verhal-
tensweise nicht zu erwarten. Von einem Engagement des Beschwerde-
führers für Personen des dritten Geschlechts (Hijras) war im vorinstanzli-
chen Verfahren zudem nie die Rede, weshalb dieses Vorbringen als
nachgeschobenes, dem Asylgesuch mehr Nachdruck verleihendes Argu-
ment zu qualifizieren ist. Insgesamt ist im Sinne einer Gesamtwürdigung
letztlich festzustellen, dass nähere Hinweise oder Aufschlüsse für eine
(asyl-)relevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers unterblei-
ben. Bei dieser Sachlage braucht deshalb auf die Ausführungen im Zu-
sammenhang mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht eingegan-
gen zu werden. Die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen für ei-
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Seite 12
ne fehlende Bedrohungssituation des Beschwerdeführers in anderen Tei-
len Pakistans erfolgten bloss für den Fall, dass die von ihm hinsichtlich
Balochistan geltend gemachten Nachteile der Wahrheit entsprochen hät-
ten.
5.2 An dieser Einschätzung ändern auch die auf Beschwerdestufe einge-
reichten Beweismittel nichts, welche das soziale Engagement des Be-
schwerdeführers dokumentieren sollen. Er vermag daraus nichts zu sei-
nen Gunsten abzuleiten. Diesen beinahe ausnahmslos aus dem Jahr
2010 datierenden Unterlagen ist aufgrund des mangelnden Aktualitätsbe-
zugs die beweisrechtliche Bedeutung abzusprechen. Wie oben bereits
dargelegt, sind dem Beschwerdeführer daraus keine ernsthaften Nachtei-
le asylrelevanten Ausmasses entstanden. Die eingereichten, mit Kom-
mentaren versehenen Fotos zeigen ihn denn auch bei der Verrichtung
seiner angegebenen Tätigkeiten in durchaus unverfänglichen Situationen
(Gruppenbilder). Gleichermassen verhält es sich mit den eingereichten
Unterlagen (Auswahl von Rapporten und Medienberichterstattungen; Be-
schwerde S. 5) sowie den zahlreichen Hinweisen auf nationale und inter-
nationale Publikationen im Zusammenhang mit der allgemeinen Situation
in Pakistan, namentlich in Balochistan. Nebst teilweise fehlendem Aktuali-
tätsbezug der diesbezüglichen Publikationen sind die darin enthaltenen
Ausführungen zudem nicht konkret auf die Person des Beschwerdefüh-
rers bezogen. Ferner kann aus der von privater Seite aufgegebenen und
in der Zeitung Daily Azadi (Ort 5)e publizierten Suchannonce vom 5. April
2012 hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht auf eine durch staatliche
Organe hervorgerufene Gefährdungssituation geschlossen werden. Diese
Sichtweise wird nicht zuletzt durch die vom Beschwerdeführer selbst ver-
fasste Übersetzung bestätigt, wonach um allfällige Information über den
Vermissten unter anderem des Vaters, Z. H. (mit Telefonnummer), gebe-
ten wird. Zu keiner anderen Beurteilung in der Frage einer Asylgewäh-
rung führen die Aktivitäten im Rahmen seiner Teilnahmen an einer in
D._______ durchgeführten Veranstaltung ([Name 1], [Datum]), an einer
Jugendplattform namens (Name 2) in E._______ im (Datum), wo er vor
ungefähr 300 Jugendlichen aus aller Welt via Skype über die Menschen-
rechtssituation in Pakistan reden werde, und an einer von (Name 3) or-
ganisierten Konferenz (Name Veranstaltung) (Datum) in F._______ sowie
an einer möglichen Teilnahme – es wurde lediglich eine Anmeldebestäti-
gung eingereicht – am (Name Veranstaltung) vom (Datum). In zwei mit
Eingabe vom 26. März 2014 nachgereichten Presseartikeln (Daily Times
vom 24. August 2014 und Daily Ausaf, Quetta Edition, vom 21. August
2013) werde über die Ausführungen des Beschwerdeführers, der mit sei-
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nem Namen erwähnt werde, an der (Name 2) in E._______ berichtet. In-
wiefern dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ins Heimatland
daraus nachteilige Konsequenzen entstehen könnten, wird nicht – auch
nicht mit dem Auszug aus einem Bericht der Asian Human Rights Com-
mission vom 27. Januar 2014 über das Verschwindenlassen von Perso-
nen in Balochistan – substanziiert dargetan.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht
darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt
werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden.
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu
Recht abgelehnt. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Ebenso erübrigen sich weitere Erörterungen zu den übrigen Ausführun-
gen in der Rechtsmitteleingabe.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
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Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen. Wie oben dargelegt, erweisen sich die Vor-
bringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Ge-
fährdungssituation als unglaubhaft. Auch ergeben sich aus den Akten
keine weiteren konkreten Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls ge-
schlossen werden könnte, der junge, ledige, – soweit aktenkundig – ge-
sunde und über eine ausgezeichnete Schulbildung (Schulstufen) verfü-
gende Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr nach Pakistan
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation. Ebenfalls sind die von ihm
während seines Aufenthalts in der Schweiz gesammelten Erfahrungen
gebührend zu veranschlagen. In Anbetracht des in Pakistan bestehenden
familiären und verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes ist ausserdem
davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Reintegration leicht
fallen dürfte (vgl. in diesem Zusammenhang auch die angefochtene Ver-
fügung II/2 S. 5 sowie die Vernehmlassung des BFM vom 13. Juni 2013
S. 2). In Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren rele-
vanten Aspekte ist der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu
erachten. Auf die in diesem Zusammenhang stehenden Vorbringen in der
ergänzenden Stellungnahme vom 29. Juli 2013 ist bei dieser Sachlage
nicht einzugehen.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
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BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da er indes gemäss
den vorliegenden Akten aktuell nicht erwerbstätig ist, kann davon ausge-
gangen werden, dass er prozessual bedürftig ist. Gleichzeitig müssen die
Beschwerdebegehren als im Zeitpunkt der Einreichung als nicht aus-
sichtslos bezeichnet werden. Demnach ist das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut-
zuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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