Abteilung IV
D-288/2016
thc/fes
Ur t e i l vom 4 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Afghanistan,
beide vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, afghanische Staatsangehörige tadschikischer
Ethnie aus Herat, verliessen Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Jahr
2010 und begaben sich nach Teheran, wo sie sich zwei Jahre aufhielten.
Danach reisten sie via Istanbul und Athen durch unbekannte Länder am
27. Juni 2012 in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach.
B.
Am 18. Juli 2012 erhob das damalige Bundesamt für Migration (BFM) die
Personalien der Beschwerdeführenden und befragte sie zum Reiseweg
und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am
8. Mai 2014 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden einlässlich zu
den Asylgründen an.
B.a Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen aus, er habe sich beim Kauf eines Tanklastwagens mit sei-
nem einflussreichen Geschäftspartner, Sohn eines Onkels des ehemaligen
afghanischen Staatspräsidenten Mohammed Nadschibullāh, bei diesem
verschuldet und diese Schulden mit Verlusten beim Kartenspiel erhöht.
Sein Fahrer habe mit diesem Tanklastwagen einen Unfall gehabt, wobei
der Fahrer umgekommen und das Fahrzeug ausgebrannt sei. Er habe der
Familie des Fahrers eine Abfindung bezahlt. Nach dem Unfall habe der
Geschäftspartner das Geld zurückverlangt. Er habe jedoch nur einen Teil
zurückbezahlt, weshalb der Geschäftspartner angefangen habe, ihn täglich
zu bedrohen. Da es ihm nicht möglich gewesen sei, den ganzen Betrag
zurückzubezahlen, habe der Geschäftspartner seinen Sohn C._______
entführt und ihm gedroht, diesen zu töten, wenn er nicht innerhalb von drei
Tagen das restliche Geld zurückbezahle, und ihn davor gewarnt, die Polizei
einzuschalten. Er habe den Goldschmuck seiner Frau und den ganzen Be-
sitz verkauft. Am dritten Tag nach der Entführung habe sein Sohn
D._______ die Polizei informiert, was der Geschäftspartner erfahren haben
müsse, denn noch am selben Tag oder tags darauf habe die Polizei die
Leiche seines erschossenen Sohnes C._______ entdeckt. Sein Sohn
D._______ habe sich am Geschäftspartner rächen wollen, ihn aber nicht
gefunden. Sieben Tage nach dem Tod seines Sohnes habe der Geschäfts-
partner wieder angerufen, Geld gefordert und ihm gedroht, bei Ausbleiben
der Zahlung auch seinen Sohn D._______ zu töten. Einige Tage später
habe er sein Haus an seinen Bruder und Schwager abgetreten und seinen
Sohn in den Iran geschickt. Er sei mit seiner Frau kurz daraufhin gefolgt.
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B.b Die Beschwerdeführerin machte dieselben Ausreise- und Asylgründe
geltend und erklärte ferner, dass sie seit einiger Zeit in psychiatrischer Be-
handlung sei und Schmerzen in der Brust habe.
C.
Am 13. Mai 2014 reichte die (…) – (…) (E._______) bei der Vorinstanz ei-
nen Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin ein.
D.
Am 23. Mai 2014 reichte Dr. med. F._______ einen ärztlichen Bericht bei
der Vorinstanz betreffend die Beschwerdeführerin ein.
E.
Mit Schreiben vom 27. März 2015 forderte das SEM die Beschwerdeführe-
rin auf, einen ärztlichen Bericht einzureichen.
F.
Am 13. April 2015 reichte die E._______ einen ärztlichen Bericht beim
SEM ein.
G.
Am 30. Juni 2015 liess das SEM intern die Verfügbarkeit einer psychothe-
rapeutischen Behandlung und von Psychopharmaka in Afghanistan abklä-
ren.
H.
Mit Schreiben vom 10. November 2015 forderte das SEM die Beschwer-
deführerin erneut auf, aktuelle Arztberichte einzureichen.
I.
Am 23. November 2015 reichte die E._______ einen weiteren Arztbericht
beim SEM ein.
J.
Am 24. November 2015 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das
rechtliche Gehör zu den medizinischen Abklärungen vom 30. Juni 2015.
K.
Am 27. November 2015 gingen im EVZ Kreuzlingen der Arztbericht der
E._______ vom 23. November 2015 und einen Arztbericht von Dr. med.
F._______ vom 20. November 2015, welchem ein Schreiben von Dr. med.
G._______ vom 9. Juni 2015 beilag, ein.
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L.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 – eröffnet am 14. Dezember 2015
– stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche vom 27. Juni 2012 ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
M.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2016 liessen die Beschwerdeführenden han-
delnd durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen.
Eventualiter seien die Ziffern 3, 4, und 5 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie zudem beantragen, es sei die un-
entgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Mit der Beschwerde wurden eine Kopie eines Mietvertrags von Teheran
lautend auf den Bruder der Beschwerdeführerin, eine Kopie der afghani-
schen Identitätskarten des Bruders und dessen Kindern H._______ und
I._______, vier Fotos der Familienangehörigen, zwei Fotos des Bruders in
Teheran, eine iranische Zeitung im Original vom 21. Dezember 2015 und
einen Versandumschlag eingereicht.
N.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2016 hiess die Instruktionsrichterin des Bun-
desverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1
Bst. a AsylG (142.31) gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter bei. Gleichzeitig
gab sie dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerdeein-
gabe einzureichen.
O.
Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2016 hielt das SEM fest, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel, die eine Änderung seines Entscheides rechtfertigen könnten, und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
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P.
Die Instruktionsrichterin lud die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom
11. Februar 2016 zur Replik ein.
Q.
Am 19. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführenden handelnd durch
ihren Rechtsvertreter eine Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-290/2016 vom 15. Februar
2016 die Beschwerde des Sohnes D._______ abgewiesen. Ein Gesuch
um Koordination der Verfahren wurde vom zuständigen Instruktionsrichter
in einer Zwischenverfügung mit der Begründung abgewiesen, dass die bei-
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den Verfahren unabhängig voneinander durchgeführt werden könnten. In-
sofern wird das vorliegende Verfahren unabhängig vom Entscheid D-
290/2016 vom 15. Februar 2016 gefällt.
4.
4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden seien einerseits nicht asylrelevant und
andererseits nicht glaubhaft.
Im Einzelnen führte sie aus, die Beschwerdeführenden würden für die an-
gebliche Verfolgung durch Dritte, konkret die Ermordung ihres Sohnes
C._______ und die angedrohte Ermordung ihres Sohnes D._______, of-
fensichtlich asylfremde Motive, konkret versuchte Geldeintreibung nach er-
folgter Verschuldung, verantwortlich machen. Ihre Asylvorbringen seien da-
her nicht asylrelevant. Zudem müsse aufgrund eindeutiger Hinweise davon
ausgegangen werden, dass ihre Vorbringen auch nicht der Wahrheit ent-
sprächen. So habe sich der Beschwerdeführer etwa innerhalb der Anhö-
rung widersprochen, was die Beteiligung seines Sohnes D._______ bei der
Identifizierung der angeblichen Leiche des Sohnes C._______ betreffe
(vgl. Akte A11/18 F90, F91, F137, F138). Bezüglich der Besichtigung des
Leichnams beziehungsweise Zugangs zur Leichenhalle hätten die Be-
schwerdeführenden sich bei den Anhörungen auch gegenseitig widerspro-
chen (vgl. Akte A11/18 F92, F93, A12/13 F37, F38). Im Weiteren würden
ihre Aussagen frappante Widersprüche in Bezug auf die Ausführungen ih-
res Sohnes D._______, welcher die selben Vorbringen geltend mache, ent-
halten. Aus prozessökonomischen Gründen werde diesbezüglich lediglich
auf die Protokolle verwiesen (vgl. A11/18 S. 14 f.). Ihre Vorbringen würden
somit weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG noch jenen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG
standhalten.
Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung stellte sie fest, da die Beschwer-
deführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, könne auch
der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht
angewandt werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte dafür, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohen würde. Das Bundesverwaltungsgericht erachte
die Sicherheitslage in Herat vergleichbar mit derjenigen in der Hauptstadt
Kabul. Eine Rückkehr nach Herat sei somit nicht generell unzumutbar, son-
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dern könne unter begünstigenden Umständen als zumutbar erachtet wer-
den. Gemäss ihren Angaben würden die Beschwerdeführenden aus der
Grossstadt Herat stammen, weshalb das SEM den Vollzug der Wegwei-
sung in den Heimatstaat als zumutbar erachte. Der Beschwerdeführer sei
ein rüstiger älterer Herr mit unternehmerischer Berufserfahrung in der Le-
bensmittel- und Transportbranche und habe sein ganzes Leben bis zur
Ausreise im Grossraum Herat verbracht, wo mindesten ein Bruder und wei-
tere Verwandte väterlicherseits von ihm leben würden. Die Beschwerde-
führerin habe ebenfalls ihr ganzes Leben bis zur Ausreise in Herat ver-
bracht, wo ihre betagte Mutter sowie ein berufstätiger Bruder mit seiner
Familie leben würden. Somit verfügten sie beide gesamthaft über ein gutes
Beziehungsnetz in Herat, das sie nach der Rückkehr falls nötig unterstüt-
zen könne. Es könne indes davon ausgegangen werden, dass sie in Herat
grundsätzlich wieder selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen könnten,
zumal aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen
auch die Aussagen bezüglich Verkauf beziehungsweise Liquidation sämt-
licher Besitztümer in Herat nicht der Wahrheit entsprächen. Sie könnten
gemeinsam mit ihrem Sohn D._______, der bis zur Ausreise ebenfalls be-
rufstätig gewesen sei, in ihr Heimatland zurückkehren und dabei Rückkehr-
hilfe in Anspruch nehmen. Auch der Gesundheitszustand der Beschwerde-
führerin vermöge keine Unzumutbarkeit der Rückkehr zu begründen. Ge-
mäss medizinischem Consulting vom 30. Juni 2015 seien ihre psychischen
Probleme in Herat sowohl psychotherapeutisch als auch medikamentös
behandelbar. Es falle auf, dass ihr mittelgradig depressives Syndrom trotz
permanenter Behandlung deutlich stärker geworden sei und sich ihr psy-
chischer Zustand insgesamt verschlechtert habe, nachdem sich die Symp-
tomatik nach dem ersten Bericht vom 13. Mai 2014 aus ärztlicher Sicht bis
dahin noch deutlich gebessert habe. Gleichwohl könne die Häufigkeit der
psychotherapeutischen Sitzungen inzwischen von einmal alle zwei bis drei
Wochen auf einmal alle drei bis vier Wochen verringert werden. Zwar sei
die Medikation nun auf das in Herat nicht erhältliche Psychopharmakon
Trazodon umgestellt worden, nachdem sie zum Zeitpunkt des Berichts vom
13. April 2015 noch mit dem Antidepressivum Cipralex SSRI behandelt
worden sei. In Herat seien aber mehrere Antidepressiva SSRI verfügbar,
so dass davon auszugehen sei, dass das Trazodon substituiert werden
könne. Zudem könne sie als Übergangslösung bei Bedarf auch medizini-
sche Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Im Übrigen erscheine es als sehr
gut möglich, dass es ihr in ihrem vertrauten heimatlichen Umfeld, wo sie
soziale Kontakte, beispielsweise mit ihrer Mutter und ihren Nachbarinnen
pflegen und ihre Sprache sprechen könne, psychisch besser gehe. Soma-
tische Behandlungsbedürftigkeit sei laut dem letzten verfügbaren Bericht
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ihres Hausarztes vom 9. April 2015 nicht (mehr) gegeben. Da bis Fristab-
lauf am 30. November 2015 beim SEM diesbezüglich kein neuer ärztlicher
Bericht eingegangen sei, sei von einer unveränderter Sachlage auszuge-
hen. Demzufolge erweise sich der Vollzug der Wegweisung in den Heimat-
staat auch als zumutbar. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung tech-
nisch möglich und praktisch durchführbar.
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die
Schilderungen der Beschwerdeführenden und auch des Sohnes
D._______ oftmals auf den Erzählungen der jeweils anderen Personen be-
ruhen würden. Kleineren Ungenauigkeiten, die sich aus einer Widergabe
von nicht selbst Erlebtem ergäben, könne nicht allzu grosse Bedeutung
beigemessen werden. Überdies lägen die Befragung zur Person (BzP) und
die Anhörung zu den Fluchtgründen zeitlich sehr weit auseinander, was
einvernahmetechnisch ungünstig sei, weil Erinnerungen naturgemäss ver-
blassen würden, insbesondere was weniger zentrale Punkte oder Details
anbelange. Ferner sei festzuhalten, dass die Begründung der Vorinstanz
betreffend die geltend gemachten Unglaubhaftigkeitselemente ungenü-
gend ausfalle. Aus dem Andeuten von Sachverhaltselementen und dem
Verweis auf entsprechende Fundstellen, lasse sich lediglich vermuten, je-
doch nicht abschliessend beurteilen, worin beziehungsweise zwischen
welchen Fundstellen gemäss der Vorinstanz genau ein Widerspruch be-
stehen solle. Dies gelte vor allem hinsichtlich der angeblichen Widersprü-
che in Bezug auf die Ausführungen des Sohnes D._______. Die Vorinstanz
verweise lediglich auf das Anhörungsprotokoll des Beschwerdeführers, wo
er diese Widersprüche bereits erklärt habe. In welchen Punkten die Vo-
rinstanz nach wie vor einen Widerspruch erblicke, sei nicht nachvollzieh-
bar. Ferner falle insbesondere beim Anhörungsprotokoll des Beschwerde-
führers auf, dass die Fragestellung der Befragerin generell unklar und un-
präzis erfolgt sei, so dass der Beschwerdeführer auch dementsprechend
unklar geantwortet habe. Oftmals seien im selben Satz zwei Fragen mitei-
nander aufgeworfen worden, woraufhin lediglich eine beantwortet worden
sei. Entsprechende Nachfragen, welche sodann allfällige Unklarheiten o-
der Widersprüche hätten vorbeugen können, seien nicht gefolgt (vgl. etwa
A11/18, F90 f., F93 f.). Daraus dürften sich keine Nachteile für den Be-
schwerdeführer ergeben. Aus dieser Art der Fragestellung ergebe sich eine
Verletzung der Untersuchungsmaxime. Hinzu komme, dass die Aussagen
bei der Erstbefragung im EVZ nur mit Zurückhaltung zum Vergleich heran-
gezogen werden dürften, da diese summarische Befragung nicht der Ab-
klärung der Flüchtlingseigenschaft diene. Unwesentliche Abweichungen
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hätten demgemäss keine entscheidrelevante Bedeutung. Den herabge-
setzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG habe die Vorinstanz
vorliegend nicht hinreichend Rechnung getragen.
4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass es den Standpunkt
vertrete, dass der negative Asylentscheid durch die festgestellte, offen-
sichtlich fehlende Asylrelevanz der geltend gemachten Vorbringen hinrei-
chend begründet sei. Dass dies vorliegend das eigentliche Argument für
die Ablehnung der Asylgesuche darstellt, sei durch die Einleitung der Er-
wägungen, die sich auf Art. 3 AsylG beziehe, offenkundig. Dies müsse
auch dem Beschwerdeführer klar sein, klammere er diesen Punkt in seiner
Eingabe doch vollständig aus. Stattdessen rüge er einlässlich eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der erforderlichen Begrün-
dungsdichte in Bezug auf Art. 7 AsylG. Die festgestellte Unglaubhaftigkeit
der Asylvorbringen sei vorliegend jedoch nur ergänzend festgehalten wor-
den, was sich auch daraus schliessen lasse, dass die entsprechende Ein-
leitung betreffend Art. 7 AsylG fehle und auf eine detaillierte, stufenartige
Aufzählung von Unglaubhaftigkeitselementen verzichtet worden sei. Auf-
grund der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen hätte das SEM auch
gänzlich darauf verzichten können, eine Glaubhaftigkeitsprüfung vorzu-
nehmen und deren Ergebnis zu würdigen, ohne dass es deswegen seine
Begründungspflicht für die Ablehnung der Asylgesuche verletzt habe. Zu-
dem könne von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus
Sicht des SEM vorliegend keine Rede sein, weil die Beschwerdeführenden
im Rahmen ihrer Anhörung mit den festgestellten Widersprüchen und Un-
gereimtheiten, insbesondere im Vergleich mit den Aussagen ihres Sohnes
D._______ konfrontiert worden seien und somit Gelegenheit bekommen
hätten, dazu Stellung zu nehmen. D._______ wiederum habe diese Gele-
genheit schriftlich mit rechtlichem Gehör vom 28. Mai 2014 erhalten und in
seinem Schreiben vom 11. Juni 2014 Stellung genommen. Wie bereits dar-
gelegt, habe das SEM indes auf eine detaillierte Würdigung der geäusser-
ten Erklärungsversuche verzichten können, ohne deswegen seine Begrün-
dungspflicht für den ablehnenden Asylentscheid zu verletzen. Gleichwohl
seien die Asylvorbringen aus Sicht des SEM aufgrund der zahlreichen Wi-
dersprüche und Ungereimtheiten als unglaubhaft einzustufen. Es sei daher
durchaus möglich, dass auch der als ermordet angegebene Sohn noch am
Leben sei. Im Übrigen sei nicht erstellt, ob die Beschwerdeführenden nicht
noch andere als die angegebenen Kinder und/oder Geschwister hätten. Ob
ein Bruder der Beschwerdeführerin die Absicht habe, dauerhaft im Iran zu
leben oder nicht beziehungsweise ob dies, mutmasslich ohne die dafür not-
wendigen Aufenthaltstitel überhaupt möglich wäre, könne das SEM nicht
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beurteilen. Es gehe jedoch nach wie vor davon aus, dass die Beschwerde-
führenden in Herat über ein tragfähiges, durch Freunde und Bekannte er-
weitertes Beziehungsnetz verfügen würden, nachdem sie bis zur Ausreise
ihr ganzes Leben in dieser Stadt verbracht hätten. Betreffend die medizini-
schen Gründe verweise das SEM auf den Grundsatz, dass solche den
Wegweisungsvollzug nur dann als unzumutbar erscheinen liessen, wenn
eine als dringlich zu qualifizierende Behandlung, welche zur Gewährleis-
tung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig sei, im Heimat-
land nicht erhältlich sei und die Rückkehr zu einer raschen und lebensge-
fährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen
Person führe. Somit habe das SEM vorliegend keine Anhaltspunkte dafür,
dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr diesbezüglich einer kon-
kreten Gefährdung gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (SR142.20) im Sinne einer
Gefahr für Leibe oder Leben ausgesetzt wäre.
4.4 In der Replik wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Feststellung
der Vorinstanz – die Asylvorbringen seien nicht asylrelevant – sei für sich
alleine betrachtet zutreffend, da die Verfolgung durch Dritte tatsächlich
nicht auf den in Art. 3 Abs. 1 AsylG definierten Motiven beruhe. Dies ent-
binde die Vorinstanz aber nicht von der Pflicht, die Glaubhaftigkeit der Aus-
sagen der Beschwerdeführenden vertieft zu prüfen, zumal sich auch bei
nicht asylrelevanter Verfolgung der Wegweisungsvollzug als unzulässig
(wegen drohender Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK) oder als unzumut-
bar erweisen könne. Die Vorinstanz habe keine entsprechende Prüfung
vorgenommen, weshalb am Vorwurf der mangelhaften Begründung festge-
halten werde. Es genüge insbesondere auch nicht, wenn im Entscheid in
keiner Form auf eine Stellungnahme der Beschwerdeführenden eingegan-
gen werde, in welcher sie sich zu angeblichen Widersprüchen geäussert
hätten. In der Vernehmlassung äussere die Vorinstanz schliesslich höchst
spekulativ und erneut ohne Abstützung auf die Aussagen in den Protokol-
len, es sei durchaus möglich, dass auch der als ermordet angegebene
Sohn noch am Leben sei und es sei nicht erstellt, ob die Beschwerdefüh-
renden nicht noch andere als die angegebenen Kinder hätten. Solche pau-
schalen Äusserungen seien nicht zu hören und es könne von niemandem
verlangt werden, negative Tatsache (die Nichtexistenz von weiteren Kin-
dern) zu belegen.
5.
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung der Asylge-
suche werden in der Beschwerde vom 13. Januar 2016 nicht angefochten.
Infolgedessen sind die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung vom
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10. Dezember 2015 in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der Beschwerde-
schrift ist sodann davon auszugehen, dass sich die Beschwerde aus-
schliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung und eine
damit verbunden allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet. Zwar
wird formell auch die Aufhebung der Ziffer 3 des Dispositivs der angefoch-
tenen Verfügung beantragt, in welcher die Wegweisung der Beschwerde-
führenden aus der Schweiz verfügt wird. Indessen wird nicht dargelegt,
weshalb das SEM die Wegweisung, welche als solche Regelfolge der Ab-
lehnung des Asylgesuchs bildet (Art. 44 AsylG), zu Unrecht verfügt haben
soll. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit ein-
zig die Frage, ob das SEM denn Vollzug der Wegweisung zu Recht ange-
ordnet hat beziehungsweise, ob entsprechend den Rechtsbegehren und
der Beschwerdebegründung infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit
an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG) oder ob die Sache betref-
fend Wegweisungsvollzug an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzu-
weisen ist.
6.
6.1 In der Beschwerde wird vorab gerügt, der Sachverhalt sei unvollständig
abgeklärt und die Untersuchungsmaxime sowie die Begründungspflicht
verletzt worden.
6.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Ferner soll die Abfassung der Begründung den Betroffenen ermöglichen,
den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall
ist, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über
die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die
verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständli-
chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsge-
genstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen,
wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interes-
sen des Betroffenen – und um solche geht es bei der Frage des Wegwei-
sungsvollzugs – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE
2008/47 E. 3.2 S. 674 f.).
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6.3 Es trifft zu, dass das SEM anlässlich der Anhörung dem Beschwerde-
führer oftmals zwei manchmal sogar drei Fragen zusammen gestellt (vgl.
Akte A11/18 F9, F33, F57, F62, F64, F82, F85, F95 und F117) und dabei
oftmals die Möglichkeit der Antworten eingegrenzt hat. Oder es wurden
nicht alle Fragen beantwortet und daraufhin nicht mehr nachgefragt. Ferner
hat das SEM dem Beschwerdeführer hinsichtlich der widersprüchlichen
Aussagen zwischen ihm und jenen des Sohnes D._______ zwar das recht-
liche Gehör gewährt (vgl. Akte A11/18 F129 ff.). Auch der Beschwerdefüh-
rerin hat das SEM anlässlich der Anhörung das rechtliche Gehör zu den
widersprüchlichen Aussagen zwischen ihren Aussagen und jenen des Be-
schwerdeführers gewährt (vgl. Akte A12/13 F78 ff.). Umgekehrt hat es das
SEM jedoch unterlassen, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stel-
lungnahme zu geben. Sodann fiel die Begründung der Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen in der angefochtenen Verfügung tatsächlich nur rudimentär
aus und ohne Berücksichtigung der aktuellen Situation in Herat (vgl. EASO,
Country of Origin Information Report: Afghanistan – Security Situation, Ja-
nuar 2016, S. 158, 159 und 162; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afgha-
nistan: Sicherheitssituation in Herat, 25. August 2015, S. 7 Ziff. 3.1; To-
lonews, Ghani Visits Herat Amid Chaotic Situation, 27. Dezember 2014:
/en/afghanistan/17618-ghani-visits-herat-amid-chaotic-
situation). Das SEM stellte fest, dass Widersprüche innerhalb der Aussa-
gen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, zwischen ihm und
der Beschwerdeführerin bezüglich Besichtigung beziehungsweise Zugang
zur Leichenhalle des verstorbenen Sohnes und zwischen ihm und dem
Sohn D._______ bestünden und hat dabei auf die Protokollstellen verwie-
sen. Das SEM hat zwar insoweit Recht, als dass die Glaubhaftigkeitsprü-
fung für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung
von Asyl mangels Asylrelevanz der Vorbringen nicht massgebend ist. Da-
bei hat es aber, wie in der Beschwerde zu Recht moniert, ausser Acht ge-
lassen, dass in Bezug auf die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung
die Glaubhaftigkeit beziehungsweise Unglaubhaftigkeit der Vorbringen re-
levant ist und einer sorgfältigen Begründung bedarf. Zudem hat das SEM
bei der Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen die Stellung-
nahme des Sohnes D._______ vom 11. Juni 2014, welche die angeblichen
Widersprüche zwischen seinen Aussagen und jenen des Beschwerdefüh-
rers auflöst, in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort berücksich-
tigt. Hinzu kommt, dass das SEM zwar nach einer internen Abklärung zur
Behandlung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin in
Herat festgestellt hat, dass diese sowohl psychotherapeutisch als auch me-
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dikamentös behandelbar seien. Bezüglich der Schwierigkeiten des Zu-
gangs zur Behandlung, insbesondere für Frauen sowie bei finanzieller Not-
lage, wurde jedoch nichts abgeklärt (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.8).
6.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM im vorliegenden Fall
sowohl den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Einräumung des
rechtlichen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz und die Begrün-
dungspflicht verletzt hat.
7.
7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück.
Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere an-
gezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein um-
fassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen feh-
lende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be-
schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus
prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber
nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt – angesichts
des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die
angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis an-
ders ausgefallen wäre – grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzun-
gen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur
möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden
dazu Stellung nehmen können und der Beschwerdeinstanz für die konkrete
Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und
Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht
schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Be-
schwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl.
BVGE 2014/22 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Selbst wenn eine Heilung
nach den erwähnten Anforderungen möglich wäre, kann sich eine Kassa-
tion unter Umständen aber rechtfertigen. Sie kann beispielsweise dann in
Betracht gezogen werden, wenn die Gehörsverletzung durch die Vo-
rinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter
unsorgfältiger Verfahrensführung ist und es nicht Sinn der zitierten Recht-
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sprechung sein kann, die Vorinstanz durch systematische Heilung erstin-
stanzlicher Verfahrensfehler von sorgfältiger Verfahrensführung zu entbin-
den sowie auf diese Weise zur Verschlechterung der Position von Betroffe-
nen beizutragen. Eine Kassation rechtfertigt sich diesfalls, um die Vo-
rinstanz auf ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen.
Auch eine Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Verfahrensfeh-
lern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart mangelhaft
bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren aus-
geschlossen ist (vgl. E-3361/2014 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen).
7.2 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erscheint eine Kassation be-
reits angesichts der durch die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des
Untersuchungsgrundsatzes vorliegend gehäuft aufgetretenen Verfahrens-
fehler gerechtfertigt. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben
und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Der obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwen-
digerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Febru-ar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der am 21. Januar 2016 zum amtlichen Rechtsbeistand er-
nannte Rechtsvertreter hat für dieses Verfahren keine Kostennote zu den
Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet
werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der für das Verfahren aus-
schlaggebenden Akten zuverlässig abschätzen lassen. Demnach ist die
vom SEM auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung al-
ler massgeblicher Faktoren auf insgesamt Fr. 1'500.– (inkl. allfällige Ausla-
gen und MwSt.) festzusetzen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8
und 14 Abs. 2 VGKE). Der Anspruch auf das in gleicher Höhe zu bemes-
sende Honorar für die amtliche Verbeiständung ist damit als gegenstands-
los zu erachten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2015 wird aufgehoben und die
Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von
Fr. 1'500.– an die Beschwerdeführenden zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Sarah Ferreyra
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