B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2879/2013
U r t e i l v o m 3 1 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…), Kosovo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 26. April 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass das BFM mit Verfügung vom (…) das Asylgesuch des Beschwerde-
führers vom (…) ablehnte und die Wegweisung sowie den Vollzug anord-
nete,
dass im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug insbesondere
ausgeführt wurde, der den albanischsprachigen Roma angehörende, aus
B._______ in Kosovo stammende Beschwerdeführer besitze dort ein
tragfähiges familiäres Beziehungsnetz,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-(…) vom (…) die am (…)
gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abwies,
dass in Bezug auf den Wegweisungsvollzug insbesondere ausgeführt
wurde, der aus Kosovo stammende, über eine serbische Identitätskarte
verfügende Beschwerdeführer besitze weiterhin die serbische Staatsan-
gehörigkeit und könnte sich auch nach Serbien begeben, wo sich (…)
aufhielten, umso mehr, als er als (…) zwischen Kosovo und Serbien (…)
sei,
dass daran auch die unter Einreichung eines ärztlichen Berichts vom (…)
auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Schwierig-
keiten (depressive Grundstimmung, Schlafprobleme und allfällige Diabe-
tes) nichts änderten, da von der – allenfalls erforderlichen – Behandel-
barkeit in Serbien auszugehen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom (…) um Revision des Urteils
D-(…) vom (…) ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-(…) vom (…) auf das
Revisionsgesuch nicht eintrat,
II.
D-2879/2013
Seite 3
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. März 2013 beim BFM
([…]) ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung des BFM vom (…)
einreichte, wobei er in materieller Hinsicht die Feststellung der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme beantragte,
dass er zur Begründung unter Beilage diverser medizinischer Unterlagen
ausführte, er sei krank und habe in Serbien keine Verwandten mehr, (…)
lebe in C._______, (…) lebten ebenfalls im Ausland und er habe zu nie-
mandem mehr Kontakt,
dass es ihm nach dem negativen Entscheid im Jahr (…)psychisch und
physisch sehr schlecht ergangen sei, er ihm Jahr (…) habe entfernen las-
sen, Physiotherapie benötige und ausserdem an Depressionen und
Angstzuständen leide,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. April 2013 – eröffnet am 29. April
2013 das Wiedererwägungsgesuch vom (…) kostenfällig abwies, die
Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom (…) bestätigte und
feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wir-
kung zu,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Vorbringen
seien nicht erheblich im Sinne der wiedererwägungsrechtlichen Bestim-
mungen, zumal bereits in der erstinstanzlichen Verfügung als auch im Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten worden sei, dass die ge-
sundheitlichen Probleme einer Wegweisung in den Heimatstaat nicht ent-
gegenstehen würden,
dass zudem dem eingereichten Arztbericht vom (…) zu entnehmen sei,
dass die physiotherapeutische Behandlung im (…) abgeschlossen wor-
den sei, und die übrigen Arztberichte aus dem Jahr (…) betreffen würden,
welcher jedoch erfolgreich entfernt worden sei, weshalb die gesundheitli-
che Situation des Beschwerdeführers derzeit nicht derart gravierend sei,
dass von einer Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs ausgegangen werden müsste,
dass im Übrigen die Behandlung der geltend gemachten psychischen
Probleme sowohl in Kosovo als auch in Serbien fortgesetzt beziehungs-
weise wieder aufgenommen werden könnte und der Beschwerdeführer
ausserdem bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische
Rückkehrhilfe beantragen könnte,
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dass seinem Vorbringen, er hätte kein Beziehungsnetz in Serbien bezie-
hungsweise bereits seit (…) Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Fami-
lie nicht gefolgt werden könne, zumal er dies weder auf Beschwerdeebe-
ne im Jahr (…) noch im Revisionsverfahren im Jahr (…) geltend gemacht
habe, weshalb das Vorbringen als nachgeschoben und folglich als nicht
glaubhaft erachtet werde, wobei er dieses, falls es tatsächlich der Wahr-
heit entsprochen hätte, bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte gel-
tend machen können,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom (…) ([…]) gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter
Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte, es sei die Verfügung des
BFM vom 26. April 2013 aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung sowie der Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen gleichzeitig die bereits zusammen
mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten medizinischen Unterla-
gen erneut einreichte,
dass darauf sowie auf die Begründung der Beschwerde, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht, über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG)
des BFM auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet (Art. 105 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
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dass vorliegend der Entscheid vom 26. April 2013 – mit welchem das vom
Beschwerdeführer hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gestellte
Gesuch vom (…) um Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung des
BFM vom (…) abgewiesen wurde – eine Verfügung des BFM im Bereich
des Asyls darstellt, die mit Beschwerde an das in casu letztinstanzlich zu-
ständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, und daher
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass er daher zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung
des BFM vom 26. April 2013 legitimiert ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung
des Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zur Weitergel-
tung der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bundesge-
richts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger Anspruch
auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweis-
mittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt
waren oder damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder wenn
sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert haben
und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid an nachträglich ein-
getretene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage anzupassen ist (vgl.
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Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6,
120 Ib 42 E. 2b S. 46, 113 Ia 146 E. 3a S. 150 ff.),
dass ungeachtet dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein Wiederer-
wägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines Verwal-
tungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17
E. 2b S. 104),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung dargelegt hat, weshalb
die Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch nicht geeignet sind, an der
ursprünglichen Verfügung etwas zu ändern,
dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung als zutreffend erweisen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu bean-
standenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden kann,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, an
den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz etwas zu ändern,
dass sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der
Beschwerde erübrigt, weil sich diese darin erschöpfen, die bisherigen
Vorbringen sinngemäss zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräf-
tigen, ohne in substanziierter Weise zur Argumentation der Vorinstanz
Stellung zu nehmen,
dass deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und
ohne zusätzlichen Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich bei dieser Sachlage – nähere Hinweise oder Aufschlüsse für
eine konkrete Gefährdungssituation des Beschwerdeführers in dessen
Heimatland werden nicht vorgebracht – weitere Erörterungen erübrigen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, erhebliche Tatsachen
oder Beweismittel oder eine wesentliche Änderung der Umstände im Sin-
ne der wiedererwägungsrechtlichen Bestimmungen darzulegen,
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dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom
26. März 2013 zu Recht abgewiesen hat und die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet
der Frage der prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusi-
ve Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: