B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2877/2017
Ur t e i l vom 2 5 . Mä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. April 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am (…) 2015 in die Schweiz und suchte
am selben Tag um Asyl nach. Am 13. August 2015 wurde er im Rahmen
der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen ange-
hört. Am 26. Oktober 2015 teilte ihm das SEM die Beendigung des vom
Staatssekretariat angehobenen Dublin-Verfahrens mit. Die ausführliche
Anhörung fand am 17. März 2017 statt.
Im Rahmen der Befragungen führte der Beschwerdeführer aus, er stamme
aus dem Dorf B._______ (Subzoba C._______, Zoba D._______), wo er
seit Geburt bis (…) 2014 gelebt und bis zur (…) Klasse die Schule besucht
habe. Ab der sechsten Klasse sei er in E._______ in die Schule gegangen.
In der zehnten Klasse beziehungsweise im (…) 2011 habe er den Unter-
richt abgebrochen, um als (…) Sohn seiner Familie in der Landwirtschaft
mitzuhelfen. Im (…) 2014 sei er im Rahmen einer Razzia an seinem Woh-
nort festgenommen und ins Gefängnis von F._______ verbracht worden,
wo man ihn während (…) Wochen in einer (…) Zelle in Haft gehalten habe.
Daraufhin sei er zwecks militärischer Ausbildung nach G._______ über-
stellt worden. Bereits nach einem Tag sei ihm zusammen mit anderen Per-
sonen die Flucht gelungen, wobei er über H._______ nach Hause zurück-
gekehrt sei. Dort habe er (…) Monate lang bei seiner Familie gelebt. Im
(…) 2014 sei er von den Behörden gesucht worden, weshalb er beschlos-
sen habe, das Land zu verlassen und (…) Tage später in die Gegend von
I._______ gereist sei. Dort habe er sich im Ort J._______ während eines
weiteren Monats aufgehalten, bevor er im (…) 2014 illegal nach K._______
ausgereist und über L._______, M._______ und N._______ in die Schweiz
gelangt sei.
Zum Nachweis seiner Identität reichte er (…) und (…) ein.
B.
Mit Verfügung vom 19. April 2017 – eröffnet am 20. April 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Mai 2017 erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
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Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde unter
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung des rubrizierten Rechts-
vertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersucht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2017 wurde – unter der Vorausset-
zung der fristgerechten Nachreichung eine Fürsorgebestätigung sowie un-
ter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdefüh-
rers – das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut-
geheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und dem
Beschwerdeführer antragsgemäss sein Rechtsvertreter als amtlicher
Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig wurde Frist zur Nachreichung
der Fürsorgebestätigung oder Leistung eines Kostenvorschusses ange-
setzt.
E.
Nach gewährter Fristerstreckung wurde am 21. Juni 2017 eine Fürsorge-
bestätigung eingereicht.
F.
Am 18. September 2018 fragte der Rechtsvertreter nach dem Verfahrens-
stand und reichte eine Kostennote ein.
G.
Am 20. September 2018 beantwortete der vormals zuständige Instruk-
tionsrichter die Anfrage nach dem Verfahrensstand.
H.
Am 1. März 2019 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren aus orga-
nisatorischen Gründen zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal
übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Seite 4
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig,
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben Bst. D), die Be-
schwerde also zum Zeitpunkt ihrer Einreichung als nicht aussichtslos zu
qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren
nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen.
Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund
neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des
Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil
des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Zwar decken sich
die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offen-
sichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend.
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Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e
AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beur-
teilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1
VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE
133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht
aussichtslos zu beurteilende Beschwerde, wie dies vorliegend zutrifft, als
offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3
E 6.5.1 und 2012/5 E.2.2).
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtete die Schilderungen des Beschwerdeführers
bezüglich der geltend gemachten Razzia, Festnahme und Fahrt nach
F._______ als mehrheitlich vage und knapp, wobei er zwar Angaben zur
allgemeinen Situation der Razzia gemacht habe, aber nicht in der Lage
gewesen sei, Details zu wesentlichen Punkten der persönlichen, individu-
ellen Einbettung der Festnahme zu nennen, welche nahelegen würden,
dass er etwas tatsächlich Erlebtes geschildert habe. Bereits deshalb er-
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schienen diese Vorbringen als zweifelhaft. Folglich müsse auch die ge-
mäss seinen Aussagen aus der Festnahme resultierende Haft und Deser-
tion angezweifelt werden. Diese Zweifel würden dadurch bestärkt, dass
seine Aussagen zur Haftzeit zwar mit einigen Details versehen gewesen
seien, diese aber in erster Linie die allgemeinen Haftbedingungen betroffen
hätten. Es bestehe daher Anlass zur Vermutung, dass er Informationen zu
den Haftbedingungen aus dritter Hand in der eritreischen Diaspora erfah-
ren und sich die Kenntnisse über das Gefängnis in F._______ angeeignet
habe, um den Eindruck zu erwecken, dort inhaftiert gewesen zu sein. Diese
Auffassung werde dadurch bestätigt, dass er nicht in der Lage gewesen
sei, substanziiert zu schildern, wie ihm die Flucht gelungen sei, nachdem
man ihn vom Gefängnis zur militärischen Ausbildung nach G._______ ge-
bracht habe. Zudem seien seine Ausführungen dazu, wie seine Eltern auf
seine Desertion reagiert hätten und wie genau die Suche nach ihm erfolgt
sei, trotz Aufforderung, diese ausführlich zu schildern, vage und stereotyp.
Da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand-
hielten, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. Hinsichtlich der
geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea führe eine solche allein
gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 nicht zur Flüchtlingseigenschaft. Andere Anknüp-
fungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als miss-
liebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Somit
hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
4.2 In der Beschwerdeschrift wird unter detaillierten Ausführungen an der
Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe (Festnahme im Rahmen einer Razzia,
Transfer zum Gefängnis in F._______ und anschliessende (…)wöchige
Haft, Transfer nach G._______ zur militärischen Ausbildung, Desertion
nach einem Tag mit anschliessendem viermonatigen Aufenthalt bei seiner
Familie, von wo aus er nach behördlicher Suche im (…) 2014 die Ausreise
aus Eritrea angetreten habe) festgehalten. Hinsichtlich der Razzia und der
Fahrt nach F._______ vermag sein Einwand, er sei damals unter Stress
gestanden, nicht zu überzeugen, zumal er dies bereits anlässlich seiner
Anhörung vorbrachte und diesem Argument in der vorinstanzlichen Verfü-
gung Rechnung getragen wurde, indem das SEM festhielt, es überrasche,
dass er – mit der Begründung, grossem Stress ausgesetzt gewesen zu
sein – einerseits angegeben habe, sich nicht mehr genau an den Tag der
Festnahme erinnern zu können, und andererseits zu Protokoll gegeben
habe, mit Sicherheit zu wissen, dass genau (…) Personen festgenommen
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Seite 7
worden seien und die Fahrt nach F._______ (…) Stunden beziehungs-
weise bis (…) Uhr gedauert habe. Zwar wird hinsichtlich des Transfers dort-
hin in der Beschwerdeschrift zu Recht eingewendet, der Beschwerdeführer
habe einige konkrete Ereignisse genannt (Schmerzen wegen […];[…];[…]
mit einem […] auf […], als er sich in der Nähe von O._______ nach einer
Fluchtmöglichkeit habe umschauen wollen; Überdecken der Gefangenen
mit […], um eine Flucht zu verhindern). Indes vermögen auch diese Ein-
wände nicht zu überzeugen. So könnte es sich beim angeblichen Transfer
zum einen ohne Weiteres um eine normale längere Fahrt bei hohen Tem-
peraturen auf der überbesetzten Ladefläche eines Lastwagens gehandelt
haben. Zum andern fällt auf, dass der Beschwerdeführer angab, die Fahrt-
route von E._______ nach F._______ habe auch über H._______ geführt
(vgl. act. […]). Dies dürfte kaum zutreffen. Auch aus seinem weiteren Ein-
wand, er habe derart viele Details zur Infrastruktur und den Abläufen im
Gefängnis geschildert, dass es kaum möglich erscheine, dass er alles aus
dritter Hand erfahren habe, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz zutreffend fest,
dass er, als er gebeten worden sei, von seinen Erlebnissen zu erzählen,
Informationen zu Infrastruktur und zum generellen Ablauf im Gefängnis o-
der aber dem allgemeinen Gesundheitszustand der Insassen genannt
habe, wobei es dem Geschilderten fast ausnahmslos und in auffallender
Weise an persönlichem Bezug gefehlt habe. Erst nach mehrmaligem Auf-
fordern habe er schliesslich von einem persönlichen Ereignis – namentlich
einer erlittenen Bestrafung – berichtet, wobei die Antworten auf Folgefra-
gen wiederum äusserst dürftig und ausweichend ausgefallen seien. So-
dann ist – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz insbesondere festzuhalten, dass es ihm
nicht gelungen ist, die Umstände seiner Flucht aus der militärischen Aus-
bildung in G._______ anschaulich zu schildern. Seine diesbezüglichen
Aussagen sind als stereotyp zu bezeichnen (vgl. a.a.O., […]). Abgesehen
davon erwähnte er die Desertion anlässlich der BzP – dort wurde er aufge-
fordert, seine wesentlichen Gesuchsgründe prägnant und summarisch dar-
zulegen – mit keinem Wort, sondern brachte vor, nach der Razzia habe er
eine (…)wöchige Haft im Gefängnis verbracht, wobei ihnen gedroht wor-
den sei, dass man sie in der Folge suchen werde, und daraufhin sich zur
Flucht aus Eritrea entschlossen, als im (…) 2014 Militärpersonen gekom-
men seien, um ihn mitzunehmen (vgl. act. […]). Schliesslich vermochte er
die erwähnte Suche nach ihm auch deshalb nicht glaubhaft zu machen, da
er nicht einmal in der Lage war, das genaue Datum dieses Ereignisses zu
nennen (vgl. act. […]).
D-2877/2017
Seite 8
4.3 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt im
Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
4.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den
von ihm geltend gemachten Kontakt zu den Militärbehörden beziehungs-
weise seine angebliche Desertion und damit eine zum Zeitpunkt der Aus-
reise allenfalls drohende Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG glaubhaft zu ma-
chen.
4.5 Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Aus-
reise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver
Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
4.5.1 Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bun-
desverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten La-
geanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach
eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr
aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund
ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe
(a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Ein-
ziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4
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Seite 9
EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bezie-
hungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Be-
gründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es
neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu
einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
4.5.2 Die Vorinstanz hat sich zur Legalität beziehungsweise Illegalität der
Ausreise des Beschwerdeführers nicht explizit geäussert, das heisst, diese
weder bejaht noch verneint. Diese Frage kann indessen offengelassen
werden. Nachdem vorstehend erwogen wurde, dass es dem Beschwerde-
führer bezüglich des Zeitpunkts seiner Ausreise nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen, er kein Deserteur
ist oder aus anderen relevanten Gründen von den eritreischen Behörden
gesucht wurde, bestehen keine Hinweise darauf, dass – neben seiner al-
lenfalls illegalen Ausreise – zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, die
ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erschei-
nen liessen. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter die-
sem Gesichtspunkt nicht.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl das Vorliegen von
Vorfluchtgründen als auch dasjenige von subjektiven Nachfluchtgründen
zu verneinen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen
Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein
Asylgesuch abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
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Seite 10
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässig-
keit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
6.2.2 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungs-
vollzug sei insbesondere angesichts der drohenden Einziehung in den erit-
reischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von
Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK als unzulässig zu betrachten. Aufgrund des
Alters des Beschwerdeführers erscheint seine Befürchtung, bei einer
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl.
zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016
vom 17. August 2017 E. 13.2–13.4).
6.2.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]).
Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten
Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4
Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der un-
menschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und
bejaht (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten
Urteil verwiesen werden.
6.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
D-2877/2017
Seite 11
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt man-
gels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4
AIG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2).
7.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des
BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
7.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden
Mann mit verwandtschaftlichen Beziehungen (Eltern, Geschwister und wei-
tere Verwandte) und Erfahrungen in der (…) und im (…). Es ist deshalb
davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit Unterstützung seiner
Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiederein-
gliederung vorfinden wird. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich
überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien
und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher
D-2877/2017
Seite 12
Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern än-
dert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde
mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2017 das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis-
sen. Demgemäss sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2017 wurde dem Be-
schwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und der rubrizierte Rechts-
vertreter eingesetzt.
Der in der Kostennote vom 18. September 2018 aufgeführte Stundenan-
satz von Fr. 300.– ist zu hoch, beträgt dieser für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter vielmehr, wie bereits in der erwähnten Zwischenverfü-
gung sowie in anderen Urteilen mit Hinweis auf ein allfälliges Unterliegen
D-2877/2017
Seite 13
festgehalten, in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 150.–. Der ausgewiesene Zeit-
aufwand im Beschwerdeverfahren von 9.50 Stunden erscheint leicht über-
höht und wird auf 8.50 Stunden gekürzt.
Somit ist dem Rechtsvertreter, von einem Zeitaufwand von 8.50 Stunden
und einem Stundenansatz von Fr. 150.– ausgehend, aufgerundet ein Ho-
norar von total Fr. 1‘400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag)
aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2877/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 1‘400.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer
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