Abtei lung IV
D-2879/2009
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2879/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein nigeriani-
scher Staatsangehöriger der Ethnie Igbo aus Z. im Anambra State, am
10. August 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 21. August 2008 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Chiasso die Personalien des Beschwerdeführers erhob und
ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlas-
sen des Heimatlandes befragte und ihn am 15. April 2009 einlässlich
zu den Asylgründen anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. April 2009 – eröffnet am 28. Ap-
ril 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz ver-
fügte und den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmit-
teln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz bis zum 25. Mai
2009 zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2009 gegen diese
Verfügung Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM
sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventuell sei
die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass er ferner beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewäh-
ren,
und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde – mit Ausnahme
des Antrags auf Gutheissung des Asylgesuchs (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.) – einzutreten und diese in Anwendung
des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des Bundesgesetzes
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vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR
173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesge-
richt (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu be-
urteilen ist,
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im EVZ Chiasso bzw. in den 48 Stunden nach der
diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein
Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, weshalb
die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für
ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren erklärte, er habe nie einen Pass gehabt, weil
er dafür kein Geld gehabt habe, die Identitätskarte habe er zwar bean-
tragt, aber sie nie erhalten (vgl. act. A1/9 S. 4),
dass er das Zeugnis seiner Mechanikerausbildung verloren und sonst
keine anderen Papiere habe, das heisst weder einen Taufschein noch
eine Geburtsurkunde (vgl. act. A19/13 S. 3),
dass er die Reise von Nigeria über Kamerun, Frankreich und Italien bis
in die Schweiz ohne Reisedokumente und ohne Kontrolle zurück ge-
legt habe (vgl. act. A1/9 S. 6),
dass sein Onkel in Kamerun 1'000 Dollar für die Schiffsreise von Ka-
merun bis nach Frankreich bezahlt habe,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte,
die angeblich interkontinentale Reise ohne Reisepapiere und Kontrolle
könne ihm aufgrund von widersprüchlichen und stereotypen Vorbrin-
gen nicht geglaubt werden und zu Recht davon ausging, er habe ein
gültiges Reisepapier mit sich geführt, das er den Asylbehörden be-
wusst vorenthalte und demnach für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Ein-
reichen des Asylgesuchs keine entschuldbaren Gründe vorliegen wür-
den,
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dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er sei Buschauffeur und habe aufgrund ei-
nes plötzlich vor ihm anhaltenden Autos ausweichen müssen und da-
bei einen Polizisten überfahren,
dass sein Bruder ihm im Spital mitgeteilt habe, dass der Polizist ge-
storben sei und er flüchten solle, weil er ohne Führerschein gefahren
sei und man dafür in Nigeria inhaftiert werde,
dass er danach ein Jahr bei seinem Onkel in Kamerun gewesen sei,
dort keine Arbeit gefunden habe, weshalb er zu einem Freund nach
Frankreich gereist, aber auch dort arbeitslos gewesen sei und nicht
englisch gesprochen werde, weshalb er in die Schweiz gekommen sei
(vgl. act. A1/9 S. 5 f.),
dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des
Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der
Befragung vom 21. August 2008 und der Anhörung vom 15. April 2009
sowie auf die Verfügung vom 23. April 2009 zu verweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Be-
gründung darlegte, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche und
realitätsfremde Angaben zum Unfallhergang, Unfalldatum und der
durchreisten Ländern gemacht habe, nicht nachvollziehbar sei, warum
er nur anlässlich der Anhörung Erinnerungslücken habe, aber weder
bei der Befragung im EVZ noch den polizeilichen Einvernahmen, wes-
halb die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seines
Asylgesuches nicht glaubhaft seien,
dass in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt wird, inwiefern
das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als
unglaubhaft beurteilt haben soll, sondern nur rudimentär der zur Be-
gründung des Asylgesuches geltend gemachte Sachverhalt wiederholt
und anfügt, gemäss dem Wortlaut von Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sei er als Flüchtling anzusehen,
dass selbst, wenn man davon ausginge, der vom Beschwerdeführer
zur Begründung seines Asylgesuchs geltend gemachte Sachverhalt
habe sich tatsächlich zugetragen, festzuhalten ist, dass seine Vorbrin-
gen nicht asylrelevant sind, zumal angesichts des Verkehrsunfalls die
nigerianischen Behörden nach seiner Person aus rechtsstaatlich legiti-
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men Gründen, nämlich zur strafrechtlichen Untersuchung des Unfall-
hergangs, erfolgen würde,
dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch
zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG of-
fensichtlich nicht notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Nigeria
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des jungen
und den Akten zufolge gesunden Beschwerdeführers, welcher in Nige-
ria eine Lehre als Automechaniker abgeschlossen, als Buschauffeur
gearbeitet hat und dort über ein Beziehungsnetz verfügt (act. A1/9 S. 2
und 3), schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht
unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summa-
rischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung
eines zweiten Richters abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu-
folge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens
von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein,
angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- (...)
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Versand:
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