B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2876/2013
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren [...],
Türkei,
vertreten durch Ozan Polatli, Advokat,
Advokatur Gysin und Roth,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. April 2013
D-2876/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
und stammt aus B._______ (Provinz C._______). Gemäss eigenen An-
gaben verliess er seinen Heimatstaat am 1. September 2012 und reiste
am 2. September 2012 unkontrolliert in die Schweiz ein. Am 5. Septem-
ber 2012 stellte er beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein
Asylgesuch. Am 13. September 2012 wurde er durch das Bundesamt für
Migration (BFM) summarisch und am 9. April 2013 eingehend zu seinen
Asylgründen befragt. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asyl-
verfahrens dem Kanton Freiburg zugewiesen.
B.
Im Rahmen seiner Anhörungen gab der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen zu Protokoll, er sei in seinem Heimatort durch die Polizei bedroht
und unter Druck gesetzt worden, für sie als Spitzel zu arbeiten. Vor etwa
zwanzig Jahren habe sich ein Onkel namens D._______ der "Organisati-
on" angeschlossen und sei in die Berge gegangen. Ein anderer Onkel sei
eine Zeit lang Kreisvorsitzender der DEHAP (Demokrat Halk Partisi, De-
mokratische Volkspartei) beziehungsweise der BDP (Bariş ve Demokrasi
Partisi; Partei des Friedens und der Demokratie) in B._______ gewesen.
Seine Familie sei in der Gegend bekannt und durch die Behörden wie-
derholt unter Druck gesetzt worden. Er selbst sei mehrfach von der Poli-
zei aufgegriffen und bedroht worden. Kurz nach dem Newroz-Fest im
März 2012 sei er mit anderen Schülern in eine Schlägerei geraten, und
sie seien alle zum Polizeiposten mitgenommen worden, wo ihn der Kom-
mandant ins Gesicht geschlagen habe. Im Juni 2012 sei er auf dem Weg
von der Schule nach Hause von Polizisten angehalten, in deren Fahrzeug
gerufen und zu einer Parkanlage gebracht worden, wo sie ihn über sei-
nen Vater und die politischen Tätigkeiten seiner Onkel D._______ und
E._______ ausgefragt hätten. Dabei habe er den Polizisten die Namen
dreier Parteimitglieder angegeben. Am 1. oder 2. August 2012 sei er von
zwei Polizisten sowie einem Angehörigen der Antiterror-Einheit mit dem
Auto auf einen Hügel vor der Stadt mitgenommen worden. Sie hätten ihm
eine Telephonnummer und einen Code gegeben und ihm gesagt, sie
wüssten, dass sich hie und da Mitglieder der PKK (Partiya Karkerên Kur-
distan; Arbeiterpartei Kurdistans) im Ferienhaus seiner Familie aufhalten
würden, und er solle die Polizei informieren, wenn dies wieder der Fall
sei. Als er abgelehnt habe, sei ihm durch den Beamten der Antiterror-
Einheit der Lauf einer Pistole an den Mund gehalten worden. Die Tele-
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phonnummer und den Code habe er später Leuten von der PKK gege-
ben. In jener Zeit seien Angehörige der KCK (Koma Civakên Kurdistan;
Union der Gemeinschaften Kurdistans) verhaftet worden, und mehrere
Leute aus dem Umfeld seiner Familie hätten sich in Haft befunden. We-
gen der genannten Vorfälle habe seine Familie beschlossen, dass er die
Türkei verlassen müsse. Sein Onkel D._______ sei bereits früher in die
Schweiz geflüchtet; sein Onkel E._______ sei eineinhalb Monate nach
ihm ebenfalls nachgekommen. Des Weiteren habe er aus Gewissens-
gründen keinen Militärdienst leisten wollen, was ein weiterer Grund für
seine Ausreise aus der Türkei sei. Seit seinem Weggang sei er zuhause
mehrmals von Angehörigen der Polizei gesucht worden.
C.
Mit Verfügung vom 18. April 2013 (eröffnet am 19. April 2013) lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte
das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwer-
deführers seien nicht glaubhaft beziehungsweise – soweit den Militär-
dienst betreffend – asylrechtlich nicht relevant.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. April 2013 ersuchte der Be-
schwerdeführer das BFM um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Er-
suchen kam das Bundesamt mit Schreiben vom 1. Mai 2013 nach.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Mai 2013 focht der Be-
schwerdeführer den Asylentscheid des BFM beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung seiner
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte
der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG. Auf die
Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2013 wurden die Gesuche um un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abge-
wiesen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines
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Kostenvorschusses von Fr. 600.– aufgefordert, mit Frist bis zum 10. Juni
2013.
G.
Mit Einzahlung vom 5. Juni 2013 wurde der verlangte Kostenvorschuss
fristgerecht geleistet.
H.
Mit Vernehmlassung vom 30. August 2013 hielt das BFM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2013 wurde dem Beschwer-
deführer in Bezug auf die Vernehmlassung des BFM das Replikrecht er-
teilt.
J.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. November 2013 nahm der
Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des Bundesamts Stellung.
Zugleich reichte er als Beweismittel ein vom 30. September 2013 datie-
rendes Bestätigungsschreiben des [...] in der Provinz C._______ sowie
den Ausdruck einer Pressemitteilung von Amnesty International in Bezug
auf die politische Situation in der Türkei ein. Auf die entsprechenden Aus-
führungen und den Inhalt der genannten Beweismittel wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. November 2013 übermittelte
der Beschwerdeführer eine Honorarabrechnung.
L.
Mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 20. November 2013 gab der Be-
schwerdeführer eine weitere Stellungnahme zu seinen Asylgründen ab.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfü-
gungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betref-
fend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vor-
liegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in
ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flücht-
lingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
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auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtig-
keit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwie-
gen oder nicht (so die ständige Praxis der ehemaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [ARK], welche für die Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts einen nach wie vor gültigen Massstab bildet; vgl.
etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c/aa). Dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die
Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Er-
lebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen
insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder
nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftma-
chung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstim-
mung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und
Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder
gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdar-
stellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstel-
lung sprechen (EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
4.2 Es ist festzustellen, dass die soeben aufgeführten Kriterien der
Glaubhaftmachung mit Blick auf die Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – als erfüllt zu erachten
sind. Die Schilderungen des Beschwerdeführers seiner Bedrohung durch
Angehörige der Sicherheitskräfte in seinem Heimatort B._______ zeich-
nen sich durch einen erheblichen Detailreichtum aus und sind durchge-
hend lebensnah ausgefallen. Dabei erscheinen die betreffenden Angaben
auch kohärent und somit insgesamt plausibel. An dieser Einschätzung
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vermögen auch jene Aspekte, die durch die Vorinstanz als zweifelhafte
Punkte genannt werden, nichts zu ändern. Dabei ist festzuhalten, dass
das BFM in der angefochtenen Verfügung selbst einräumt, der Be-
schwerdeführer habe seine Vorbringen sehr detailreich geschildert. Die-
ser Feststellung hält das Bundesamt gegenüber, dass der Beschwerde-
führer in Bezug auf die genauen Umstände seiner Ausreise aus der Tür-
kei und den Reiseweg nur knappe Angaben gemacht habe. Es ist im vor-
liegenden Fall nicht nachvollziehbar, inwiefern dies hinsichtlich der zent-
ralen Frage, ob die eigentlichen Asylvorbringen des Beschwerdeführers
glaubhaft ausgefallen sind, von Belang sein könnte. Des Weiteren ver-
weist das BFM auf verschiedene Aspekte der Asylvorbringen, die wider-
sprüchlich ausgefallen seien. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich
dabei um vereinzelte Details handelt (so die Frage, ob dem Beschwerde-
führer ein Pistolenlauf in den oder an den Mund gehalten worden sei; ob
er durch die Polizei "eine Strasse" oder "Strassen" von zuhause entfernt
freigelassen worden sei), welchen angesichts der ansonsten weitgehend
widerspruchsfreien Ausführungen offensichtlich keine entscheidrelevante
Bedeutung zuzukommen vermag. Es erscheint in unzulässiger Weise se-
lektiv, aufgrund solcher Einzelheiten auf die Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen als Ganzes zu schliessen, während die sonstigen, überwiegend
zugunsten der Glaubhaftigkeit sprechenden Faktoren unberücksichtigt
bleiben. Weiter kann auch der Einschätzung nicht gefolgt werden, die Po-
lizei habe gar kein Interesse an der Spitzeltätigkeit des Beschwerdefüh-
rers haben können, da dieser selbst gar nicht politisch aktiv gewesen sei.
Vielmehr geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers deutlich
hervor, dass es seine nahe Verwandtschaft zu politisch aktiven und als
solche bekannten Personen gewesen sei, die zu seinen Problemen mit
den Sicherheitskräften geführt habe. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern
dies, wie von der Vorinstanz angenommen, der Logik des Handelns wi-
dersprechen und somit unglaubhaft sein sollte.
5.
In einem weiteren Schritt ist zu beurteilen, ob und inwiefern den als
glaubhaft zu erachtenden Erlebnissen des Beschwerdeführers eine asyl-
rechtliche Relevanz zukommt. Im Hinblick darauf besteht im vorliegenden
Fall allerdings Anlass zur Frage, ob die Vorinstanz den entscheidwesent-
lichen Sachverhalt in rechtsgenüglicher Weise abgeklärt hat.
5.1 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Anhörungen durch die
Vorinstanz wiederholt geäussert, verschiedene Angehörige seiner Familie
hätten sich zugunsten kurdischer Interessen aktiv engagiert. So sei ein
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Onkel Vorsitzender der kurdischen Partei DEHAP beziehungsweise deren
Nachfolgeorganisation BDP im Landkreis B._______ gewesen. Ein weite-
rer Onkel namens D._______ habe sich der "Organisation" angeschlos-
sen und sei in die Berge gegangen, was möglicherweise impliziert, dass
der Genannte die PKK im bewaffneten Kampf unterstützte. Zudem geht
aus den Angaben des Beschwerdeführers hervor, dass sich im Ferien-
haus seiner Familie gelegentlich Angehörige der PKK aufgehalten haben
sollen. Im Zentrum der Asylvorbringen des Beschwerdeführers steht aus-
serdem die Aussage, er sei durch Angehörige der türkischen Sicherheits-
kräfte mit dem Zweck bedroht worden, ihn zu Spitzeldiensten zu zwingen,
wobei er über seinen Vater und seine Onkel D._______ und E._______
ausgefragt worden sei. Des Weiteren seien im Rahmen der Verhaftungen
von Angehörigen der KCK mehrere Personen aus dem Umfeld seiner
Familie inhaftiert worden. Damit sprach der Beschwerdeführer eine um-
fangreiche Verhaftungswelle gegen mutmassliche oder angebliche Mit-
glieder der KCK – einer politischen Organisation im Umfeld der PKK – an,
in deren Verlauf seit dem Jahr 2009 in grosser Zahl auch Angehörige le-
galer kurdischer Parteien und Vereinigungen in der Türkei, Anwälte und
Journalisten festgenommen und wegen Unterstützung einer terroristi-
schen Organisation angeklagt wurden (vgl. HUMAN RIGHTS WATCH, Tur-
key: Kurdish Party Members’ Trial Violates Rights. Prolonged Detention,
Prosecution of Elected Mayors Highlight Terrorism Law Misuse,
Presseerklärung vom 18. April 2011).
5.2 Diesen Aussagen des Beschwerdeführers steht gegenüber, dass im
Rahmen der durchgeführten Anhörungen keinerlei vertiefende Fragen in
Bezug auf die Familienangehörigen des Beschwerdeführers gestellt wur-
den. Dabei wäre es angesichts der erwähnten Aussagen des Beschwer-
deführers angezeigt gewesen, insbesondere nach dem politischen Hin-
tergrund der beiden genannten Onkel, aber auch des Vaters und allenfalls
weiterer Verwandter zu fragen. So wurde nicht einmal der genaue Namen
jenes Onkels erhoben, der Kreisvorsitzender der BDP gewesen sein soll.
Indem der Beschwerdeführer ferner zu Protokoll gab, zwei seiner Onkel
seien bereits in früheren Jahren in die Schweiz geflohen und ein weiterer
Onkel eineinhalb Monate nach ihm selbst, wären ausserdem auch deren
Fluchtgründe zu thematisieren gewesen, wobei ihre entsprechenden
Asylakten hätten beigezogen werden müssen. Es handelt sich dabei um
F._______ [...], D._______ [...] sowie E._______ [...]. Eine summarische
Sichtung der Asylverfahrensakten dieser in der Schweiz sich aufhalten-
den Onkel des Beschwerdeführers ergibt, dass angesichts des familiären
Hintergrunds die Möglichkeit einer Reflexverfolgungsgefahr bezüglich des
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Beschwerdeführers zumindest nicht von der Hand zu weisen ist und so-
mit gesondert und in vertiefter Weise hätte abgeklärt werden müssen. In-
dessen wurde dieser Gesichtspunkt in der angefochtenen Verfügung in
keiner Weise in Erwägung gezogen.
5.3 Somit ist festzustellen, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt
nicht ausreichend und vollständig abgeklärt wurde und bei der Beurtei-
lung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers nicht alle relevanten As-
pekte berücksichtigt wurden. Das BFM ist daher aufzufordern, die ent-
sprechenden Massnahmen durchzuführen und gestützt auf deren Ergeb-
nisse das Asylgesuch neu zu beurteilen. Dabei dürften sich die zu klären-
den Punkte kaum ohne entsprechende ergänzende Befragung des Be-
schwerdeführers durch das Bundesamt beantworten lassen. Zu berück-
sichtigen sind ausserdem die Asylverfahrensakten der erwähnten Onkel
des Beschwerdeführers.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sa-
che ist zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorin-
stanz zurückzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der mit Zahlung vom 5. Juni
2013 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer
zurückzuerstatten.
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegen-
den Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu-
gesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Partei-
entschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und die angesichts des Aufwan-
des als angemessen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters vom
8. November 2013 ist die Parteientschädigung auf Fr. 2 192.– (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Be-
schwerdeführer durch das BFM zu entrichten.
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom
18. April 2013 wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne
der Erwägungen überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2 192.–
zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Martin Scheyli
Versand: