B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2877/2013
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Sandra Min.
Parteien
A._______,
geboren (…), Sri Lanka,
vertreten durch Evelyn Stokar, Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 5. April 2013 / N (…).
D-2877/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer
Ethnie – ersuchte die schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend:
Botschaft) mit E-Mail vom 1. April 2012 um Gewährung von Asyl respekti-
ve Migration in die Schweiz.
B.
Mit standardisiertem Schreiben vom 3. April 2012 bestätigte die Botschaft
der Beschwerdeführerin den Eingang ihres Gesuchs und forderte sie
gleichzeitig auf, ihre Vorbringen durch Beantwortung konkreter Fragen
näher zu begründen, sowie allfällige Beweismittel und Kopien ihrer Identi-
tätspapiere einzureichen. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforde-
rung mit Schreiben vom 23. April 2012 nach.
C.
C.a Am 16. Mai 2012 wurde die Beschwerdeführerin auf der Botschaft zur
Sache angehört.
C.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie anlässlich der Anhö-
rung sowie in den vorgenannten schriftlichen Eingaben im Wesentlichen
geltend, sie sei eine (…) von Anton Balasingam (LTTE [Liberation Tigers
of Tamil Eelam] Political Chief [1938-2006]; Anmerkung des Gerichts) und
sei im Jahr 1989 den LTTE beigetreten. Nach einer sechsmonatigen
Grundausbildung sei sie in deren Kampfeinheit eingegliedert worden und
habe bis 1997 verschiedentlich an Kampfhandlungen teilgenommen. Sie
habe zunehmend Führungsaufgaben übernommen und zuletzt eine Ein-
heit von hundertfünfzig Kadern geführt. Im Jahr 1997 sei sie im Kampf
schwer verletzt worden und seither von der Hüfte abwärts gelähmt. Nach
ihrer Genesung habe sie zum politischen Flügel der LTTE gewechselt und
sei bis Mai 2009 im Propagandabereich tätig gewesen. Im Jahr 2008 ha-
be sie ein LTTE-Kader und Mitglied der B._______ geheiratet. Ihr Ehe-
mann sei am 29. März 2009 im Gefecht gegen die sri-lankische Armee
gefallen. Sie sei am 13. Mai 2009 von der sri-lankischen Armee in einem
Flüchtlingslager (Internally Displaced Persons [IDP]-Camp) untergebracht
worden. Zu diesem Zeitpunkt sei sie schwanger gewesen. Bis zur Geburt
ihres Sohnes im (…) 2009 sei sie intensiv (zu ihrem Ehemann) befragt
worden und dabei sexuellen Berührungen und Kommentaren ausgesetzt
gewesen sowie geschlagen und getreten worden. Sie sei wegen ihrer
Schwangerschaft und ihrer Lähmung nicht inhaftiert worden. Am 16. De-
zember 2009 sei sie entlassen worden, weil ihr Sohn ernsthaft krank ge-
D-2877/2013
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wesen sei, und sei zu ihrer Mutter nach C._______ gezogen. Seit ihrer
Entlassung werde sie immer wieder von Angehörigen des Criminal Inves-
tigation Departments (CID) und der Armee zuhause aufgesucht und zu ih-
rem Ehemann befragt, wobei man ihr nicht glaube, dass er im Kampf ge-
fallen sei. Diese Leute würden ihr gegenüber sexuell anzügliche Bemer-
kungen machen und ihr damit drohen, sie und ihren Sohn zu töten oder
ihren Sohn zu entführen. Sie habe zudem zweimal monatlich in einem
Armeecamp Unterschrift leisten müssen, wobei sie ebenfalls einge-
schüchtert worden sei. Am 31. März 2012 hätten Leute der EPDP (Eelam
People's Democratic Party) versucht, ihren Sohn zu entführen. Sie habe
daher am 1. April 2012 bei der Polizei eine Anzeige erstattet und (…) spä-
ter sei ein Artikel darüber in der Zeitung erschienen. Zuletzt seien am
10. April 2012 CID-Beamte (wegen des Zeitungsartikels) bei ihr zuhause
erschienen und hätten sie eingeschüchtert.
C.c Die Beschwerdeführerin reichte mit den bisherigen schriftlichen Ein-
gaben beziehungsweise anlässlich der Anhörung diverse Unterlagen zu
den Akten, auf welche – soweit für den Entscheid wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird.
D.
Mit Bericht vom 24. Mai 2012 übermittelte die Botschaft dem BFM die Ak-
ten mit einer Einschätzung des Falles.
E.
E.a Mit Eingabe vom 19. Februar 2013 wandte sich die Beschwerdefüh-
rerin erneut an die Botschaft. Sie machte darin geltend, ihr sei vorgewor-
fen worden, am Heldentag (27. November) eine Lampe angezündet zu
haben. Ihr sei daher mit einem grossen Schlüssel auf den Kopf geschla-
gen worden und die Sicherheitsbehörden hätten ihr am 29. November
2012 damit gedroht, sie zu erschiessen. Seither werde sie Tag und Nacht
überwacht. Im Januar 2013 seien dreimal Armeeangehörige zuhause er-
schienen und hätten sie unter anderem aufgefordert, sich in ein Lager der
Armee zu begeben beziehungsweise einen Brief in singhalesischer Spra-
che zu unterschreiben oder andernfalls Geld zu bezahlen. Sie habe we-
der unterschreiben noch bezahlen können. Am 6. Februar 2013 seien er-
neut Armeeangehörige mit CID-Beamten bei ihr erschienen und hätten ihr
angedroht, ihren Sohn mitzunehmen, wenn sie nicht zahle. Sie habe die
Beamten angefleht und ihren Sohn retten können.
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Seite 4
E.b Der Eingabe lag ein Schreiben der Beschwerdeführerin an die Bot-
schaft datiert vom 23. Mai 2012 bei.
F.
Am 14. März 2013 ging bei der Botschaft sodann ein Schreiben der Be-
schwerdeführerin vom 21. Februar 2013 ein, in welchem sie folgende
neuen Ereignisse schilderte: Am 20. Februar 2013 seien am Abend Un-
bekannte zum Haus ihrer Schwester gekommen, wo sie sich momentan
verstecke und hätten sie aufgefordert, die Tür zu öffnen. Sie und ihre
Schwester hätten aber nicht geantwortet. Dasselbe sei erneut um Mitter-
nacht geschehen. Am 27. Februar 2013 habe sie bei der Human Rights
Commission of Sri Lanka (HRCSL) eine Beschwerde eingereicht. Seither
würde sie jeden Tag von CID-Beamten aufgesucht und mit dem Tod be-
droht.
Diesem Schreiben lag eine Bestätigung der HRCSL bezüglich ihrer Be-
schwerde (in Kopie) bei.
G.
Mit Verfügung vom 5. April 2013 – von der Botschaft mit Schreiben vom
17. April 2013 an die Beschwerdeführerin versandt – verweigerte das
BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr
Asylgesuch ab.
H.
H.a Mit Eingabe vom 21. Mai 2013 (vorab per Fax; Eingang Gericht:
22. Mai 2013) liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und dabei beantragen, die Verfügung der Vor-
instanz vom 5. April 2013 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihr die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchen. Zudem liess sie beantragen, die Akten der
Vorinstanz seien zu edieren und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Akten
umgehend ihrer Rechtsvertreterin zuzustellen. Ferner sei eine angemes-
sene Nachfrist zur Begründung und Ergänzung der Beschwerde nach
Zustellung der Akten zu setzen und ihr zu allfälligen Stellungnahmen der
Vorinstanz ein Replikrecht zu gewähren.
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Seite 5
H.b Der Beschwerde lagen unter anderem mehrere Briefe der Beschwer-
deführerin in Kopie bei; bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte
Briefe vom 23. Mai 2012 und vom 21. Februar 2013, ein handgeschrie-
bener fremdsprachiger Brief an die Rechtvertreterin vom 22. April 2013
mit deutscher Übersetzung sowie ein Brief vom 12. Februar 2013, wel-
cher inhaltlich dem bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten
Brief vom 19. Februar 2013 entspricht.
H.c Im Brief vom 22. April 2013 führte die Beschwerdeführerin hauptsäch-
lich aus, kürzlich seien vier CID-Beamte zu ihr nach Hause gekommen.
Sie hätten sie gefesselt und geknebelt in die Mitte des Wohnzimmers ge-
legt, hätten ihr Wasser ins Gesicht geschüttet und sie gefoltert, wobei sie
sie ausgelacht hätten. Sie erlebe jeden Tag solche Sachen. Die CID-
Beamten würden ständig vor ihrem Haus herum stehen und ihren Namen
rufen, Geräusche machen und sie auch mitten in der Nacht quälen und
belästigen. Sie hätten ihr auch angedroht, ihren Sohn mitzunehmen,
wenn er vier Jahre alt sei.
I.
Am 30. Mai 2013 verfügte der Instruktionsrichter, dass über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid befun-
den und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde.
Zudem gewährte er der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren
Rechtsvertreterin Einsicht in die Akten und räumte ihr gleichzeitig die Ge-
legenheit ein, die Beschwerde bis zum 14. Juni 2013 zu ergänzen.
J.
J.a Mit Eingabe vom 14. Juni 2013 liess die Beschwerdeführerin eine Be-
schwerdeergänzung einreichen. Dieser lag unter anderem eine Kopie ei-
nes handgeschriebenen fremdsprachigen Briefes der Beschwerdeführerin
an die Botschaft vom 29. März 2013 mit deutscher Übersetzung bei.
J.b Im Brief vom 29. März 2013 erklärte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen, dass sie am 25. März 2013 alleine bei ihrer Mutter zuhause
gewesen sei. Es seien einige Leute von der Armee und des CID in Be-
gleitung eines maskierten Mannes gekommen. Diese Leute hätten ihre
Hände gefesselt, ihren Mund zugeklebt, ihr einen Sack über den Kopf ge-
stülpt und zugebunden. Nach genau fünfundzwanzig Minuten sei ihr
Wasser über die Stirn gelaufen. Auch hätten sie mit ihren Gewehren ge-
gen ihr Gesicht gezielt. Fünfundzwanzig Minuten später sei sie freigelas-
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Seite 6
sen worden, wobei man ihr angedroht habe, sie zu erschiessen, wenn
man nochmals kommen müsse.
K.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2013 wurde
dem BFM Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung angesetzt.
L.
In seiner Vernehmlassung vom 26. Juli 2013 hielt das BFM vollumfänglich
an seinen Erwägungen in der Verfügung vom 5. April 2013 fest. Auf den
Inhalt wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Gleich-
zeitig reichte es eine korrigierte Fassung der angefochtenen Verfügung
ein.
M.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2013 gewährte der Instruktionsrichter der Be-
schwerdeführerin Frist, bis zum 14. August 2013 eine Replik einzurei-
chen.
N.
Mit Schreiben vom 14. August 2013 replizierte die Beschwerdeführerin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
D-2877/2013
Seite 7
1.3 Vorliegend ist das genaue Eröffnungsdatum der angefochtenen Ver-
fügung nicht bekannt. Aus den Akten ergibt sich lediglich, dass diese mit
Schreiben der Botschaft vom 17. April 2013 an die Beschwerdeführerin
weitergeleitet wurde. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist davon aus-
zugehen, dass die am 22. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht per
Fax eingegangene Beschwerdeschrift innerhalb der dreissigtägigen Be-
schwerdefrist eingereicht worden ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE
2007/41 E. 2 S. 529 f.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht insbe-
sondere die unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch
das BFM. In der Beschwerdeergänzung macht sie zudem geltend, das
BFM habe seine Begründungspflicht verletzt, weil zwischen den Seiten
fünf und sechs der angefochtenen Verfügung kein Zusammenhang be-
stehe. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie al-
lenfalls eine Kassation der angefochtenen Verfügung bewirken.
3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwer-
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Seite 8
degrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). "Unrichtig" ist die Sachverhalts-
feststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger
oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvoll-
ständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der gel-
tenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen
abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachum-
stände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in: Chris-
toph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen
2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Die Untersuchungspflicht der Behör-
den findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers
(vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7
AsylG).
3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Mit dem Ge-
hörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörde, dass sie die Vorbringen
tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen
berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder
die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt.
Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistand-
punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus-
drücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1,
mit weiteren Hinweisen).
3.4 Bezüglich des Vorbringens, zwischen den Seiten fünf und sechs der
angefochtenen Verfügung bestehe kein Zusammenhang, ist festzuhalten,
dass das BFM mit seiner Vernehmlassung eine korrigierte Verfügung ein-
reichte und das Gericht der Beschwerdeführerin diesbezüglich das Rep-
likrecht einräumte. Die mit der – offensichtlich versehentlich – unvollstän-
digen Verfügung einhergehende Verletzung der Begründungspflicht kann
daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren als nachträglich geheilt be-
trachtet werden. Hinsichtlich der Rüge der unrichtigen und unvollständi-
gen Sachverhaltsfeststellung ist sodann zu bemerken, dass der Sachver-
halt allenfalls bezüglich der Zeit der Beschwerdeführerin bei den LTTE
(insbesondere was ihre genauen Aufgaben und ihre Verantwortung im po-
litischen Flügel der LTTE betrifft) unvollständig erstellt ist. Im Hinblick auf
die nachfolgenden Erwägungen erübrigt sich diesbezüglich aber eine
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Seite 9
eingehendere Prüfung beziehungsweise eine Kassation der angefochte-
nen Verfügung (vgl. insbesondere E. 6.3 nachstehend). Betreffend die
Ereignisse seit Mai 2009 wurde der Sachverhalt vom BFM jedoch voll-
ständig und korrekt erstellt beziehungsweise abgeklärt. Das gilt insbe-
sondere auch hinsichtlich des geltend gemachten Entführungsversuchs
durch die EPDP. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin diesbezüglich hät-
ten konkrete Einzelfragen gestellt werden müssen, überzeugt nicht, zu-
mal die Beschwerdeführerin eine Mitwirkungspflicht trifft. Sodann ist die
Tatsache, dass das BFM gewisse Sachverhaltselemente in seinem Ent-
scheid nicht (explizit) erwähnte beziehungsweise berücksichtigte (bei-
spielsweise die Schutzsuche der Beschwerdeführerin in Sri Lanka), vor-
liegend nicht auf eine unrichtige oder ungenügende Abklärung des Sach-
verhaltes zurückzuführen, sondern beschlägt die der angefochtenen Ver-
fügung zugrunde liegende rechtliche Würdigung der Vorbringen. Diesbe-
züglich liegt im Übrigen auch keine Verletzung der Begründungspflicht
vor, zumal die (korrigierte) vorinstanzliche Verfügung die wesentlichen
Überlegungen des BFM beinhaltet und es der Beschwerdeführerin mög-
lich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. dazu BVGE
2008/47 E. 3.2, mit Hinweisen).
3.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund, die angefochtene Verfügung
zu kassieren.
4.
Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012,
welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorlie-
gend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung
(Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem In-
krafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend der Fall ist
– unter anderem die Art. 19, 20 und 52 in der bisherigen Fassung gelten.
5.
5.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib
namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist.
Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
D-2877/2013
Seite 10
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn sie keine Ver-
folgung glaubhaft machen kann (Art. 3 und 7 AsylG) oder wenn ihr zuzu-
muten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (alt Art. 52
Abs. 2 AsylG).
5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmög-
lichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. zum Ganzen BVGE
2011/10 E. 3).
5.4
5.4.1 Liegen Asylausschlussgründe vor, ist die Einreise in die Schweiz
trotz allfälliger Schutzbedürftigkeit zu verweigern (vgl. BVGE 2012/26 und
BVGE 2011/10). Ein Asylausschlussgrund liegt beispielsweise vor, wenn
Asylsuchende wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind
oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt
haben oder gefährden (vgl. Art. 53 AsylG).
5.4.2 Nach konstanter Praxis gelten als "verwerfliche Handlungen" im
Sinne von Art. 53 AsylG Straftaten, die dem abstrakten Verbrechensbeg-
riff des Strafrechts entsprechen. Gemäss Art. 10 Abs. 2 des Schweizeri-
schen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) sind
Verbrechen diejenigen Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als
drei Jahren bedroht sind (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-6829/2007 vom 7. September 2011 E. 3.2 ff.). Da-
bei ist es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich
gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen
ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2, BVGE 2011/10 E. 6).
D-2877/2013
Seite 11
5.4.3 Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten,
die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es
genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das
heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Per-
son einer Straftat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Im Weiteren
vermag die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer als extremis-
tisch aufzufassenden Organisation nicht zur Folgerung der Asylunwürdig-
keit zu führen. Vielmehr ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Ab-
stand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag − zu welchem die
Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das
Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungs-
gründe zu zählen sind − zu ermitteln. Die Praxis folgt sodann der in der
Lehre vertretenen Auffassung, dass bei der Beurteilung der Asylunwür-
digkeit auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Da-
bei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt,
wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird.
Ebenso haben das Alter im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfälli-
ge Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die
diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/10 E. 6, BVGE
2011/29 E. 9.2.3 f., mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1 Das BFM stützte seinen ablehnenden Entscheid auf Art. 53 AsylG und
führte dazu in der angefochtenen Verfügung und in seiner Vernehmlas-
sung zusammengefasst aus, es dürfe angesichts der Funktion der Be-
schwerdeführerin innerhalb der Bewegung (Kompaniekommandantin ei-
ner hundertfünfzigköpfigen Kampfeinheit) und unter Berücksichtigung der
skrupellosen Vorgehensweise der LTTE im Kampf gegen die sri-lankische
Armee und den zahlreichen durch die Tigers begangenen Men-
schenrechtsverletzungen gegen die singhalesische und tamilische Bevöl-
kerung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden,
dass sowohl die Beschwerdeführerin wie auch die ihr unterstellten Mit-
streiter im Rahmen von Kampfeinsätzen verwerfliche Handlungen began-
gen hätten. Der Umstand, dass sie 1997 auf dem Schlachtfeld schwer
verletzt worden sei und daraufhin ausschliesslich in der politischen Abtei-
lung der LTTE tätig gewesen sei, ändere nichts daran, dass sie die Tigers
bis zum Ende des Bürgerkriegs in der Erreichung ihrer Organisationsziele
in nicht zu unterschätzendem Ausmass sowohl logistisch als auch militant
unterstützt habe und daher bis im Jahr 2009 eine direkte (Mit-) Verant-
wortung für die durch diese Bewegung verübten zahlreichen Straftaten
trage.
D-2877/2013
Seite 12
6.2 Die Beschwerdeführerin hält diesen Ausführungen in ihren Eingaben
auf Beschwerdeebene unter anderem entgegen, es sei nicht ersichtlich,
wie und inwiefern sie als versehrte und querschnittsgelähmte Frau durch
ihre Tätigkeit in der politischen Abteilung seit 1997 einen wesentlichen lo-
gistischen oder militanten Beitrag zu angeblich vorgefallenen verwerfli-
chen Handlungen einer Organisation mit abertausenden Mitgliedern bei-
getragen haben soll. Das BFM unterstelle ihr (auch) für diese Zeit pau-
schal eine verwerfliche Tat und lasse sämtliche konkreten Äusserungen
ihrerseits unberücksichtigt. So sei sie gemäss ihren Aussagen nach ihrem
Wechsel in die politische Abteilung nur als "employee" und nicht mehr in
einer Vorrangstellung tätig gewesen. In dieser Funktion habe sie sich mit
Medienarbeiten beschäftigt, wobei sie mit dem Schneiden und Zusam-
menstellen von Filmen beauftragt gewesen sei. Diese Beiträge an die Tä-
tigkeiten der LTTE seien als gering einzustufen und würden den Anforde-
rungen von Art. 53 AsylG keineswegs zu genügen vermögen. Vermeintli-
che Taten, welche sie aufgrund der Zugehörigkeit zur Kampfeinheit der
LTTE verübt oder als Kommandantin gutgeheissen haben soll, seien zu-
dem bereits verjährt, da sie seit sechzehn Jahren keiner Kampfeinheit
mehr angehöre.
6.3 Die vorstehend erwähnten Einwände der Beschwerdeführerin gegen
den Entscheid des BFM vermögen auf den ersten Blick und bezüglich
des vom BFM anlässlich der Anhörung erhobenen Sachverhalts zu über-
zeugen. Es ist aber auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführe-
rin gemäss dem von ihr eingereichten Zeitungsartikel vom (…) 2012 eine
wichtige Person des politischen Flügels der Sea Tigers gewesen war,
weshalb sich diesbezüglich für einen Entscheid nach Art. 53 AsylG weite-
re Sachverhaltsabklärungen aufdrängen würden. Letztlich kann die Fra-
ge, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeiten bei den LTTE
als asylunwürdig gemäss Art. 53 AsylG zu qualifizieren ist, jedoch offen-
gelassen werden, da sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts –
wie nachstehend aufgezeigt – mangels Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG ohnehin nicht schutzbedürftig ist.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin verweist in der Beschwerdeschrift und der
Beschwerdeergänzung auf ihr Schutzinteresse und führt dazu zusam-
mengefasst aus, bereits die Ereignisse im IDP-Camp (Tritte trotz Schwan-
gerschaft und sexuelle Belästigungen seitens der Soldaten) zeigten die
drohende Gefahr, in welcher sie und insbesondere auch ihr Sohn sich be-
fänden. Bezüglich ihres Sohnes sei sodann mehrfach mit Entführung und
D-2877/2013
Seite 13
Tötung gedroht worden und ein Entführungsversuch habe bereits stattge-
funden. Der gescheiterte Entführungsversuch beweise die Ernsthaftigkeit
der Drohungen. Die dringliche Schutzbedürftigkeit verdeutliche sich so-
dann in ihrem Brief vom 26. März 2013 (recte: 29. März 2013). Sie habe
bereits bei der Polizei, den lokalen Medien und bei der HRCSL Hilfe ge-
sucht. Diese Versuche hätten allerdings zu einer Verschlimmerung der
Lage geführt, was verdeutliche, dass sie und ihr Sohn in Sri Lanka auf
keine Hilfe zählen könnten.
7.2 Das BFM ging in seiner Vernehmlassung auf die Ausführungen der
Beschwerdeführerin bezüglich Schutzinteresse ein und führte diesbezüg-
lich im Wesentlichen aus, angesichts des Profils der Beschwerdeführerin
sei nicht auszuschliessen, dass sie auch nach Ende des Bürgerkriegs
verschiedentlich seitens der sri-lankischen Behörden und Drittpersonen
befragt und behelligt worden sei. So sei allgemein bekannt, dass zahlrei-
che Kader der LTTE seit Ende des Bürgerkriegs unter enger Beobach-
tung stünden und auch verschiedentlich von den Behörden aufgesucht
und befragt würden. Mit Verweis auf die Einschätzung der Botschaft im
Übermittlungsschreiben vom 24. Mai 2012 müsse jedoch festgehalten
werden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin diverse Ungereimt-
heiten aufweisen würden, weshalb der Eindruck entstehe, sie habe ihre
Schwierigkeiten übersteigert dargestellt. So könne ihr nicht geglaubt wer-
den, Mitglieder der sri-lankischen Armee und der EPDP würden sie auch
über vier Jahre nach Beendigung des Konflikts regelmässig behelligen
und mit dem Tod bedrohen. Bestünde seitens der Armee oder einer mit
der Armee kollaborierenden Organisation tatsächlich ein Verfolgungsinte-
resse im geschilderten Ausmass, wäre längst ein Strafverfahren gegen
die Beschwerdeführerin eingeleitet worden oder diese wäre seitens der
Behörden oder Drittpersonen festgenommen worden. Auch wenn sie auf-
grund ihrer langjährigen Tätigkeit bei den LTTE seitens der sri-lankischen
Behörden tatsächlich behelligt worden sei, so sei dennoch nicht davon
auszugehen, dass sie als querschnittgelähmte Person von den sri-lanki-
schen Behörden als Sicherheitsrisiko eingestuft werde (vgl. in diesem Zu-
sammenhang auch das Schreiben des "Project Director" D._______ da-
tiert auf den 6. November 2009). Somit könne die Beschwerdeführerin
nicht schlüssig erklären, weshalb die Armee und die EPDP ein ernsthaf-
tes Verfolgungsinteresse haben sollten, was die Unglaubhaftigkeit ihrer
Vorbringen weiter bestärke. Es sei zu unterstreichen, dass die Beschwer-
deführerin keine massgebliche Funktion innerhalb der LTTE inne gehabt
habe, die das angeblich andauernde Verfolgungsinteresse erklären könn-
te. Hätten die Behörden tatsächlich den Verdacht gehegt, dass sie im Be-
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sitz wichtiger Informationen gewesen sei, dann hätten sie die Beschwer-
deführerin unter dem Prevention of Terrorism Act (PTA) umgehend fest-
genommen oder in ein Rehabilitationszentrum interniert. Unglaubhaft sei
auch die Aussage der Beschwerdeführerin, sie werde auch heute noch
von der Armee aufgesucht und um Geld erpresst. So sei es nicht nach-
vollziehbar, weshalb Soldaten die Beschwerdeführerin erpressen sollten,
da sie als alleinstehende, physisch behinderte Frau wohl kaum über fi-
nanzielle Mittel verfüge, die Anlass zu einem solchen Vorgehen geben
könnten. Auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie werde immer
noch zu ihrem Ehemann befragt, sei unglaubhaft. Würde die sri-lankische
Armee tatsächlich aktiv nach dem Ehemann der Beschwerdeführerin ge-
fahndet haben, würde sie bereits längst wissen, dass dieser seit über vier
Jahren tot sei. Die geschilderte Vorgehensweise der Armee mache daher
keinen Sinn und müsse als unglaubhaft qualifiziert werden. Im Rahmen
der Prüfung der Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin müsse auch
berücksichtigt werden, dass sie im Dezember 2009 von den Behörden
aus dem Spital respektive aus dem IDP-Camp entlassen worden sei (vgl.
in diesem Zusammenhang ebenfalls das Schreiben des "Project Director"
D._______ datiert auf den 6. November 2009). Dies habe nur nach ein-
gehender Überprüfung ihrer Verbindungen zu den LTTE geschehen kön-
nen. Offensichtlich habe bereits damals kein ernsthaftes Verfolgungsinte-
resse seitens der sri-lankischen Behörden bestanden. Der Umstand, dass
die Beschwerdeführerin im August Mutter geworden sei und angeblich
von Mitarbeitern von Médecins Sans Frontières (MSF) unterstützt worden
sei, ändere nichts daran, dass die Behörden die Beschwerdeführerin
nicht entlassen hätten, wenn sie wirklich den Verdacht gehabt hätten,
dass sie eine wichtige Rolle innerhalb der LTTE gespielt habe oder über
wichtige Informationen betreffend die Bewegung verfügen würde. Wie im
erwähnten Übermittlungsschreiben der Botschaft ausdrücklich festgehal-
ten, könne der Beschwerdeführerin auch nicht geglaubt werden, es be-
stünde ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse gegen ihr Kind. Ihre Angaben
zum Entführungsversuch durch die Mitglieder der EPDP seien äusserst
widersprüchlich und vermöchten dem Anspruch an die Glaubhaftma-
chung nach Art. 7 AsylG nicht standzuhalten (vgl. Akten BFM A 7/15 S. 10
Punkt 5.1). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden auch vor dem
Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka als übertrieben erscheinen.
So habe sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009
markant verbessert. Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und
der separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE
zu Ende gegangen. Damit befinde sich das gesamte Land erstmals seit
1983 wieder unter Regierungskontrolle. Der dem Bürgerkrieg zugrunde
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liegende Konflikt, wie beispielsweise die Frage der regionalen Autonomie
für die tamilische Minderheit im Norden und Osten des Landes, bleibe je-
doch vorerst ungelöst. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar
noch nicht befriedigend, habe sich jedoch verbessert. Insbesondere sei
die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen und "Killings" erheb-
lich zurückgegangen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin aus dem
Jahr 2009, namentlich ihre Schwierigkeiten im IDP-Camp und die darauf-
folgenden Befragungen durch die Behörden, müssten vor dem Hinter-
grund der damals angespannten Lage in Sri Lanka betrachtet werden.
7.3 In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin den Ausführungen des
BFM im Wesentlichen entgegen, es erscheine logisch, dass sie als quer-
schnittsgelähmte Person im Rollstuhl kein Risiko im Sinne einer aktiven
Kämpferin mehr darstelle und deshalb nicht inhaftiert werden müsse. Ei-
ne ernsthafte Verfolgung könne jedoch auch vorliegen, ohne dabei inhaf-
tiert zu werden. So habe sie stets angegeben, dass die sri-lankischen Si-
cherheitsbehörden sie zuhause aufgesucht, sie mehrfach schikaniert und
misshandelt und mit der Entführung ihres Sohnes gedroht hätten. Auch
sei es der Armee bei den Besuchen in näherer Vergangenheit immer we-
niger um Informationen und ihren Mann, sondern um ihren Sohn gegan-
gen. Abgesehen davon übersehe das BFM, dass sie bereits einmal in ei-
nem IDP-Camp interniert und längere Zeit festgehalten worden sei. Nur
wegen der Geburt ihres Sohnes sei sie frei gekommen. Gänzlich uner-
wähnt bleibe vom BFM, dass die Beschwerdeführerin mehrfach sexuell
belästigt worden sei. Es sei zudem richtig zu stellen, dass die Beschwer-
deführerin erst Anfang 2013 um Geld erpresst und nicht mehr häufig nach
ihrem Ehemann gefragt worden sei. Die Sicherheitskräfte würden sich
vielmehr für ihren Sohn interessieren und sie nach wie vor belästigen.
Der Zeitungsartikel, welchen sie vorgelegt habe, zeige eindeutig auf, dass
sie sich gegen die andauernden Belästigungen und Misshandlungen zu
wehren versucht habe, was jedoch einen gegenteiligen Effekt ausgelöst
habe. Weiter müsse beachtet werden, dass die Armee im Dezember 2009
eine Frau in Gewahrsam gehabt habe, die querschnittgelähmt gewesen
sei, ein neugeborenes Kind gehabt habe und von externen Ärzten betreut
worden sei. Damit sei sie in einem erhöhten Fokus gestanden, was nicht
im Interesse der Armee habe sein können. Mit der Entlassung und Zu-
rücksendung zu ihrer Mutter sei die Aufmerksamkeit von ihr gelenkt wor-
den, was den Interessen der Armee gedient habe. Im Übrigen habe sich
das BFM bei der Befragung der Beschwerdeführerin kaum bis gar nicht
für deren Entlassung im Dezember 2009 interessiert. Es erscheine nicht
gerechtfertigt, die Glaubhaftigkeit all ihrer Aussagen von einer Entschei-
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dung und der Handlungsweise der Armee im Dezember 2009 abhängig
zu machen. Das BFM halte, ohne konkrete Anhaltspunkte aufzulisten,
fest, dass ihre Aussagen zur versuchten Entführung ihres Sohnes "äus-
serst widersprüchlich" seien. Dem sei zu entgegnen, dass die Situation in
diesem Stadium der Befragung sehr aufgeheizt gewesen sei und das
BFM es unterlassen habe, den Widerspruch aufzuklären. Es sei daher
nicht gerechtfertigt, von "äusserst widersprüchlich" zu sprechen. Letztlich
würde die Argumentation des BFM, wonach sich die aktuelle Lage in Sri
Lanka erheblich verbessert habe und die Anzahl von Gewaltereignissen,
wie Entführungen und Killings, erheblich zurückgegangen sei, verschie-
denen Berichten entgegenstehen, welche dokumentieren würden, dass in
den vergangenen Jahren nach wie vor Tötungen seitens staatlichen oder
paramilitärischen Sicherheitskräften stattgefunden hätten und dass Ent-
führungen weit verbreitet geblieben seien, wobei vor allem auch die
EPDP mit zahlreichen Entführungen und Ermordungen in Verbindung ge-
bracht werde. Es erscheine daher nicht gerechtfertigt, ihre Vorbringen als
"übertrieben" zu bezeichnen und die Sicherheitslage in Sri Lanka als
"markant verbessert" anzusehen. Die Beschwerdeführerin verfüge nicht
über genügende finanzielle Mittel, um die Sicherheitskräfte zu bezahlen,
womit kein Anhaltspunkt bestehe, weshalb die Schwierigkeiten nicht wei-
ter anhalten sollten.
7.4 Das Gericht kommt – nach Prüfung der Akten – zum Schluss, dass es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung von Wiederholun-
gen kann auf die entsprechenden und zutreffenden Erwägungen in der
Vernehmlassung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. 7.2 vorste-
hend). Die Vorbringen in der Replik überzeugen insgesamt nicht. Es ist
mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass die Be-
schwerdeführerin von den sri-lankischen Behörden im Dezember 2009
aus dem IDP-Camp entlassen und seither weder inhaftiert noch ein Ver-
fahren gegen sie eröffnet wurde, gegen ein Verfolgungsinteresse der sri-
lankischen Behörden (oder mit ihr zusammenarbeitender Gruppierungen)
an ihrer Person spricht. Weder ihre Schwangerschaft oder die Geburt ih-
res Sohnes, noch ihre Querschnittlähmung oder der Umstand, dass sie
von ausländischen Ärzten betreut wurde, dürfte die sri-lankischen Behör-
den (während bereits vier Jahren) von der Ergreifung strafrechtlicher
Massnahmen abgehalten haben, wenn tatsächlich Verdachtsmomente
seitens der Behörden gegen sie bestanden hätten. Insofern ist auch ihre
unsubstanziierte und unbelegte Aussage anlässlich der Anhörung, sie
hätte beim Gericht für ein Verfahren erscheinen müssen, aber dieses sei
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wegen ihrer Behinderung und ihrer Schwangerschaft eingestellt worden
(vgl. A 7/15 S. 13: "I should have been presented to the courts for proce-
dures, but since I was disabled and pregnant that was cancelled.") un-
glaubhaft. Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die be-
haupteten Verfolgungsmassnahmen nicht oder zumindest nicht in der von
ihr – insbesondere auch in den Schreiben vom 29. März 2013 und
22. April 2013 – geschilderten Intensität stattgefunden haben können.
Dieser Schluss wird im Übrigen durch die wegen aufzuzeigender Wider-
sprüche als unglaubhaft zu qualifizierende versuchte Entführung ihres
Sohnes bestätigt: Während die Beschwerdeführerin im Schreiben vom
23. April 2012 ausführte, am 31. März 2012 seien Unbekannte angeblich
im Auftrag von E._______ zu ihrem Haus gekommen, um ihren Sohn mit-
zunehmen, erklärte sie an der Anhörung, Mr. E._______ (selbst) sei ge-
kommen und habe versucht, ihren Sohn zu entführen (A 7/15 S. 10). Zu-
dem machte sie im Schreiben vom 23. April 2012 geltend, es seien zuerst
Leute des CID gekommen und danach diese Unbekannten im Auftrag von
E._______, welche gegangen und nicht wieder zurückgekommen seien,
nachdem ein Fahrzeug draussen angehalten habe, in welchem sich an-
geblich E._______ befunden haben soll. Dass dieser dann aber zu ihr
gekommen sei, wird im Schreiben nicht erwähnt. An der Anhörung erklär-
te sie sodann, es seien an diesem Tag drei Mal Leute der EPDP gekom-
men (a.a.O. S. 10). In dem von ihr eingereichten Zeitungsartikel vom (…)
2012 ist sodann die Rede von Unbekannten, die angeblich im Auftrag ei-
nes VIP einer tamilischen Partei ihr Kind hätten abholen sollen. Sie sei
aber misstrauisch geworden und habe den VIP telefonisch kontaktiert,
welcher ihr Misstrauen bestätigt habe. Die Entführer seien dann ver-
schwunden. Der VIP habe sie daraufhin zum Polizeiposten gebracht, um
eine Anzeige zu erstatten. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch
das Verhalten der Beschwerdeführerin dafür spricht, dass sie sich nicht
ernsthaften Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sieht, zumal sie sich
seit ihrer Entlassung aus dem IDP-Camp am selben Ort (F._______; ent-
weder bei ihr selbst oder ihrer Mutter beziehungsweise ihrer Schwester)
aufhält und sie nicht versuchte, beispielsweise zu ihren nahen Verwand-
ten in Colombo oder Vavuniya zu ziehen (vgl. A 7/15 S. 12).
7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine konkreten Hin-
weise dafür bestehen, die Beschwerdeführerin (und ihr Sohn) sei gegen-
wärtig einer konkreten Gefährdung ausgesetzt oder habe eine unmittelbar
drohende Gefährdung zu befürchten, welche die Bewilligung der Einreise
in die Schweiz rechtfertigen würde. Sie ist somit nicht schutzbedürftig. An
dieser Einschätzung vermögen auch die übrigen Beschwerdevorbringen
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nichts zu ändern, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Das BFM
hat der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten zu Recht die Einreise in
die Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die
Beschwerde indessen im Zeitpunkt der Erhebung nicht als aussichtlos
erwiesen hat, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Min
Versand: