Abtei lung IV
D-2880/2007
{T 0/2}
Urteil vom 27. April 2007
Mitwirkung: Richter Haefeli, Lang, Galliker
Gerichtsschreiberin Freihofer
A._______ Pakistan,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 18. April 2007 i. S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
/ N
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 19. Februar
2007 verliess und am 15. März 2007 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag
um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangszentrum Kreuzlingen vom 20. März
2007 sowie der direkten Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM vom 11. April
2007 im Wesentlichen geltend machte, er sei in B._______, Region C._______, geboren
worden und dort auch aufgewachsen,
dass er zusammen mit Eltern und mehreren Geschwistern in einer Grossfamilie gelebt
habe,
dass die politische Gruppierung Lashkar-i-Islam Geldbeträge von Personen in guten
finanziellen Verhältnissen gefordert und nachdem sie auch von seinem Vater eine
Million Rupie verlangt, das Wohnhaus der Familie am 26. März 2006 mit
Gewehrschüssen und grösseren Geschossen angegriffen habe,
dass sein Vater von einer "Rakete" getroffen worden sei und das Haus Feuer gefangen
habe,
dass er sich habe retten können und zu seinem Onkel geflohen sei, welcher etwa zwei
Kilometer entfernt gewohnt habe,
dass er und sein Onkel am gleichen Abend in die nahe Stadt D._______ gefahren seien,
von wo aus der Onkel nach C._______ zurückgekehrt sei, um sich über die Folgen des
Angriffs zu informieren,
dass der Onkel ihm in der Folge erzählt habe, beim Angriff seien 18 Personen ums
Leben gekommen und zwei Brüder entführt worden,
dass die Getöteten zeremoniell beerdigt worden seien,
dass der Onkel ihn aus Besorgnis um sein Leben unmittelbar danach nach E._______
gebracht habe, wo er sich während der nächsten acht Monate aufgehalten habe, wobei
er als Handlanger auf dem Bau tätig gewesen sei,
dass er anschliessend mit seinem Onkel nach F._______ gereist sei, wo sie sich beide
drei Monate aufgehalten und ebenfalls auf dem Bau gearbeitet hätten,
dass er, nachdem sein Onkel das Geld für die Reise beschafft habe, das Heimatland per
Bus Richtung Iran verlassen habe,
dass er nach einem zehntägigen Aufenthalt im Iran mit einem grossen Motorboot in ein
unbekanntes Land gebracht worden sei, wo er sich weitere zehn Tage aufgehalten
habe,
dass er anschliessend mit einem gefälschten pakistanischen Reisepass in ein weiteres
unbekanntes Land weitergereist sei, von wo aus er über unbekannte Länder illegal in die
Schweiz gelangt sei,
dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Akten verwiesen wird,
3dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Asylgesuchs einen
Geburtsschein, einen Studentenausweis sowie die Kopie einer Identitätskarte, welche
angeblich seinem Vater gehört habe, zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. April 2007 - gleichentags eröffnet - in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. April 2007 gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die
Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Sache zur Prüfung
des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. April 2007 beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG; Art. 83 Bst.
d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art.
48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt
- offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht
innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft
machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen
des Beschwerdeführers vorweg auf die im Empfangszentrum Kreuzlingen am 20. März
2007 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Anhörung zu den
4Asylgründen durch BFM vom 11. April 2007 zu verweisen ist,
dass das BFM zur Begründung seiner Nichteintretensverfügung im Wesentlichen
ausführte, die Substanzlosigkeit der geschilderten Reise zwischen Pakistan und der
Schweiz sei augenfällig,
dass jegliche konkreten Angaben betreffend die benutzte Reiseroute fehlten,
dass zudem die Aussagen betreffend die Aufenthaltsdauer in den Ländern als stereotyp
zu bezeichnen seien,
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus widersprüchliche Aussagen bezüglich der
Personalien des zur Reise benutzten, angeblich gefälschten Passes wie auch zu dessen
Verbleib gemacht habe,
dass er auch keine Angaben über die Reisekosten und die Herkunft des Geldes, das
sein Onkel für die Reise aufgebracht habe, habe tätigen können,
dass davon ausgegangen werden müsse, er habe sein Heimatland mit einem
persönlichen Reisepass und auf einem anderen Weg als dem behaupteten verlassen,
dass keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, dass er seiner Pflicht zur Abgabe
eines Reise- oder Identitätspapiers nicht nachgekommen sei,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründe als unsubstanziiert,
realitätsfremd und widersprüchlich, mithin offensichtlich unglaubhaft zu bezeichnen
seien,
dass der Beschwerdeführer mit Stellung seines Asylgesuchs zwar einen Geburtsschein
und einen Studentenausweis zu den Akten reichte,
dass diese Dokumente jedoch – entgegen anderer Ansicht in der Beschwerde - den
gesetzlichen Anforderungen an ein Reise- oder Identitätspapier nicht genügen, zumal
sich damit die Identität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei feststellen lässt,
dass folglich die Gründe für die Schriftenlosigkeit im Einzelfall vom Asylsuchenden
nachvollziehbar geschildert werden müssen, was dann vorliegt, wenn die geltend
gemachten Modalitäten der Ausreise aus dem Heimatland als glaubhaft erscheinen,
dass dies in casu mit vollumfänglichen Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der
Vorinstanz zu verneinen ist,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers insgesamt stereotyp, unplausibel und
nicht glaubhaft sind, weshalb davon auszugehen ist, er habe für seine Reise in die
Schweiz entgegen seinen Aussagen authentische Identitäts- und Reisepapiere
verwendet, welche er jedoch innert 48 und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen
Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht
aushändigte,
dass die Wiederholung der bereits anlässlich der Erstbefragung vorgebrachten
Behauptung, erst ab 18 Jahren sei ein Identitätsausweis erhältlich, an der Sachlage
nichts zu ändern vermag,
dass nach dem Gesagten keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von
Reise- oder Identitätspapieren vorliegen,
dass im Übrigen aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente
5die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht,
dass das BFM darüber hinaus zu Recht und mit zutreffender Begründung von der
offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Asylvorbringen ausging, wie eine Prüfung der vorliegenden Akten ergibt,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass die knappen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe daran offensichtlich nichts
zu ändern vermögen, da darin im Wesentlichen lediglich pauschal am Wahrheitsgehalt
der Ausreisegründe festgehalten wird, ohne auf die einzelnen
Unglaubhaftigkeitsargumente der Vorinstanz konkret einzugehen,
dass vor diesem Hintergrund auch der per Fax übermittelte Zeitungsartikel, in welchem
die Leichen angeblicher Verwandter abgebildet seien, nichts an den Schlussfolgerungen
zu ändern vermag, zumal insbesondere ein Zusammenhang zwischen den abgebildeten
Personen und dem Beschwerdeführer nicht belegt und die Telefaxeingabe im Übrigen
von sehr schlechter Qualität ist,
dass sich eine Übersetzung des Zeitungsartikels von Amtes wegen in eine der
Amtssprachen des Bundes erübrigt und der entsprechende Antrag abgewiesen wird,
dass auch die Nachreichung des Originals nicht abgewartet zu werden braucht, da sich
an der Sachlage auch nichts ändern würde,
dass die Vorinstanz somit zu Recht den Schluss zog, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine
Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat,
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommisssion
[EMARK] 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung
entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen
Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die
vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und
landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in
seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass weder die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch in
seiner Person liegende individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen,
6dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer
Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a
Abs. 2 ANAG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb
die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
geworden ist,
dass die Beschwerdebegehren aus den dargelegten Gründen aussichtslos waren,
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst.
a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (vorab per
Telefax) (Ref.-Nr. N )
- das Migrationsamt des Kantons G._______ (per Telefax)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
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