Abtei lung IV
D-2879/2007
law/mam/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérald Bovier,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A.__________, geboren (...), Türkei,
vertreten durch Martin Ilg, Rechtsberatung,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. April 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2879/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Nach eigenen Angaben reiste der Beschwerdeführer am 9. oder
10. März 2007 auf dem Landweg aus der Türkei aus und durchquerte
in den folgenden Tagen unter Vorweisung eines verfälschten türki-
schen Reisepasses durch den Fahrzeuglenker an den Grenzübergän-
gen die Länder des Balkans und Italien, ehe er auf dieselbe Weise am
17. März 2007 in die Schweiz gelangte. Am 19. März 2007 erschien er
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in Kreuzlingen
und suchte um Asyl nach. In das ihm vorgelegte Personalienblatt trug
er in den Rubriken Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit die
rubrizierten Angaben ein, ohne diese mit einem Ausweispapier zu be-
legen.
Das BFM befragte den Beschwerdeführer am 22. März 2007 im EVZ
summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes. Zu Beginn dieser Befragung bezeichnete er die Eintra-
gungen im Personalienblatt als wahrheitsgemäss. Zu deren Bestäti -
gung reichte er eine mit seinen Angaben übereinstimmende Identitäts-
karte ohne Fotografie zu den Akten, zu welcher er erläuterte, es hand-
le sich um ein echtes Dokument, das auf Antrag seiner Mutter am
15. Oktober 1997 in B.__________ (gleichnamiger Landkreis, Provinz
C._________) auf legalem Weg ausgestellt worden sei. Auf die Frage
nach dem Besitz eines Passes erwiderte er, er könne seinen
Reisepass, den er Ende des Jahres 2001 über seinen Vater von den
Behörden in D.________ (Landkreis und Provinz E.___________)
erhalten habe, nicht abgeben, weil er sich bei der Polizei in
B.__________ befinde. Zusammen mit der Identitätskarte gab er eine
Wohnsitzbestätigung vom 24. August 2006 mit Fotografie und einen
Familienregisterauszug vom 31. August 2006 ohne Fotografie ab. Zur
Unterstützung seines Asylgesuchs reichte er zudem ein Aufgebot zur
militärischen Musterung vom 16. August 2006 und die Kopie einer – so
seine eigene Bezeichnung – Anklageschrift des Staat-
ssicherheitsgerichts F.__________ vom 12. Mai 2004 betreffend seine
Grossmutter ein. Immer noch im EVZ Kreuzlingen wurde er am 3. April
2007 direkt durch das BFM zu seinen Asylgründen angehört. Dabei
reichte er keine weiteren Ausweispapiere zu den Akten. Nachdem er
zu Beginn der Anhörung seine bisherigen Identitätsangaben als kor-
rekt bestätigt hatte, wurde er im weiteren Verlauf mit einem Informa-
tionsblatt, das verstanden zu haben er mit seiner Unterschrift bestä-
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tigte, zur Abgabe sämtlicher bei anderen Behörden hinterlegter oder
anderweitig verfügbarer Identitätsdokumente innerhalb von 48 Stun-
den aufgefordert. Auf diese Aufforderung reagierte er mit der Aussage,
er könne keinen Pass und keine Identitätskarte besorgen und beibrin-
gen, weil diese beiden Dokumente ungefähr Mitte Mai 2006 von der
Polizei konfisziert worden seien. Bei dem von ihm bereits eingereich-
ten Nüfus handle es sich um das alte Exemplar seiner Identitätskarte,
was auch erkläre, dass diese nicht mit einer Fotografie ausgestattet
sei.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerde-
führer, nach eigenen Angaben ein aus G.__________ (Landkreis
H.__________, Provinz E.___________) stammender Kurde, in den
Befragungen vom 22. März 2007 und 3. April 2007 im Wesentlichen
geltend, er habe wegen der Sammlung von Unterschriften für die Frei-
lassung von Abdullah Öcalan und für den Schulunterricht in kurdischer
Sprache mit mindestens 5 Jahren Gefängnis oder gar mit Folter oder
seinem Verschwindenlassen zu rechnen. Zwischen seinem 16. und 18.
Altersjahr sei er wiederholt auf den Polizeiposten in seinem damaligen
Wohnort B.__________ mitgenommen worden. Die dort an ihn gerich-
teten Fragen hätten sich um die Herkunft von Waffen gedreht, welche
bei seiner Grossmutter väterlicherseits sichergestellt worden seien.
Daneben habe er auch Auskunft geben müssen über einen Onkel,
dem Kontakte zu den Aufständischen in den Bergen nachgesagt
worden seien. Es habe sich nicht um eigentliche Festnahmen, sondern
vielmehr um Befragungen informativer Natur gehandelt. Als Kurde
habe er sich von Kind auf für politische Belange interessiert und nach
der Gründung der DEHAP (Demokratik Halk Partisi) deren Vereinslokal
in B.__________ aufgesucht. Daneben habe er regelmässig an den
Kundgebungen anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen.
Anfang Mai 2006 habe er im Auftrag des lokalen Vereinsvorsitzenden
der DEHAP, I.__________, und dessen Stellvertreters,
J.___________, in kurdischen Quartieren von B.__________ Unter-
schriften für die Befreiung von Abdullah Öcalan und für die Aufwertung
des Kurdischen zur offiziellen Unterrichtssprache zu sammeln be-
gonnen. Er habe sich bei vollem Bewusstsein, dass diese Tätigkeit
schwere Bestrafungen durch die türkische Justiz zur Folge haben
könnte, dazu bereit erklärt. Während bloss einer Woche habe er sich
dem Sammeln von Unterschriften gewidmet gehabt, als sein lang-
jähriger Kollege K.__________ bei dieser Tätigkeit erwischt und ge-
fangen genommen worden sei. Der ebenfalls als Unterschriftensamm-
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ler agierende L.__________, Sohn des stellvertretenden Vereinsvor-
sitzenden J.___________, habe ihm noch am gleichen Tag in einem
Park in B.__________ von der Verhaftung von K.__________ und der
Konfiszierung der Listen mit den Unterschriften erzählt. Die Listen
hätten über den Linien für die Unterschriften den Namen der jeweiligen
Sammler getragen, und auf den bei K.__________ sichergestellten
Listen sei auch sein Name gestanden. L.__________ habe ihm zudem
im Mai 2006 berichtet, dass K.__________ gegenüber den türkischen
Behörden ausgesagt habe, er (der Beschwerdeführer) sei bei diesen
Tätigkeiten dabei gewesen. Als die Sache ernst geworden sei, habe
sich L.__________ wahrscheinlich im Vereinslokal aufgehalten, zumal
es sich schliesslich um den Sohn des stellvertretenden Vorsitzenden
handle. Am gleichen Tag, an dem K.__________ verhaftet worden sei,
seien Polizeibeamte bei ihm Zuhause in B.__________ aufgetaucht
und hätten seinen Reisepass und seine Identitätskarte beschlag-
nahmt. Immer noch an jenem Tag habe er mit I.__________ tele-
foniert, welcher ihm gesagt habe, J.___________ sei nach Griechen-
land geflüchtet. Derselbe I.__________ habe ihm Mitte Mai 2006 – das
genaue Datum wisse er nicht mehr – am Telefon klar gemacht, dass er
sich vorsehen solle, weil seine Situation gefährlich sei und er nicht auf
den Schutz des Vereins zählen könne. In dieser Zeit habe er sich
sicherheitshalber in M._________ (Landkreis H.__________, Provinz
E.___________) bei N.__________, einem kurdischen Patrioten, auf-
gehalten. Von diesem N.__________ habe er im Übrigen erfahren,
dass K.__________ sich im Gefängnis von O.___________ befinde
und dort mit einer Anklage konfrontiert sehe. Ende Mai 2006 habe er
sich zu seinem Onkel mütterlicherseits nach P._________ (Landkreis
H.__________, Provinz E.___________) begeben. Aus diesem Grund
sei er nicht zugegen gewesen, als im August 2006 ein für ihn be-
stimmtes Dokument bei seinem Grossvater in B.__________ abge-
geben worden sei, in dem man ihn zur Teilnahme an der militärischen
Musterung aufgefordert habe. Ab Ende Januar 2007 habe er sich dann
abwechselnd bei verschiedenen Onkeln mütterlicherseits in
P._________ aufgehalten und sei zwischendurch auch nach
B.__________ gefahren, wobei er jedoch Vorsicht habe walten lassen
und sein früheres Zuhause gemieden habe. Am 8. oder 9. März 2007
schliesslich habe er P._________ endgültig verlassen und sei über
Gaziantep nach Istanbul gereist, von wo aus er am folgenden Tag
ausgereist sei. Weil er zuerst das nötige Geld habe besorgen müssen,
habe er nicht bereits nach der Verhaftung seines Freundes im Mai
2006 ausreisen können.
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B.
Mit Verfügung vom 17. April 2007 – eröffnet am selben Tag – trat das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an. Zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch
hielt es fest, der Beschwerdeführer habe innert der ihm eingeräumten
Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben
und keine entschuldbaren Gründe für dieses Versäumnis namhaft ge-
macht. Seine Vorbringen seien zudem einerseits von ihm nicht glaub-
haft dargetan worden und andererseits als nicht asylrelevant zu wer-
ten. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und
Art. 7 AsylG nicht. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
seien in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich.
C.
Mit Beschwerde vom 24. April 2007 (Poststempel) liess der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Verfügung des BFM
vom 17. April 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. In der
betreffenden Beschwerdeschrift wurden die Anträge formuliert, es sei
die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und der Fall mit der Anwei -
sung an das BFM zurückzuweisen, auf das Gesuch („den Fall“) mate-
riell einzutreten und anschliessend neu zu verfügen.
Zusammen mit der Rechtsmittelschrift liess der Beschwerdeführer eine
deutsche Übersetzung der Anklageschrift vom 12. Mai 2004 betreffend
seine Grossmutter und eine Fotokopie der schweizerischen Nieder-
lassungsbewilligung seines Vaters zu den Akten reichen.
D.
Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts be-
stätigte mit Zwischenverfügung vom 30. April 2007 die Berechtigung
des Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz bis zum Ab-
schluss des Verfahrens; gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und ordnete die Überweisung der Akten an
das BFM zur Vernehmlassung an.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2007 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hielt es fest, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
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weismittel, die eine Änderung des in der angefochtenen Verfügung
dargelegten Standpunktes rechtfertigen könnten.
F.
Der Instruktionsrichter brachte dem Beschwerdeführer die vorinstanz-
liche Vernehmlassung mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2007 ohne
Einräumung eines Replikrechts zur Kenntnis.
G.
Am 25. Juli 2007 stellte das Zivilstandsamt der Stadt Q.__________
zuhanden des BFM einen am gleichen Tag durch das türkische
Generalkonsulat in Zürich ausgestellten türkischen Reisepass mit dem
Namen und dem Geburtsdatum des Beschwerdeführers sicher.
H.
H.a Der zuständige Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer
mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. Oktober 2007 auf, bis zum
2. November 2007 eine Kostennote seines Rechtsvertreters zu den
Akten zu geben. Für den Unterlassungsfall stellte er die Festsetzung
einer allfälligen Parteientschädigung aufgrund der Akten in Aussicht.
H.b Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Kostennote sei-
nes Rechtsvertreters ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des
Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021])
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Unter die Vorinstanzen fallen die in
Art. 33 VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33
Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG sieht für Verfügungen auf dem Gebiet
des Asyls keine Ausnahme vor, womit die Zuständigkeit des Bundes-
verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben
ist (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
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(BGG, SR 173.110]) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleich-
zeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus.
1.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Die zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Ver-
fügung, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdisposi-
tivs). Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundes-
verwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem
die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurtei -
lung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte
Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus
reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich
nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder
nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52,
CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld
der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149). Werden Nichteintretens-
entscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asyl-
gesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG),
mit Beschwerde angefochten, so ist stets nur zu beurteilen, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Kommt die
Beschwerdeinstanz zum Schluss, dass das Nichteintreten auf das
Asylgesuch zu Unrecht erfolgt ist, so hat sie sich konsequenterweise
einer materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintre-
tensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1. S. 240 f.).
Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber indes
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ein Verfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungs-
weise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend mate-
riell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer bloss summari -
schen Prüfung eben geschehen kann (vgl. BVGE 2007/8 insb.
E. 5.6.5). Dementsprechend ist in einem diesbezüglichen Beschwerde-
verfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines förmli-
chen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Pro-
zessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). Nicht beschränkt ist die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in
der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil das BFM sich
diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG materiell zur Sache zu äussern
hat.
2.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem BFM teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung berufen. Damit ist er zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG).
2.3 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Ar-
beitstagen in gültiger Form eingereicht (Art. 108a AsylG in der Fas-
sung gemäss Ziff. I 2 des Bundesgesetzes über das Entlastungspro-
gramm 2003 [AS 2004 1633] sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG). Demzufolge ist auf diese einzutreten.
3.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identitäts-
papiere" abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, in den
in Art. 32 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG genannten Fällen.
4.
4.1 Das BFM erachtete die Voraussetzung der Einreichung eines Rei-
se- oder Identitätspapiers innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung
des Asylgesuchs als nicht erfüllt. Zur Begründung führte es in seiner
Verfügung vom 17. April 2007 aus, der Beschwerdeführer habe den
Asylbehörden zum Nachweis seiner Identität bis dato lediglich ein ein-
ziges Dokument abgegeben, welches mit einer Fotografie seines Por-
träts versehen sei, nämlich eine durch den Vorsteher des Quartiers
R.__________ in B.__________ ausgestellte Wohnsitzbestätigung
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vom 24. August 2006. Dabei handle es sich nicht um ein Reise- oder
Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311).
Die Urkunde sei keineswegs eine Bestätigung der Identität des
Besitzers. Sie belege lediglich, dass es der vermerkten Person
gelungen sei, sich beim betreffenden Quartiervorsteher den
behaupteten Wohnsitz bestätigen zu lassen.
4.2 Das BFM hält in Ziffer 2 der Sachverhaltsfeststellung seiner Verfü-
gung zwar fest, dass der Beschwerdeführer am 22. März 2007 anläss-
lich der Erstbefragung im EVZ Kreuzlingen zusammen mit der erwähn-
ten Wohnsitzbestätigung unter anderem auch eine nicht mit einem Fo-
to ausgestattete türkische Identitätskarte, einen sogenannten Nüfus
(Nüfus Cüzdani), vom 15. Oktober 1997 sowie einen Familienregister-
auszug vom 31. August 2006 zu den Akten reichte. Es erläutert in den
Erwägungen allerdings nicht weiter, weshalb diese Dokumente kein
Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
sein sollen. Den Erwägungen lässt sich durch den Verweis auf Art. 1
Bst. b und c AsylV 1 jedoch implizit entnehmen, dass das BFM davon
ausgeht, bei der Identitätskarte beziehungsweise dem Familienregis-
terauszug handle es sich bereits deshalb nicht um ein Reise- oder
Identitätspapier, weil diese keine Fotografie des Beschwerdeführers
enthalten würden.
5.
5.1 Das BFM hat sowohl anlässlich der Gesuchseinreichung am
19. März 2007 als auch der Befragung vom 22. März 2007 darauf ver-
zichtet, den Beschwerdeführer mit dem dafür vorgesehenen Informa-
tionsblatt auf das Fehlen eines zum Identitätsnachweis geeigneten Do-
kuments und auf seine daraus resultierende Pflicht aufmerksam zu
machen, innerhalb von 48 Stunden die verfügbaren Ausweispapiere
nachzureichen (vgl. Art. 19 Abs. 3 AsylG). Erst im Verlauf der Direktan-
hörung vom 3. April 2007 wurde ihm durch den ihn befragenden Sach-
bearbeiter des BFM eröffnet, es werde festgestellt, dass er keine
rechtsgenüglichen Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere abgege-
ben habe und bis anhin "irrtümlicherweise" nicht aufgefordert worden
sei, rechtsgenügliche Papiere abzugeben. Erst in diesem Moment wur-
de dem Beschwerdeführer das rotfarbige Informationsblatt mit der Auf-
forderung zur Papiereinreichung vorgelegt. Der Beschwerdeführer be-
stätigte sodann mit seiner Unterschrift, von der Aufforderung zur Pa-
piereinreichung innert 48 Stunden und der Möglichkeit des Nichteintre-
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tens auf sein Asylgesuch im Unterlassungsfall Kenntnis genommen zu
haben (vgl. A12/15, S. 6). Es steht somit fest, dass der Beschwerde-
führer die Identitätskarte vom 15. Oktober 1997, die Wohnsitzbestäti-
gung vom 24. August 2006 und den Familienregisterauszug vom
31. August 2006 unaufgefordert dem BFM übergeben hat, noch bevor
ihm von diesem eine Frist von 48 Stunden gesetzt wurde, um bei an-
deren Instanzen hinterlegte oder anderweitig greifbare Ausweispapiere
einzureichen. In Bezug auf diese Dokumente ist somit die zeitliche
Bedingung für ein Nichteintreten auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG (Abgabe erst nach Ablauf von 48 Stunden nach "Einrei-
chung des Gesuchs" in Bezug auf die eingereichte Identitätskarte
zweifelsohne nicht erfüllt.
5.2 Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers wurde die von ihm
am 22. März 2007 abgegebene Identitätskarte am 15. Oktober 1997 in
B.__________ auf legalem Weg ausgestellt (vgl. A1/11, S. 5). An-
haltspunkte dafür, dass diese Aussagen womöglich nicht der Wahrheit
entsprechen, werden vom BFM nicht aufgezeigt. Ebenso wenig weckt
die äussere Erscheinung der Identitätskarte Bedenken, dass es sich
nicht um ein echtes Dokument handeln könnte. Auch hinsichtlich der
Wohnsitzbestätigung und des Familienregisterauszuges bestehen
keine Anhaltspunkte, die darauf hinweisen würden, dass es sich nicht
um authentische Dokumente handeln könnte. Es stellt sich mithin die
Frage, ob in den eingereichten Dokumenten „Reise- oder Identitäts-
papiere“ im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu erblicken sind
oder nicht.
5.3
5.3.1 Als „Reise- oder Identitätspapiere“ im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG gelten Dokumente, die sowohl eine zweifelsfreie Identifi-
zierung ermöglichen als auch Gewähr für die Sicherstellung eines
zwangsweisen Vollzug der Wegweisung ohne (grossen) administrati-
ven Aufwand bieten. Diesen Anforderungen genügen in der Praxis re-
gelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Allgemein gelten als Rei-
se- oder Identitätspapiere jene Ausweise, die primär zum Zweck des
Identitätsnachweises durch die heimatliche Behörde ausgestellt wor-
den sind, zumal nur dann die Überprüfung der Identität vor der zu er -
folgenden Ausstellung sichergestellt ist. Nach diesem engen Verständ-
nis gelten als „Reise- oder Identitätspapiere“ solche Dokumente, die
jemanden als bestimmte Person ausweisen beziehungsweise welche
den Nachweis der Identität einer bestimmten Person erbringen. Ande-
Seite 10
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re Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in ers-
ter Linie einem anderen Zweck dienen, wie die Bestätigung namentlich
der Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimm-
ten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches oder -ab -
schlusses, stellen dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6). Damit ein
durch die heimatliche Behörde zum Identitätsnachweis ausgestelltes
Dokument seinen Zweck erfüllen kann, muss es sodann mit einer
Fotografie ausgestattet sein oder biometrische Daten enthalten, die es
über einen optischen oder andersgearteten Vergleich ermöglichen, die
im Dokument aufgeführten „unkörperlichen“ Merkmale wie Name,
Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum etc. zuverlässig einer bestimmten
Person zuzuordnen. Lassen sich die im Ausweis enthaltenen Angaben
zur Identität mangels gleichzeitig vorhandener Fotografie oder biomet-
rischer Daten des rechtmässigen Inhabers nicht ohne Weiteres einer
bestimmten Person zuordnen, ist der betreffende Ausweis kein „Reise-
oder Identitätspapier“ im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG.
5.3.2 Festzuhalten ist zunächst, dass der Familienregisterauszug vom
31. August 2006 und die Wohnsitzbestätigung vom 24. August 2006
keine „Reise- oder Identitätspapiere“ im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG sind, da sie nicht zum Zweck des Identitätsnachweises ausge-
stellt wurden. Bei der eingereichten türkischen Identitätskarte vom
15. Oktober 1997 handelt es sich um einen offiziellen türkischen Per-
sonalausweis, welcher grundsätzlich von jedem türkischen Bürger je-
derzeit auf sich getragen werden muss. Laut Angaben des Beschwer-
deführers handelt es bei der eingereichten Identitätskarte nur um den
"alten" Nüfus, "alt" insofern, als zu einem späteren Zeitpunkt ein weite-
rer Nüfus zum Nachweis seiner Identität durch die zuständigen Behör-
den ausgestellt worden sei (vgl. A12/15, S. 6). Wie ein abgelaufener
Reisepass vermag eine nach gehörigem Prozedere ausgestellte Iden-
titätskarte auch nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer die Identität der be-
treffenden Person zweifelsfrei nachzuweisen (vgl. BVGE 2007/7 E. 6).
Die Identitätskarte vom 15. Oktober 1997, welche ausgestellt wurde,
als der Beschwerdeführer gemäss dem darauf angegebenen Geburts-
datum zehn Jahre alt war, enthält keine Fotografie. Da das Anbringen
einer Fotografie auf der Identitätskarte in der Türkei erst ab dem
15. Lebensjahr vorgeschrieben ist, ist dessen Fehlen kein Indiz für
eine mangelhafte Überprüfung der Identität vor der Ausstellung des
Dokuments. Da die Identitätskarte weder eine Fotografie noch biomet-
rische Daten enthält, welche sich zweifelsfrei einer bestimmten Person
Seite 11
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zuordnen lassen, lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres feststellen, wer
rechtmässiger Inhaber des Dokuments ist beziehungsweise ob sich
die darin enthaltenen Angaben auf den Beschwerdeführer als natür-
liche Person beziehen. Die Identitätskarte ist folglich nicht geeignet,
die Identität des Beschwerdeführers zweifelsfrei feststellen zu können,
und sie vermag deshalb auch keine Gewähr für die Sicherstellung
eines zwangsweisen Vollzug der Wegweisung ohne (grossen) adminis-
trativen Aufwand zu bieten. Sie ist somit nicht als Identitätspapier im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu qualifizieren.
5.3.3 Nach dem Gesagten sind – da keines dieser Dokumente den
Nachweis der Identität des Beschwerdeführers zu erbringen vermag –
weder die Identitätskarte vom 15. Oktober 1997 noch die Wohnsitzbe-
stätigung vom 24. August 2006 oder der Familienregisterauszug vom
31. August 2006 „Reise- oder Identitätspapiere“ im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG. Gleichwohl bestanden aufgrund dieser, beim BFM
eingereichten authentischen Dokumente allerdings nie ernsthafte
Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers. Dem Beschwerde-
führer wurde alsdann am 25. Juli 2007 durch das türkische General-
konsulat in Zürich ein Reisepass mit denselben Personalien wie in der
Identitätskarte vom 15. Oktober 1997 und demselben Passbild wie in
der Wohnsitzbestätigung vom 24. August 2006 ausgestellt (vgl. Bst. G
hiervor), wodurch seine Identität inzwischen auch ausgewiesen ist. Die
Regelung gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG zielt indes –
wie erwähnt – auf eine zweifelsfreie Identifizierung einer asylsuchen-
den Person mittels innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des
Gesuchs abzugebender Reise- oder Identitätspapiere ab, die einen all-
fälligen zwangsweisen Vollzug der Wegweisung ohne (grossen) admi-
nistrativen Aufwand ermöglichen. Auch eine asylsuchende Person, an
deren Identität keinerlei Zweifel bestehen, hat deshalb Reise- oder
Identitätspapiere abzugeben. Gibt sie innert Frist keine Reise- oder
Identitätspapiere ab und liegen dafür keine entschuldbaren Gründe im
Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vor, ist mithin ein Nichteintre -
tensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG selbst dann
nicht ausgeschlossen, wenn die Identität der asylsuchenden Person
den Behörden bereits bekannt ist (BVGE 2007/7 E. 5.3 in fine). Der
Umstand, dass hinsichtlich der Identität des Beschwerdeführers nie
Zweifel bestanden und diese durch den während hängigem Beschwer-
deverfahren zu den Akten gelangten Reisepass inzwischen ausgewie-
sen ist, schliesst deshalb – da der Beschwerdeführer innerhalb von 48
Stunden seit Einreichung des Asylgesuchs kein Reise- oder Identitäts-
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papier abgegeben hat – die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG nicht aus.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer im
EVZ Kreuzlingen abgegebenen Dokumente (Identitätskarte vom
15. Oktober 1997, Wohnsitzbestätigung vom 24. August 2006, Fami-
lienregisterauszug vom 31. August 2006) keine „Reise- oder Identitäts-
papiere“ im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sind und der Be-
schwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Ge-
suchs kein Dokument eingereicht hat, welches den Anforderungen an
ein „Reise- oder Identitätspapier“ im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG entspricht. Die Tatsache, dass seine – durch den am 25. Juli
2007 ausgestellten türkischen Reisepass inzwischen ausgewiesene –
Identität nie zweifelhaft war, schliesst die Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nicht aus. Nachdem der Beschwerdeführer inner-
halb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs keine Reise- oder
Identitätspapiere abgegeben hat, ist die Grundvoraussetzung für einen
Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG mit-
hin erfüllt.
6.
6.1 Keine Anwendung findet Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG, wenn Asyl-
suchende entschuldbare Gründe für ein Unvermögen, innerhalb von
48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Identitätspapiere"
abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
Diese, einen Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
ausschliessenden Gründe sind alternativer Natur. Sobald einer dieser
Gründe erfüllt ist, gelangt Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht zur An-
wendung. Deshalb kann vorliegend aufgrund der nachfolgenden Erwä-
gungen insbesondere offen gelassen werden, ob der Beschwerde-
führer für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren inner-
halb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs entschuldbare
Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft machen
kann.
6.2
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6.2.1 Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem
über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im
Rahmen einer summarischen Prüfung eben möglich ist. Einzutreten ist
auf das Asylgesuch, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prü-
fung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offen-
sichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Nicht einzutreten ist dem-
gegenüber auf das Asylgesuch, wenn bereits aufgrund einer summa-
rischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Per-
son die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offen-
sichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus
der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden
Asylrelevanz ergeben (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.3 - 5.6.6 und E. 7).
Kann aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend fest-
gestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling
ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch
zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärun-
gen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten, wobei
auch der Bedarf weiterer Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshinder-
nissen zu einem ordentlichen Verfahren führt (vgl. BVGE 2007/8
E. 3-5). Die Offensichtlichkeit des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft
oder von Wegweisungsvollzugshindernissen bemisst sich nicht zuletzt
daran, dass in solchen Fällen in der Regel eine 20-tägige Entschei -
dungsfrist und die summarische Entscheidbegründung genügen müs-
sen (analog zu Art. 40 AsylG). Hingegen ist es ausgeschlossen, einen
Nichteintretensentscheid zu fällen, wenn das Fehlen der Flüchtlingsei -
genschaft oder der Vollzugshindernisse nicht offenkundig ist, bezie-
hungsweise wenn zusätzliche Abklärungen nötig erscheinen oder der
Entscheid einer einlässlichen Begründung bedarf.
6.2.2 Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft lässt
sich nur bejahen, wenn schon aufgrund einer bloss summarischen
Prüfung festgestellt werden kann, dass die Vorbringen der asylsuchen-
den Person selbst Beweisanforderungen nicht zu genügen vermögen,
die im Vergleich zu denjenigen der Glaubhaftmachung im Sinne von
Art. 7 AsylG nochmals herabgesetzt sind, oder wenn aufgrund einer
bloss summarischen Prüfung ohne Weiteres ersichtlich wird, dass die
materiellrechtlichen Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllt sind.
Lässt sich nur mit einer relativ ausführlichen Begründung aufzeigen,
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weshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben ist, bildet dies ein
Indiz dafür, dass nachgerade nicht schon aufgrund einer bloss sum-
marischen Prüfung das offensichtliche Fehlen der Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt werden kann. Andererseits lässt sich nicht in jedem
Fall mit einer gleichsam summarisch gehaltenen Begründung hinrei-
chend verdeutlichen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich
nicht besteht. Entscheidend ist in diesem Fall, dass die einzelnen Be-
gründungselemente jederzeit auf das Merkmal der Offensichtlichkeit
ausgerichtet bleiben.
6.2.3 Das BFM führte zur weiteren Begründung seiner Verfügung aus,
aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG
könne die Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden. Im Einzel -
nen hält es fest, es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft
darzutun, dass er aus politischen Gründen in der Türkei von den Be-
hörden verfolgt werde. Er habe auf Nachfrage hin sinngemäss ausge-
führt, er wisse nicht mit Bestimmtheit, wofür die von ihm im Mai 2006
gesammelten Unterschriften konkret hätten dienen sollen. Er vermute,
dass der Auftraggeber J.___________ beabsichtigt habe, die Unter-
schriften dem türkischen Parlament einzureichen. Angesichts dieser
Umstände sei nicht nachvollziehbar dargetan, weshalb er das Risiko
eingegangen sein sollte, verhaftet, gefoltert und im Minimum mit fünf
Jahren Gefängnis bestraft zu werden. Das vom Beschwerdeführer ge-
schilderte Verhalten entspreche ferner nicht demjenigen einer tatsäch-
lich gesuchten Person. Er habe vorgebracht, dass er sich trotz der be-
hördlichen Fahndung nach ihm zwischenzeitlich in B.__________
aufgehalten habe. Zudem habe er sich im August 2006 vom Vorsteher
des Quartiers R.__________ in B.__________ eine Wohnsitz-
bestätigung ausstellen lassen. Ende Mai 2006 sei er ins Dorf
P._________ zu seiner Verwandtschaft mütterlicherseits geflohen,
obschon er gewusst habe, dass just der Muhtar von P._________
wegen seiner Unterstützung der Unterschriftensammlung von den
türkischen Sicherheitskräften inhaftiert worden sei. Eine tatsächlich
gesuchte Person hätte es aber unterlassen, sich an Orten aufzuhalten
oder an Orte zu reisen, wo das Risiko einer Festnahme hoch sei.
Weiter falle auf, dass der Beschwerdeführer von sich aus keine An-
gaben hinsichtlich weiterer polizeilicher Massnahmen – von welchen
seine Verwandtschaft erwartungsgemäss betroffen gewesen wäre –
auch in der Zeit ab Mitte Mai 2006, das heisse nach der Konfiskation
seines Reisepasses und seines Nüfus, gemacht habe. Der Beschwer-
deführer habe geltend gemacht, er sei wegen seiner Grossmutter vä-
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terlicherseits, S._________, und ihres polizeilich gesuchten Sohnes
T.__________ Benachteiligungen seitens der türkischen Behörden
ausgesetzt gewesen. Dies sei nicht glaubhaft. Die diesbezüglichen
Angaben des Beschwerdeführers seien ausweichend und vage. Er
habe bei der Bundesanhörung ausgesagt, er wisse nicht, wie viele
Male er behördlich befragt worden sei. Andererseits habe er sich in
den betreffenden Aussagen in Widersprüche verstrickt. Bei der Be-
fragung zur Person habe er explizit angeführt, im Jahre 2003 und
davor mehrmals auf den Polizeiposten in B.__________ gebracht
worden zu sein. Demgegenüber habe er anlässlich der Bundes-
anhörung erklärt, die betreffenden Benachteiligungen nicht im Jahre
2003 erlebt zu haben; die Mitnahmen und polizeilichen Befragungen
habe er von 2004 bis 2006 erlebt. Ferner würden Hinweise darauf be-
stehen, dass es sich bei den Vorbringen hinsichtlich des Onkels
T.__________ und bezüglich der strafrechtlichen Verfolgung der
Grossmutter S._________ um ein Konstrukt handle. Der Beschwerde-
führer habe die Anklageschrift vom 12. Mai 2005 lediglich in Form
einer Fotokopie abgegeben. Der Urkunde könne daher keinerlei Be-
weiswert beigemessen werden, da bei ihrer Herstellung jegliche
Fälschungsmanipulationen vorgenommen worden sein können, ohne
dass sie irgendwelche Spuren hinterlassen hätten. Zudem seien die
Aussagen über den Zeitpunkt der geltend gemachten Inhaftierung
seiner Grossmutter vage. Dass es sich bei den eingereichten An-
klageschrift wohl um eine Fälschung handle, gehe auch aus dem Um-
stand hervor, dass der Beschwerdeführer explizit erklärt habe, seine
Grossmutter sei im Jahre 1936 geboren worden. Von den türkischen
Behörden sei ihr Geburtsjahr indes mit 1956 erfasst worden. In der
eingereichten Anklageschrift sei das Geburtsjahr von S._________
jedoch mit 1950 vermerkt. Der Beschwerdeführer habe sodann in der
Anhörung geltend gemacht, er habe sich der auf den 31. August 2006
angesetzten militärischen Musterung entzogen, weshalb er von den
türkischen Behörden als Refraktär gesucht werden. Die Einberufung in
den Militärdienst in der Türkei erfolge aufgrund der Staats-
angehörigkeit und des Jahrgangs. Es würden keine Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass der türkische Staat betreffend die Einberufung
des Beschwerdeführers in einer asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsabsicht handeln würde. Auch eine allfällige Bestrafung des
Beschwerdeführers wegen Refraktion in der Türkei erfolge nicht aus
den in Art. 3 Abs. 1 AsylG angeführten Gründen, sondern weise rein
militärstrafrechtlichen Charakter auf. Aus den Akten würden sich keine
Hinweise darauf ergeben, dass einer möglichen Bestrafung wegen Re-
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fraktion eine asylrechtlich bedeutsame Massnahme zugrunde liege.
Die betreffenden Vorbringen seien daher nicht asylrelevant. Der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7
AsylG nicht. Zusätzliche Abklärungen zur Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage
nicht erforderlich.
6.2.4 Das BFM handelt in seiner Entscheidbegründung schrittweise
einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers ab und zeigt auf, weshalb
die betreffenden Angaben seiner Ansicht nach als nicht nachvollzieh-
bar, erfahrungswidrig, ausweichend und vage, widersprüchlich und
konstruiert wirkend zu erachten seien und weshalb davon auszugehen
sei, dass es sich bei der eingereichten Anklageschrift vom 12. Mai
2005 „wohl um eine Fälschung“ handle. Es vermag allerdings mit sei -
nen teils mutmassenden und teils nicht ohne Weiteres nachvollziehba-
ren Argumenten nicht verständlich zu machen, inwiefern sich bereits
im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung des Asylgesuches die
Erkenntnis ergeben soll, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft offensichtlich nicht erfüllt. Der vom BFM betriebene Begrün-
dungsaufwand, der Umfang und die Detailbezogenheit der Erwägun-
gen, die Anzahl der darin erwähnten Unglaubhaftigkeitsmerkmale und
erwähnten Stellen in den Protokollen deuten im Gegenteil darauf hin,
dass für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers eine vertiefte Prüfung seiner Angaben und der einge-
reichten Beweismittel unumgänglich war. Kann aber – wie vorliegend –
aufgrund der Anhörung nicht schon im Rahmen einer bloss summari-
schen Prüfung festgestellt werden, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers offenkundig nicht glaubhaft sind und mithin die Flüchtlingsei -
genschaft offensichtlich nicht erfüllt ist, fällt die Ausfällung eines Nicht -
eintretensentscheides gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht in
Betracht.
6.2.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich nicht schon aufgrund
einer bloss summarischen Prüfung feststellen lässt, die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien offenkundig nicht glaubhaft. Vielmehr bedarf
die Beurteilung der Glaubhaftigkeit – wie die Argumentation des BFM
in der angefochtenen Verfügung unschwer erkennen lässt – einer ver-
tieften Auseinandersetzung mit seinen Vorbringen. Das BFM ist daher
unter Missachtung von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG zu Unrecht gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerde-
führerin nicht eingetreten und hat damit Bundesrecht verletzt (vgl.
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Art. 106 AsylG). Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Es
wird in der alleinigen Kompetenz des BFM liegen, wie es den – allen-
falls um zusätzliche Bestandteile ergänzten – Sachverhalt rechtlich
würdigen wird. Es ist deshalb davon abzusehen, die Rückweisung der
Sache zur Neubeurteilung mit der verbindlichen Weisung zu verbin-
den, das Asylgesuch materiell zu behandeln, wie dies in der Be-
schwerde sinngemäss beantragt wird.
7.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zu neuem Entscheid beantragt werden. Bei diesem Aus-
gang des Verfahrens sind weder dem obsiegenden Beschwerdeführer
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), dem keine Verletzung von Verfahrens-
pflichten vorzuwerfen ist (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG), noch der unter-
liegenden Vorinstanz (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG) Kosten aufzuerlegen.
8.
Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihm im Beschwerdeverfahren erwachse-
nen notwendigen Kosten (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer reichte von sich aus keine Kos-
tennote seines Rechtsvertreters ein (vgl. Art. 14 Abs. 1 VGKE) und
liess auch die ihm zu diesem Zweck eingeräumte Frist ungenutzt ver-
streichen. Somit ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten fest-
zusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Berücksichtigung der Komplexi-
tät der Sache und des Umfangs der Beschwerdeschrift erscheint ein
Zeitaufwand (Art. 10 Abs. 1 VGKE) von fünf Stunden angemessen.
Neben den Kosten der Vertretung macht der Beschwerdeführer keine
weiteren notwendigen Auslagen geltend (Art. 8 VGKE). Die Parteient-
schädigung ist alsdann in Berücksichtigung des für nichtanwaltliche
berufsmässige Vertreter und Vertreterinnen geltenden minimalen Stun-
denansatzes (Art. 10 Abs. 2 VGKE) auf Fr. 550.-- (einschliesslich Aus-
lagenersatz und Mehrwertsteuer [vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. b und c VGKE])
festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen
Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 17. April 2007 wird aufgehoben und die
Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 550.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref-Nr. N (...) (per
Kurier, in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Maeder
Versand:
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