Abtei lung IV
D-2882/2007
sch/dua
{T 0/2}
Urteil vom 30. April 2007
Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Thomas Wespi
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller
X._______, geboren _______, Kongo (Kinshasa),
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 16. April 2007 i. S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
/ N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kongo (Kinshasa) mit letztem
Wohnsitz in Y._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Januar 2001
verliess und zunächst nach Moskau ging, von wo aus er im September 2006 in die
Schweiz weiterreiste,
dass er am 13. September 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe ein
Asylgesuch stellte und dort am 20. September 2006 summarisch befragt wurde,
dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Z._______ zugewiesen
und am 23. Oktober 2006 durch die zuständige kantonale Behörde ausführlich zu seinen
Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er habe sein Heimatland im Jahr 2001 verlassen müssen, weil es nach der
Machtergreifung durch Kabila zu Ungerechtigkeiten und Krieg gekommen sei,
dass Kabila ein Ruander sei, welcher den Angehörigen der Ethnie des
Beschwerdeführers, den Bangala, feindlich gesinnt sei,
dass seine Familie entfernt mit Mobutu verwandt sei, was ebenfalls zu Problemen
geführt habe,
dass sein Vater aufgrund seiner politischen Ansichten Probleme mit der Polizei gehabt
habe,
dass er sein Heimatland auf Drängen seines Vaters hin verlassen und zunächst fünf
Jahre in Moskau verbracht habe, wo er eine Russin geheiratet habe,
dass er jedoch Probleme mit der Familie seiner Frau bekommen habe und als Folge
dieser Auseinandersetzungen mehrmals inhaftiert worden sei,
dass er aus diesen Gründen im September 2006 in die Schweiz gekommen sei,
dass in seinem Heimatland Unruhe herrsche, weshalb er nicht dorthin zurückkehren
könne,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens weder
Identitäts- noch Reisepapiere zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. April 2007 - eröffnet am 17. April 2007 - in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren
vor,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Heimatland über
3Identitätspapiere verfüge, diese jedoch ohne überzeugende Begründung nicht beschafft
habe,
dass er geltend gemacht habe, in einem Flugzeug nach Moskau gereist zu sein,
weshalb davon auszugehen sei, er habe mehrere Passkontrollen durchlaufen müssen,
dass aufgrund dieser Unstimmigkeiten zu vermuten sei, der Beschwerdeführer verfüge
über Identitätspapiere, welche er den Asylbehörden vorenthalte,
dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Beziehungsnähe seines Vaters zu Mobutu
widersprüchliche Aussagen gemacht habe,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, es herrsche in Kongo (Kinshasa) nach wie
vor Krieg, als tatsachenwidrig zu bezeichnen sei, da dort seit dem Abschluss des
Friedensabkommens im Jahr 2002 weder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt herrsche,
dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die angeblichen politisch
motivierten Probleme seines Vaters konkret und substanziiert darzulegen,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten eigenen Probleme im Heimatland geltend
gemacht habe,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft somit nicht erfülle und
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen
ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. April 2007 an das
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und an die Vorinstanz
zurückzuweisen, eventuell sei ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Erlass von
vorsorglichen Massnahmen ersuchte,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. April 2007 beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
4dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass auf das Gesuch, es seien vorsorgliche Massnahmen zu ergreifen, jedoch nicht
einzutreten ist, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission /
EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt
- offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist,
dass hinsichtlich der formellen Einwände des Beschwerdeführers zur Dauer der
Beschwerdefrist und deren angeblichen Rechtswidrigkeit auf die diesbezüglichen
Ausführungen in EMARK 2004 Nr. 25, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht
anschliesst, zu verweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer vorliegend gelungen ist, seine Beschwerdeschrift
rechtzeitig einzureichen,
dass seine formellen Einwände somit nicht stichhaltig sind und das sinngemässe
Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen ist, da die
Beschwerdeschrift den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügt und die
Beschwerdesache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch besondere
Schwierigkeiten im Sinne von Art. 53 VwVG aufweist,
dass das sinngemässe Gesuch um Fristansetzung zur Einreichung von Beweismitteln
mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen ebenfalls abzuweisen ist, zumal die
allenfalls einzureichenden Unterlagen nicht näher spezifiziert werden,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht
innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
5dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft
machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b) oder wenn sich auf Grund der
Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c),
dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Identitäts- oder
Reisepapiere zu den Akten reichte,
dass er eigenen Angaben zufolge Identitätspapiere besitzt, diese jedoch angeblich im
Heimatland zurückliess hat und mit ihm nicht zustehenden Dokumenten aus Kongo
(Kinshasa) ausreiste,
dass es indes aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar ist, weshalb der
Beschwerdeführer nicht mit den eigenen Identitätspapieren ausreiste, zumal er keine
gegen ihn selbst gerichtete (staatliche) Verfolgung geltend machte,
dass seine Schilderung des Reisewegs sowie der Reisemodalitäten pauschal und
stereotyp ausgefallen ist und namentlich das Vorbringen, wonach der Wagen auf der
Fahrt von Moskau in die Schweiz nie kontrolliert worden sei, realitätsfremd erscheint,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen bis heute keine ersichtlichen Anstrengungen
unternommen hat, um die angeblich im Heimatland verbliebenen Identitätspapiere zu
beschaffen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, entschuldbare Gründe für die
Nichteinreichung von Identitäts- oder Reisepapieren glaubhaft zu machen,
dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die
Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine
Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses,
dass angesichts der unentschuldigten Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren
sowie der nicht plausiblen Angaben zu den Reisemodalitäten an der Glaubwürdigkeit
des Beschwerdeführers zu zweifeln ist,
dass er zum angeblichen politischen Engagement seines Vaters im Umfeld von Mobutu
sowie zu dessen angeblichen Problemen mit den Behörden der Regierung Kabila
überdies lediglich vage und unsubstanziierte Aussagen machte, welche demzufolge als
haltlos qualifiziert werden müssen,
dass er sich ausserdem widersprüchlich zur Frage äusserte, ob sein Vater nun bereits
gestorben oder weiterhin am Leben sei (vgl. A1, S. 4 und 7; A10, S. 5 und 13),
dass er keine gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung im Heimatland geltend
machte,
dass die geschilderten Probleme in Russland für die Frage, ob der Beschwerdeführer im
Heimatland verfolgt wird, nicht relevant sind,
dass den Akten somit keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung des
Beschwerdeführers in Kongo (Kinshasa) zu entnehmen sind, weshalb das Bestehen der
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ohne weiteres verneint werden kann,
6dass demnach auch keine Veranlassung besteht, zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorzunehmen,
dass bei der vorliegenden Aktenlage auch keine weiteren Abklärungen in Bezug auf
allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse notwendig erscheinen,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine
Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat,
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001
Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung
entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen
Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR
142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in Beachtung der
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK,
SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), zulässig ist, da
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht und auch keine Anhaltspunkte für
eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in
seinem Heimatstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass auch keine Hinweise auf Umstände ersichtlich sind, die den Vollzug der
Wegweisung infolge Vorliegens einer konkreten Gefahr als unzumutbar erscheinen
lassen würden (Art. 14a Abs. 4 ANAG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die noch von der ARK erstellte und in EMAKR 2004
Nr. 33 publizierte Lageanalyse zu Kongo (Kinshasa) als im Wesentlichen weiterhin
zutreffend erachtet und dabei namentlich davon ausgeht, es herrsche dort nicht
landesweit eine Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt,
dass der Vollzug der Wegweisung des aus Y._______ stammenden Beschwerdeführers
unter Berücksichtigung der erwähnten Lageanalyse als zumutbar zu erachten ist, zumal
er von seiner Geburt bis zur Ausreise im Jahr 2001 in Y._______ gelebt hat, dort über
ein Beziehungsnetz verfügt und eine Ausbildung zum Mechaniker absolviert hat,
weshalb insgesamt nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr ins
Heimatland in eine Existenz bedrohende Situation geraten,
dass sich aufgrund der Akten keine Hinweise auf das Vorliegen technischer
Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a
7Abs. 2 ANAG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb
die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde aufgrund
der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts
des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege
wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. N _______; Kopie)
- die _______ (vorab per Telefax)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller