B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-288/2013/was
U r t e i l v o m 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger mit letz-
tem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 5. November 2011 verliess und am 10. November 2011 von Italien
herkommend illegal in die Schweiz einreiste,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______
ein Asylgesuch stellte und dort am 21. November 2011 summarisch be-
fragt wurde,
dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
D._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 3. Dezember 2012 gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen vorbrachte, er sei im Jahr 2004/2005 einmal eine Woche lang
inhaftiert gewesen, weil er sich an einer Kinijit-Versammlung kritisch ge-
äussert habe,
dass er in B._______ ein Computergeschäft mit Internetcafé geführt ha-
be, seit einigen Jahren Mitglied der Partei Andinet beziehungsweise UDJ
(Unity for Democracy and Justice Party) sei und ab und zu für die Partei
Computerarbeiten ausgeführt habe,
dass er im Mai 2011 von Sicherheitsbeamten aufgesucht worden sei,
welche Informationen über die Internetaktivitäten von Oppositionellen ver-
langt hätten,
dass er ausserdem aufgefordert worden sei, in Gerichtsverfahren gegen
verhaftete Parteimitglieder und Ginbot-7-Mitglieder diese belastenden
Falschaussagen zu machen,
dass er sich geweigert habe, worauf ihm mit Haft gedroht worden sei,
dass er aus diesem Grund aus seinem Heimatland geflohen sei,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Ak-
ten zu verweisen ist,
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dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
einen Parteiausweis zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 19. Dezember 2012 – eröffnet am 21. Dezember 2012 – ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien teils nicht
asylrelevant, teils nicht glaubhaft,
dass seine Schilderungen in Bezug auf die Behelligungen und Drohungen
durch die Sicherheitsbeamten widersprüchlich und unsubstanziiert ausge-
fallen seien,
dass die geltend gemachte Inhaftierung zu lange zurückliege, um noch
asylrelevant zu sein,
dass sodann allein der Umstand der Mitgliedschaft bei der legalen UDJ
keine Verfolgungsgefahr begründe und der Beschwerdeführer auch nicht
glaubhaft gemacht habe, er sei wegen dieser Mitgliedschaft von den Be-
hörden verfolgt worden,
dass die Flüchtlingseigenschaft demnach zu verneinen und das Asylge-
such abzulehnen sei,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht vom 18. Januar 2013 beantragte, die Ziffern 3-5 der vorinstanzli-
chen Verfügung vom 19. Dezember 2012 seien aufzuheben, es sei die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufi-
ge Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie ein
ärztliches Zeugnis der Universitären Psychiatrischen Dienste D._______
vom 17. Januar 2013 beilagen,
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dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und Kostenvorschusserlass mit Zwischenverfügung
vom 24. Januar 2013 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis
zum 8. Februar 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, an-
sonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der Kostenvorschuss am 7. Februar 2012 einbezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerde die Aufhebung der Ziffern 3–5 des Dispositivs
der angefochtenen Verfügung beantragt wird (vgl. Ziffer 1 der Rechtsbe-
gehren),
dass sich die Beschwerdebegründung indessen nur mit der Frage der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs befasst,
dass daher bereits in der Zwischenverfügung vom 24. Januar 2013 fest-
gestellt worden war, dass sich die Beschwerde effektiv lediglich gegen
den von der Vorinstanz verfügten Vollzug der Wegweisung (Dispositivzif-
fern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) richtet,
dass die vorinstanzliche Verfügung vom 19. Dezember 2012 demzufolge
in Rechtskraft erwachsen ist, soweit sie die Frage des Asyls und der
Flüchtlingseigenschaft betrifft,
dass damit grundsätzlich auch die Wegweisung als solche (Dispositivzif-
fer 3) nicht mehr zu überprüfen ist,
dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit nur
noch die Frage ist, ob die verfügte Wegweisung vollzogen werden kann
oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
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dass in Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in
Äthiopien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass in Äthiopien zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als generell zumutbar zu erach-
ten ist,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche den Vollzug
der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen könnten,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ledigen jungen Mann
handelt, welcher über eine gute Ausbildung verfügt (12 Jahre Schule so-
wie abgeschlossener College-Lehrgang in Computer Science),
dass er aus B._______ stammt und dort ein eigenes Computergeschäft
mit Internetcafé betrieben hat,
dass es ihm zuzumuten ist, diese Tätigkeit bei einer Rückkehr ins Heimat-
land erneut aufzunehmen, um so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten,
dass der Beschwerdeführer am Herkunftsort über ein tragfähiges familiä-
res Beziehungsnetz verfügt (namentlich Eltern und Geschwister), welches
ihn bei Bedarf unterstützen könnte,
dass er auf Beschwerdeebene erstmals geltend machte, er leide unter
psychischen Problemen, weshalb der Wegweisungsvollzug nach Äthio-
pien aus medizinischen Gründen unzumutbar sei,
dass diesbezüglich ein ärztliches Zeugnis der Universitären Psychiatri-
schen Dienste D._______ vom 17. Januar 2013 eingereicht wurde,
dass der Beschwerdeführer diesem Schreiben zufolge unter einer post-
traumatischen Belastungsstörung sowie eventuell an einer anhaltenden
Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung leidet und deswegen
eine psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung benötigt,
dass indessen psychische Erkrankungen in B._______, dem Herkunftsort
des Beschwerdeführers, durchaus behandelt werden können (vgl. dazu
auch den bereits in der Beschwerde genannten Bericht der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe [SFH]: Äthiopien: Psychiatrische Versorgung; Be-
richt der SFH vom 10. Juni 2009, S. 2 f.),
dass dem Beschwerdeführer gegebenenfalls ein Medikamentenvorrat aus
der Schweiz nach Äthiopien mitgegeben werden kann und zudem die
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Möglichkeit besteht, ihm auf Gesuch hin medizinische Rückkehrhilfe zu
gewähren (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG),
dass der pessimistische Einwand in der Beschwerde respektive die ent-
sprechende Bemerkung im Arztbericht, eine Behandlung sei in Äthiopien,
dem Ort, wo die Traumatisierung stattgefunden habe, nicht möglich und
sogar kontraindiziert, nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs spricht,
dass vorab zu bedenken ist, dass sich die angeblich durch die einwöchi-
ge Inhaftierung im Jahr 2004/2005 verursachten psychischen Probleme
des Beschwerdeführers offenbar erst nach seiner Einreise in die Schweiz
im November 2011 manifestiert haben,
dass der Beschwerdeführer jedenfalls im Verlauf des vorinstanzlichen
Verfahrens mit keinem Wort erwähnte, er habe aufgrund der erlittenen In-
haftierung schon vor der Ausreise unter psychischen Problemen gelitten,
dass bei dieser Sachlage Zweifel daran angebracht sind, ob tatsächlich
die angebliche Inhaftierung im Jahr 2004/2005 zur diagnostizierten Belas-
tungsstörung führte oder ob dieser Störung nicht eine andere Ursache
zugrunde liegt,
dass sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien unge-
achtet des Grundes für seine Traumatisierung zwar möglicherweise zu-
nächst negativ auf seinen psychischen Zustand auswirken könnte,
dass eine Behandlung im Heimatland jedoch durchaus auch positive As-
pekte mit sich bringt (vertraute Umgebung, Kommunikation in der Mutter-
sprache, Beistand durch Familienangehörige), weshalb die Erfolgschan-
cen einer Behandlung in B._______ dennoch als intakt zu bezeichnen
sind,
dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Äthiopien
demnach im heutigen Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist
(vgl. dazu auch BVGE 2009/2 E.9.3.2),
dass nach dem Gesagten keine Veranlassung besteht, die Sache zur er-
neuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. den entspre-
chenden Antrag auf S. 2 der Beschwerdebegründung, Ziffer III 1. In fine),
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu be-
stätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 7. Februar 2013 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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