B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2880/2013/mel
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______,
geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 16. April 2013 / N (…).
D-2880/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______
(Nordprovinz), verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 2. Juni
2011 und suchte in der Schweiz am 26. September 2011 zum ersten Mal
um Asyl nach. Das BFM stellte mit Verfügung vom 2. April 2012 fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine
gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 7. Mai 2012 mit Urteil
D-2507/2012 vom 28. Dezember 2012 ab.
B.
Mit Eingabe an das BFM vom 29. März 2013 (Titel: neuer Sachverhalt,
neue Asylgründe aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozia-
len Gruppe [Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 {AsylG,
SR 142.31}], neues Asylgesuch; evtl. Feststellung der Unzulässigkeit,
evtl. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) liess der Beschwerde-
führer um die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl ersuchen. Eventuell seien die Unzulässigkeit bzw. die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der Eingabe wurden 33
Beweismittel beigelegt (vgl. S. 16 f. derselben).
C.
Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. April 2013
– eröffnet am 24. April 2013 – mit, seine Eingabe vom 29. März 2013 sei
als Wiedererwägungsgesuch zu qualifizieren, und wies dieses ab. Es
stellte fest, die Verfügung vom 2. April 2012 sei rechtskräftig und voll-
streckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende
Wirkung zu. Der Antrag um Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen
wurde abgewiesen. Es wurde eine Gebühr von Fr. 600.– erhoben.
D.
Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an
das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Mai 2013 beantragen, es sei die
Nichtigkeit der Verfügung vom 16. April 2013 festzustellen. Eventuell sei
die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Behandlung als Asylge-
such an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung we-
gen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Sache zur korrekten Fest-
stellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurück-
D-2880/2013
Seite 3
zuweisen. Eventuell seien die Verfügungen vom 2. April 2012 und vom
16. April 2013 im Wegweisungspunkt aufzuheben und es sei die Flücht-
lingseigenschaft, eventuell die Unzulässigkeit bzw. die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wir-
kung zukomme, eventuell sei der Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung zu sistieren. Die kanto-
nalen Behörden seien unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen
abzusehen. Des Weiteren wurde um Mitteilung ersucht, welcher Bundes-
verwaltungsrichter und welcher Gerichtsschreiber mit der Instruktion im
vorliegenden Verfahren betraut seien und welche Richter an einem Ent-
scheid weiter mitwirken würden. Der Eingabe lagen zwei Beweismittel bei
(vgl. S. 24 derselben).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2013 setzte der Instruktionsrichter
den Vollzug der Wegweisung aus und erlaubte dem Beschwerdeführer,
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtete er. Dem Beschwerdeführer
wurde die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchkörpers mitge-
teilt und die Akten wurden zur Vernehmlassung an das BFM überwiesen.
F.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 5. Juni 2013 die Ab-
weisung der Beschwerde.
G.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2013,
der acht Beweismittel angefügt wurden (vgl. S. 10 derselben) an seinen
Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
D-2880/2013
Seite 4
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung der Eingabe vom
29. März 2013 geltend, er gehöre zur sozialen Gruppe der abgewiesenen
Asylsuchenden. Im zweiten Asylgesuch werde eine von seinen bisherigen
Vorbringen abweichende, andersartige neue Verfolgung geltend gemacht.
Dieser neue Sachverhalt müsse abgeklärt und gewürdigt werden. Unter
Hinweis auf die aktuelle Lage in Sri Lanka und die zahlreichen einge-
reichten Beweismittel wird sodann darzulegen versucht, dass abgewiese-
ne tamilische Asylsuchende bei einer Rückkehr nach Sri Lanka generell
Gefahr liefen, einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt zu
werden. Ferner wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bereits vor-
gebracht, als langjähriges LTTE-Mitglied tätig gewesen zu sein. Das Bun-
desverwaltungsgericht habe seine Tätigkeit als Kämpfer als unglaubhaft
beurteilt. Für seine Tätigkeit gebe es indessen Zeugen, die er während
seiner Zeit als Kämpfer kennengelernt habe. C._______, der in Grossbri-
tannien ein Asylgesuch gestellt habe, sei bei den LTTE als Ausbildner tä-
tig gewesen, er habe im Jahr 2006 an einer seiner Ausbildungen teilge-
nommen. D._______ sei Verantwortlicher eines Teams, das an derselben
Operation wie er teilgenommen habe. Dieser sei mittlerweile Schweizer
D-2880/2013
Seite 5
Bürger. Diese Personen seien als Zeugen anzuhören. Hinsichtlich der Tä-
tigkeit des Beschwerdeführers als E._______ sei zu präzisieren, dass er
(…) mit einem Schild habe versehen müssen, auf dem verschiedene In-
formationen angebracht worden seien. Diese Informationen seien in ei-
nem Ordner abgelegt worden. Das BFM habe seine Tätigkeit als
E._______ nicht bezweifelt, habe aber nicht erkannt, welche Gefahr ihm
dadurch drohe. Da die sri-lankische Regierung immer noch daran inte-
ressiert sei, Personen mit LTTE-Verbindung zur Rechenschaft zu ziehen,
ergebe sich eine spezifische Gefährdung für ihn. Es sei auf das Schicksal
von F._______ zu verweisen, der wie der Beschwerdeführer in den Jah-
ren 2006 und 2007 an Kampfhandlungen teilgenommen habe. Dieser sei
im Dezember 2012 aufgeflogen, festgenommen und seither nicht mehr
gesehen worden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden das Abwarten
der neuen britischen Richtlinien und die Vornahme weiterer Abklärungen
im Zusammenhang mit der asylrelevanten Gefährdung von tamilischen
Rückkehrern, zumindest aber die Ansetzung einer Frist zur Einreichung
zusätzlicher Informationen beantragt.
3.2
3.2.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, ein zweites
Asylgesuch liege erstens nur dann vor, wenn sich der Sachverhalt seit
rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylgesuchs in asylrechtlich rele-
vanter Hinsicht verändert habe. Ein weiteres Asylverfahren ermögliche
die Berücksichtigung von Ereignissen, die nach dem rechtskräftigen Ab-
schluss des ersten Asylverfahrens zustande gekommen seien und eine
Veränderung des asylrechtlich relevanten Sachverhalts begründen könn-
ten. Es könne nicht sein, dass ein Asylverfahren lediglich aufgrund der
Behauptung, der Sachverhalt habe sich diesbezüglich verändert, wieder
aufgenommen werden müsse. Das Bundesverwaltungsgericht habe be-
züglich Sri Lanka verschiedentlich ausgeschlossen, dass lediglich auf-
grund der Zugehörigkeit zur Gruppe der abgewiesenen, tamilischen Asyl-
bewerber eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten sei. Angesichts
dieser Praxis sei es zu keinem veränderten Sachverhalt in asylrelevanter
Hinsicht gekommen, wodurch auch die bisherige Praxis des BFM, ent-
sprechende Gesuche unter den Gesichtspunkten von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG zu prüfen, nicht mehr gerechtfertigt sei. Das Gesuch sei deshalb
als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln. Zweitens bezögen sich die
eingereichten Dokumente und Vorbringen mehrheitlich auf einen Zeit-
raum vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts; eine nachträglich
veränderte Sachlage könne schon angesichts des Zeitpunkts der Ereig-
nisse ausgeschlossen werden. Der rechtserhebliche Sachverhalt habe
D-2880/2013
Seite 6
schon zum Zeitpunkt der Behandlung des ersten Asylgesuchs durch das
Bundesverwaltungsgericht bestanden, spätestens seit der anfangs 2012
bestehenden Forderung von Menschenrechtsorganisationen nach einem
Rückführungsstopp abgewiesener Asylsuchender nach Sri Lanka. Folg-
lich handle es sich bei der Eingabe vom 29. März 2013 um ein qualifizier-
tes Wiedererwägungsgesuch. Daher würden mit der Eingabe die Revisi-
ons- bzw. Wiedererwägungsgründe von Art. 66 Abs. 2 VwVG angerufen.
3.2.2 Wie bereits vorstehend ausgeführt, hätten Nichtregierungsorganisa-
tionen bereits ab Anfang 2012 auf die Situation abgewiesener tamilischer
Asylbewerber aufmerksam gemacht, wodurch sich der Sachverhalt nach
dem Urteil vom 28. Dezember 2012 nicht verändert habe. Qualitativ
müssten nachträglich eingetretene Tatsachen gegenüber dem Tatbestand
der früheren, rechtskräftigen Verfügung aber eine wesentliche Verände-
rung der Tatsache bewirken. Das Bundesverwaltungsgericht habe in den
Urteilen D-6117/2012 vom 15. Januar 2013 und D-6644/2012 vom
22. Januar 2013 einen wesentlich veränderten Sachverhalt in asylrele-
vanter Hinsicht ausgeschlossen, wodurch die Ausführungen im Gesuch
lediglich hinsichtlich dem Vorliegen von Vollzugshindernissen relevant
seien. In Anbetracht dieser Ausführungen werde in relevanter Hinsicht die
ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils vom 28. Dezember 2012 ge-
rügt. Auch die Behauptung, die Verfügung des BFM und das Urteil erfüll-
ten die gesetzliche Begründungspflicht für Verfügungen nicht, sei unter
diesem Punkt zu subsumieren, zumal ausdrücklich das Bundesverwal-
tungsgericht und seine Urteile zitiert würden. Dieselbe Feststellung sei
auch zur Wiederholung der persönlichen Verfolgungsgeschichte zu ma-
chen, die sich ausschliesslich auf die Zeit vor Erlass des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts beziehe und zudem auch von diesem als un-
glaubhaft erachtet worden sei. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts un-
terlägen einem Wiedererwägungsverbot und könnten nur im Rahmen ei-
nes Revisionsverfahrens durch das Gericht selbst geprüft werden. Zu
prüfen bleibe, ob die Behauptung der Zuständigkeit des BFM im Sinne
von Art. 9 Abs. 2 VwVG vorliege, was vorliegend der Fall sei. Auf diese
Begehren sei daher aufgrund fehlender Zuständigkeit nicht einzutreten.
3.2.3 Bezüglich der geltend gemachten veränderten Sachlage in Sri Lan-
ka sei darauf zu verweisen, dass aufgrund der eingereichten Dokumente
nicht abgeleitet werden könne, der Vollzug der Wegweisung nach Sri
Lanka sei unzumutbar. Trotz der umfangreichen Dokumentation des Ge-
suchs seien keine Dokumente eingereicht worden, die zum Schluss füh-
ren könnten, die Lage in Sri Lanka habe sich in der geltend gemachten
D-2880/2013
Seite 7
Art und Weise verändert. Die in den Beweismitteln vorgebrachten Ereig-
nisse hätten sich weitgehend vor dem Urteil vom 28. Dezember 2012 zu-
getragen. Die nach diesem Urteil entstandenen Dokumente bezögen sich
entweder ausschliesslich auf die Situation von ehemaligen Mitgliedern
der LTTE oder es handle sich dabei um lokal begrenzte Vorfälle, die keine
Auswirkungen auf die allgemeine Lage hätten. Auch das Bundesverwal-
tungsgericht erachte den Vollzug der Wegweisung in der jüngsten Recht-
sprechung als zumutbar. In Anbetracht dieser Erwägungen sei das Ge-
such in diesem Punkt abzuweisen.
3.2.4 Da der Sachverhalt bezüglich der allgemeinen Lage in Sri Lanka
und der Situation für abgewiesene tamilische Asylbewerber erstellt sei,
erübrigten sich weitere Abklärungen. Der Antrag auf Abwarten der briti-
schen Rückschaffungsbestimmungen, eigene Abklärungen des BFM zum
Schicksal der Rückkehrer und Ansetzung einer Frist zur Beschaffung von
Informationen seien abzulehnen.
3.3
3.3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, seit dem Erlass eines
Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011
stützten sich die schweizerischen Asylbehörden mechanisch auf die
Sachverhaltsbasis, die sich Ende 2010 präsentiert habe. Die neuste
Sachverhaltsentwicklung werde systematisch ausgeblendet und aufgrund
des Umstandes, dass in der schweizerischen Rechtspraxis nicht die Zu-
gehörigkeit zu einer Fall-/Risikogruppe, sondern die individuelle Verfol-
gungssituation zu prüfen sei, gingen die Entscheide in zunehmendem
Mass an der feststehenden Realität vorbei. Durch dieses Vorgehen werde
die schweizerische Rechtsordnung permanent verletzt, da damit weder
die aktuelle Verfolgungssituation festgestellt noch formellen Verfahrens-
garantien Genüge getan werden könne. Die Situation präsentiere sich so,
dass die Asylbehörden sich darauf versteift hätten, die Sachverhaltsent-
wicklung der letzten Zeit unter keinen Umständen vollständig und richtig
abklären zu wollen, die von den Betroffenen vorgebrachten Beweismittel
abzunehmen und den aktuellen rechtserheblichen Sachverhalt korrekt zu
würdigen. Es lägen auch unzählige Versuche vor, mittels immer neuer
Konstruktionen aus formellen Gründen eine Prüfung der geltend gemach-
ten Verfolgungslage oder der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs
zu verhindern. Auch der vorliegende Entscheid reihe sich in diese Bemü-
hungen ein, wolle das BFM die Zuständigkeit für die Prüfung von bereits
vorhandenen, aber nicht vorgebrachten Asylgründen innerhalb eines Jah-
res zum dritten Mal ändern. Damit werde dokumentiert, dass die Asylbe-
D-2880/2013
Seite 8
hörden wüssten, dass es problematisch und willkürlich sei, den aktuell
bestehenden Sachverhalt nicht abzuklären und zu prüfen. Mit der Verla-
gerung der Begründung auf die formelle Ebene der angeblich nicht gege-
benen Zuständigkeit solle erreicht werden, dass diese schweren Geset-
zesverletzungen und die Willkür bei der verweigerten Sachverhaltsabklä-
rung und der Verletzung der Begründungspflicht weniger offensichtlich
würden. Das Vorgehen der Asylbehörden beinhalte die Gefahr, dass
durch die Rückschaffung von tatsächlich verfolgten tamilischen Asylbe-
werbern nach Sri Lanka Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verletzt werde. Das BFM habe gestützt auf eine Dienstreise
vom Herbst 2010 begonnen, systematisch Asylgesuche von tamilischen
Flüchtlingen abzulehnen und das Bundesverwaltungsgericht sei dieser
Praxis gefolgt. Die Asylbehörden glaubten nun mit allen Mitteln verhin-
dern zu müssen, dass diese unrichtige Praxis korrigiert werde, da damit
die Arbeit der vergangenen Jahre faktisch vernichtet würde.
3.3.2 Es sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5198/2011
vom 25. April 2013 zu verweisen, in dem festgehalten werde, dass beun-
ruhigende Meldungen darüber vorlägen, dass auch zurückgeschaffte ta-
milische Asylbewerber ohne politisches Profil bei ihrer Einreise von asyl-
relevanter Verfolgung betroffen sein könnten. Diese Ausführungen mach-
ten klar, dass die Einreichung des Asylgesuchs vom 29. März 2013 ge-
rechtfertigt gewesen sei.
3.3.3 Mit dem neuen Asylgesuch vom 29. März 2013 und der Beschwer-
deeingabe sei auf verschiedene Ereignisse in Sri Lanka hingewiesen
worden, die sich vor und nach dem vorliegend massgebenden Datum des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2012 zugetra-
gen hätten. Die Asylbehörden hätten 2012 grosse Anstrengungen unter-
nommen, die Praxis bei der Einreichung von Mehrfachgesuchen zu än-
dern, damit das BFM diese Gesuche nicht mehr prüfen müsse. So sei im
Urteil D-2432/2012 (recte: D-2423/2012)/D-2347/2012 vom 31. Juli 2012
festgehalten worden, dass nicht rechtzeitig vorgebrachte Asylvorbringen
nur noch im Rahmen eines Revisionsgesuchs vorzubringen seien, wobei
nur die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs geprüft
werde. Aus dem Urteil D-273/2013 (recte: D-173/2013) vom 28. Januar
2013 und dem darauf folgenden Vorgehen des BFM ergebe sich, dass
das Bundesverwaltungsgericht solche Revisionsgesuche wegen verspä-
teter Einreichung nicht mehr prüfe und diese durch das BFM als neue
Asylgesuche geprüft würden. Mit Verweis auf Art. 18 AsylG sei das Ge-
D-2880/2013
Seite 9
richt zur früheren Praxis zurückgekehrt, wonach solche verspätet vorge-
brachten Vorbringen im Rahmen eines neuen Asylverfahrens zu prüfen
seien. Das BFM halte in der angefochtenen Verfügung fest, dass diese
Praxis nicht mehr gerechtfertigt erscheine und entsprechende Gesuche
nicht mehr unter dem Gesichtspunkt von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu
prüfen seien. Damit versuche es, die Prüfung des Asylgesuchs aus for-
mellen Gründen zu verhindern. Das BFM verweise zur Begründung der
Praxisänderung auf die Urteile D-6117/2012 vom 15. Januar 2013 und
D-6644/2012 vom 22. Januar 2013, mit denen das Bundesverwaltungs-
gericht sich in willkürlicher und widerrechtlicher Art und Weise geweigert
habe, den aktuellen Sachverhalt abzuklären, die vorgelegten Beweise
abzunehmen und eine korrekte Würdigung des Sachverhalts vorzuneh-
men. Gerade der Verweis auf rechtlich mangelhafte Entscheide doku-
mentiere, dass das "Abwehrdispositiv" des BFM und des Gerichts aus-
schliesslich dazu dienten, sich nicht mit der heute bestehenden aktuellen,
asylrelevanten Verfolgungsgefahr der sozialen Gruppe der abgewiesenen
Asylgesuchsteller, die nach Sri Lanka zurückgeschafft werden sollten, zu
beschäftigen. Der Verweis auf diese Urteile rechtfertige es nicht, die
mehrfach geänderte Praxis betreffend Zuständigkeit zur Prüfung von
Asylgesuchen wiederum abzuändern. Es sei unstatthaft, formelle Zustän-
digkeitsvorschriften mit Verweis auf eine materielle Praxis abzuändern.
3.3.4 Es sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch zahl-
reiche Ereignisse vorgebracht habe – die mit umfangreichen Beweismit-
teln belegt würden –, die sich nach dem Urteil vom 28. Dezember 2012
verwirklicht hätten. Diese Veränderung werde nicht nur behauptet, son-
dern auch belegt. Das Vorliegen solcher neuer Beweismittel könne unter
keinem Titel als Wiedererwägungsgesuch geprüft werden.
3.3.5 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müs-
se ein Gesuch, mit dem die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft bean-
tragt werde, als neues Asylgesuch nach Art. 18 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG behandelt werden. Von dieser Regel dürfe nur abgewichen und
das Gesuch als Wiedererwägungsgesuch behandelt werden, wenn mit
ihm eigentliche Revisionsgründe geltend gemacht würden. Mit der Einga-
be vom 29. März 2013 sei ausdrücklich die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft beantragt worden, es seien mehrere Ereignisse vorgebracht
worden, die sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
28. Dezember 2012 zugetragen hätten. Es werde klar, dass es sich um
ein neues Asylgesuch handle, woran nichts ändere, dass auch einige
Elemente vorgebracht worden seien, die sich vor dem Urteil zugetragen
D-2880/2013
Seite 10
hätten. Der Umstand, dass das BFM die Eingabe dennoch als Wiederer-
wägungsgesuch behandelt habe, lege die Vermutung nahe, es habe ver-
hindern wollen, dass dem hängigen Verfahren aufschiebende Wirkung
zukomme. Aufgrund dessen sei die Nichtigkeit der angefochtenen Verfü-
gung festzustellen, evtl. sei die Verfügung aufgrund der Verletzung von
Art. 18 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung als Asylgesuch an das BFM zurückzuweisen.
3.3.6 Das BFM habe das eingereichte Gesuch fälschlicherweise als Wie-
dererwägungsgesuch hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs erachtet und
trotzdem keine Prüfung der Durchführbarkeit des Vollzugs vorgenommen.
Es habe lediglich auf das Urteil E-2383/2012 vom 27. Februar 2013 ver-
wiesen, das die Sachverhaltsentwicklung seit Juni 2012 nicht berücksich-
tigt habe. Ein Verweis auf ein Urteil könne die individuelle Prüfung von
Vollzugshindernissen nicht ersetzen. Der Umstand, dass auf ein Urteil
verwiesen werde, das den aktuellen Sachverhalt auch nicht ansatzweise
abkläre, belege, dass mit allen Mitteln verhindert werden solle, dass sich
die Asylbehörden mit dem heute aktuellen Sachverhalt auseinandersetz-
ten. Das Fehlen einer Auseinandersetzung mit dem Vorliegen von Voll-
zugshindernissen stelle eine schwere Verletzung der Begründungspflicht
dar und rechtfertige die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Es sei
bereits darauf hingewiesen worden, dass auch diejenigen Sachverhalte
zu prüfen seien, die im Zeitpunkt des Urteils vom 28. Dezember 2012
nicht vorgebracht worden seien, aus denen sich aber eine Gefährdung
des Beschwerdeführers ergebe. Das BFM hätte sich nicht in einem pau-
schalen Satz, sondern inhaltlich mit den eingereichten Beweismitteln und
den Ausführungen im Asylgesuch vom 29. März 2013 auseinandersetzen
müssen, zumal sich daraus ergebe, inwiefern diese Ereignisse für die
Annahme der Flüchtlingseigenschaft von rechtserheblicher Bedeutung
sei. Auch diesbezüglich sei die Begründungspflicht verletzt worden. Das
BFM hätte sich selbstverständlich auch mit den Sachverhalten und den
entsprechenden Beweismitteln auseinandersetzen müssen, die sich vor
dem 28. Dezember 2012 verwirklicht hätten.
3.3.7 Angesichts der laufend erscheinenden neuen Berichte über festge-
nommene und gefolterte tamilische Rückkehrer könne nicht davon ge-
sprochen werden, dass der Sachverhalt abschliessend erstellt sei. In
Grossbritannien sei bezüglich der Gefährdung von tamilischen Rückkeh-
rern ein "test case" hängig, in dem am 19. April 2013 die Anhörung statt-
gefunden habe, was die Forderung nach weiteren Abklärungen und Ab-
warten der Ereignisse in Grossbritannien verstärke. Da das BFM die ent-
D-2880/2013
Seite 11
sprechenden Anträge abgewiesen habe, sei der Sachverhalt nur ungenü-
gend abgeklärt worden. Interessant sei die Behauptung im angefochte-
nen Entscheid, dass bereits seit Anfang 2012 Nichtregierungsorganisati-
onen auf die Situation von abgewiesenen tamilischen Asylgesuchstellern
aufmerksam gemacht hätten. Die nachfolgenden Ereignisse hätten ge-
zeigt, dass diese Befürchtungen berechtigt gewesen seien. Dem BFM sei
bekannt, dass sich die Situation nicht mehr so präsentiere, wie sie im
Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 eingeschätzt worden sei. Es liege
somit auf der Hand, dass weitere Abklärungen notwendig gewesen wä-
ren.
3.4 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, das Bundesverwal-
tungsgericht habe seine Praxis hinsichtlich der Rechtsnatur von nach
rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren eingegangenen Gesuchen
in verschiedenen Urteilen spezifiziert. So handle es sich ausschliesslich
um ein zweites Asylgesuch, wenn sich der Sachverhalt in asylrechtlich re-
levanter Weise verändert habe (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-2433/2012 vom 18. Juni 2012, D-2995/2012 vom 18. Juli 2012,
D-2423/2012 bzw. D-2437/2012 vom 31. Juli 2012). Die Asylrelevanz der
geltend gemachten Veränderung des Sachverhalts sei vorliegend indes-
sen nicht gegeben, wodurch die Eingabe vom 22. Februar 2013 korrek-
terweise als Wiedererwägungsgesuch behandelt worden sei, zumal das
Bundesverwaltungsgericht kurz vorher in verschiedenen Urteilen ausge-
schlossen habe, dass eine kollektive Gefährdung von tamilischen Rück-
kehrern vorliege (Urteil D-6644/2012 vom 22. Januar 2013). Eine andere
Sichtweise hätte zur Folge, dass lediglich mit der Behauptung des Vorlie-
gens einer veränderten Sachlage ohne jegliche Asylrelevanz ein zweites
Asylverfahren durchgeführt werden müsste, wodurch die Rechtssicherheit
und -beständigkeit eines vormals getroffenen Entscheids wiederholt in
Frage gestellt und dessen Vollzug verhindert werden könnte.
3.5
3.5.1 In der Stellungnahme wird geltend gemacht, es gehe selbstver-
ständlich nicht an, mit der blossen Behauptung des Vorliegens einer ver-
änderten Sachlage ohne jegliche Asylrelevanz ein zweites Asylverfahren
einzuleiten. Der Sachverhalt verhalte sich jedoch bei einer korrekten Lek-
türe des Asylgesuchs vom 29. März 2013 völlig anders. Es sei offensicht-
lich, dass die Angst des BFM, ein Vollzug könnte durch die Einreichung
solcher Gesuche verhindert werden, die Wahrnehmung, das Denken und
die Handlung beim Erlass eines Entscheids das BFM übermässig beein-
flusse.
D-2880/2013
Seite 12
3.5.2 Der Beschwerdeführer habe sich am 8. Mai 2013 beim BFM im Wa-
bern den Fragen der Delegation des sri-lankischen Generalkonsulats stel-
len müssen. Die Fragen hätten vorwiegend seine illegale Ausreise und
eine allfällige Nutzung von Diensten eines Schleppers sowie die Orte, an
denen er die Schule besucht habe, betroffen. Er habe die Fragen wahr-
heitsgemäss beantwortet. Er habe die Dokumente für die Beschaffung
von Ersatzreisepapieren unterzeichnet und beim BFM bei der Asylge-
suchstellung seine Identitätskarte abgegeben. Es stelle sich die Frage,
weshalb er trotzdem vorgeladen worden sei. Dieses Vorgehen belege die
Ausführungen in der Beschwerde zur Rolle sri-lankischer Auslandvertre-
tungen, die möglichst viele Informationen über potenzielle LTTE-
Aktivisten sammeln wollten. Es sei offensichtlich, dass die sri-lankischen
Behörden sich auf seine Rückkehr vorbereiten wollten. Die illegale Aus-
reise aus Sri Lanka stellte dort einen Straftatbestand dar und mittels
Nachfrage bei ehemaligen Schulkollegen könnte verifiziert werden, dass
er im Alter von 14 Jahren zu den LTTE gestossen sei. Der Umstand, dass
er ohne Notwendigkeit zu diesem Gespräch vorgeladen worden sei, stelle
eine neue und zusätzliche Bedrohungssituation dar, die abgeklärt und
gewürdigt werden müsse.
4.
4.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein ver-
fassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl.
BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in we-
sentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie)
Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage an-
zupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf
Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle
Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefoch-
ten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Pro-
zessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätz-
lich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Ent-
D-2880/2013
Seite 13
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
4.2 Gemäss der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein
(weiteres) Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch
zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den
Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser die Anhörung er-
gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht und zuvor die Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK) haben in ihrer Rechtsprechung (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D-2423/2012/D-2347/2012 vom 31. Juli
2012, D-1541/2011 vom 15. November 2011, E-880/2008 vom 20. Juli
2009; EMARK 1998 Nr. 1, bestätigt in EMARK 2006 Nr. 20) die Abgren-
zung zwischen Wiedererwägungsgesuch und zweitem Asylgesuch fol-
gendermassen vorgenommen: Stellt ein Asylbewerber, nachdem er be-
reits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, ein weiteres Mal ein Ge-
such, mit dem er die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verlangt, ist
dieses zweite Gesuch – unabhängig von seiner Bezeichnung – nach der
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu behandeln. Von dieser
Regel darf nur abgewichen werden, wenn die Asyl suchende Person Re-
visionsgründe geltend macht. Das erfolglose Durchlaufen eines Asylver-
fahrens bedeutet nicht mehr und nicht weniger, als dass in einem ersten
Asylverfahren rechtskräftig festgestellt oder implizit davon ausgegangen
worden ist, dass die Asyl suchende Person nicht Flüchtling ist.
5.
5.1 In der Beschwerde wird unter 3.3 angeführt, es liege die Vermutung
nahe, dass das BFM die Eingabe vom 29. März 2013 als Wiedererwä-
gungsgesuch behandelt habe, um zu verhindern, dass dem hängigen
Verfahren die aufschiebende Wirkung zukomme. Aufgrund dessen sei die
Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen.
5.2 Fehlerhaft ist eine Verfügung, wenn sie inhaltlich rechtswidrig ist oder
in Bezug auf ihr Zustandekommen (Zuständigkeit, Verfahren bei ihrer
Entstehung) oder auf ihre Form Rechtsnormen verletzt. Mangelhafte Ver-
fügungen sind nach Lehre und Praxis in der Regel nur anfechtbar. Nich-
tigkeit ist gemäss der vom Bundesgericht verfolgten Evidenztheorie dem-
D-2880/2013
Seite 14
gegenüber nur anzunehmen, wenn der Mangel der Verfügung besonders
schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, wobei
durch die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft
gefährdet sein darf. Schwerwiegende Verfahrensfehler können zwar ei-
nen Nichtigkeitsgrund bilden; die Praxis ist jedoch zurückhaltend und
nimmt Nichtigkeit nur bei ausserordentlich schwerwiegenden formalen
Mängeln an (vgl. zum Ganzen statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜL-
LER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St.
Gallen 2010, Rz. 947 ff. mit weiteren Hinweisen insbesondere auf die
Praxis des Bundesgerichts). Eine allfällige Nichtigkeit einer Verfügung ist
von Amtes wegen zu beachten; eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei
Rechtswirkungen und ist ex tunc sowie ohne amtliche Aufhebung recht-
lich unverbindlich. Als schwere Verfahrensfehler, die die Nichtigkeit einer
Verfügung zur Folge haben, werden etwa die qualifizierte Unzuständigkeit
der verfügenden Behörde oder die Richtung der Verfügung an einen nicht
existierenden Adressaten erachtet (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-5410/2012 vom 28. Mai 2013, D-2281/2013 vom 1. Mai 2013).
5.3 Das BFM ist die sachlich zuständige Behörde für den Erlass von Ver-
fügungen über Asylgesuche (Art. 6a Abs. 1 AsylG). Ebenfalls in seine Zu-
ständigkeit fällt die Behandlung von (qualifizierten) Wiedererwägungsge-
suchen auf dem Gebiet des Asyls. Der vom BFM in der angefochtenen
Verfügung vertretene Rechtsstandpunkt wird vom Bundesverwaltungsge-
richt zwar nicht geteilt, was indessen bei weitem nicht zur Nichtigkeit der
angefochtenen Verfügung führen kann, weshalb der in der Beschwerde
gestellte Hauptantrag, es sei die Nichtigkeit der Verfügung vom 16. April
2013 festzustellen, abzuweisen ist.
6.
Demnach ist in einem weiteren Schritt über den Eventualantrag, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Beurteilung
als Asylgesuch an das BFM zurückzuweisen, zu befinden.
6.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers sowohl vom BFM in seiner Verfügung vom 2. April 2012
als auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
28. Dezember 2012 rechtskräftig verneint wurde. In der Eingabe vom
29. März 2013 stellte der Beschwerdeführer erneut ausdrücklich den An-
trag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft.
D-2880/2013
Seite 15
6.2
6.2.1 Insoweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerde-
führer werde wegen seiner bereits früher vorgebrachten und als glaubhaft
erachteten LTTE-Mitgliedschaft aber auch wegen der von ihm zusätzlich
vorgebrachten Tätigkeit als LTTE-Kämpfer bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt, wird verkannt, dass der von ihm
angerufene Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausdrücklich "zwischenzeitliche
Ereignisse" erwähnt, womit offensichtlich nicht Ereignisse gemeint sein
können, die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet ha-
ben (sollen). Ereignisse, die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfah-
rens zugetragen haben, sind demnach – falls kein materieller Beschwer-
deentscheid ergangen ist – unter dem Aspekt der Wiedererwägung oder
– falls ein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist – der Revision
zu prüfen. Nur Ereignisse, die sich nachträglich ereignet haben, sind un-
ter dem Blickwinkel eines weiteren Asylgesuches – wenn das Bestehen
der Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht wird – oder der Wiedererwä-
gung – wenn das Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen gel-
tend gemacht wird – zu prüfen (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts D-2993/2012 vom 31. Juli 2012, D-2995/2012 vom 18. Juli
2012, D-2433/2012 vom 18. Juni 2012, D-1541/2011 vom 15. November
2011).
6.2.2 In der Beschwerde wird behauptet, das BFM und das Bundesver-
waltungsgericht hätten im Jahr 2012 grosse Anstrengungen unternom-
men, die Praxis bei der Einreichung von Mehrfachgesuchen zu verän-
dern. Dazu ist festzuhalten, dass im vom Beschwerdeführer zitierten Ur-
teil D-2423/2012/D-2347/2012 vom 31. Juli 2012 keineswegs eine Pra-
xisänderung vorgenommen, sondern die geltende und publizierte Praxis
zusammengefasst und dargelegt wurde. Ebenso verhält es sich beim Ur-
teil D-173/2013 vom 18. Januar 2013, mit dem mitnichten eine Praxisän-
derung eingeleitet wurde. Abgesehen davon, dass die Vorstellung des
Beschwerdeführers, das Bundesverwaltungsgericht leite mit einem Ein-
zelrichterurteil eine Praxisänderung ein, unzutreffend ist, war auf das ein-
gereichte Revisionsgesuch aus mehreren Gründen nicht einzutreten.
Vorab geht aus dem Urteil hervor, dass die Frist zur Einreichung eines
Revisionsgesuchs (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) abgelaufen war. Eini-
ge der eingereichten Beweismittel datierten nach dem revisionsweise an-
gefochtenen Urteil, andere waren als verspätet eingereicht zu werten
(vgl. dazu Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-3913/2009 vom 5. Juni 2013). Schliesslich wurde im Nichteintre-
tensentscheid festgehalten, mit den verspätet eingereichten Beweismit-
D-2880/2013
Seite 16
teln werde nicht offensichtlich, dass der Revisionsgesuchstellerin im Falle
einer Rückkehr in ihr Heimatland Verfolgung oder eine menschenrechts-
widrige Behandlung drohe, weshalb kein Anwendungsfall von EMARK
1995 Nr. 9 vorliege. Dem Urteil kann nicht entnommen werden, dass sich
der Einzelrichter auf den Standpunkt gestellt hätte, die von der Gesuch-
stellerin nachträglich geltend gemachten, verschwiegenen angeblichen
Asylgründe müssten vom BFM in einem weiteren Asylverfahren geprüft
werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-2423/2012/D-
2347/2012 unmissverständlich klargemacht, dass in Fällen, in denen Re-
visionsgründe aus formellen Gründen (zum Beispiel wegen Verletzung
der Sorgfaltspflicht oder Verpassen der revisionsrechtlichen Fristen) nicht
zur Revision zu führen vermögen, kein weiteres Asylgesuch gestellt wer-
den könne, da eine solche Interpretation dazu führen würde, dass Perso-
nen, die vorsätzlich ihre Fluchtgründe verheimlichen oder falsch darstel-
len, in den Genuss eines weiteren Asylverfahrens gelangen könnten. Dies
würde, wie im zitierten Urteil angeführt, in der Tat die gesetzgeberischen
Absichten unterlaufen. Die Interpretation der genannten Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts, mit denen die geltenden gesetzlichen Bestim-
mungen angewendet und die konstante Praxis fortgesetzt wurden, als
Praxisänderungen, die es ermöglichen sollten, weitere Asylgesuche nicht
mehr prüfen zu müssen, ist somit verfehlt. Damit ist auch die unter
Art. 3.2. der Beschwerde vertretene Auffassung, gemäss der neu begrün-
deten Praxis seien bislang verschwiegene Asylgründe im Rahmen eines
neuen Asylgesuchs beim BFM vorzubringen, haltlos; ein Verstoss gegen
das Prinzip der Rechtssicherheit ist nicht auszumachen, da es diesbezüg-
lich keine Praxisänderung gegeben hat, die im vorliegenden Verfahren
seitens des BFM wieder rückgängig gemacht würde. Diesen Erwägungen
gemäss ist das BFM unter Verweis auf Art. 9 Abs. 2 VwVG die vorstehend
genannten Vorbringen betreffend mangels Geltendmachung von zwi-
schenzeitlichen Ereignissen auf die Eingabe vom 29. März 2013 zu Recht
und mit zutreffender Begründung nicht eingetreten.
6.2.3 Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf nach dem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2012 eingetretene
Ereignisse vorbringt, er habe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund
seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der abgewiesenen Asylbewerber Verfol-
gung zu befürchten, handelt es sich um einen nach Abschluss des or-
dentlichen Verfahrens eingetretenen Sachverhalt, der nicht als qualifizier-
ter Wiedererwägungsgrund in Betracht fällt. Die Qualifikation, ob es sich
bei einer Eingabe um ein zweites Asylgesuch oder ein Wiedererwä-
gungsgesuch handelt, kann nicht vom Ergebnis der materiellen Prüfung
D-2880/2013
Seite 17
der Flüchtlingseigenschaft abhängig gemacht werden. Gestützt auf die
vorstehenden Erwägungen ist die Eingabe vom 29. März 2013 somit, so-
weit sich der Beschwerdeführer auf Ereignisse beruft, die sich nach dem
Urteil vom 28. Dezember 2012 zugetragen haben, nicht als Wiedererwä-
gungsgesuch, sondern als zweites Asylgesuch zu qualifizieren, welches
vom BFM als solches unter dem Aspekt von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu prüfen gewesen wäre, dies mit den möglichen Folgen eines Nichtein-
tretensentscheides oder – im Falle des Vorliegens von Hinweisen auf
zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorüberge-
henden Schutzes relevant sind – des Durchlaufens eines erneuten or-
dentlichen Asylverfahrens (vgl. BVGE 2009/53). Insbesondere wäre vom
BFM dabei nicht nur im Rahmen einer Vorprüfung zu untersuchen gewe-
sen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe für das
Bestehen der Flüchtlingseigenschaft, die nach dem Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2012 entstanden seien, unter
den Begriff des zwischenzeitlich eingetretenen Ereignisses im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu subsumieren sind (vgl. dazu auch: Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-2367/2013 vom 14. Oktober 2013
E. 6.3 ff.).
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das erneute Asylge-
such des Beschwerdeführers vom 29. März 2013 zu Unrecht als Wieder-
erwägungsgesuch behandelt und damit Bundesrecht verletzt hat (vgl.
Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen,
als die angefochtene Verfügung vom 16. April 2013 aufzuheben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist. Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens kann of-
fengelassen werden, ob das BFM den Sachverhalt nur unvollständig und
unrichtig abgeklärt und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
hat. Die auf Seite 15 der Beschwerde gestellten Eventualanträge sind
durch die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz gegenstandslos ge-
worden.
8.
Der Beschwerdeführer befindet sich somit wiederum im Asylverfahren,
während dessen gesamter Dauer er sich gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG
in der Schweiz aufhalten kann.
D-2880/2013
Seite 18
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des teilweisen Obsiegens
– das Bundesverwaltungsgericht geht vorliegend von einem Durchdrin-
gen zu zwei Dritteln aus – im Beschwerdeverfahren in Anwendung von
Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene not-
wendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend hat der
Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht, der Vertretungsaufwand
lässt sich indessen aufgrund der Verfahrensakten verlässlich einschät-
zen. Die (reduzierte) Parteientschädigung ist auf Grund der Akten (Art. 14
Abs. 2 in fine VGKE) unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'600.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwer-
deführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
9.3 Für den Fall, dass die vom BFM erhobene Gebühr in der Höhe von
Fr. 600.– vom Beschwerdeführer bezahlt wurde, ist das BFM anzuweisen,
ihm den bezahlten Betrag zurückzuerstatten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2880/2013
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, insoweit die Feststellung der Nichtig-
keit der angefochtenen Verfügung beantragt wird, im Übrigen wird sie
gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 16. April 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Der Beschwerdeführer kann den Ausgang des Asylverfahrens in der
Schweiz abwarten.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1'600.– auszurichten.
6.
Das BFM wird angewiesen, die erhobene Gebühr in der Höhe von
Fr. 600.– dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten, falls er diese bezahlt
haben sollte.
7.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: